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01.04.2011 · IWW-Abrufnummer 111657

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 20.01.2011 – 4 Sa 494/10

1. Zur Auslegung eines Antrages auf Auskunft über den Inhalt der vom Arbeitnehmer vorgenommenen Eintragungen in einem ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Vordruck über Stundennachweise.

2. Veranlasst der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Erstellen von Stundennachweisen und verbleiben diese beim Arbeitgeber, so hat der Arbeitnehmer in der Regel im Rahmen einer Stufenklage Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der von ihm getätigten Eintragungen, sofern er diese Auskunft benötigt, um seine Überstundenklage zu beziffern.


In dem Rechtsstreit

pp.

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... und ...als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.11.2010 - 1 Ca 717/10 - mit der Maßgabe teilweise abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihm in der Zeit vom 31.08.2007 bis 31.12.2008 und 01.06.2009 bis 31.07.2009 im Stunden- nachweis für Aushilfen bezüglich der einzelnen Tage vorgenommenen Eintragungen zum Beginn und Ende der Fahrt und zur Begründung der Fahrt (Stufe 1 der Stufenklage). Wegen des Abrechnungs- und Zahlungsantrages (Stufe 2 der Stufenklage) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.11.2010 - 1 Ca 717/10 - aufgehoben und die Sache zur Ent- scheidung an das Arbeitsgericht Lübeck zurückverwiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen je 50 % der Kosten der Berufung, soweit sich die Berufung befasst mit der Stufe 1 der Stufenklage. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Arbeitsgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses noch um die Durchsetzung von Überstundenvergütung, die der Kläger in der Berufung noch für die Zeit vom 31.08.2007 bis 31.12.2008 und vom 01.06.2009 bis 31.07.2009 begehrt.

Der Kläger trat am 31.08.2007 in die Dienste der Beklagten als sogenannter Rückholfahrer für eine Vergütung von 400,00 € im Monat. Die Beklagte vermietet PKW. Aufgabe des Klägers war es, diese an teilweise auch im Ausland gelegenen Orten abzuholen und zur Beklagten zurückzuführen. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristgemäßer ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 22.07. mit Ablauf des 15.12.2010.

Für die Erfassung der von ihm geleisteten Arbeitsstunden hatte der Kläger ein von der Beklagten eingeführtes Formular mit der Überschrift "Stundennachweis für Aushilfen" zu nutzen. Dort hatte er das Datum, Beginn und Ende der Fahrt, Begründung der Fahrt und Gesamtstunden einzutragen. Diese Formulare befanden sich in einem Ordner der Beklagten. Der Kläger fuhr in den Betrieb, entnahm ein Formular, füllte die Zeiten aus und legte das Formular in den Ordner zurück und stellte diesen in den Schrank. Von ihm für sich selbst erstellte Aufzeichnungen für die Jahre 2007 und 2008 vernichtete der Kläger irgendwann beim Aufräumen.

Die vom Kläger für die Beklagte erstellten Aufzeichnungen befinden sich noch bei dieser.

Der Kläger hat behauptet, er habe in erheblichem Umfang über die von ihm geschuldete Wochenstundenzahl von 16,65 hinaus Überstunden geleistet. Diese - so hat er gemeint - seien von der Beklagten abzurechnen und ihm auszuzahlen. Das Bestreiten der geleisteten Überstunden durch die Beklagte sei unzulässig und unredlich. Die Geschäftsführerin der Beklagten wisse genau, dass er erhebliche Überstunden geleistet habe, denn sie habe selbst in einem persönlichen Gespräch die Schwierigkeiten geäußert, diese abzurechnen. Er benötige die Unterlagen, um konkret die tatsächlich für die Beklagte geleisteten Überstunden mit Datum und Stundenzahl aufführen zu können. Er stütze sich insoweit auf § 242 BGB und die darin begründete arbeitsvertragliche Nebenpflicht zu Auskünften im bestehenden Arbeitsverhältnis.

Der Kläger hat - da erstinstanzlich der gesamte Zeitraum vom 31.08.2007 bis 03.03.2010 streitgegenständlich war, unter anderem - soweit für die Berufungsinstanz noch von Interesse - beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm gegenüber die vom 31.08.2007 bis 03.03.2010 über das Wochensoll von 16,65 Stunden hinausgehenden Überstunden abzurechnen und ihm den sich daraus ergebenden Nettoerlös auszukehren,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die "Aufstellung für Hilfsfahrer" vom 16.09.2007 bis 15.02.2010 herauszugeben.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit dieser Anträge gerügt und im Übrigen eine Überstundenvergütung bestritten.

Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil die Anträge abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Stufenklage sei unzulässig. Denn einen Abrechnungsanspruch im Sinne der Stufenklage mache der Kläger nicht geltend. Er verlange gerade keine Auskunft über die von ihm geleisteten Überstunden. Dies zeige sich deutlich an dem Herausgabeantrag, den der Kläger nach seinem Vortrag stelle, um anschließend seine Überstundenklage selbst beziffern zu können. Ein Anspruch auf Abrechnung der Überstunden sei jedoch unbegründet. § 108 GewO regele keinen selbstständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs. Der Antrag auf Auszahlung des Nettoerlöses sei mangels Bestimmtheit wiederum unzulässig. Der Herausgabeanspruch sei unbegründet. Der Kläger könne sich nicht auf § 242 BGB berufen. Er sei nicht in entschuldbarer Weise über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen gewesen. Denn er habe seine eigenen Aufzeichnungen vernichtet.

Der Kläger hat gegen das ihm am 13. September 2010 zugestellte Urteil am 5. Oktober 2010 Berufung eingelegt und diese am 27. Oktober 2010 begründet.

Nach Abschluss der ersten Instanz ist bezogen auf die Durchsetzung von Überstunden nur noch der Zeitraum vom 31.08.2007 bis 31.12.2008 und vom 01.06.2009 bis 31.07.2009 Streitgegenstand. Zurückgenommen hat der Kläger in der Berufungsinstanz auch den Antrag auf Herausgabe der Aufstellung "Stundennachweise für Aushilfen" für die Zeit vom 16.09.2007 bis 15.02.2010.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es sich bei seinem Abrechnungsantrag, der verknüpft sei mit der Auskehrung des sich aus dem Antrag ergebenden Nettoerlöses, der Sache nach um eine Stufenklage gehandelt habe. Er habe nicht eine Abrechnung im Sinne von § 108 GewO über eine erfolgte Zahlung verlangt, sondern eine Rechnungslegung im Sinne von §§ 611, 242 BGB auf zukünftige Vergütungsansprüche. Dies sei einfach erkennbar gewesen, denn er habe bereits erstinstanzlich ausreichend deutlich gemacht, dass es ihm darum gegangen sei, zunächst Auskunft über den Umfang der von ihm geleisteten Überstunden zu erhalten. Anders sei sein Hinweis auf § 242 BGB und die sich darauf stützende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auskunftspflicht als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nicht zu verstehen.

Die Beklagte sei auch verpflichtet, ihm die notwendigen Informationen über den Umfang seiner Überstunden zu erteilen. Er habe sich auf die Erklärung der Geschäftsführerin der Beklagten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses verlassen, wonach er keine eigenen Aufzeichnungen führen müsse, weil es im Betrieb der Beklagten eine Zeiterfassung gebe, die die Arbeitnehmer selbst ausfüllten, wobei sämtliche Überstunden in die Folgemonate übertragen und dann mit Minderarbeit verrechnet werden würden. So werde das Problem bei geringfügig Beschäftigten immer behandelt. Er könne sich darauf verlassen, dass ihm sämtliche Überstunden zugute kämen. Seitens der Beklagten sei ihm zugesagt worden, dass er seine Überstunden, die von ihm geführt und verwaltet würden, abgegolten bekomme. Er - Kläger - habe keine Veranlassung gehabt, an der Glaubhaftigkeit dieser Zusage zu zweifeln, weshalb er den Großteil seiner eigenen Aufzeichnungen bei der Renovierung seines Hauses entsorgt habe.

Der Kläger beantragt nunmehr nur noch,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.11.2010 - 1 Ca 717/10 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die vom 31.08.2007 bis 31.12.2008 und vom 01.06. bis 31.07.2009 über das Wochensoll von 16,65 Stunden hinausgehenden Arbeitsstunden und ihm eine Abrechnung über die sich daraus ergebenden Stunden zu erteilen und die Bruttovergütung an ihn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, bei dem nunmehr in der Berufung erstmals gestellten Antrag handele es sich um eine unzulässige Klagänderung. Zudem sei der Antrag als solcher auch nicht zulässig. Jedenfalls sei er aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung weiterhin unbegründet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird Bezug genommen auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie mit der Maßgabe Erfolg, dass die Beklagte zu verurteilen ist, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihm in der Zeit vom 31.08.2007 bis 31.12.2008 und 01.06.2009 bis 31.07.2009 im Stundennachweis für Aushilfen bezüglich der einzelnen Tage vorgenommenen Eintragungen zum Beginn und Ende der Fahrt und zur Begründung der Fahrt. Dazu im Einzelnen:

