Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

18.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103729

Landgericht Bielefeld: Urteil vom 23.12.2009 – 2 O 289/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


2 O 289/06

Tenor:
Das Versäumnisurteil vom 19.02.2007 wird in Höhe von 4.989,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 03.09.2003 auf 3.971,96 €, seit dem 24.09.2003 auf 970,58 € und seit dem 02.11.2003 auf 69,73 € aufrechterhalten. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Klägerin, die eine Steuerberatungsgesellschaft betreibt, schloss mit der Beklagten einen Steuerberatungsvertrag. Die Parteien vereinbarten, dass die Berechnung der Vergütung ausschließlich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater(StBGebV) in der jeweils gültigen Fassung erfolgen soll. Für eine von ihr behauptete Teilnahme an einer Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 machte die Klägerin mit Rechnung vom 18.07.2002 einen Betrag in Höhe von 5.015,96 € geltend. Auf diese Rechnung zahlte die Beklagte 1.044,00 €. Auch für das Jahr 2002 erbrachte die Klägerin weitere Steuerberaterleistungen - sie erledigte verschiedene Arbeiten auf dem Gebiet der Buchhaltung. Dafür berechnete sie am 08.08.2003 685,65 €. Auch für das Jahr 2003 erledigte die Klägerin die laufenden Buchführungsangelegenheiten. Ebenfalls mit Rechnung vom 08.08.2003 berechnete sie für diese Arbeiten 1.122,73 €. Für eine Beratung bei der Finanzierungsabwicklung sowie mehrere Beratungsgespräche zur Finanzierungsneuordnung der Beklagten für das Jahr 2001 erstellte die Klägerin am 16.09.2003 eine Rechnung. Auf diese Rechnung über 1.568,23 € zahlte die Beklagte 1.160,00 €. Für die weiteren Leistungen für die Jahre 2000 bis 2003 berechnete die Klägerin nach Anrechnung von Vorschusszahlungen der Beklagten 168,18 € (Rechnung vom 16.09.2003). Darüber hinaus verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 580,00 € (Rechnung vom 09.12.2002) für einen Vorschuss bzw. Abschlag für Buchführungs- und Lohnarbeiten bzw. für Abschlussarbeiten und Steuererklärungen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie mit der Teilnahme an einer Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 beauftragt. Sie behauptet weiterhin, sie habe die mit Rechnung vom 18.07.2003 berechneten Leistungen im Jahr 2003 erbracht. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, den Arbeiten im Rahmen der Buchführung und des Kontierens der Belege für das Jahr 2002 habe ein Gegenstandswert von 239.086,22 € zu Grunde gelegen; insofern sei ein Satz von 84,00 € anzunehmen. Sie behauptet, sie habe jeweils nach einem angemessenen Satz abgerechnet und den für die jeweiligen Tätigkeiten geltend gemachten Stundenaufwand benötigt. Ferner behauptet die Klägerin, für die Jahre 2000 bis 2003 habe sie weitere Leistungen für die Beklagte (Hilfe bei der Lohnbuchführung, Widerspruchsverfahren gegen den Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheid, Rechtsbehelfsverfahren gegen den Beitragsbescheid der Handwerkskammer, Telefonate, Prüfung von Steuerbescheiden) erbracht.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.936,75 € nebst 8 % Zinsen über dem Zinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 25.01.2003 auf 580,00 €, seit dem 03.09.2003 auf 3971,96 €, seit dem 24.09.2003 auf 685,65 €, seit dem 24.09.2003 auf 685,65 €, seit dem 24.09.2003 auf 1122,73 €, seit dem 02.11.2003 auf 408,23 € sowie seit dem 02.11.2003 auf 168,18 € zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 25.01.2007 hat sie die Klage in Höhe von 348,00 € zurückgenommen. Die teilweise Klagerücknahme betrifft die Rechnung vom 08.08.2003 über 685,65 €.

Die Beklagte hat ursprünglich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im schriftlichen Verfahren ist am 19.02.2007 gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil ergangen.

Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 11.04.2007 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 17.04.2007 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt bezüglich der Forderungen für die Jahre 2001 und 2002 die Einrede der Verjährung. Sie hält die Rechnungen der Klägerin für unwirksam, da sie nicht unterschrieben seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., T., U. und X. sowie gemäß Beweisbeschluss vom 20.03.2009, ergänzt durch Beschluss vom 30.03.2009. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 05.08.2008 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 07.08.2009.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.

Auf Grund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 19.02.2007 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß i. S. d. §§ 338 ff ZPO eingelegt worden.

Der Klägerin steht für die im Rahmen des Steuerberatungsvertrages erbrachten Leistungen ein Anspruch in Höhe von 4.989,60 € zu.

Die Forderungen, die in den Jahren 2001 und 2002 entstanden sind, sind verjährt. Insofern hat sich die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen. Von der Verjährung erfasst sind die Forderungen aus den Rechnungen vom 08.08.2003 über noch offene 337,62 €, vom 16.09.2003 (408,23 €) und vom 09.12.2002 (580,00 €).

