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20.01.2011 · IWW-Abrufnummer 110280

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 13.09.2010 – 5 K 1010/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


5 K 1010/10

Im Namen des Volkes

Urteil

5 K 1010/10

In dem Finanzrechtsstreit

1. Rechtsanwalt

2. der Frau

- Kläger -

prozessbevollmächtigt: zu 2: Rechtsanwalt

gegen

Finanzamt

- Beklagter -

wegenEinkommensteuer 2005

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat – ohne mündliche Verhandlung am 13. September 2010 durch

die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
die ehrenamtliche Richterin
den ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob Aufwendungen der Kläger für einen Schulbesuch der Tochter in S (Australien) als Sonderausgaben bzw. als Werbungskosten abgezogen werden können.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erklärte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und aus selbständiger Arbeit (EStA, Fach 2005, Bl.32 Rs. und 33). Der Kläger ist Vater von vier Kindern. Seine Tochter F, geboren am 3. Februar 1989, besuchte im Streitjahr 2005 zunächst die 10. Klasse des H Gymnasiums in B. Ab dem 19. Juli 2005 besuchte sie die 11. Klasse der „F“ Schule in S (Australien). F ist die Stieftochter der Klägerin und lebte im Streitjahr bis zum 18. Juli 2005 bei ihrer leiblichen Mutter in W. Bei der „F“ Schule in S (Australien) handelt es sich nicht um die von der Kultusministerkonferenz (KMK) anerkannte Deutsche Schule in S (Australien). In der seiner Einkommensteuererklärung für 2005 beigefügten Anlage Kind machte der Kläger für F Aufwendungen für „den Schulbesuch in Australien “ vom 19. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von 13.642,- € und für Schulgeld an die „F“ Schule in S (Australien) in Höhe von 6.299,- € geltend (EStA, Fach 2005, Bl.31 Rs.). In seiner Anlage N machte der Kläger „für den Schulbesuch seiner Tochter F in Australien“ weitere Werbungskosten in Höhe von 19.941,- € geltend (EStA, Fach 2005, Bl.33 Rs.).

Mit Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 15. Juni 2007 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 67.108,- € fest (EStA, Fach 2005, Bl.53). In der Anlage zu dem Bescheid führte er zu der Anlage Kind (F) aus, dass „die Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 13.642,- € nicht vorliegen. Das geltend gemachte Schulgeld konnte nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei um kein Schulgeld für den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule oder einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule handelt (vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG [Anm. des Gerichts: Es muss Nr. 9 heißen])“. Hinsichtlich der Anlage N (Ehemann) führte der Beklagte aus, „Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung und die Aufwendungen für den Schulbesuch der Tochter in Australien stellen keine Werbungskosten dar“.

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Kosten für die Berufsausbildung, wozu auch der Besuch des Gymnasiums zähle, seien als vorweggenommene Werbungskosten steu­ermindernd in Ansatz zu bringen. Zu den vorweggenommenen Werbungskosten gehörten insbesondere die Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen und die Übernachtungskosten (Gastfamilie) und die sonstigen Nebenkosten (Schuluniform, Schulgeld usw.). Der Sachverhalt sei insoweit mit Kosten vergleichbar, die durch eine Internatsunterbringung entstünden und die in gleicher Weise absetzbar seien.

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 15. September 2009 den Kläger hinsichtlich der zunächst ebenfalls streitigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf die Möglichkeit der Verböserung gemäß § 367 Abs. 2 S. 2 AO hinwies, setzte er unter Abänderung des angefochtenen Bescheides die Einkommensteuer mit Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2009 auf 67.112,- € fest (EStA, Fach 2005, Bl.140). Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Mit ihrer bei Gericht am 4. Januar 2007 eingegangenen Klage wenden sich die Kläger allein gegen die unterbliebene Berücksichtigung der Aufwendungen für den Schulbesuch ihrer Tochter F in Australien in Höhe von 19.941,- €. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass F von ihrer Schule beurlaubt worden sei, um von Juli 2005 bis Juli 2006 ein australisches Gymnasium in S zu besuchen. Nach ihrer Rückkehr habe sie die 12. Klasse besucht und schließlich ihre Abiturprüfung abgelegt.

