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02.11.2010

Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 10.12.2008 – 7 K 166/08

- Reinigungskosten eines Polizisten für die in Ausübung des Dienstes getragene Dienstkleidung unterliegen dem WK-Abzug nicht, wenn sie den Aufwand, der auch anderen Stpfl. für die Reinigung ihrer während der Ausübung ihres Berufes getragenen (bürgerlichen) Kleidung erwächst, nicht übersteigen.


- Wahlkampfkosten für ein kommunales Ehrenamt sind nur abzugsfähig, soweit sie die steuerfrei belassene Aufwandsentschädigung übersteigen.


Tatbestand

Streitig ist im Wesentlichen, ob Aufwendungen für die Reinigung von Dienstkleidung (A) als Werbungskosten und ob Wahlkampfkosten (B) steuermindernd zu berücksichtigen sind.

A.

Der Kläger ist Polizeibeamter. Im Streitjahr war er überwiegend für die Anzeigenaufnahme in der Dienststelle tätig, nicht im Streifendienst (Außendienst).

Bei der Ausübung seines Dienstes trägt der Kläger die von seinem Arbeitgeber, dem Land Niedersachsen, vorgeschriebene Dienstkleidung, bei der Ausübung des Dienstsportes Sportkleidung. Diese Kleidung wird ihm über das für die Dienstbekleidung und Ausrüstung zuständige Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) zur Verfügung gestellt. Im Streitjahr führte der Dienstherr die neue Dienstbekleidung (blaue statt grüne Uniformen) ein. Der Kläger erhielt diese Dienstbekleidung im Streitjahr unentgeltlich vom Dienstherrn über das LZN; auf das Schreiben des LZN an den Kläger vom … und die Lieferscheine (Bl. … Finanzgerichtsakte) wird Bezug genommen.  

Zur Art der Dienstbekleidung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen insoweit auch für das Streitjahr geltenden bzw. vergleichbaren Katalog des LZN (für 2007/2008) eingereicht. Die darin aufgeführten Kleidungsstücke, insbesondere Hemden, T-Shirts, Pullover, Jackets und Hosen unterscheiden sich von bürgerlicher Kleidung gleicher Farbe (Hemden weiß oder dunkelblau, T-Shirts weiß oder schwarz, Pullover, Hosen und Jacken dunkelblau) durch den Aufdruck bzw. das Abzeichen „Polizei” und weitere polizeitypische Kennzeichen (z.B. Schulterklappe mit Sternen auf dem Hemd); die Hosen haben seitlich einen hellen Längsstreifen. Die schwarzen bzw. weiß-grauen Dienstsocken sind nicht polizeitypisch gekennzeichnet. Die Sportkleidung (T-Shirt, Hose, Trainingsanzug) ist ebenfalls nicht polizeitypisch gekennzeichnet.

Der Kläger reinigte seine während der Ausübung seines Dienstes und des Dienstsportes getragene Kleidung im Streitjahr in der häuslichen Waschmaschine, die seine Lebensgefährtin am … für DM … erworben hatte. Des Weiteren trocknete er die Wäsche in einem Wäschetrockner (erworben von der Lebensgefährtin am … für € …) und bügelte ferner die Wäsche. In den „Pflegetipps für Dienstbekleidung” des Katalogs des LZN (Seite 63 des Katalogs) wird u.a. auf die Pflegeanleitung in den jeweiligen Bekleidungsstücken verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Diensthose und ein Diensthemd vorgelegt. In deren Wäscheetikett heißt es: „von links bügeln, Feinwaschmittel ohne optische Aufheller”. Die Waschtemperatur ist mit 40 Grad angegeben.

B.

Der Kläger war von…bis einschließlich…Ratsherr der Gemeinde …. Ferner war er bis einschließlich Oktober … (zusammen mit weiteren Ratsmitgliedern und dem hauptamtlichen Bürgermeister) Mitglied des Aufsichtsrates der … GmbH. Deren alleinige Gesellschafterin ist die Gemeinde …. Für die ehrenamtliche Tätigkeit als Ratsmitglied der Gemeinde erhielt der Kläger im Streitjahr für die Monate Januar bis Oktober eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich € …, Fahrtkosten monatlich € … und eine einmalige Sachkostenpauschale in Höhe von € …, gesamt im Streitjahr € …. Bei dem Betrag für Fahrtkosten handelt es sich nach § 5 der Satzung der Gemeinde … über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Gemeinde … um eine Pauschale. Für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der … GmbH erhielt der Kläger im Streitjahr für die Monate Januar bis Oktober eine Entschädigung in Höhe von 10 mal € …, gesamt € ….

Der Kläger war zunächst…Jahre lang Mitglied der SPD. Seit dem Jahr … war er unabhängiges Ratsmitglied. Bei der im Streitjahr erfolgten Kommunalwahl kandidierte er für die … Freie Wählervereinigung sowohl für den Rat der Gemeinde … als auch für den … Kreistag, wurde jedoch nicht gewählt. Für den Wahlkampf wandte er € … auf, nämlich € … (Quittung vom …) für das Erstellen von jeweils … Wahlbriefen für die Wahlbereiche I und II. Der Kläger wohnt im Wahlbereich II. In diesem Wahlbereich konnte er sowohl in den Rat der Gemeinde … als auch in den Kreistag gewählt werden. Im Wahlbereich I der Gemeinde … konnte er nur in den Kreistag gewählt werden. Entsprechend hatte er in den Wahlbriefen geworben. Er trug ferner € … Anteil für eine zusammen mit seiner Lebensgefährtin zur Wahl sowohl in den Gemeinderat als auch in den Kreistag aufgegebene Zeitungsanzeige (Rechnung vom …). Wäre der Kläger wieder in den Rat gewählt worden, hätte er weiterhin die vorerwähnte Entschädigung erhalten. Wäre er in den Kreistag gewählt worden, hätte ihm nach der hierfür maßgeblichen Satzung (§§ 2 und 5) des Landkreises … eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich € … zuzüglich monatlich € … pauschale Fahrtkostenentschädigung mithin gesamt € … monatlich zugestanden.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. Aufwendungen in Höhe von € 387,-- für „Waschen, Trocknen und Bügeln Uniform privat” als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Er verwies auf eine Information des Bundesverbandes Verbraucherzentrale und erläuterte, er habe die Uniformteile in der privaten Waschmaschine gewaschen, getrocknet und gebügelt. Lt. Anweisung bei Auslieferung der blauen Uniform hätten die Uniformteile nicht mit anderen Wäschestücken gewaschen werden dürfen und er habe ein Spezialwaschmittel verwenden müssen. Pro Arbeitswoche sei ein Waschgang (Feinwäsche, 6 kg, 1 Person = € 0,88 ), ein Trockenvorgang (6 kg, 1 Person, Kondensationstrockner = € 0,55) und ein Waschgang für das Bügeln (6 kg, 1 Person = € 0,08) angesetzt. Die Gesamtkosten pro

6 kg Wäsche hätten sich somit auf € 1,50 belaufen. Laut Fahrten zur Arbeit habe es 214 Arbeitstage = 43 Arbeitswochen gegeben. Es seien mithin 258 Kilogramm Wäsche angefallen, diese à € 1,50 ergäben € 387,--.

