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05.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103646

Verwaltungsgericht Saarlouis: Urteil vom 05.10.2010 – 3 K 640/10

1. Die Gebühren für zahnärztliche Leistungen im Rahmen der dentin-adhäsiven Rekonstruktion bemessen sich analog den Gebührennummern 214 bis 217 des Gebührenverzeichnisses der GOZ.





2. Dabei kann der Zahnarzt ohne besondere Begründung den Steigerungsfaktor 2,3 ansetzen.


VG Saarlouis Urteil vom 5.10.2010

3 K 640/10

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen gemäß Zahnarztrechnung vom 29.10.2009 eine weitere Beihilfe mit der Maßgabe zu gewähren, dass die analog Nr. 216 GOZ abgerechneten Positionen mit dem Steigerungsfaktor 2,3 als beihilfefähig anerkannt werden.

Der Bescheid der Beklagten vom 04.11.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 25.06.2010 werden aufgehoben, soweit sie der vorstehenden Verpflichtung entgegenstehen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zutragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … 1957 geborene Kläger, der als Beamter in Diensten der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigt ist, begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen.

Mit Beihilfeantrag vom 30.10.2009 legte der Kläger unter anderem eine zahnärztliche Rechnung vom 29.10.2009 über einen Gesamtbetrag von 302,26 Euro vor. Die Rechnung enthält zwei Mal die hier umstrittene, analog Gebühren-Nr. 216 GOZ mit einem Faktor von 2,3 abgerechnete Position „Zweiflächige dentinadhäsive Rekonstruktion anal. § 6 Abs. 2 gem. 216 GOZ: Zweifl. Einlagefüllung“ mit einem Betrag von jeweils 106,08 Euro (2,3 x 46,12 Euro).

Mit Beihilfebescheid vom 04.11.2009 wurde bei den beiden genannten Positionen von der Beklagten jeweils nur ein Betrag von 69,18 Euro als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, „eine GOZ-Analogziffer 216“ sei „nur bis zum 1,5fachen Satz beihilfefähig“.

Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.06.2009 – 4 N 109.07 – (zitiert nach JURIS) und weitere Gerichtsentscheidungen geltend, bei den Gebührennummern 215 bis 217 GOZ dürfe der Steigerungssatz nicht auf das 1,5-fache begrenzt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß § 6 Abs. 1 BBhV seien grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen seien nach § 6 Abs. 3 BBhV wirtschaftlich angemessen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entsprächen. Die Verfahrenstechnik der dentin-adhäsiven Rekonstruktion und der angewandten Mehrschichttechnik beim Einbringen des Füllungsmaterials sei erst nach Erlass der GOZ zu einer wissenschaftlich anerkannten Verfahrenstechnik geworden, so dass die GOZ hierzu keine Leistungsbeschreibung und keinen Gebührenrahmen enthalte. Gleichwohl könnten selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse neu entwickelt und daher nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen worden seien, gemäß § 6 Abs. 2 GOZ entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung zugeordnet und berechnet werden. Dabei rechtfertigten vermeintliche Lücken im Gebührenverzeichnis oder abweichende Auffassungen vom Wert einer zahnärztlichen Leistung keine analoge Bewertung. Dies gelte auch für Leistungen, die lediglich eine besondere Ausführung einer nach dem Gebührenverzeichnis bewerteten Leistung darstellten. Jedoch habe der für die BBhV zuständige Verordnungsgeber im Zusammenhang mit der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Komposite-Füllungen im Dentin-Adhäsiv-Verfahren mit Schreiben vom 15.04.2009 verfügt, dass für diese Leistungen eine analoge Bewertung nach den Nummern 215 bis 217 GOZ (einflächig, zweiflächig oder mehr als zweiflächig) anerkannt werden könne. Da die Gebührennummern 215 bis 217 GOZ aber Einlagefüllungen, so genannte Inlays, beträfen, die gegenüber den hier eingebrachten Komposite-Füllungen mit einem höheren Leistungsaufwand verbunden seien, habe der Verordnungsgeber für die hier erbrachte Leistung einen Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als beihilferechtlich angemessene Bewertung festgelegt. Die Anerkennung einer höheren Bewertung sei beihilferechtlich daher nicht möglich.

Mit am 08.07.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren aus den im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründen weiterverfolgt.

Der Kläger hat schriftlich beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 04.11.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2010 zu verpflichten, ihm antragsgemäß Beihilfe zu der Rechnung vom 29.10.2009 zu gewähren.

Die Beklagte, die keinen förmlichen Antrag gestellt hat, hält an den ergangenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest. Das dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zugrunde gelegte und zur Stützung ihrer Auffassung herangezogene Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern – D 6 – 213 105 – 1/21 – vom 15.04.2009 hat die Beklagte zu den Akten gereicht.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Mit Beschluss vom 17.08. 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zur Entscheidungsfindung herangezogenen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO erhoben.