Diese Kosten seien unstreitig und erklärten sich vor allem durch die Schulgebühren, die Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Die Nichtanerkennung der Kosten für den Schulbesuch in Australien begründe der Beklagte damit, dass es sich um die Kosten des Besuches einer Schule in Australien handele, die nicht in der EU gelegen sei und für die keine „Anerkennung einer deutschen Schule im Ausland" ausgesprochen worden sei. Die Nichtanerkennung allein auf formale Gesichtspunkte zu stützen sei falsch.

Die Logik der Anerkennung der Aufwendungen für eine Schule im Inland bzw. im EU-Ausland beruhe letztlich darauf, dass es den Eltern in steuerrechtlicher Sicht unbenommen bleiben müsse, an welcher Schule sie die Ausbildung ihres Kindes vornehmen ließen, solange die Ausbildung der an einer entsprechenden deutschen Schule vergleichbar sei. Entscheidend sei, ob es sich bei den fraglichen Aufwendungen um solche für eine Schule handele, die mit jenen einer regulären, deutschen Schule vergleichbar seien. Wo die Schule ihren Sitz habe, sei dagegen gleichgültig. Diese mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten könnten steuermindernd geltend gemacht werden.

Die Vergleichbarkeit liege vor, weil F nach der 10. Klasse nach Australien gewechselt und nach ihrer Rückkehr die 12. Klasse besucht habe; das Schuljahr in Australien und das 11. Schuljahr am H Gymnasium seien daher gleichwertig. Folglich habe sie ohne Schwierigkeiten das Abitur abgelegt.

Der Schulbesuch im Ausland sei auch sachgerecht. Für eine Vielzahl von Berufsbildern auf dem Arbeitsmarkt würden im Ausland erlernte Sprachkenntnisse nachgefragt. Die Sinnhaftigkeit eines entsprechenden Schulbesuchs im englischsprachigen Ausland sei offensichtlich und - beschäftigungspolitisch und volkswirtschaftlich betrachtet - überaus wünschenswert. Da diese Art der Ausbildung vom deutschen Schulsystem in dieser Form nicht geleistet werden könne, sei es umso mehr anzuerkennen, wenn Eltern ihren Kindern diesen Weg eröffneten.

Diese Sichtweise habe der Gesetzgeber inzwischen auch für den Schulbesuch in EU-Staaten übernommen und den Abzug dieser Aufwendungen durch § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (2009) grundsätzlich zugelassen. Daraus werde deutlich, dass an der engen Privilegierung deutscher (und als solcher ausdrücklich anerkannter) Schulen nicht länger festgehalten werde. Der vorliegende Streitfall sei allerdings außerhalb der durch § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (2005) gegebenen Rechtslage zu beurteilen.

Es könne nicht darauf ankommen, dass die von ihrer Tochter in Australien besuchte Schule von der KMK nicht formell anerkannt worden sei. Weiter sei unstreitig, dass sich das EuGH-Urteil vom 11. September 2007 auf EU-Länder und damit nicht auf Australien und dort belegene Schulen beziehe. Dass die Kosten für den Besuch einer im Ausland belegenen Schule nur dann als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, wenn sie von der KMK formell anerkannt worden sei oder in einem beliebigen EU-Land läge, sei sachfremd und willkürlich, sofern berücksichtigt würde, dass die Schulausbildung in den sog. westlichen Ländern heute weitgehend gleichen Maßstäben und gleichen Lerninhalten folge. Nur so lasse sich auch nachvollziehen, dass die KMK in vielen Ländern sog. „Deutsche Schulen" anerkenne, obwohl die dort vermittelten Lerninhalte auch den lokalen Vorgaben folgen müssten. Bei einem Land wie Australien, das historisch eng an die Schultradition Großbritanniens angelehnt sei, gelte dies erst recht. Spätestens die Anerkennung des im Ausland verbrachten Schuljahres durch die deutsche Schule nach der Rückkehr ihrer Tochter belege diese Tatsache.