Als weitere Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machte der Kläger u.a. berufsbedingte Telefonkosten in Höhe von € … geltend. Er erläuterte hierzu, laut Steuerratgeber könnten bei einem Arbeitnehmer, bei dem erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen anfielen, bis zu 20 % der Rechnungsbeträge, höchstens aber € 20,-- monatlich als Werbungskosten angesetzt werden. Im Streitjahr seien Telefonkosten in Höhe von € … entstanden. Davon habe er 10 % = € … geltend gemacht, da er Ende … in die Wohnung seiner Lebensgefährtin eingezogen sei und den Telefonanschluss ebenfalls genutzt habe. Alle Rechnungsbeträge seien vom Konto seiner Lebensgefährtin abgebucht worden. Das Finanzamt (FA) habe die von ihr geltend gemachten Telefonkosten anerkannt.

Ferner machte der Kläger weitere, zwischen den Beteiligten nicht streitige, Aufwendungen in Höhe von gesamt € … als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Hinsichtlich der erklärten „steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen / Einnahmen aus der Tätigkeit als Ratsherr” in Höhe von gesamt € … machte der Kläger die Wahlkampfkosten in Höhe von € … steuermindernd geltend.

Im Einkommensteuerbescheid vom … zog das Finanzamt (FA) anstelle der erklärten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von € 920,-- ab. Es legte dabei für Uniform-Reinigungskosten nur € 103,--, im Übrigen die erklärten Aufwendungen zu Grunde und erläuterte: „Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. typische Berufskleidung und deren Reinigung …) wurden nur in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe mit € 103,-- berücksichtigt. Anstelle der anzuerkennenden Werbungskosten ist der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen worden.”

Ferner setzte das FA Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von € … an, die es wie folgt ermittelte: Einnahmen € … und € … ./. steuerfreier Betrag gemäß § 3 Nr. 12 EStG € 1.848,--. Hinsichtlich der Wahlkampfkosten erläuterte das FA im Einkommensteuerbescheid: „Tatsächliche Aufwendungen können nur abgezogen werden, soweit sie die Pauschalen gemäß § 3 Nr. 12 EStG übersteigen.”

Mit seinem Einspruch machte der Kläger weiterhin die erklärten Aufwendungen geltend. Er verwies darauf, dass das FA aufgrund der für die Vorjahre durchgeführten Klage- bzw. Einspruchsverfahren für das Reinigen der Uniform in der privaten Waschmaschine neben den Kosten der außerhäuslichen Reinigung zusätzlich DM 200,-- berücksichtigt habe. Ferner fügte er einen Steuertipp der Deutschen Polizeigewerkschaft mit Hinweis auf die Urteile des BFH vom 29. Juni 1993 (VI R 77/91, BStBl. II 1993, Seite 837 und VI R 53/92, BStBl. II 1993, Seite 838) bei. Auf Hinweis des FA, für das Streitjahr könne es ohne Wäschetagebuch lediglich € 103,-- berücksichtigen, weil anders als in den Vorjahren keine zusätzlichen Kosten durch eine Reinigungsanstalt entstanden seien, machte der Kläger geltend, das Führen eines Wäschetagebuchs sei nicht erforderlich. Er habe die Uniformteile nicht mit anderen Wäschestücken waschen dürfen. Pro Arbeitswoche sei es aufgrund der geringen Ausstattung erforderlich gewesen, die Uniformteile zu waschen, zu trocknen und zu bügeln.

Hinsichtlich der Wahlkampfkosten verwies er auf Ziffer 8 des Erlasses des MF vom 25. Juni 2002 und auf das Urteil des BFH vom 25. Januar 1996 (IV R 15/95, BStBl. II 1996, 431); hiernach seien Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein kommunales Ehrenamt grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig (soweit keine Liebhaberei vorliege). Der Kläger vertrat die Auffassung, die Wahlkampfkosten seien neben der steuerfreien Pauschale abzuziehen. Sie fielen nur alle 5 Jahre an und seien verhältnismäßig. Mehrere andere Finanzämter in Niedersachsen hätten entsprechende Kosten anerkannt.

Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung zu Gunsten des Klägers (aus anderen Gründen, betreffend die Einkünfte aus Kapitalvermögen) mit Bescheid vom …; der Kläger erhielt seinen Einspruch aufrecht. Mit Bescheid vom … wies das FA den Einspruch zurück.

Nach dem Urteil des BFH vom 29. Juni 1993 (VI R 77/91 a.a.O.) könnten zwar die durch das Waschen von typischer Berufskleidung verursachten Aufwendungen auf der Grundlage der Kosten einzelner Waschmaschinenläufe geschätzt werden; diese Kosten seien z.B. anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern ermittelbar. Nach dem Urteil müsse die erforderliche Anzahl der Waschmaschinenläufe jedoch genau bestimmt, nicht geschätzt werden. Im Anschluss würden die einzelnen Waschmaschinenläufe mit den geschätzten Kosten vervielfältigt. Für die Bestimmung der Waschmaschinenläufe sei es unabdingbar, ein sogenanntes Wäschetagebuch zu führen mit genauen Angaben über Wäscheart, Menge und Gewicht der im Einzelnen gewaschenen Berufsbekleidung. Eine Schätzung der Waschmaschinenläufe anhand durchschnittlicher Werte reiche nicht aus. Bei Fehlen derartiger Aufzeichnungen werde aus Vereinfachungsgründen ein Betrag in Höhe von € 103,-- gewährt. Der Kläger habe die angegebene Anzahl an Waschgängen nicht näher belegt und keine Aufzeichnungen über die tatsächliche Menge beruflich gewaschener Wäsche eingereicht. Er habe somit die angegebene Menge von 6 Kilogramm beruflicher Wäsche wöchentlich und 258 Kilogramm im Ganzen nicht glaubhaft gemacht.