I. Der nunmehr in der Berufungsinstanz abweichend vom Wortlaut der erstinstanzlichen Anträge gestellte Auskunftsantrag ist zulässig. Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige Klagänderung in der Berufungsinstanz, denn bei richtigem Verständnis hatte der Kläger bereits in erster Instanz eine zulässige Stufenklage erhoben, die er mit seinem Antrag in zweiter Instanz nur durch die Umstellung von Abrechnung auf Auskunft verdeutlich und klargestellt hat. Allerdings bedarf auch der vom Kläger nunmehr in zweiter Instanz gestellte Antrag noch der Auslegung.

1. Der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag ist zulässig. Diesem Antrag steht nicht § 533 ZPO entgegen, wonach die Klagänderung nur zulässig ist, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Zwar hat der Beklagte der Klagänderung widersprochen. Es liegt jedoch keine Klagänderung vor. Jedenfalls wäre sie aber sachdienlich.

Entscheidend ist insoweit nämlich, dass der Kläger durch die Neuformulierung seines Antrages den Kern seines erstinstanzlichen Antrages auf Abrechnung und Auskehrung des Nettobetrages nicht verändert. Denn bei richtigem Verständnis handelte es sich bereits bei dem erstinstanzlich zu Ziffer 2 gestellten Antrag um eine Stufenklage, die in ihrer ersten Stufe auf Rechnungslegung im Sinne von § 254 ZPO gerichtet war. Der Umstand, dass der Kläger insoweit nicht auf Auskunft klagte, sondern auf Abrechnung, ist zwar handwerklich nicht als optimal anzusehen. Dennoch kann dem erstinstanzlichen Antrag in Verbindung mit seiner Begründung entnommen werden, dass es dem Kläger nicht um eine Abrechnung nach § 108 GewO ging, sondern der Sache nach um Auskunft über die von ihm geleisteten Überstunden. Denn der Kläger wies auf seine Schwierigkeiten hin, den Zahlungsantrag zu beziffern. Er hat sich dazu auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestützt, nämlich zu § 242 BGB und der daraus im Einzelfall folgenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zu Auskünften im bestehenden Arbeitsverhältnis. Damit war deutlich, worum es dem Kläger ging. Er wollte der Sache nach Auskunft über die von ihm geleisteten Überstunden und nach erteilter Auskunft Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages. Dies ist der typische Fall der Stufenklage. Dem steht auch nicht entgegen, dass er mit einem weiteren Antrag erstinstanzlich die Herausgabe der Unterlagen begehrte. Zwar hat er insoweit argumentiert, er benötige diese Unterlagen, um seine Klage zu begründen. Dieser neben dem Abrechnungsantrag gestellte Antrag führt aber nicht zu der Annahme, dass der als Abrechnungsantrag bezeichnete Antrag nur eine Abrechnung nach § 108 GewO sein sollte. Vielmehr ist der Kläger "zweigleisig" gefahren. Er wollte der Sache nach mit seinem Abrechnungsantrag Auskunft und daneben diese Auskunft noch absichern durch Herausgabe der Unterlagen. Dem Kläger ist mit seinem erstinstanzlichen Antrag lediglich entgegenzuhalten, nicht ausdrücklich auf Auskunft bzw. Rechnungslegung geklagt zu haben. Da die Begriffe Rechnungslegung im Sinne von § 254 ZPO und Abrechnung jedoch nicht trennscharf zu unterscheiden sind, ist es möglich, bei Beachtung der erstinstanzlichen klägerischen Begründung dieses Abrechnungsantrages - Hinweis auf die Unkenntnis des Umfanges der Überstunden - den Begriff Abrechnung im Sinne von Auskunft zu verstehen. Auch das Bundesarbeitsgericht nutzt im Übrigen im Zusammenhang mit der Stufenklage den Begriff der Abrechnung für die 1. Stufe (vgl. BAG, Urteil vom 12.07.2006 - 5 AZR 646/05 - zit. n. Juris Rd.-Nr. 10).