Die Klage ist auch begründet im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie davon ausgehen, dass die dem Kläger in Rechnung gestellten zahnärztlichen Leistungen für zweiflächige dentin-adhäsive Rekonstruktion lediglich mit dem 1,5-fachen Steigerungssatz und nicht wie geschehen mit dem 2,3-fachen Satz hätten abgerechnet werden dürfen und dementsprechend die beihilfefähigen Aufwendungen gekürzt wurden.

Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist

(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352).

Die angefochtenen Bescheide sind mit den einschlägigen Vorschriften der BBhV nicht vereinbar.

In Ansatz zutreffend ist im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25.06.2010 ausgeführt, dass gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich wirtschaftlich angemessen sind, wenn sie dem Gebührenrahmen der GOZ entsprechen. Insoweit gehen die Beteiligten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass für die hier erbrachten zahnärztlichen Leistungen auf dem Gebiet der Dentin-Adhäsiv-Technik die Gebühren-Nummern 215 bis 217 analog anzuwenden sind. Der auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern – D 6 – 213 105 – 1/21 – vom 15.04.2009 gestützten Annahme der Beklagten, zweiflächige dentinadhäsive Einlagefüllungen könnten in Anwendung der Analogbewertung Nr. 216 GOZ höchstens mit dem Steigerungsfaktor 1,5 als beihilfefähig anerkannt werden, vermag das erkennende Gericht indes nicht zu folgen. Insbesondere ist die in dem Rundschreiben zitierte Rechtsprechung des VGH München inzwischen überholt. In der in dem Rundschreiben angeführten Entscheidung

(VGH München, Urteil vom 30.05.2006 – 14 BV 02.2643 –, zitiert nach JURIS)

hatte der Verwaltungsgerichtshof noch den Standpunkt vertreten, die Beihilfe für so genannte dentinadhäsive Kunststofffüllungen sei zwar analog den Nummern 215 bis 217 GOZ zu berechnen, jedoch könne dem nicht ohne nähere Begründung ein 2,3-facher Steigerungssatz zugrunde gelegt werden. An dieser Auffassung hat der VGH in seiner neueren Rechtsprechung indes nicht mehr festgehalten

(VGH München, Beschluss vom 13.07.2010 – 14 BV 09.1857 –, zitiert nach JURIS).

In dem zuletzt zitierten Beschluss hat der VGH München zu der Thematik vielmehr folgendes ausgeführt:

„Die Bemessung der dem Zahnarzt zustehenden Gebühren für Leistungen im Rahmen der dentin-adhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration analog den Nrn. 214 bis 217 des Gebührenverzeichnisses, hier der Nrn. 215, 216 und 217, ist zwischen den Beteiligten nicht mehr umstritten und auch in der Rechtsprechung soweit ersichtlich allgemein anerkannt (BayVGH vom 30.5.2006 RiA 2007, 190; VGH BW vom 27.6.2007 und vom 28.1.2010 ). Strittig ist allein, welcher Steigerungsfaktor des Gebührensatzes anzusetzen ist und ob die vom Zahnarzt festgesetzten Gebühren beihilfefähig sind, wenn er der Berechnung ohne nähere Begründung einen Steigerungsfaktor von 2,3 zugrunde legt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 30. Mai 2006 (a.a.O.) entschieden, dass bei der analogen Anwendung der Nrn. 214 bis 217 des Gebührenverzeichnisses nicht ohne nähere Begründung ein 2,3-facher Steigerungssatz zugrunde gelegt werden kann und – im damals entschiedenen Fall – ein höherer Steigerungsfaktor als 1,5 mangels besonderer Begründung nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ nach billigem Ermessen bestimmt erscheint. Das bedeutet nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof damit den in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ genannten Schwellenwert des Steigerungsfaktors von 2,3 auf 1,5 abgesenkt hätte oder generell diesen Steigerungsfaktor bei der analogen Anwendung der Nrn. 214 ff. GOZ als angemessen anerkannt hätte. Er hat vielmehr den vom damaligen Beklagten anerkannten Steigerungsfaktor als angemessen erachtet, weil dem der damalige Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit die Regelspanne, innerhalb der der Steigerungsfaktor des Gebührensatzes für die zahnärztliche Leistung bei Anwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik, soweit keine eng begrenzten, in der Person des Patienten begründeten Besonderheiten vorliegen, zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes zu bestimmen ist, nicht infrage gestellt. Er stimmt darin vielmehr mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (a.a.O.) überein. Insoweit kann die Entscheidung vom 30. Mai 2006 allerdings Anlass zu Missverständnissen gegeben haben.

An seiner Auffassung, dass die Gewährleistung der Angemessenheit der zahnärztlichen Liquidation angesichts der überwiegend schematischen Anwendung eines 2,3-fachen Steigerungsfaktors in den Fällen der Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen unter Anwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik analog Nrn. 214 bis 217 des Gebührenverzeichnisses generell eine Begründung von dessen Bestimmung erfordert, hält der Verwaltungsgerichtshof seit seinen Entscheidungen vom 26. April 2010 (Az. 14 BV 08.915 und 14 BV 09.237) nicht mehr fest. Er hat sich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg angeschlossen, die dieser in seinen Entscheidungen vom 27. Juni 2006 und 28. Januar 2010 äußert und der – soweit ersichtlich – die übrigen Oberverwaltungsgerichte folgen.