Die geltend gemachten Wahlkampfkosten seien nicht abzugsfähig. Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen gehörten zu den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG seien Bezüge, die als Aufwandsentschädigung an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt würden, steuerfrei, soweit nicht festgestellt werde, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt würden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwachse, offenbar überstiegen. Nach Richtlinie 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 2006 (LStR) sei die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch € 154,-- monatlich steuerfrei. Damit seien gemäß Richtlinie 13 Abs. 4 Satz 3 LStR bei ehrenamtlich tätigen Personen alle durch die Tätigkeit veranlassten Aufwendungen als durch die steuerfreie Aufwandsentschädigung ersetzt anzusehen, so dass nur ein die Aufwandsentschädigung übersteigender Aufwand als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sei. Die vom Kläger geltend gemachten Wahlkampfkosten in Höhe von € … stellten grundsätzlich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar. Sie überstiegen jedoch den vom FA als steuerfrei behandelten Teil der Einnahmen von € 1.848,-- nicht und seien daher nicht zu berücksichtigen. Aus dem Urteil des BFH vom 25. Januar 1996 ergebe sich keine andere Würdigung; auch hiernach könnten nur Aufwendungen abzugsfähig sein, soweit sie die nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei gezahlte Entschädigung überstiegen.

Das FA gab den Einspruchsbescheid am … (einem Donnerstag) zur Post.

Am … ging bei Gericht ein per Fax übersandtes Schreiben des Klägers ein. Darin erklärte er, er habe am … mit einfacher Post an das Finanzgericht Klage gegen den Einspruchsbescheid des FA … vom … (Einspruch zum Einkommensteuerbescheid 2006) eingereicht. Auf telefonische Anfrage sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Klage bis zum heutigen Tage beim Finanzgericht nicht eingegangen / nicht erfasst worden sei. Vorsorglich übersende er vorab per Fax erneut sein Schreiben vom …, welches er erneut heute in die Post geben werde. Beigefügt per Fax waren die Klageschrift vom … und der Einspruchsbescheid vom …. Das Original des Schreibens des Klägers vom … einschließlich unterschriebenen Ausdrucks der Klageschrift vom … ging am … beim Finanzgericht ein.

Mit seiner Klagebegründung vom … machte der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen geltend.

Das Gericht wies den Kläger mit Schreiben vom … darauf hin, dass die Klage verspätet eingegangen sei und sein Schreiben vom … als stillschweigend gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung ausgelegt werden könne. Der Kläger solle dies klarstellen und die Umstände der Aufgabe der Klageschrift zur Post im Einzelnen darlegen. Der Kläger teilte hierzu mit dem bei Gericht am … per Fax eingegangenen Schreiben mit, er beantrage, sein Schreiben vom … als Antrag auf Wiedereinsetzung zu behandeln. Seine Lebensgefährtin, Frau … habe seine Klageschrift am … mit einfacher Post in den Postbriefkasten in ihrem Ort, …, ausreichend frankiert eingeworfen. Aus dem Aktenzeichen … sei ihm bekannt gewesen, dass ihn das Finanzgericht nach Eingang der Klage unverzüglich anschreibe. Dies sei zum Aktenzeichen 7 K 166/08 nicht erfolgt. Um seine Klagebegründung nachreichen zu können, habe er am … mit dem Finanzgericht unter der ihm bekannten Nummer 0511/84080 im Beisein seiner Lebensgefährtin telefoniert. Er sei zu zwei Stellen durchgestellt worden. An diesen Stellen sei ihm verbindlich versichert worden, dass seine Klage nicht eingegangen / erfasst worden sei. Ihm sei geraten worden, unverzüglich per Fax die Klageschrift zu übersenden. Dies habe er sodann getan. Die Namen der Gesprächspartner/innen habe er sich leider nicht notiert.

Die Berichterstatterin forderte den Kläger mit Schreiben vom … auf, im Einzelnen angegebene Angaben und Unterlagen bezüglich seiner Dienstkleidung einzureichen, dabei auch darzulegen und zu belegen, welcher Mehraufwand ihm dadurch entstanden sei, dass er nicht normale Kleidung, sondern Dienstkleidung gewaschen, getrocknet und gebügelt habe. Des Weiteren forderte sie ihn auf, die vollständigen Telefonrechnungen des Streitjahres (einschließlich Einzelverbindungsnachweisen) einzureichen und darzulegen, welche Telefonkosten im Einzelnen durch seine berufliche Tätigkeit erwachsen seien.

Hierzu erläuterte der Kläger mit Schreiben vom …, im Streitjahr habe er an 214 Tagen (43 Arbeitswochen) gearbeitet. Pro Arbeitstag habe er ein Diensthemd und 1 Paar Dienstsocken getragen. Pro Arbeitswoche habe er 1 bis 2 Diensthosen getragen. Witterungsabhängig habe er Dienstpullover und Outerjacket getragen. Pro Arbeitswoche habe er die von ihm getragene Dienstkleidung in einem Waschmaschinengang gewaschen. Laut Pflegeanweisung für die blaue Uniform habe er die dienstlichen Bekleidungsstücke im Schonwaschgang (Feinwäsche 30 Grad) gewaschen. Die für die Waschmaschine bei Feinwäsche 30 Grad vorgegebene Höchstmenge an Wäsche (2,0 kg) sei dabei unberücksichtigt geblieben. Er habe die Waschmaschine grundsätzlich mit der vorhandenen, zu waschenden dienstlichen Bekleidung befüllt. Die Trommel sei stets voll gewesen. Alle gewaschenen dienstlichen Bekleidungsstücke habe er auch getrocknet. Allerdings sei ihm insoweit bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen, da nicht ein Kondens-, sondern ein Ablufttrockner vorhanden sei. Mit Ausnahme von Dienstpullover und Dienstsocken habe er auch alle gewaschenen und getrockneten dienstlichen Bekleidungsstücke gebügelt. Es seien mithin unter Ansatz der niedrigeren Kosten für den Ablufttrockner unter Zugrundelegung der Tabelle der Verbraucherzentrale Reinigungskosten von gesamt € 341,28 zu berücksichtigen. Der Kläger legte ferner Daten und Kosten der Anschaffung von Waschmaschine und Wäschetrockner durch seine Lebensgefährtin dar. Er verweise auf die Veröffentlichung der Verbraucherzentrale. Diese letztmalig im Jahr 2002 erstellte Liste sei veraltet, da sie den gestiegenen Energiepreisen nicht Rechnung trage. Die Schätzung könne nach der ihm vom BFH am 20. November 2008 erteilten Auskunft (Bl. … Finanzgerichtsakte) auch ohne eine aktuelle Liste der Verbraucherzentrale vorgenommen werden. Ferner verwies der Kläger auf eine Information des Bundes der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands zur Höhe der durchschnittlichen Wasch-, Trocken- und Bügelkosten. Nach den Entscheidungen des BFH vom 29. Juni 1993 (a.a.O.) seien die geltend gemachten Aufwendungen abzugsfähig.