Insoweit erweist sich der nunmehr zweitinstanzlich gestellte Antrag auf Auskunft der Sache nach als das mit dem erstinstanzlichen Antrag zu 2. identische Abrechnungsbegehren. Jedenfalls ist die diesbezügliche Umstellung des Antrages in zweiter Instanz auf Auskunft sachdienlich. Denn sie ist geeignet, den Streit zwischen den Parteien, der sich von der ersten zur zweiten Instanz im Kern nicht geändert hat, einer Klärung zuzuführen.

2. Bei der nunmehr erfolgten Antragstellung handelt es sich auch um eine zulässige Stufenklage gemäß § 254 ZPO.

Nach dieser Vorschrift kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der systematischen Einordnung dieser Bestimmung unmittelbar hinter § 253 ZPO wird deutlich, dass die Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung mit einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BGH, Urteil vom 02.03.2000 - III ZR 65/99 - zit. n. Juris Rd.-Nr. 18). Nach § 254 ZPO kann daher mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrages dient. Die begehrte Abrechnung muss zur Erhebung eines bestimmten Antrages erforderlich sein (BAG, Urteil vom 12.07.2006 - 5 AZR 646/05 - zit. n. Juris Rd.-Nr. 10).

Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht allerdings nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruches dienen soll, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 02.03.2000 - III ZR 65/99 - zit. n. Juris Rd.-Nr. 18).

Hier dient jedoch der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruches. Der Kläger setzt im Rahmen der Stufenklage den Anspruch auf Auskunft lediglich als Hilfsmittel ein, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeiführen zu können. Es geht ihm mit der Auskunft lediglich darum, in die Lage versetzt zu werden, seinen Anspruch der Höhe nach bestimmen zu können. Er begehrt mit seinem Auskunftsantrag nicht die Beschaffung sonstiger mit der Bestimmbarkeit des Klaganspruchs nicht im Zusammenhang stehender Informationen.

3. Der nunmehr in der Berufungsinstanz gestellte Antrag bedarf jedoch der Auslegung.

Der Kläger begehrt mit seinem nunmehr gestellten Antrag dem Wortlaut nach Auskunft über die über das Wochensoll von 16,65 Stunden hinausgehenden Arbeitsstunden für den streitgegenständlichen Zeitraum. Eine solche Formulierung wird seinem eigentlichen Begehren nicht vollständig gerecht. Denn bei einer solchen Formulierung könnte die Beklagte sich auf den Standpunkt stellen, sie sei der Auffassung, der Kläger habe keine über 16,65 Stunden hinausgehenden Arbeitsstunden geleistet, weil die Zeit, die er - Kläger - eingetragen habe, nicht zwingend Arbeitszeit bzw. Arbeitsstunde sein müsse. Denn - so argumentiert die Beklagte ja auch - es seien Pausen nicht berücksichtigt und im Einzelfall sei es nicht immer plausibel, warum der Kläger tatsächlich die von ihm genannte Zeit für die Fahrt benötigt habe. Mit anderen Worten: Der vom Kläger gestellte Antrag ist von seinem Wortlaut her nicht geeignet, seinem Begehren vollständig zu entsprechen. Denn mit dieser Formulierung würde der Streit um die Erforderlichkeit der vom Kläger genannten Zeiträume im Sinne von notwendiger Arbeitszeit bereits in die Auskunft getragen werden.

