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25.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110218

Landgericht Darmstadt: Urteil vom 09.11.2010 – 18 O 228/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Werbung “BMW 116i Navi/Klimaaut/GARANTIE/PD/C” auf einer Internetplattform eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt, wenn das betreffende Fahrzeug nicht über ein werkseitig eingebautes Navigationssystem verfügt. Der Händler hatte dem Kunden ein mobiles Navigationssystem zu einem Marktwert von ca. 40,00 EUR übergeben. Die Ausstattung war in der Rubrik “Fahrzeugausstattung” wiederholt worden. Die Kammer wies darauf hin, dass mit dem Begriff „Fahrzeugausstattung”anders als bei dem Begriff „Fahrzeugzubehör” Merkmale beschrieben würden, die bereits ab Werk oder zu einem späteren Zeitpunkt fest in das Fahrzeug installiert worden seien. Dieser Eindruck entstehe jedenfalls in der Gesamtschau mit den übrigen Ausstattungsmerkmalen, bei denen dies ebenfalls der Fall sei. Auch sei ein werkseitig verbautes Navigationssystem ein eigener wertbildender Faktor.

RechtsgebietUWGVorschriften§§ 3; 5 UWG

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