Hinsichtlich des vom Gericht erfragten Mehraufwandes erklärte der Kläger mit Schreiben vom …, ein Mehraufwand sei nicht entstanden, da pro Woche nur ein Waschmaschinengang, ein Trockenvorgang und das Bügeln angefallen sei.

Hinsichtlich der Telefonkosten erklärte er, diese seien nicht strittig gewesen und machte seine Erläuterungen zur Steuererklärung geltend. Insoweit hat er in der mündlichen Verhandlung erläutert, er sei im Streitjahr auch Sicherheitsbeauftragter der Dienststelle gewesen. In dieser Eigenschaft sei er angerufen worden zur Terminsabsprache (es gebe zwei Begehungen im Jahr) und in Einzelfällen, wenn seine Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter tangiert sei. Dies sei im Streitjahr ca. drei- bis viermal der Fall gewesen.

Des Weiteren sei er überwiegend nicht im Streifendienst draußen tätig, sondern sitze für die Anzeigenaufnahme in der Dienststelle. Wenn der Tagesdienst Rückfragen zu den getätigten Anzeigen habe, rufe dieser ihn ebenfalls an, auch zu Hause. Manchmal rufe er den vor Ort tätigen Kollegen auch zurück. Des Weiteren werde er angerufen, wenn ein Kollege ausfalle und gefragt, ob er einspringen könne. Er müsse also erreichbar sein. Hierauf entfielen anteilige beruflich veranlasste Kosten für die Grundgebühr des Telefons. Des Weiteren habe er aus beruflichen Gründen telefoniert, um seine Schicht zu verlegen aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Ratsmitglied.

Bezüglich der Wahlkampfkosten vertritt der Kläger die Auffassung, dass diese auch unter Berücksichtigung des § 3 c EStG aus Gleichbehandlungsgründen abzugsfähig sein müssten. Er hat insoweit in der mündlichen Verhandlung erklärt, er halte die Nichtabzugsfähigkeit seiner Wahlkampfkosten für eine Benachteiligung gegenüber Mitgliedern anderer Parteien. Er sei … Jahre lang Mitglied der SPD gewesen. Die SPD-Mitglieder müssten 20 % der Aufwandsentschädigungen, die sie erhielten, an die SPD abführen und bekämen dafür eine Spendenbescheinigung. Bis zum Jahre … habe die Gemeinde die 20 % Anteil an der Aufwandsentschädigung jeweils direkt an die Partei überwiesen. Seit der ab … geltenden Satzung führten die einzelnen Ratsmitgliedern die 20 % an die SPD ab. Bei entsprechender Aufwandsentschädigung hätte er so € … im Streitjahr als Spende abziehen können. Er sei seit dem Jahre … unabhängiges Ratsmitglied gewesen und habe sich dann für die Freie Wählervereinigung, die … gegründet worden sei, beworben. Da er seine Wahlkampfkosten selbst habe zahlen müssen, ohne hierfür eine Spendenbescheinigung der Partei zu bekommen, fühle er sich benachteiligt.

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuerfestsetzung in der Weise zu ändern, dass

1.  bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten für das Reinigen einschließlich Trocknen und Bügeln der Berufskleidung in Höhe von 239,00 € berücksichtigt werden (ohne Saldierung mit Telefonkosten in Höhe von … €) und

2.  die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um … € vermindert werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest und verweist auf den Einspruchsbescheid. Des Weiteren ergebe sich nach sorgfältiger Überprüfung der vom Kläger beantragten beruflich bedingten Menge und Kosten nach Durchführung diverser Wiegevorgänge ein Wäscheanfall von wöchentlich 2.285 gr., aufgerundet 2,3 kg zu waschender Berufskleidung pro Woche mit Kosten von € 0,99 /kg (unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. beim 2-Personenhaushalt), mithin jährlich € 97,92, aufgerundet € 98,--. Zur Ermittlung dieser Kosten verweist der Beklagte auf die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 13. August 2004 (4 K 4303/02 E, juris-Entscheidungsdienst). Die berufliche Veranlassung der bisher gewährten Telefonkosten habe der Kläger weder dem Grund noch der Höhe nach hinreichend nachgewiesen.

Wegen des weiteren Sachverhaltes und Vorbringens wird auf den Inhalt der Steuerakten (Steuernummer …), der gewechselten Schriftsätze (nebst Anlagen), die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.  

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klageschrift ist bei Gericht am … und damit nach Ablauf der am … endenden Klagefrist eingegangen. Dem Kläger ist gemäß § 56 Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren. Er hat umgehend, nachdem ihm telefonisch vom Finanzgericht mitgeteilt worden war, dass seine Klageschrift vom … nicht bei Gericht eingegangen / erfasst war, nämlich am selben Tag, per Fax die Klage schriftlich erhoben und gleichzeitig dargelegt, dass er die Klageschrift am … mit einfacher Post dem Finanzgericht eingereicht habe. Diese Angaben hat er auf Aufforderung des Gerichts hinreichend konkretisiert, insbesondere dargelegt, dass seine Lebensgefährtin seine ausreichend frankierte Klageschrift am … in den örtlich genau bezeichneten Postbriefkasten eingeworfen habe. Unter Berücksichtigung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks trifft dieser Vortrag zur Überzeugung des Gerichts zu. Da der Kläger bei Einwurf der Klageschrift in den Postbriefkasten am … (einem Samstag) davon ausgehen durfte, dass die Klageschrift bis spätestens … bei Gericht eingehen werde, war er ohne Verschulden gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Das Schreiben des Klägers vom … ist aufgrund der darin gemachten Angaben zur (für die Wahrung der Klagefrist rechtzeitigen) Aufgabe der Klageschrift zur Post und aufgrund der gleichzeitigen Einreichung der Klageschrift als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulegen. Es ist deshalb nach § 56 FGO Wiedereinsetzung zu gewähren. Unabhängig davon wäre Wiedereinsetzung auch ohne Antrag nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO zu gewähren.