Der Antrag des Klägers ist jedoch auszulegen. Auch Prozesshandlungen sind auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Die Auslegungsregeln des materiellen Rechts, insbesondere § 133 BGB, finden dabei grundsätzlich entsprechende Anwendung. Entscheidend ist also der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Dabei ist gegebenenfalls eine Gesamtbetrachtung mehrerer gleichzeitiger Erklärungen anzustellen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht (BGH NJW - RR 1995, 1183). Allerdings ist es nicht zulässig, einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. Zu beachten ist auch § 308 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt auch für die Berufungsinstanz, denn gemäß § 528 Satz 1 ZPO unterliegen der Prüfung und Entscheidung durch das Berufungsgericht nur die Berufungsanträge.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Antrag des Klägers, den er in der Berufungsinstanz stellt, mit der Maßgabe auszulegen, dass der Kläger damit eine Verurteilung der Beklagten begehrt, ihm Auskunft zu erteilen über die von ihm in der Zeit vom 31.08.2007 bis 31.12.2008 und 01.06.2009 bis 31.07.2009 im Stundennachweis für Aushilfen bezüglich der einzelnen Tage vorgenommenen Eintragungen zum Beginn und Ende der Fahrt und zur Begründung der Fahrt. Denn dies ist das objektive, auch der Beklagten vernünftigerweise erkennbare Begehren des Klägers mit seinem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag. Dem Kläger ging es erkennbar nicht darum, bereits mit dem Auskunftsantrag einen Streit darüber zu führen, ob es sich im Einzelnen um notwendige Arbeitszeiten handelt oder nicht. Vielmehr geht es ihm allein um die Auskunft bezüglich der von ihm vorgenommenen Eintragungen in den Stundennachweisen. Der Kläger hat immer wieder betont, er benötige die Informationen hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Eintragungen, um seine Klage zu beziffern. Es ging dem Kläger also allein der Sache nach um die Auskunft über Tatsachen, nämlich über jene Tatsachen bezogen auf den Inhalt seiner Eintragungen in den Tageszetteln für die einzelnen Tage bezüglich Beginn und Ende der Fahrt und Begründung der Fahrt. Diese Zeiten benötigt der Kläger, um seine Klage zu beziffern. Dies war erkennbar seine Interessenlage, weshalb es zulässig ist, den Wortlaut des von ihm in der zweiten Instanz gestellten Antrages wie geschehen auszulegen. Mit einer solchen Auslegung verändert das Berufungsgericht weder den Inhalt des Antrages noch spricht es dem Kläger etwas zu, was er der Sache nach nicht begehrt hat.

II. Der Auskunftsanspruch ist auch begründet. Der Kläger stützt sich insoweit zutreffend auf § 242 BGB.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht außerhalb der gesetzlich oder vertraglich besonders geregelten Rechnungslegung ein Auskunftsrecht dann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (vgl. nur BAG, Urteil vom 21.11.2000 - 9 AZR 656/99 -, zit. n. Juris Rd.-Nr. 42). Allerdings ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich gegenüber seinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsvertrages keinen allgemeinen Auskunftsanspruch zu den Details der Arbeitsleistung in der Vergangenheit hat. Als vertragliche Nebenpflicht besteht lediglich dann eine Pflicht zur Auskunftserteilung, wenn der aus dem Vertrag Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts keine Gewissheit hat und deshalb auf die Auskunft des anderen Teils angewiesen ist, soweit dieser sie unschwer geben kann (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2007 - 11 Sa 400/07 -, zit. n. Juris Rd.-Nr. 50). Zu beachten sind zudem Darlegungs- und Beweislast mit der Folge, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet werden kann, dem Arbeitnehmer Auskünfte zu erteilen, damit dieser seine Ansprüche durchsetzen kann. Dieser Grundsatz bedeutet allerdings nicht, dass es davon - wie bereits das Bundesarbeitsgericht unter Hinweis auf § 242 BGB ausgeführt hat - keine Ausnahmen geben kann.

2. Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Die Beklagte hat den Kläger veranlasst, Stundenaufzeichnungen zu erstellen. Der Kläger musste dabei im Vertrauen auf die von der Beklagten veranlasste Zeitauffassung keine eigenen Aufzeichnungen fertigen, sondern durfte sich darauf verlassen, dass die von ihm für die Beklagte auf deren Vordrucken vorgenommenen Eintragungen Grundlage für das Arbeitsverhältnis und dessen Abrechnung sind. Er konnte sich wiederum zum Zwecke des Arbeitszeitnachweises nur auf die von der Beklagten veranlassten Zeitaufzeichnungen beziehen. Unbestritten von der Beklagten hat der Kläger behauptet, er habe sich auf die Erklärung der Geschäftsführerin der Beklagten zu Anfang des Arbeitsverhältnisses verlassen, er müsse keine eigenen Aufzeichnungen führen, denn es sei im Betrieb der Beklagten eine Zeiterfassung vorhanden, die die Arbeitnehmer selbst ausfüllten und Überstunden würden dann im Folgemonat mit Minderarbeit verrechnet werden. Die Beklagte hat auch nicht die Behauptung des Klägers substantiiert bestritten, ihm sei gesagt worden, er könne sich darauf verlassen, dass ihm sämtliche Überstunden zugute kämen.

