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23.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110973

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 20.10.2010 – 1 Ta 220/10

1.) Die Wertfestsetzung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Klägers an seiner Klage und nicht an deren Erfolgsaussichten oder dem erzielten Prozessergebnis.Daher bestimmt der Nennwert einer Zahlungsklage oder der Gegenwert eines Schuldanerkenntnisses, dessen Unwirksamkeit der Kläger mittels negativer Feststellungsklage festgestellt haben möchte, dass wirtschaftliche Interesse des Klägeres an seiner Klage.


2.) Eine negative Feststellungsklage hat wegen ihrer anspruchsvernichtenden Wirkung grundsätzlich denselben Wert wie eine entsprechende Leistungsklage.


Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Mainz vom 06.09.2010 - 9 Ca 295/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Kläger die Festsetzung eines niedrigeren Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.2009 zu einer monatlichen Vergütung von 1.000,00 Euro beschäftigt. Mit Schreiben vom 31.07.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Am selben Tag unterschrieb der Kläger ein Schuldanerkenntnis über insgesamt 6.000,00 Euro, welches sich zusammensetzte aus einer angeblichen Schuld des Klägers wegen Unterschlagungen in Höhe von 2.372,00 Euro, einer Vertragsstrafe in Höhe von 2 Monatsgehältern nach § 9 Nr. 1 des Arbeitsvertrages sowie den Kosten der Einstellung des Klägers in Höhe von 1.628,00 Euro. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Mainz mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet worden war sowie mit dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte keine Zahlungen aus dem Schuldanerkenntnis vom 31.07.2009 verlangen könne. Später erweiterte der Kläger seine Klage um folgende Anträge:

Die Beklagte wird verurteilt, die Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2009 in Textform zu erteilen;

dem Kläger Auskunft über die in der Zeit vom 01.04. bis 30.06.2009 verdienten Provisionen einen Buchauszug zu erteilen;

die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern;

an den Kläger den sich nach vorstehender Ziffer 2 zu erteilenden Auskunft errechnenden Betrages zu zahlen;

dem Kläger für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis zum 31.07.2009 Kopien über die elektronische, den Kläger betreffende Zeiterfassung zum Zwecke der Ermittlung getätigter Überstunden vorzulegen.

Der Kläger hat den Kündigungsschutzantrag vor streitiger Verhandlung zurückgenommen.

Die Parteien haben den übrigen Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet. Darin verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte 1.200,00 EUR zu bezahlen.

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 06.09.2010 auf insgesamt 8.550,00Euro festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht die einzelnen Klageanträge wie folgt bewertet:

Den Antrag zu 1 aus der Klageschrift mit einem Bruttomonatsgehalt des Klägers und den Antrag zu 2 aus der Klageschrift mit dem in dem streitgegenständlichen Schuldanerkenntnis festgesetzten Betrag von 6.000,00 Euro.

Für den mit dem Antrag zu 1 aus der Klageerweiterung (Schriftsatz vom 11.11.09) geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung von Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2009 hat das Arbeitsgericht einen Wert von 300,00 Euro und für den mit dem Antrag zu 2 aus der Klageerweiterung geltend gemachten Auskunftsanspruch ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt.

Die Anträge 3 und 4 aus der Klageerweiterung hat das Arbeitsgericht nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.

Den Antrag zu 5 aus der Klageerweiterung hat es mit 250,00 Euro bewertet.

Gegen diesen dem Kläger am 09.09.2010 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 16.09.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes und führt zur Begründung unter anderem aus, die Festsetzung eines Wertes von 6.000,00 Euro für den Antrag zu 2 aus der Klageschrift sei nicht korrekt, da das Schuldanerkenntnis vom Gericht für ungültig erklärt worden und die darin festgesetzte Summe rechtswidrig gewesen sei. Es könne jedenfalls kein höherer Gegenstandswert als der ursprünglich vom Gericht vorgesehene Wert von 5.750,00 Euro festgesetzt werden.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berechnung des Gegenstandswertes richte sich nicht nach der rechtlichen Beurteilung der Klageanträge, sondern nach dem Wert der geltend gemachten Forderungen.

II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,00 Euro.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat das Verfahren und den Vergleich zutreffend mit 8.550,00 Euro bewertet.

Bei der Wertfestsetzung hat sich das Gericht nach den gesetzlichen Vorschriften von § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu richten. Nach § 3 ZPO richtet sich der Wert eines Rechtsstreites nach dem zu ermittelnden Wert des Interesses des Klägers an der Durchsetzung seines Klageziels. Es ist daher bezüglich des wirtschaftlichen Interesses des Klägers unerheblich, ob die Verteidigung des Gegners gegen die Klage Aussicht auf Erfolg hatte oder auf einem unrichtigen Tatsachenvortrag beruht.

Das Arbeitsgericht hat daher insbesondere den Wert des Antrages des Beschwerdeführers festzustellen, dass die Beklagte vom Beschwerdeführer keine Zahlungen aus dem Schuldanerkenntnis vom 31.07.2009 verlangen kann zu Recht mit 6.000,00 Euro bewertet. Dieser Wert entspricht der Summe, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer eine Schuld anerkannt hatte. Der Klageantrag hatte damit für ihn einen Wert von 6.000,00 Euro, da er einen Betrag in dieser Höhe im Falle des Unterliegens mit diesem Antrag vor Gericht an die Beklagte hätte zahlen müssen. Vorliegend war von diesem Wert auch kein Abschlag vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer nur eine Feststellungsklage erhoben hat. Denn bei dieser Feststellungsklage handelte es sich um eine negative Feststellungsklage, die bei obsiegendem Urteil dieselbe anspruchsvernichtende Wirkung wie eine Leistungsklage hat. Aus diesem Grund wird bei einer negativen Feststellungsklage im Gegensatz zu einer positiven Feststellungsklage, bei deren Wertberechnung die eingeschränkte Vollstreckbarkeit einer Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage berücksichtigt wird, kein Abschlag vorgenommen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 3, Rn. 16 - Feststellungsklage).

Die übrigen Streitgegenstände, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend gemacht hat, wurden vom Arbeitsgericht - ausgehend von der Rechtsprechung der Beschwerdekammer - zutreffend festgesetzt und vom Beschwerdeführer auch nicht konkret angegriffen.

Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

VorschriftenRVG § 33 Abs. 3

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