Die Kläger beantragen sinngemäß,

1. den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 15. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2009 dahin gehend zu ändern, dass die Aufwendungen im Jahr 2005 für den Schulbesuch ihrer Tochter in Australien in Höhe von 19.941,- € als Sonderausgaben berücksichtigt werden,

2, hilfsweise, diese Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage entgegen und trägt vor, zur Vermeidung von Wiederholungen nehme er auf die Einspruchsentscheidung Bezug nehme. Ergänzend werde auf das Urteil des BFH vom 14. Dezember 2004 (XI R 32/03, BStBl II 2005, 518) verwiesen. Hiernach sei die Qualifizierung einer Schule nicht den Finanzämtern überlassen, sondern diese seien an die Entscheidungen der hierfür zuständigen obersten Kultusbehörden der Länder gebunden. Auf Grund der Entscheidung des EuGH vom 11. September 2007 dürfe der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Schule im EU-Ausland belegen sei. Stattdessen komme es darauf an, ob die im EU-Ausland belegene Schule die Kriterien erfülle, die auch an eine inländische private Schule als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gestellt würden. Der Sonderausgabenabzug sei hier aber nicht mit der Begründung versagt worden, die Schule sei im EU-Ausland belegen. Die von der Tochter der Kläger besuchte Schule habe sich nicht im EU-Ausland, sondern in Australien befunden. Von der EuGH-Rechtsprechung nicht betroffen seien aber alle im Inland gelegenen Schulen und auch die bisher schon begünstigten, von der KMK anerkannten deutschen Schulen im Ausland, wie auch die ebenfalls begünstigten Europäischen Schulen. Bei der von der Tochter der Kläger besuchten Schule in Australien habe es sich nicht um die von der KMK anerkannte Deutsche Schule in S, sondern vielmehr um die „F Schule“ in S gehandelt.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 15. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2009 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Die Kläger können die ihnen für den Schulaufenthalt Fs in S (Australien) im Streitjahr 2005 angefallenen Kosten in Höhe von 19.941,- € nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (2005) und ebenso wenig als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.

I. 1. Schulgeld in Höhe von 30 v. H. des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für dessen Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet, kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (2005) mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, als Sonderausgabe gemäß § 2 Abs. 4 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nicht begünstigt ist das gezahlte Schulgeld für den Besuch einer privaten Fachhochschule oder Hochschule, soweit diese Einrichtung nicht als staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule anerkannt ist (BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 32/02, BFH/NV 2003, 599).

2. Mit den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Schulen knüpft der Gesetzgeber erkennbar an schulrechtliche Begriffe an, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BStBl II 1997, 615).

a) Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG-Beschlüsse vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195; vom 9. März 1994 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107). Solche Ersatzschulen bedürfen nach Art. 7 Abs. 4 der staatlichen Genehmigung und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen und eine „Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird".

Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind (vgl. BVerfGE 27, 195 <201>, und Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40 <<62>); sie bedürfen - im Gegensatz zu Ersatzschulen - keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen; Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen ist nur begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handelt.

b) Schon die Anknüpfung an die schulrechtlichen Begriffe „Ersatzschule" und „Ergänzungsschule" und das Erfordernis der staatlichen Genehmigung, landesrechtlichen Erlaubnis bzw. Anerkennung machen deutlich, dass die Qualifizierung der Schule im Einzelfall nicht den Finanzämtern überlassen ist, sondern dass diese an die Entscheidungen der hierfür zuständigen obersten Kultusbehörden der Länder gebunden sind. Voraussetzung für die Begünstigung ist deshalb die tatsächliche Erteilung der staatlichen Genehmigung als Ersatzschule; die Genehmigungsfähigkeit reicht nicht aus. Für die Qualifizierung der Schule ist die Finanzbehörde im Einzelfall an die Entscheidungen der hierfür zuständigen obersten Kultusbehörden der Länder gebunden.