Die mithin zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Weitere Reinigungskosten sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Sie sind weder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG noch nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Werbungskosten abzugsfähig.

Zwar ist die vom Kläger während der Ausübung seines Dienstes getragene und nachfolgend gereinigte Kleidung angesichts der Vorgaben seines Dienstherrn, die aus dem Katalog des LZN ersichtliche für Polizisten einheitliche Kleidung während der Ausübung des Dienstes zu tragen, als typische Berufskleidung zu qualifizieren (mit Ausnahme der Socken, die sich nicht von bürgerlichen schwarzen bzw. weiß-grauen Socken unterscheiden). Der Kläger hat ferner zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft dargelegt, dass er diese Kleidung nicht außerhalb des Dienstes (privat) trägt. Ferner hat er zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft belegt, dass er tatsächlich an 43 Arbeitswochen ein mal pro Woche seine während der Ausübung seines Dienstes getragene Kleidung in den häuslichen Maschinen gewaschen und getrocknet und diese Wäsche auch (mit den von ihm angegebenen Ausnahmen) teilweise gebügelt hat. Der von ihm angegebene Turnus des Wechsels seiner Dienstkleidung und deren Reinigung ist plausibel und entspricht der Lebenserfahrung des Gerichts. Entgegen der Auffassung des FA ist es nicht erforderlich, dass der Kläger zusätzlich in Form eines Wäschetagebuchs auflistet, dass er beispielsweise Samstags die von ihm angegebene Art und Anzahl von Dienstkleidung gewaschen hat und dies am nächsten Wochenende wiederum tut usw. Zudem wären die Angaben in einem Wäschetagebuch ohne Erkenntniswert, da sie praktisch nicht nachprüfbar sind. Für die Ermittlung der durch die Reinigung der Wäsche entstandenen Kosten kommt es auch nicht auf das Gewicht der einzelnen Kleidungsstücke und die Reinigungskosten pro Kilogramm Wäsche an, sondern auf die Anzahl der erforderlichen Waschmaschinen- und Trocknerläufe. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft dargelegt, dass er die – nach der Pflegeanleitung des LZN im Schonwaschgang, d.h. mit verminderter Beladung – zu waschende Kleidung jeweils wöchentlich in einem Waschgang bei voller Trommel gewaschen und nachfolgend getrocknet hat. Dass er noch andere Kleidungstücke mitwaschen und -trocknen konnte, ist angesichts des Umfangs der während einer Arbeitswoche bei der Ausübung des Dienstes getragenen Kleidungsstücke, ihrer überwiegend dunkelblauen Farbe und der Tatsache, dass ein Wäschetrockner mit geringerer Beladung als eine Waschmaschine zu versehen ist, nicht zu Grunde zu legen. Den Darlegungen des Finanzgerichts Münster in seinem Urteil vom 13. August 2004 zum Gewicht der einzelnen Kleidungsstücke, der Anzahl der erforderlichen Waschgänge und der Kosten je Waschgang folgt das Gericht nicht.

Dennoch kann der Kläger die entstandenen Aufwendungen nicht abziehen, weil sie den Aufwand, der auch anderen Steuerpflichtigen für die Reinigung ihrer während der Ausübung ihres Berufes getragenen (bürgerlichen) Kleidung erwächst, nicht übersteigen.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, dürfen jedoch nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. 

Zum Sinn und Zweck des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG führt der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 27. November 1978 (GrS 8/77, BStBl. II 1979, 213) aus:

„Nach der Auslegung, die § 12 Nr 1 Satz 2 EStG durch die Rechtsprechung des BFH erfahren hat (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), verbietet diese Vorschrift zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern. Durch dieses Aufteilungsverbot und Abzugsverbot soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für ihre Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen. Das Verbot ist nur dann nicht anzuwenden, wenn und soweit sich der den Betrieb (Beruf) fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit, zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen läßt und wenn außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Beschluss GrS 2/70).”

Aufwendungen für die getragene Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung, „denn auch wer Berufskleidung trägt, trägt sie in vielen Fällen in erster Linie deshalb, um bekleidet zu sein und 'befriedigt deshalb ein allgemeines menschliches Bedürfnis' ” (BFH, Urteil vom 20. November 1979, VI R 143/77, BStBl. II 1980, 73 mit Hinweis auf Tipke, ebenso BFH, Urteile vom 29. Juni 1993 a.a.O.). Auch Kosten der Reinigung getragener Kleidung gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung, denn auch die Reinigung von Kleidung entspringt unabhängig davon, ob diese während der Ausübung des Berufes oder privat getragen wurde, dem auch von anderen Menschen gehegten und ebenso wie der Wunsch nach Bekleidung an sich der Privatsphäre bzw. der Lebensführung zuzuordnenden Bedürfnis, keine schmutzige Kleidung zu tragen.

Die vom Kläger geltend gemachten Reinigungskosten dürfen mithin nach § 12 Nr. 1 EStG nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel, z.B. für Werkzeuge und typische Berufskleidung. Da Aufwendungen für Kleidung grundsätzlich der Lebensführung zuzurechnen sind, „hat auch der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassene Abzug der Aufwendungen für Berufskleidung nicht nur klarstellenden, sondern z.T. auch rechtsbegründenden Charakter. Erst aus der Subsumtion unter diese Norm ergibt sich dann die Abzugsfähigkeit.” (BFH, Urteil vom 20. November 1979 a.a.O.). Es handelt sich bei § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG mithin um eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass Aufwendungen für Kleidung als Aufwendungen für die Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig sind.

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG definiert nicht im Einzelnen, welche Aufwendungen der Gesetzgeber als solche „für typische Berufskleidung” begreift. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 EStG bleibt die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG über die Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung unberührt. Dies deutet darauf hin, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG insbesondere die Anschaffungskosten typischer Berufskleidung „auch Werbungskosten” sein sollen.

Der BFH führt in seiner Entscheidung vom 9. März 1979 (VI R 171/77, BStBl. II 1979, 519, zum Abzug von Kosten für schwarze Kleidung eines Oberkellners) aus, da die Kleidungsstücke als Berufskleidung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG anzusehen seien, „sind auch die dafür aufgewandten Reparaturkosten und Reinigungskosten als Werbungskosten abziehbar.” Die Entscheidung enthält keine Begründung hierfür. Ebenfalls hat der BFH im Urteil vom 23. Februar 1990 (VI R 149/87, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH –  BFH/NV – 1990, 765, zum Abzug von Kosten für Sportkleidung eines Sportlehrers) ohne weitere Begründung, jedoch unter Verweis auf das Urteil vom 9. März 1979, entschieden, die für die Berufskleidung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG aufgewandten Reinigungskosten seien abziehbar. In seiner Entscheidung vom 29. Juni 1993 (VI R 53/92 a.a.O.) führt er – unter Verweis auf die vorgenannten Urteile vom 9. März 1979 und 23. Februar 1990 – aus, sei ein Kleidungsstück typische Berufskleidung, seien „nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch sonstige Aufwendungen zur Instandhaltung oder zur Reinigung als Werbungskosten zu qualifizieren (Akzessorietät der Folgekosten) … Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Instandhaltung oder Reinigung nur Aufwendungen in einer Höhe entstehen, die ohnehin auch den Trägern gewöhnlicher bürgerlicher Bekleidung entstanden wären. Denn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG lässt auch den Abzug von Kosten der Anschaffung typischer Berufskleidung zu, obwohl sie die Beschaffung sonst erforderlicher bürgerlicher Kleidung entbehrlich macht. Das Entstehen eines berufsbedingten Mehraufwands setzt das Gesetz nicht voraus. Die Folgekosten teilen vielmehr das rechtliche Schicksal der Anschaffungskosten.” Im Urteil vom 29. Juni 1993 (VI R 77/91 a.a.O.) heißt es: „Zwar dient auch typische Berufskleidung neben ihrer besonderen beruflichen Zweckbestimmung regelmäßig dem Bedürfnis, bekleidet zu sein, und damit der allgemeinen Lebensführung. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG tritt jedoch bei typischer Berufskleidung der berufliche Bezug derart in den Vordergrund, dass der Bezug zur allgemeinen Lebensführung nach dem Willen des Gesetzgebers für die Einkommensbesteuerung vernachlässigt werden kann. … Auf das Entstehen von Mehraufwand kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG weder bei der Anschaffung noch beim Instandhalten oder Reinigen typischer Berufskleidung an.”

Das Gericht folgt dieser Auffassung nicht. Es ist nicht zwingend, dass Folgekosten das Schicksal der Anschaffungskosten teilen.

Nach den Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG zum Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung und von Verpflegungskosten – d.h. von Aufwendungen, die ebenfalls grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind – sind ausdrücklich nur die aus beruflichem Anlass begründeten Mehraufwendungen, nicht sämtliche Aufwendungen, als Werbungskosten abzugsfähig.

Im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen sind Aufwendungen für die Lebensführung abzugsfähig, wenn sie außergewöhnlich und zwangsläufig sind. Zu diesen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen, der privaten Lebensführung zuzurechnenden Aufwendungen gehören auch Krankheitskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH teilen die Folgekosten in diesem Bereich nicht das Schicksal der sie auslösenden Krankheitskosten, sondern sind nicht abzugsfähig. Grundsätzlich seien „nur unmittelbare Krankheitskosten …, nicht aber … die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten als außergewöhnliche Belastungen anzusehen” (Urteil vom 2. Dezember 1981, VI R 167/79, BStBl. II 1982, 297 mit weiteren Nachweisen – m.w.N.-, vgl. auch Urteile vom 16. Mai 1975, VI R 132/72, BStBl. II 1975, 536, vom 1. Dezember 1978, VI R 149/75, BStBl. II 1979, 78, vom 14. Oktober 1997, III R 18/97, BFH/NV 1998, 448 m.w.N.). Der BFH hält die Folgekosten auch nicht deshalb für abzugsfähig, weil sie akzessorisch das Schicksal der zugrunde liegenden Aufwendungen teilten. Speziell die Berücksichtigung von Ausgaben für Kleidung als außergewöhnliche Belastung hat der BFH „ausdrücklich auch für den Fall abgelehnt, dass Mehraufwendungen dieser Art Folgekosten einer Krankheit sind” (Beschluss vom 29. Januar 1986, III B 63-64/85, BFH/NV 1986, 285), auch dann nicht, „wenn ein Steuerpflichtiger seine bisherige Kleidung aus Krankheitsgründen nicht mehr verwenden kann” (Urteil vom 25. Oktober 2007, III R 63/06, BFH/NV 2008, 544, ebenso Urteil vom 17. Juli 1981, VI R 105/78, Der Betrieb 1981, 2360, juris-Entscheidungsdienst).

In seinen älteren Entscheidungen begründet der BFH diese Auffassung wie folgt: „Die Berücksichtigung derartiger mittelbarer Kosten … würde zu einer nicht vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen, die mit dem Sinn und Zweck des § 33 EStG nicht vereinbar wäre. Bei der Beurteilung, ob Lebenshaltungskosten über § 33 EStG ausnahmsweise steuerlich berücksichtigt werden können, ist – nicht zuletzt wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung – ein strenger Maßstab anzulegen.” (Urteil vom 16. Mai 1975, a.a.O., ebenso Urteil vom 1. Dezember 1978 a.a.O. und vom 17. Juli 1981 a.a.O.).

Die Grundsätze dieser Rechtsprechung zur (Nicht-) Abzugsfähigkeit von Folgekosten sind nach Auffassung des Gerichts auch im Streitfall anzuwenden. Krankheitskosten und Kosten für die Reinigung von Berufskleidung sind Kosten der Lebensführung und wären damit – grundsätzlich – nach § 12 Nr. 1 EStG steuerlich nicht abzugsfähig. Sie sind – ausnahmsweise – nach den Regelungen in § 33 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG abzugsfähig. Nach dem vom Großen Senat des BFH in seinem Beschluss vom 27. November 1978 dargelegten Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Nr. 1 EStG, zur Wahrung der nach § 85 Abgabenordnung und verfassungsmäßig gebotenen gleichmäßigen Besteuerung der Steuerpflichtigen und nach dem Gebot der Folgerichtigkeit – unter Berücksichtigung der Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG – ist die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG nach Auffassung des Gerichts restriktiv auszulegen. Nur die unmittelbar durch typische Berufskleidung entstandenen Aufwendungen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG „auch Werbungskosten”, nicht jedoch solche (Folge-) Kosten, die auch anderen Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass sie während der Ausübung ihres Berufes bekleidet sind.

