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26.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103866

Oberverwaltungsgericht Lüneburg: Beschluss vom 20.09.2010 – 8 OA 89/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


8 OA 89/10

Gründe
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts, über die der Senat entscheidet, nachdem der Einzelrichter die Sache nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung diesem übertragen hat, ist zulässig und begründet.

Nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich die Wertfestsetzung bei dem Streit um die Höhe der von einem berufsständischen Versorgungswerk zu erbringenden Rentenleistung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG in entsprechender Anwendung (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2009 - 8 LC 2/09 -; Nr. 14.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327); Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand: Februar 2010, Kommentar zum Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stichwort "Berufsständisches Versorgungswerk"). Für die Streitwertbemessung ist daher grundsätzlich von dem "dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen" auszugehen. Von diesem Betrag ist nach der Rechtsprechung des Senats dann nur ein Bruchteil als Streitwert festzusetzen, wenn der Betroffene aktuell noch nicht versorgungsberechtigt ist und dementsprechend nicht die Zahlung einer Rente begehrt, sondern sich lediglich vorsorglich gegen die Höhe der ihm nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand für den Fall seines zukünftigen Renteneintritts in Aussicht gestellten Anwartschaft wendet und insoweit eine "Neubescheidung" beantragt. In einem solchen Fall ist der Wertfestsetzung nur der Jahresbetrag der streitigen Leistung zu Grunde zu legen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2009 - 8 LC 2/09 - m.w.N.).

Der danach der Streitwertbemessung stets zugrunde zu legende Jahresbetrag ergibt sich vorliegend aus der Differenz zwischen dem Betrag, den die Klägerin als lediges Mitglied des Beklagten aus ihren bis zum Jahresende 2006 geleisteten Beiträgen nach den bis dahin von dem Beklagten angewandten Rechnungsgrundlagen als Altersrente zu erwarten hatte (1.), und dem insoweit abgesenkten Betrag, der sich durch die "fiktive Eheschließung" gemäß § 15 Abs. 2 Abs. 2 der rückwirkend seit dem 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) ab dem Jahresbeginn 2007 ergibt (2.) (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2009 - 8 LC 13/09 -).

1.

Der Betrag, den die Klägerin als lediges Mitglied des Beklagten aus ihren bis zum Jahresende 2006 geleisteten Beiträgen nach den bis dahin von dem Beklagten angewandten Rechnungsgrundlagen als Altersrente zu erwarten hatte, kann dem angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2007 nicht entnommen werden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin verbietet sich auch eine Heranziehung des sich aus dem vorausgehenden Bescheid vom 4. Oktober 2006 ergebenden Wertes. Denn dieser bildet nur die voraussichtliche Höhe der Altersrente bei Erreichen des Pensionierungsalters (und fortlaufender Zahlung von Beiträgen in Höhe der sich aus dem Bescheid vom 4. Oktober 2006 ergebenden Beitragseinstufung bis zum Erreichen des Pensionierungsalters) ab, nicht aber die Höhe der hier maßgeblichen Anwartschaft, wie sich diese aus den bis zum Jahresende 2006 geleisteten Beiträgen ergibt.

Letztgenannter Wert ist aber zwingend zu berechnen, um den o.g. Differenzbetrag ermitteln zu können. Hierzu ist bisher stets eine individuelle versicherungsmathematische Berechnung durch die Beklagte erfolgt und für erforderlich gehalten worden. Die Beklagte hat nun vorgetragen, dass sich bei den Berechnungen in anderen vergleichbaren Fällen ein Faktor für die erforderliche Umrechung der auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 ABH vorgenommenen Veränderung des Familienstandes von jeweils 1,33 ergeben habe. Der die Berechnungen vornehmende Versicherungsmathematiker hat im Schreiben vom 1. September 2010 bestätigt, dass dieser Umrechnungsfaktor präzise ist. Angesichts des von § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens bei der Streitwertfestsetzung, das nicht nur die Befugnis des Gerichts zu Schätzungen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2010 - 14 C 09.2297 -, [...] Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.11.2009 - 4 E 111/09 -, [...] Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.10.2009 - 11 OA 391/09 -, [...] Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., GKG § 52 Rn. 14), sondern auch zu Schematisierungen und Pauschalisierungen umfasst (vgl. BFH, Beschl. v. 11.1.2006 - II E 3/05 -, [...] Rn. 5), und des bei einer individuellen versicherungsmathematischen Berechnung im Vergleich zur Bearbeitung der Hauptsache übermäßigen Aufwandes bei der Bestimmung des bloßen Streitwertes ist es hier ermessensgerecht, auf eine individuelle versicherungsmathematische Berechnung zu verzichten und stattdessen den vom Beklagten benannten Umrechnungsfaktor anzuwenden.

Danach ergibt sich als Betrag, den die Klägerin als lediges Mitglied des Beklagten aus ihren bis zum Jahresende 2006 geleisteten Beiträgen nach den bis dahin von dem Beklagten angewandten Rechnungsgrundlagen als Altersrente zu erwarten hatte, ein Wert in Höhe von 3.814,16 EUR (= 1,33 x 2.867,79 EUR (vgl. Bescheid v. 14.12.2007: "Die Altersrente aus der Grundleistung auf Basis des Rechnungszinses von 4% verändert sich durch die Beitragsfreistellung zum 31.12.2006 und die Vereinheitlichung des Familienstandes ... auf: ...") x 1,33).

2.

Der hiervon in Abzug zu bringende abgesenkte Betrag, der sich durch die "fiktive Eheschließung" gemäß § 15 Abs. 2 Abs. 2 ABH ab dem Jahresbeginn 2007 ergibt, kann unmittelbar aus dem angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2007 entnommen werden; er beträgt für die Klägerin 2.676,28 EUR (vgl. Bescheid v. 14.12.2007: "Für Ihre Beitragszahlungen bis einschließlich zum 31.12.2006 ... erhalten Sie einen beitragsfreien Rentenanspruch in Höhe von: ...").

Der streitige Jahresbetrag liegt folglich bei 13.654,56 EUR (= 12 x (3.814,16 EUR - 2.676,28 EUR). Auf diesen einfachen Jahresbetrag ist nach den eingangs dargestellten Grundsätzen im vorliegenden Fall der Streitwert festzusetzen. Denn die Klägerin erreicht nach den unwidersprochenen Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 10. September 2010 das Renteneintrittsalter frühestens im November 2014. Sie hat sich daher mit der Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2007 nur vorsorglich gegen die Höhe einer in Aussicht gestellten Rentenleistung gewendet, aber nicht eine konkret zu erbringende Rentenleistung begehrt.

RechtsgebieteGKG, ABHVorschriften§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG § 52 Abs. 1 GKG § 15 Abs. 2 ABH

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