c) Die Beschränkung auf die bezeichneten Schultypen zeigt, dass nicht alle Privatschulen gefördert werden sollen, sondern nur solche, die bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen und dadurch in besonderer Weise staatlicher Unterstützung bedürfen. Mit dem Erfordernis der staatlichen Genehmigung soll – ebenso wie mit der landesrechtlichen Erlaubnis bzw. Anerkennung – sichergestellt werden, dass nur der Besuch solcher Privatschulen gefördert wird, deren Qualifizierung die hierfür nach der Verfassung zuständigen Landesbehörden festgestellt haben (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004, XI R 32/03, BStBl II 2005, 518).

3.Neben den Ersatz- und Ergänzungsschulen werden auch die von der KMK anerkannten „Deutschen Schulen“ im Ausland gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerlich gefördert. Sie sind in das öffentliche deutsche Schulwesen einbezogen, erfüllen bestimmte staatliche Anforderungen, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens festgestellt und
überwacht werden, und sind besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig. Hierbei werden die Deutschen Schulen in einem festgelegten Genehmigungsverfahren durch Beschluss der KMK als Deutsche Schule im Ausland anerkannt. Ihre Abschlüsse führen zur deutschen allgemeinen Hochschulreife. Mit der Anerkennung durch die KMK wird die zur staatlichen Förderung notwendige Qualifizierung einer Deutschen Schule im Ausland festgestellt und sichergestellt.

Dass die Anerkennung dabei nicht von einer einzelnen Landesbehörde, sondern durch die KMK beschlossen wird, steht dem nicht entgegen. Die KMK übt keine eigenständige Hoheitsgewalt aus, sondern nimmt die sich aus dem Kulturföderalismus ergebende gemeinsame Verantwortung der Länder wahr; die Anerkennung ist damit der Gesamtheit der Länder zuzurechnen. Eine durch die Gesamtheit der Länder ausgesprochene Anerkennung kann nicht weniger Bindungswirkung für die Finanzverwaltung entfalten als die Anerkennung durch ein einzelnes Land.

Die von der KMK ausgesprochenen Anerkennungen gewährleisten, dass die privaten Deutschen Schulen im Ausland hinsichtlich ihrer Lehrziele und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Mit der Anerkennung werden die Privatschulen ausländischen Rechts einer öffentlichen Schule in Deutschland gleichgestellt; die an einer solchen Auslandsschule erworbenen Zeugnisse und Abschlüsse sind originäre deutsche Berechtigungen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004, XI R 32/03, BStBl II 2005, 518).

II. Unter Zugrundelegung dessen hat der Beklagte die von den Klägern als Sonderausgaben geltend gemachten Aufwendungen von 19.941.- €, die sich in Schulgeld von 6.299,- € sowie Unterkunfts- und Verpflegungskosten von 13.642,- € aufteilen, für die von ihrer Tochter F im Jahr 2005 in S besuchte „F“ Schule zu Recht die steuerliche Anerkennung versagt.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wird – wie dargelegt - nur das Entgelt für staatlich anerkannte Privatschulen, d. h. nur das Schuldgeld als solches, steuerlich als Sonderausgabe mit 30 v. H. des angefallenen Entgelts gefördert, während nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (2005) das Entgelt für die Beherbergung, die Betreuung und Verpflegung hiervon von vornherein ausgenommen ist. Hiernach wäre überhaupt nur ein Betrag in Höhe von 1.889,7 € (= 6.299,- € Schulgeld x 30 v. H.) abzugsfähig gewesen, während die nach den Angaben der Kläger für die Verpflegung und Unterbringung Fs in Australien aufgewendeten 13.642,- € von vornherein nicht abzugsfähig gewesen wären.