Für genau diese Situation führt Müller in seinem Aufsatz "Die klageweise Durchsetzung von Zeitvergütungsansprüchen" (NZA 2008, 977, 981) wie folgt aus:

"Sofern der Arbeitgeber im Besitz von Zeitaufzeichnungen ist, wird er zur Auskunftserteilung verpflichtet sein; denn soweit der Arbeitnehmer gearbeitet hat, steht ein Vergütungsanspruch auch für Überstunden und Mehrarbeit gemäß § 611 I BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag dem Grunde nach fest. Die Auskunft dient lediglich der Bezifferung des Anspruchs. Der Arbeitgeber kann anhand der Aufzeichnungen die Auskunft unschwer erteilen. Der Arbeitnehmer kann sich die Informationen nicht anderweitig verschaffen, sondern er befindet sich in entschuldbarer Unkenntnis. Dies gilt gerade auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Zeitaufzeichnungen übernommen hat und bei elektronischer Erfassung kein Ausdruck erfolgt. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auch nicht darauf verweisen, er hätte sich Kopien der Aufzeichnungen vor deren Abgabe beim Arbeitgeber machen müssen; denn die Aufzeichnungen dienen, gleich auf wessen Veranlassung sie gefertigt wurden, dem Arbeitszeitnachweis und wurden vom Arbeitnehmer gerade zum Zwecke der Ermittlung seines Lohnes beim Arbeitgeber abgegeben. Hieraus folgt zugleich eine Aufbewahrungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des einzelvertraglichen oder tariflichen Verfalls oder der gesetzlichen Verjährung der Ansprüche."

Dem ist auch zur Begründung des hier streitgegenständlichen Auskunftsanspruches nichts hinzuzufügen. Das Berufungsgericht macht sich diese rechtlichen Ausführungen ausdrücklich zu eigen. Hinzuweisen ist lediglich nur noch darauf, dass damit dem Auskunftsanspruch des Klägers gemäß § 242 BGB auch nicht entgegengehalten werden kann, er befinde sich nicht in entschuldbarer Unkenntnis, weil er die Unterlagen für die Jahre 2007 und 2008 vernichtet habe. Einerseits bestand für den Kläger zunächst überhaupt keine Verpflichtung, solche Unterlagen zu erstellen. Folglich konnte deren Vernichtung auch nicht dem Auskunftsanspruch nach § 242 BGB entgegenstehen. Andererseits durfte der Kläger angesichts der Äußerungen der Geschäftsführerin der Beklagten - die Stunden würden verrechnet - auch darauf vertrauen, dass jederzeit die von ihm getätigten Eintragungen in den Stundennachweisen Grundlage für die Abrechnung sein würden.

Nach alledem ist dem Auskunftsbegehren (Stufe 1 der Stufenklage) zu entsprechen.

III. Hinsichtlich der Stufe 2 (Abrechnung und Zahlung des Betrages) ist das insoweit klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit diesbezüglich an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Hat das Arbeitsgericht bei einer Stufenklage den Anspruch auf Rechnungslegung verneint und deshalb die Klage insgesamt abgewiesen, so kann das Landesarbeitsgericht dann, wenn es den Anspruch auf Rechnungslegung für begründet hält, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zur Entscheidung über die weiteren Stufen der Klage zurückverweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in derartigen Fällen entsprechend § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Bedürfnis für die Aufhebung und Zurückverweisung anzuerkennen.

Diese wird auch nicht durch § 68 ArbGG ausgeschlossen, denn die Zurückverweisung erfolgt nicht wegen eines Verfahrensmangels, sondern weil das Berufungsgericht eine eigene Entscheidung über die weiteren Stufen der Klage nicht für sachdienlich erachtet, sondern den Parteien Gelegenheit zum Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren geben will (vgl. dazu BAG, Urteil vom 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 -, zit. n. Juris Rd.-Nr. 57).

Soweit es um die Kosten dieses Berufungsurteils geht - also soweit das Berufungsgericht über die Stufe 1 der Stufenklage entschieden hat - tragen Kläger und Beklagte zu je 50 % die Kosten der Berufung. Zwar obsiegt der Kläger in der Berufungsinstanz mit seinem Auskunftsanspruch. Den weiterhin zunächst anhängigen Anspruch auf Herausgabe der Aufzeichnungen hat er jedoch im Berufungsverfahren mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zurückgenommen, weshalb es gerechtfertigt ist, beiden Parteien je 50 % der Kosten der Berufung aufzuerlegen, wobei die Berufungskammer insoweit auch noch berücksichtigt hat, dass der Kläger einen Teil seines Auskunftsantrages - nämlich den Zeitraum 2009 und 2010 - für erledigt erklärt hat. Im Übrigen bleibt dem Arbeitsgericht in seiner Schlussentscheidung die Kostenentscheidung vorbehalten.

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.

VorschriftenZPO § 254, GewO § 108, BGB § 242

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