Nach § 7 StBGebV wird die Honorarforderung eines Steuerberaters fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Dabei ist in der Regel jede Tätigkeit des Steuerberaters, für die die StBGebV eine selbständige Gebühr aufweist, eine "Angelegenheit", deren Beendigung jeweils die Verjährungsfrist gesondert in Gang setzt (BGH NJW 1997, 517 m.w.N.). Es ist unerheblich, welchen Zeitraum die vom Steuerberater abgerechneten steuerlichen Angelegenheiten, Erklärungen und sonstigen Tätigkeiten betreffen. Maßgeblich ist allein, wann die entsprechenden Arbeiten ausgeführt und insbesondere beendet wurden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.07.2006, 1 U 604/05). Zwar kann die Vergütung nach § 9 Abs. 1 StBGebV erst nach Erteilung einer Abrechnung gefordert werden, dies hat jedoch gemäß S. 2 auf die Verjährung keinen Einfluss.

Auf die 2001 entstandenen Forderungen ist nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 u. 2 EGBGB das "neue Schuldrecht" anwendbar, jedoch mit der Maßgabe, dass sich der Verjährungsbeginn nach "altem Schuldrecht" bestimmt. Das bedeutet, dass die Verjährung nach § 201 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die dem Honoraranspruch zugrunde liegende Tätigkeit erledigt bzw. die Angelegenheit beendet ist. Das ist hier der 31.12.2001. Nach "altem Schuldrecht" hätte die Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F. zwei Jahre betragen, so dass die Forderungen mit Ablauf des 31.12.2003 verjährt gewesen wären. Da sich hier jedoch gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 u. 2 EGBGB nur der Verjährungsbeginn nach "altem Schuldrecht", die Dauer jedoch nach "neuem Schuldrecht" richtet, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB drei Jahre. Damit sind die vorgenannten Forderungen mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt.

Auf die im Jahr 2002 entstandenen Forderungen ist das "neue Schuldrecht" anzuwenden. Die 2002 entstandenen Forderungen sind nach §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt. Zwar war durch Eingang und nachfolgende Zustellung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids die Verjährung zunächst gehemmt. Da das Verfahren jedoch im Folgenden nicht betrieben wurde, endete gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB die Hemmung sechs Monate nach der Kostenanforderung vom 25.01.2006, bevor durch Zahlung des Kostenvorschusses vom 11.08.2006 die Hemmung gem. § 204 Abs. 2 S. 3 BGB erneut eingetreten ist. Vom 26.07.2006 bis zum 11.08.2006 lief die Verjährung damit weiter, so dass in dieser Zeit auch die 2002 entstandenen Forderungen verjährt sind.

Zwar enthält auch die Rechnung vom 16.09.2003 über 168,18 € überwiegend Positionen aus dem Jahr 2002, diese sind jedoch durch den Vorschuss i. H. v. 928,00 € abgegolten. Da keine Tilgungsbestimmung erfolgte und es weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass eine der Forderungen weniger Sicherheit böte oder lästiger wäre, dürfte der Vorschuss gem. § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf die älteren Forderungen angerechnet werden. Die Forderungen aus dem Jahr 2002 umfassen eine Summe von 786,04 € netto (911,81 € brutto) und sind damit durch den Vorschuss komplett erfüllt. Der aus dieser Rechnung noch offene Betrage i. H. v. 168,18 € ist daher im Jahr 2003 entstanden und noch nicht verjährt.

Im Übrigen trägt die Klägerin mit Blick auf die nicht verjährten Forderungen die Beweislast für die Angemessenheit der Gebührensätze. So trägt der Steuerberater uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit jeder die Mindestgebühr überschreitenden Gebührenbestimmung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.08.1998, 25 U 42/98).

Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie auch auf Grund der von der Klägerin vorgelegten umfangreichen Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. So ergibt sich aus den Unterlagen konkret, welche Tätigkeit wann und mit welchem Zeitaufwand durchgeführt wurde. Ferner konnte sich die Zeugin T. u. a. an die Betriebsprüfung bei der Beklagten erinnern.

Auch sind die von der Klägerin erteilten Rechnungen wirksam. Insofern ist das Gericht davon überzeugt, dass die Originale jeweils von der Zeugin X. unterschrieben wurden. So konnte diese ihre Unterschrift im Rahmen ihrer Vernehmung wiedererkennen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S., denen das Gericht folgt, ergeben sich für die einzelnen Rechnungen folgende angemessenen Gebührensätze:

Hinsichtlich der Rechnung vom 18.07.2003 (3.971,96 €) ist der für die Teilnahme an einer Betriebsprüfung geltend gemachte Stundensatz von 92,00 € angemessen. So erhält der Steuerberater nach § 29 Nr. 1 StBGebV für eine entsprechende Tätigkeit die Zeitgebühr. Diese beträgt 19 bis 46 € pro angefangene halbe Stunde (§ 13 S. 2 StBGebV). Im Falle eines solchen Gebührenrahmens steht dem Steuerberater gemäß § 11 S. 1 StBGebV unter Berücksichtigung aller Umstände bei der Bestimmung der Gebühr ein Ermessensspielraum zu. Es liegt innerhalb dieses Ermessensspielraumes, dass die Klägerin den Höchstsatz der Zeitgebühr von 92,00 € angesetzt hat, da sie sich insbesondere mit der als schwierig einzustufenden Frage nach der Angemessenheit der Gehälter des geschäftsführenden Gesellschafters zu befassen hatte. Insofern hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, warum es sich in diesem Punkt um eine schwierige Frage handelte - da ein überhöhtes Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden könne, stellten sich dem Sachverständigen zufolge in diesem Zusammenhang schwierige Fragen des Körperschaftssteuergesetzes. So hat er auch in der Akte der Klägerin einen Vermerk vorgefunden, wonach die tatsächlichen und steuerrechtlichen Fragen seiner Auffassung nach mit erheblichem fachwissenschaftlichem Anspruch untersucht wurden.

Auch in Bezug auf die Rechnung vom 08.08.2003 über 1.122,73 € folgt das Gericht hinsichtlich der Angemessenheit der Sätze den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten. Insofern sind die für die Positionen 1, 3, 9 und 10 angenommenen Gebührensätze als angemessen einzustufen. Für die Positionen 2, 4, 5, 6 und 7 ist hingegen lediglich ein Satz von 40,00 € - und nicht wie von der Klägerin zu Grunde gelegt von 70,00 € - anzusetzen. Für die Position 8 ist den Ausführungen des Sachverständigen zufolge keine Gebühr anzusetzen.

Bei der Position 1 der Rechnung geht es um Gebühren für die Buchführung einschließlich des Kontierens von Belegen. Die Gebühr für die Buchführung ergibt sich aus § 33 StBGebV. Insofern war hier der Ansatz einer Mittelgebühr berechtigt, zumal bei der Beklagten als Kapitalgesellschaft zu bilanzieren war.

Bei der Position 2 ist für die bloße Unterrichtung der Beklagten zur Anforderung von Unterlagen als ergänzende Hilfsarbeit unter Berücksichtigung von § 33 Abs. 7 StBGebV lediglich ein Stundensatz von 40,00 € als angemessen zu Grunde zu legen.

Unter Berücksichtigung von § 34 Abs. 2 StBGebV und der bei der Beklagten damals vorliegenden Arbeitnehmer-Situation ist der für die Position 3 in Ansatz gebrachte Betrag angemessen.

Hinsichtlich Position 4 der Rechnung (Erstattungsantrag bei der gesetzlichen Krankenkasse GEK) ist unter Berücksichtigung des hohen Anteils an EDV-Programmleistungen ein Stundensatz von lediglich 40,00 € als angemessen einzustufen.

Auch für die Position 5 ist den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge ein solcher Satz angemessen.

Der gleiche Stundensatz ist ebenfalls für die Position 6 zu berücksichtigen. Insoweit greift § 34 Abs. 5 StBGebV, wonach der Steuerberater die Zeitgebühr für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält.

Auch für die Position 7 der Rechnung gilt unter Berücksichtigung der EDV-Leistungen ein Stundensatz von 40,00 € als angemessen.

Für die Position 8 war aus dem Grund, dass die Erstattung von Kosten der Datenverarbeitungsprogramme in der StBGebV nur ergänzend in besonderen Fällen vorgesehen ist, keine Gebühr zu veranschlagen. Anhaltspunkte für einen solchen besonderen Fall sind nicht ersichtlich.

Der für die Positionen 9 und 10 veranschlagte Betrag ist unter Berücksichtigung von § 16 StBGebV angemessen.

Schließlich ist für die Rechnung vom 16.09.2003 über 168,18 € bei der Position 5 der von der Klägerin angenommene Gebührensatz von 5,0/10 unter Heranziehung der §§ 40, 41 StBGebV angemessen. Insbesondere handelte es sich bei der zu Grunde liegenden Tätigkeit nicht um eine unzulässige Tätigkeit der Steuerberatung. Der Gegenstandswert bei der Position 5 war jedoch nur mit bis zu 600,00 € zu berücksichtigen, da es für dessen Bemessung nicht auf den Gewerbeertrag, sondern auf die Höhe des festgesetzten bzw. geänderten Betrages ankommt. Ferner ist für die Position 10 lediglich ein Satz von 38,00 € - nicht hingegen von 65,00 € - zu veranschlagen, da die Tätigkeit der Klägerin sich auf eine Übersendung des Steuerbescheides beschränkte.

Insgesamt ist von den nicht verjährten Forderungen der Klägerin auf Grundlage der angemessenen Stunden- und Gebührensätze bzw. Gegenstandswerte ein Abzug von 273,27 € (incl. 16 % Umsatzsteuer) vorzunehmen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 344, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: bis zu 7.000,00 €

RechtsgebieteBGB, StBGebV, EGBGBVorschriften§ 11 S. 1 StBGebV § 33 StBGebV Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, 2 EGBGB § 201 BGB a. F. § 195 BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F. § 199 BGB § 204 Abs. 2 S. 2, 3 BGB

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr