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03.03.2011 · IWW-Abrufnummer 110502

Amtsgericht Hameln: Urteil vom 21.01.2011 – 22 C 184/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Hameln
Geschäfts-Nr. 22 C 184/10 (5a)
Verkündet am 21. Januar 2011
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Hameln im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach Schriftsatznachlass bis zum 06. Januar 2011 durch XXX für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 414,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2009 zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 70,20 EUR freizustellen.
Die Klägerin trägt 2/5, die Beklagten als Gesamtschuldner 3/5 der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Auf die Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.
Die Beklagten sind der Klägerin gemäß §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG aus dem Verkehrsunfall, der sich am 14.10.2009 vor der M und I Fachklinik Bad Pyrmont zwischen dem 14 m langen Reiseomnibus der Klägerin (HB-...) und dem dort im absoluten Halteverbot parkenden Pkw Opel Meriva (OL-...) des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, ereignet hat, verpflichtet, allerdings nur mit einer Haftungsquote von 30 %.
Die Beklagten haften der Klägerin entgegen der von ihnen vertretenen Rechtsmeinung auf Schadensersatz, da der Beklagte nicht nur für die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges einzustehen hat, sondern ihn ein unfallursächliches Verschulden trifft, das auch nicht hinter dem überwiegenden Verschulden des Führers des Fahrzeugs der Klägerin zurücktritt.
Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Beklagte sein Fahrzeug jedenfalls teilweise in der durch rote Pflastersteine abgezeichneten Kreisfläche parkte, was der Beklagte in Abrede stellt. Jedenfalls parkte der Beklagte sein Fahrzeug unstreitig im absoluten Halteverbot, das im dortigen Bereich, wie durch die von den Parteien überreichten Lichtbilder ausreichend anschaulich dokumentiert, dazu diente, die Zufahrt zu den dortigen Kur- und Hotelanlagen sowie Parkplätzen und die vorgesehene Wendemöglichkeit gefährdungsfrei zu ermöglichen. Auch wenn der Beklagte zu 1) ausweislich des überreichten Lichtbildes sein Fahrzeug am äußersten Fahrbahnrand parkte, so wurde durch dieses, wie aus dem von der Klägerin überreichten Lichtbild anschaulich zu erkennen, die zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite deutlich reduziert. Der Beklagte hat gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2 (Zeichen 283) sowie gegen § 12 Abs. 3 Ziffer 1 StVO in Verbindung mit der gemäß § 1 Abs. 2 StVO bestehenden Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird, jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft verstoßen. Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Rechtsmeinung besteht eine Haftung des im Halteverbot parkenden Fahrzeughalters/Führers nicht nur dann, wenn durch das verbotswidrige Halten eine Sichtbehinderung verursacht wird, was hier unstreitig nicht der Fall ist. Die diesbezüglichen Entscheidungen beziehen sich auf die Sachverhalte, in denen es gerade nicht zu einer Kollision mit dem parkenden Fahrzeug gekommen ist, sondern mit einem Dritten. Auch in diesem Fall haftet der verbotswidrig Parkende im Falle einer Sichtbehinderung auf Schadensersatz, auch wenn der Schaden nicht durch eine mechanische Einwirkung des eigenen Fahrzeuges auf einen anderen Pkw verursacht wurde. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor.
Aber auch den Führer des Fahrzeuges der Klägerin trifft ein unfallursächliches Verschulden, ohne dass es darauf ankommt, ob er entsprechend der Behauptung der Beklagten im fraglichen Bereich rückwärts rangierte. Denn auch dieser hat jedenfalls seine Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verletzt, was sich die Klägerin zurechnen lassen muss.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Rahmen der §§ 17, 18 StVG führt zur Überzeugung des Gerichtes dazu, dass die Beklagten mit einer Haftungsquote von 30 % haften. Da nach den oben genannten Ausführungen der Beklagte zu 1) nicht nur für die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges einzustehen hat, sondern ihn ein unfallursächliches Verschulden trifft, ist eine Reduzierung der Haftungsquote auf 25 % nicht angemessen. Andererseits trifft die Klägerin das überwiegende Verschulden. In diesem Zusammenhang war auch nicht die von der Klägerin angebotene Augenscheinseinnahme der Örtlichkeiten geboten, da die Klägerin nicht dargelegt hat und für das Gericht auch nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen Erkenntnismöglichkeiten, über die sehr gute Dokumentation der Unfallörtlichkeiten durch Lichtbilder hinaus, hierdurch zu erwarten gewesen wäre. Die Klägerin hat selbst ausgeführt, dass für den Fahrer ihres Busses erkennbar war, dass beide Fahrstreifen deutlich verengt waren. Der Fahrzeugführer hat sich letztlich für die Auswahl des aus seiner Sicht weniger verengten Weges entschlossen und damit die Gefährdung der dort parkenden Fahrzeuge zur Überzeugung des Gerichtes bewusst in Kauf genommen. Demgegenüber musste entgegen der Einschätzung der Klägerin der Beklagte zu 1) nicht damit rechnen, dass sehr groß dimensionierte Busse versuchen würden, dort entlang zu fahren. Eine grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten zu 1) lässt sich daher zur Überzeugung des Gerichtes nicht feststellen.
Die Beklagten haben dem Kläger mithin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes 30 % der der Höhe nach unstreitigen Nettoreparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag vom 28.10.2009 in Höhe von 1.360,79 EUR zuzüglich der Schadenspauschale in Höhe von 20,00 EUR, mithin 414,24 EUR zu zahlen.
Verzugszinsen sind gemäß §§ 286, 288, 242 BGB mit der endgültigen Ablehnung der Schadensregulierung mit Schreiben der Beklagten zu 2) vom 12.11.2009 in der gesetzlichen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Darüber hinaus sind die Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG bzw. §§ 823, 249 ff. BGB dem Kläger zur Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet, jedoch nur nach einem Streitwert bis 600,00 EUR, mithin in Höhe von 70,20 EUR.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
Eine Berufung gegen dieses Urteil findet nicht statt, § 511 Abs. 2, Abs. 4 ZPO.

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