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21.12.2010 · IWW-Abrufnummer 104110

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 06.04.2010 – 5 U 188/10

Die Rechtskraft eines Mängelgewährleistungsansprüche verneinenden Urteils hindert im späteren Zahlungsprozess des Verkäufers die Prüfung auch solcher Mängel, mit denen der Käufer im Vorprozess an Präklusionsvorschriften gescheitert ist.


5 U 188/10

In dem Rechtsstreit

- Beklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin

gegen

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, den Richter am Oberlandesgericht Weller und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel

am 06.04.2010

b e s c h l o s s e n:

Tenor:
Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20.01.2010, Az. 5 O 137/05, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

Gründe
1. Der Kläger verkaufte dem Beklagten im März 2004 einen für den Forsteinsatz ausgerüsteten Traktor mit Kran und Seilwinde. Es handelte sich um ein bereits genutztes Fahrzeug des Herstellers Werner Forst (WF Trac). Der Kaufpreis betrug 52.200 € und wurde in Höhe von 16.820 € durch die Inzahlunggabe eines alten Mercedes Benz Traktors (MB Trac) bestritten. Den Differenzbetrag von 35.380 € nebst Zinsen hat der Kläger Zug um Zug gegen die Überlassung des Kfz-Briefs für den WF Trac eingeklagt. Zudem hat er die Aushändigung des Briefs für den MB Trac gefordert und den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten geltend gemacht.

Der Beklagte hat eingewandt, die Kaufsache sei fehlerhaft gewesen. Der Motor habe sich überhitzt, das Getriebe nicht regelgerecht schalten lassen, es sei zu einem Ölverlust an der Hydraulik gekommen, die Winde habe nicht die erforderliche Leistung erbracht und der Kran sei nicht standfest gewesen. Vor diesem Hintergrund hatte er bereits im Juli 2004 den Vertragsrücktritt erklärt und darauf gestützt eine Wandelungsklage eingereicht, die durch ein rechtskräftiges Urteil vom April 2008 mit der Begründung abgewiesen worden war, die behaupteten Mängel seien nicht bewiesen.

Das Landgericht hat auf Antrag des Klägers ergänzend Beweis erhoben, ohne daraus indessen abweichende Erkenntnisse gewinnen zu können, und daraufhin dem Klageverlangen stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

Er erneuert seine Rechtsverteidigung und erstrebt ein abweisendes Urteil.

2. Damit vermag er nicht durchzudringen. Es verbleibt im Ergebnis bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Das gilt unabhängig davon, ob der von dem Beklagten gekaufte WF Trac mangelhaft war.

a) Unter diesem Gesichtspunkt kann nämlich der Kaufvertrag der Parteien und die daraus entspringende grundsätzliche Pflicht des Beklagten, das versprochene Entgelt zu zahlen sowie den Kfz-Brief für den MB Trac herauszugeben, nicht mehr in Frage gestellt werden. Das ist die Folge des im Vorprozess ergangenen Urteils, das eine Rücktrittsberechtigung des Beklagten verneint hat.

Von daher ist es dem Beklagten verwehrt, seine Inanspruchnahme mit der Begründung zu leugnen, er dürfe wegen Sachmängeln von dem Vertrag Abstand nehmen (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rdnr. 103). Ob das nur die Mängel betrifft, die Gegenstand des Vorprozesses waren (so wohl Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 322 Rdnr. 17), oder sich auf alle Umstände erstreckt, die seinerzeit überhaupt hätten vorgebracht werden können (so wohl BGH NJW 1995, 967 [BGH 11.11.1994 - V ZR 46/93]; LG Stendahl, MDR 2004, 1140 [BGH 19.05.2004 - IXa ZB 297/03]), bedarf keiner Klärung, weil der Beklagte keine neuen Gesichtspunkte anführt, sondern lediglich die Richtigkeit des damals ergangenen Urteils in Zweifel zieht. Damit ist er insgesamt nicht mehr zu hören - auch soweit sich das Urteil daraus erklärt, dass zu Lasten des Beklagten Präklusionsvorschriften herangezogen wurden (OLGR Celle 2004, 399).

b) Welche Auswirkungen das Urteil des Vorprozesses auf die von dem Beklagten in erster Instanz erhobene Einrede des Zurückbehaltungsrechts hat, kann ebenfalls auf sich beruhen. Denn darauf ist kein Berufungsangriff gestützt worden. Im Übrigen hätten mögliche Nacherfüllungsansprüche, die aus Mängeln des WF Tracs hergeleitet werden und eine Leistungsverweigerung rechtfertigen könnten, genau definiert werden müssten. Daran hat es jedoch gefehlt, so dass die Rechtsverteidigung des Beklagten in diesem Punkt nicht trägt (BGH NJW 1993, 324 [BGH 18.09.1992 - V ZR 86/91]; OLG Frankfurt JurBüro 1979, 1389). Für eine Nachbesserung des Vorbringens ist kein Raum (§ 531 Abs. 2 ZPO).

c) Die Bejahung der Kaufpreiszahlungspflicht des Beklagten zieht den vom Landgericht zuerkannten Anspruch des Klägers auf Ersatz verzugsbedingter vorprozessualer Anwaltskosten nach sich.

3. Mithin sollte der Beklagte die Rücknahme seines Rechtsmittels erwägen. Bis zum 3. Mai 2010 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme.

RechtsgebietZPOVorschriften§ 296 ZPO § 296a ZPO § 322 ZPO

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