Diese Auffassung entspricht Wortlaut und Systematik der Vorschriften des § 6 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ. Im Fall, dass zahnärztliche Leistungen erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung für Zahnärzte entwickelt werden, werden bei der Berechnung der Gebühren des Zahnarztes (nur) die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Positionen des Gebührenverzeichnisses entsprechend angewandt. Die übrigen Vorschriften, insbesondere über die Berechnung der Gebühr auf der Basis der analog herangezogenen Position des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GOZ) und über die vom Zahnarzt zu erstellende Rechnung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ) gelten hingegen unmittelbar. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (a.a.O.) legt daher zutreffend dar, dass der Zahnarzt auch bei entsprechender Zugrundelegung von Positionen des Gebührenverzeichnisses den Steigerungsfaktor innerhalb der Regelspanne zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes nach billigem Ermessen bestimmt und innerhalb dieser Spanne gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ das nicht begründen muss. Das gilt auch für die Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (BhV). Diese Vorschrift ist gemäß § 58 Abs. 1 BBhV auf die hier inmitten stehenden Aufwendungen anzuwenden.

Das bedeutet zum einen, dass das dem Zahnarzt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GOZ, der die Berechnung der Gebühren diesem zuweist, i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ, wonach innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der dort genannten Bemessungskriterien nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, eingeräumte Ermessen von der Beihilfefestsetzungsstelle gemäß § 315 Abs. 3 BGB nur eingeschränkt überprüft werden kann. Das gilt gleichermaßen für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung. Diese Einschränkung ist zum andern auch angesichts § 5 Abs. 1 Satz 4 BhV, wonach über Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Festsetzungsstelle entscheidet, zu beachten. Angemessen sind die Aufwendungen, wenn sie sich im Rahmen der Gebührenordnung halten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BhV).

Der Verwaltungsgerichtshof kommt ferner zum Ergebnis, dass bei der analogen Anwendung der Nrn. 214 ff. des Gebührenverzeichnisses, die nicht plastische, sondern Einlagefüllungen, gemeinhin „Inlays“ genannt, betreffen, die Angemessenheit der zahnärztlichen Liquidation hinreichend gewährleistet ist. Wenngleich dentin-adhäsive Kompositfüllungen möglicherweise gemessen an Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung weniger aufwendig sind als Einlagefüllungen, stellt die Regelspanne zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Steigerungssatz eine auch nach unten ausreichende Bandbreite zur Verfügung, so dass Leistungen in Dentin-Adhäsiv-Technik sachgerecht eingeordnet werden können. Das zu tun ist der Zahnarzt gehalten. Er muss innerhalb des Gebührenrahmens zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes die Gebühr unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei ihrer Ausführung nach billigem Ermessen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ bestimmen (BGH vom 8.11.2007 BGHZ 174, 101). Entscheidend dabei ist der Vergleich zwischen der tatsächlich erbrachten und der durchschnittlichen Bewertung der in der analog herangezogenen Gebührenposition beschriebenen Leistung.

Dabei wird nicht verkannt, dass sich eine Praxis herausgebildet hat, wonach vielfach eine Abrechnung mit einem 2,3-fachen Steigerungsfaktor schematisch vorgenommen wird. Der Bundesgerichtshof vermag darin keinen Ermessensfehlgebrauch des abrechnenden Zahnarztes zu erkennen (a.a.O.). Ohne eine nähere Begründungspflicht (so wie sie der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 30. Mai 2006 angenommen hat), sei eine Prüfung, ob die Billigkeitsgrenzen eingehalten sind, nicht praktikabel. Der Verordnungsgeber, der sich dieser Praxis durchaus bewusst sei, habe offenkundig nicht gewollt, den angemessenen Faktor im Einzelfall zu ermitteln oder anderweitig festzulegen. Dem schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an.“

Auch das erkennende Gericht schließt sich den vorstehend zitierten, aus seiner Sicht in jeder Hinsicht überzeugenden und mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen übereinstimmenden Ausführungen des VGH München in vollem Umfange an. Das von der Beklagten zitierte Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern – D 6 – 213 105 – 1/21 – vom 15.04.2009 steht der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen, da es sich hierbei um keine Rechtsnorm, sondern eine ermessensbindende Richtlinie handelt, welche die bestehende Rechtslage im Sinn einer Einschränkung der Ansprüche des Beilhilfeberechtigten nicht zu ändern vermag

(s. auch hierzu VGH München, Beschluss vom 13.07.2010 – 14 BV 09.1857 –, zitiert nach JURIS).

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 46,90 Euro festgesetzt.

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