Nach Auffassung des Gerichts ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG mithin als Ausnahmevorschrift dahingehend auszulegen, dass Kosten der Reinigung typischer Berufskleidung, die anstelle von bürgerlicher Kleidung während der Ausübung des Dienstes getragen wird, nicht zu den „Aufwendungen für typische Berufkleidung” im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG gehören. Das Gericht hält es für nicht nachvollziehbar und für mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nicht vereinbar, dass Steuerpflichtige, die während der Ausübung ihres Berufes keine Dienstkleidung, jedoch ebenso wie der Kläger Hosen, Hemden, Pullover, Socken und Jackets tragen, die Aufwendungen für die Reinigung ihrer Kleidung nicht abziehen können, der Kläger dies jedoch nur deshalb können soll, weil ihm diese Kleidungsstücke in polizeitypischer Ausführung von seinem Dienstherrn vorgeschrieben (und zur Verfügung gestellt) werden.

Deshalb sieht das Gericht nur einen durch die Reinigung der typischen Berufskleidung beruflich veranlassten Mehraufwand als Werbungskosten an. Ein Mehraufwand wäre denkbar, wenn der Kläger beruflich mit erhöhtem Schmutzfaktor tätig wäre oder seine Dienstkleidung nicht anstelle, sondern zusätzlich zur eigenen bürgerlichen Kleidung tragen würde (Beispiel: über der Kleidung getragener Arbeitskittel). Beides ist bei der Tätigkeit des Klägers – überwiegend in der Anzeigenaufnahme der Dienststelle – nicht der Fall. Der Kläger hat auf Frage des Gerichts in seinem Schreiben vom … ausdrücklich erklärt, ein Mehraufwand sei nicht entstanden, da pro Woche nur ein Waschmaschinengang, ein Trockenvorgang und das Bügeln angefallen sei.

(Mindestens) ein Wasch- und Trockengang von einmal pro Woche für die während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit getragene Kleidung ist nach der Lebenserfahrung und zur Überzeugung des Gerichts üblich bzw. eher als gering einzustufen. Die Kosten eines wöchentlichen Wasch- und Trockengangs von Berufskleidung übersteigen nicht den Aufwand, der auch anderen Steuerpflichtigen dadurch erwächst, dass sie ihre während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit getragene (bürgerliche) Kleidung einmal pro Woche waschen und trocknen. Es macht hinsichtlich der Kosten keinen Unterschied, ob beispielsweise ein blaues Hemd oder eine blaue Hose mit der Aufschrift Polizei oder ein sonstiges Hemd oder eine sonstige Hose dunkler Farbe ohne diese Aufschrift gewaschen oder getrocknet werden; die Reinigung der polizeitypisch gekennzeichneten Berufskleidung ist nicht teurer als die Reinigung entsprechender nicht polizeitypisch gekennzeichneter Bekleidung und verursacht mithin keinen berufstypischen, sondern üblichen Aufwand. Besondere Kosten durch die Verwendung des angegebenen Waschmittels sind nicht entstanden, da auch andere Steuerpflichtige während der Ausübung ihres Berufes Kleidung tragen, die mit einem Fein- oder einem farbpflegenden Waschmittel gewaschen werden muss.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass er sich, anders als andere Steuerpflichtige, abends umziehen müsse, führt dies zu keiner anderen Würdigung. Auch andere Steuerpflichtige wechseln nach Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit die getragene Kleidung, beispielweise um sich zu entspannen oder um die teurere während der Ausübung des Berufs getragene Kleidung zu schonen, wie das vom Kläger gegebene Beispiel des (i.d.R. tagsüber mit Anzug bekleidetem) Bankangestellten zeigt. Zudem führt die geringere Nutzung der lediglich abends getragenen privaten Kleidung dazu, dass diese Kleidung seltener gereinigt werden muss und sich entsprechend geringer abnutzt.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals dargelegt hat, er müsse auch die während der Ausübung des Dienstsportes getragene Kleidung reinigen, sind die dadurch entstandenen (Mehr-) Aufwendungen durch den vom FA anerkannten Betrag von € 103,-- abgedeckt; der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird dadurch nicht überschritten.

Das Gericht merkt an, dass im Fall des Überschreitens des Arbeitnehmer-Pauschbetrages durch die Berücksichtigung weiterer Reinigungskosten als Werbungskosten teilweise mit den zu Unrecht vom FA vorgerichtlich anerkannten Telefonkosten zu saldieren wäre. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger die berufliche Veranlassung der von ihm geltend gemachten Telefonkosten nicht ausreichend belegt. Die von ihm dargelegte beruflich bedingte Notwendigkeit der telefonischen Erreichbarkeit ist angesichts der Höhe der entstandenen Gesprächsgebühren so geringfügig, dass ein anteiliger Abzug der Grundgebühr hierfür nach § 12 Nr. 1 EStG nicht in Betracht kommt. Die beruflich veranlassten Gesprächsgebühren schätzt das Gericht mit maximal € 20,-- pro Jahr.

B.

Die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit sind im Ergebnis nicht herabzusetzen.