Die Abzugsfähigkeit des von den Klägern gezahlten Schulgeldes scheitert im Streitfall des Weiteren daran, dass es sich bei der von F in S besuchten „F“ Schule nicht um die „German International School Sydney“ handelt, die - neben der Deutschen Schule in Melbourne - von der KMK als Deutsche Schule in Australien anerkannt worden ist. Die formale Anerkennung der im Ausland befindlichen Deutschen Schulen durch die KMK ist aber – entgegen der Auffassung der Kläger - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwingend erforderlich, damit der Steuerpflichtige Schulgeldzahlungen für im nichteuropäischen Ausland befindliche Schulen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG überhaupt als Sonderabgabe abziehen kann. Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht die Gleichwertigkeit und/oder Vergleichbarkeit der Ausbildung mit dem deutschen Schulsystem tatbestandliche Voraussetzung für die Sonderausgabenabzugsberechtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, sondern allein entscheidende Voraussetzung ist hier die formale Anerkennung der ausländischen Schule durch die KMK. Besucht das Kind – wie im Streitfall - keine von der KMK anerkannte Deutsche Schule im Ausland, kann das an diese Schule gezahlte Schulgeld auch nicht anteilig als Sonderausgabe angesetzt werden. Nach dem eindeutigen Regelungszweck des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können nur die Deutschen Schulen im Ausland steuerlich gefördert werden, die von der KMK anerkannt worden sind.

Dass, wie der EuGH mit Urteil vom 11. September 2007 in der Sache C-318/05 entschieden hat, § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung Gemeinschaftsrecht verletzt, soweit er im EU-Ausland befindliche Schulen, die Ersatzschulen/Ergänzungsschulen vergleichbar sind, nicht begünstigt, führt im Streitfall ebenfalls nicht dazu, dass die Aufwendungen der Kläger für Fs Schulbesuch in S als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig sind. Da es sich bei der „F“ Schule in S um keine im EU-Ausland befindliche Ersatzschule handelt, kommt eine europarechtskonforme Auslegung im Sinne des Anwendungsvorranges des EU-Rechts von vornherein nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 2008, X R 15/08, BFH/NV 2009, 559).

Dass der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als indirekte Förderung auf die dort angeführten privaten Schultypen beschränkt und Steuerpflichtige, die ihre Kinder - mit Ausnahme der von der KMK anerkannten Deutschen Schulen im Ausland - auf im nichteuropäischen Ausland befindliche Schulen schicken, von der Sonderausgabenabzugsberechtigung ausnimmt, verletzt auch nicht den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Beschluss des BVerfG vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, HFR 2004, 690 oder DStZ 2004, 457). Die von den Klägern gerügte Willkür liegt nicht vor, da der Gesetzgeber mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nur Schulen begünstigen will, die die in Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG aufgeführten Kriterien erfüllen, d. h. sie dürfen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und insbesondere keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern. Nur mit der formalen Anerkennung „Deutsche Schule im Ausland“ durch die KMK ist gewährleistet, dass die im Ausland befindlichen Schulen diese Kriterien erfüllen. Bei der „F“ Schule liegt diese formale Anerkennung durch die KMK mit der Folge nicht vor, dass das von den Klägern im Jahr 2005 an sie gezahlte Schulgeld auch nicht in Höhe von 30 v. H. als Sonderausgabe in Abzug gebracht werden konnte.

III. Ebenso wenig handelt es sich bei dem für den Schulaufenthalt Franziskas in Sydney aufgewendeten Schulgeld und den Unterbringungs- und Verpflegungskosten um bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähige Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG. Der Ansatz des für den Schulbesuch Fs in Australien aufgewendeten Betrages von 19.941,- € als weitere (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit ist abwegig.

Ein Bezug der hier im Streit befindlichen Aufwendungen zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt nicht vor. Sie sind einmal nicht zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit erforderlich (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Zum anderen ist überhaupt nicht ersichtlich, dass und wie diese Aufwendungen bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 S. 2 EStG).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, hat der Senat gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).

Rechtsmittelbelehrung

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange­foch­ten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Hinweis:

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite www.bundesfinanzhof.de lizenzkostenfrei herunter geladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.

RechtsgebietSchulgeld als Sonderausgaben.

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