Das FA hat im Einspruchsbescheid zutreffend dargelegt, dass die Einnahmen des Klägers aus der Tätigkeit als Ratsherr und als Mitglied des Aufsichtsrats der … GmbH zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören. Es hat zutreffend dargelegt, dass nach § 3 Nr. 12 EStG in Verbindung mit den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlte Bezüge in Höhe von einem Drittel, mindestens € 154,-- monatlich steuerfrei sind. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Einspruchsbescheids. Auch nach Buchstabe B Ziffer I der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden (vom 31. März 2004, 2004-03-31 S 2121-17-StO 211, Bl. … Finanzgerichtsakte) steht dem Kläger kein höherer steuerfreier Betrag zu, weil … nicht mehr als … Einwohner hat. Des Weiteren haben sowohl das FA als auch der Kläger dargelegt, dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25. Januar 1996 a.a.O.) die dem Kläger erwachsenen Wahlkampfkosten als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig sein können; eine sogenannte „Liebhaberei” (mangelnde Gewinnerzielungsabsicht) liegt angesichts der Höhe der Wahlkampfkosten und der diese in einer Wahlperiode übersteigenden erzielbaren Einnahmen nicht vor. Soweit die Wahlkampfkosten mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen sie jedoch gemäß § 3 c Abs. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Das FA ist von einem monatlichen steuerfreien Betrag in Höhe von € 154,-- ausgegangen, da ein Drittel der dem Kläger gezahlten Aufwandsentschädigung niedriger ist als dieser Betrag. Das Gericht lässt dahinstehen, ob insoweit nur die für die Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats gezahlte Aufwandsentschädigung (einschließlich Fahrtkosten und Sachkostenpauschale) in Höhe von € … zu Grunde gelegt werden darf oder ob auch die nach Aktenlage nicht aus der (öffentlichen) Kasse der Gemeinde, sondern von der … GmbH, mithin einer selbständigen juristischen Person, deren alleinige Gesellschafterin allerdings die Gemeinde … ist, für die Tätigkeit als Aufsichtsrat gezahlte Aufwandsentschädigung in Höhe von € … nach § 3 Nr. 12 EStG teilweise steuerfrei ist, weil auch ein Drittel der dem Kläger gesamt für 10 Monate gezahlten Aufwandsentschädigung in Höhe von € … (= monatlich € …) niedriger ist als monatlich € 154,--. Der in der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Ratsmitglied enthaltene Betrag für Fahrtkosten ist nicht gesondert als steuerfreie Einnahme zu behandeln, weil er nicht nach dem konkret entstandenen Fahraufwand, sondern als Pauschale gezahlt wurde, wie aus der vom Kläger eingereichten Satzung der Gemeinde … ersichtlich ist.

Das FA hat bei dem Abzug des steuerfreien Betrages mit € 1.848,-- zu Gunsten des Klägers nicht berücksichtigt, dass er nicht das ganze Jahr, sondern nur 10 Monate nach § 3 Nr. 12 EStG teilweise steuerfreie Einnahmen erzielt hat. Es hat mithin für zwei Monate, d.h. zweimal € 154,--, zusammen € 308,-- zu niedrige steuerpflichtige Einnahmen des Klägers aus selbständiger Arbeit angesetzt. Dieser Betrag ist mit den teilweise als Betriebsausgaben zu berücksichtigenden Wahlkampfkosten zu saldieren.

Hinsichtlich der Wahlkampfkosten hat das FA zutreffend dargelegt, dass diese (nach § 3 c Abs. 1 EStG) nur abzugsfähig sind, soweit sie die steuerfreie belassene Aufwandsentschädigung übersteigen. Es kommt dabei entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, dass diese Kosten nicht regelmäßig, sondern nur zu Wahlkampfzeiten anfallen. Maßgeblich ist insoweit lediglich, dass der Kläger im Streitjahr teilweise steuerfreie Einnahmen erzielt hatte, mit dem Wahlkampf die Erhaltung dieser Einnahmen bezweckte und die im Streitjahr aufgewandten Wahlkampfkosten den steuerfreien Teil der Einnahmen nicht übersteigen. An eine etwaige unzutreffende Behandlung derartiger Kosten durch andere Finanzämter ist das FA nicht gebunden.

Dass nach Darlegung des Klägers bei anderer Gestaltung – regelmäßige Spende eines Teils seiner Aufwandsentschädigung an die Partei mit Ausstellung einer Spendenbescheinigung und Tragung der Wahlkampfkosten durch die Partei – im Ergebnis eine Steuerminderung erreicht wird, führt unabhängig davon, ob diese Praxis zulässig ist, zu keiner anderen Würdigung, denn der Besteuerung des Klägers unterliegt nach § 38 Abgabenordnung nicht ein möglicher anderer oder von anderen Steuerpflichtigen, sondern der tatsächlich von ihm verwirklichte Sachverhalt.

Das FA hat jedoch unzutreffend die Wahlkampfkosten ausschließlich der Tätigkeit des Klägers als Gemeinderat und der hierfür an ihn gezahlten steuerfreien Aufwandsentschädigung von (richtig: 10 x € 154,-- =) € 1.540,-- zugeordnet, da er nicht nur wieder in den Gemeinderat, sondern auch (neu) in den Kreistag gewählt werden wollte. Die Wahlkampfkosten sind daher aufzuteilen. Soweit sie auf die beabsichtigte Wahl in den Kreistag entfallen, sind sie anteilig im Verhältnis des steuerpflichtigen zum steuerfreien Teil der Entschädigung, die der Kläger als Mitglied des Kreistages erhalten hätte, als Betriebsausgaben  abzugsfähig, soweit sie nicht mit dem vom FA zu Unrecht als steuerfrei berücksichtigten Betrag von € 308,-- zu saldieren sind.

Die Aufwendungen für Wahlbriefe in Höhe von € … entfallen zu drei Vierteln (€ …) auf die Wahl in den Kreistag (… Wahlzettel für den Wahlbereich I – nur Kreistag – und anteilig die Hälfte von … Wahlzetteln für den Wahlbereich II – Gemeinderat und Kreistag). Die Zeitungsanzeige ist der Wahl in den Gemeinderat und in den Kreistag jeweils hälftig, d.h. mit jeweils € … zuzurechnen. Dies ergibt Aufwendungen für die beabsichtigte Wahl in den Kreistag in Höhe von gesamt € …. Diese sind nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen und des steuerfreien Teils der im Fall der Wahl in den Kreistag dem Kläger zustehenden Aufwandsentschädigung aufzuteilen. Der auf den steuerfreien Teil der Aufwandsentschädigung entfallende Teil der Wahlkampfkosten für die Wahl in den Kreistag darf nach § 3 c Abs. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nach der Satzung des Landkreises … hätten dem Kläger im Fall der Wahl in den Kreistag monatlich gesamt € … Aufwandsentschädigung zugestanden. Hiervon wären nach § 3 Nr. 12 EStG in Verbindung mit Buchstabe B Ziffer II der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 31. März 2004 (a.a.O., Landkreis mit höchstens … Einwohnern), monatlich € …, d.h. … % steuerfrei gewesen wären. Mithin entfallen … % der Aufwendungen von € … auf bezweckte steuerpflichtige Einnahmen. Dies sind € …, die die vom FA zu Unrecht als steuerfrei belassenen Einnahmen in Höhe von € 308,-- nicht übersteigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.

Das Gericht lässt im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des BFH nach § 115 Abs. 2 FGO die Revision zu.

VorschriftenEStG § 3 Nr. 12, EStG § 9, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3

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