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02.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103908

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 23.09.2010 – 6 K 2089/10

Aus der Entscheidung des EuGH vom 15. Juli 2010 „Pannon Gép” kann nicht geschlossen werden, dass der EuGH seine Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs nach der Entscheidung vom 29. April 2004 „Terra Baubedarf” aufheben wollte und dass einer Rechnungsberichtigung grundsätzlich Rückwirkung zukomme.


Tatbestand
Strittig ist die Berechtigung zum Vorsteuerabzug als Leistungsempfänger.
Die Klägerin ist eine unternehmerisch tätige Grundstücksgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft, vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2009) und besteht aus den Eheleuten H. und N. C. Mit notarieller Urkunde vom 12. September 1997 erwarben die Eheleute das Grundstück E-Straße in A und vermieteten das unbebaute Grundstück ab dem 1. Oktober 1997 an die Firma C-Bau GmbH, deren Alleingesellschafter der Ehemann ist, als Lagerplatz mit offenem Umsatzsteuerausweis. In der Umsatzsteuererklärung 1997 verzichtete die Klägerin auf die Steuerbefreiung der Mietumsätze. Im Kalenderjahr 1998 wurde auf dem Grundstück nach Baugenehmigung durch die zuständige Kreisverwaltung ein Zweifamilienhaus mit Lagerhalle und Büro errichtet. Ab dem 1. Januar 1999 vermietete die Klägerin die Lagerhalle, das Büro und drei Parkmöglichkeiten an die GmbH ebenfalls mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer (Mietvertrag zum 1. Januar 1999, Blatt 19 ff der Bp-Berichtsakte). In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1998 erklärte die Klägerin u.a. Vorsteuern aus den Bauleistungen in Höhe von 12.606 DM.
Daraufhin fand bei der Klägerin im Februar 2000 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt (Blatt 25 ff der Bp-Berichtsakte). Dabei stellte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer fest, dass alle Rechnungen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, nicht an die Klägerin gerichtet waren. Als Rechnungsempfänger war in den Rechnungen der Ehemann, vereinzelt die GmbH bzw. kein Rechnungsempfänger aufgeführt. Als Leistungsempfänger der Bauleistungen sei deswegen der Ehemann anzusehen und der Klägerin stünde kein Vorsteuerabzug zu (Tz. 8 des Prüfungsberichts, Blatt 28 der Bp-Berichtsakte).
Der Beklagte folgte der Rechtsauffassung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers und erließ für 1999 am 30. Juli 2004, für 2000 und 2001 am 3. August 2004 und für 2002 am 4. August 2004 Umsatzsteuerbescheide, in denen die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den Bauleistungen jeweils nicht berücksichtigt waren.
Auf den Einspruch der Klägerin änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzungen 1999 mit Bescheiden vom 18. Oktober 2004 und berücksichtigte Vorsteuer aus Kleinbetragsrechnungen bzw. die Änderungen erfolgten aus Gründen, die nicht Gegenstand der Klage sind. Am 18. Oktober 2004 erging auch der Umsatzsteuerbescheid 1998, der ebenfalls angefochten wurde. Im Einspruchsverfahren begehrte die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. September 2004 den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen nach erfolgter Rechnungskorrektur der Rechnungen „im laufenden Jahr 2004” auf die Rechnungsanschrift der Grundstücksgemeinschaft - welche damals fälschlicherweise noch als Grundstücks - GbR bezeichnet worden war (Blatt 21, 22 der Umsatzsteuerakte Fach Einsprüche). Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2005 wurde die korrigierten Rechnungen dem Beklagten mit der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung für das III. Quartal 2004 vorgelegt (Blatt 31 der Umsatzsteuerakte Fach Einsprüche). Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2007 wurden die Einsprüche zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt vor, der Ehemann stamme aus einem anderen Kulturkreis und hätte auf Grund seiner türkischen Staatsangehörigkeit ein anderes Rechtsverständnis. Daher sei eine abweichende Rechnungsadresse ausnahmsweise unschädlich, weil eindeutige Hinweise aus ihrer Vermietungstätigkeit und aus dem Grundbucheintrag hervorgingen. Die Vermietungstätigkeit sei durch die Eheleute in Form einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgt, wobei die gemeinschaftliche Vermietungstätigkeit bis zum heutigen Zeitpunkt in unveränderter Form durchgeführt würde. Sie sei immer als Grundstücksgemeinschaft in Bruchteilen aufgetreten und eine andere Gesellschaftsform hätte nie zur Diskussion gestanden. Die Aufträge für die jeweiligen Bauleistungen seien nach außen nicht immer durch die Eheleute, sondern durch den Ehemann als Bauherrn für das Bauvorhaben erteilt worden, ohne dass sein Handeln für die Eheleute auch gegenüber den Lieferanten immer deutlich offen gelegt worden sei. Der Ehemann sei dabei im eigenen Namen und zugleich als offener oder verdeckter Stellvertreter seiner Ehefrau aufgetreten. Daraus folge, dass aus den Aufträgen an die Lieferanten neben dem Ehemann auch seine Ehefrau berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Das stellvertretende Auftreten für die Ehefrau sei an Hand des zeitnah korrigierten Bauantrages, der drei vorgelegten, auf den Namen der Ehefrau ausgestellten Überweisungsträger, der Grundschuldbestellung, des Gebäudeversicherungsscheins sowie der Wohnungsmietverträge nachvollziehbar. Für die Bauleistungen seien somit die Eheleute und damit die Grundstücksgemeinschaft Leistungsempfänger. Jedenfalls aber sei für die Rechnungen, die auf den Ehemann lauten würden, der Vorsteuerabzug für die hälftigen Vorsteuern zu gewähren. Für die andere Hälfte der Vorsteuern sei der Vorsteuerabzug nach Berichtigung der Rechnungen im Jahr 2004 auf ihre Rechnungsanschrift zu gewähren. Die Rechnungskorrektur sei erfolgt, da bei ihr als Unternehmerin § 14 UStG Anwendung finde. Sie hätte die Anschrift in den Rechnungen der Lieferanten mit Adressaufklebern überklebt, die ihre Adresse ausweisen würden und sich die Korrektur durch die Lieferanten mit Stempelabdruck und teilweise mit Namenszeichen bestätigen lassen. Die Rechnungsberichtigung sei jederzeit möglich gewesen und es hätte keine Gefährdung des Steueraufkommens bestanden.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide 1999, 2000, 2001 und 2002 vom 18. Oktober 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2007 dahin zu ändern, dass weitere Vorsteuern von 17.063,09 DM in 1998, von 5.184,72 DM in 1999, von 608,89 DM in 2000, von 677,22 DM in 2001 und von 183,63 € für 2002 berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, ein Vorsteuerabzug der Klägerin aus Rechnungen, die auf den Ehemann bzw. auf die GmbH lauten würden, komme in den Streitjahren nicht in Betracht. Nach der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2009, in der die Klägerin erstmals vorgetragen hätte, dass ihr der begehrte Vorsteuerabzug als unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft und nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustünde, hätte die Klägerin die nachfolgend aufgeführten Unterlagen - welche teilweise bereits im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren vorgelegen hätten - in Kopie eingereicht. Zu den Grundstücks-Eigentumsverhältnissen sei ein Grundbuchauszug, aus dem die Eheleute als gemeinsame Eigentümer des Grundstücks hervorgingen sowie an die Eheleute gerichtete Unterlagen der Sparkassenversicherung über die Gebäudeversicherung vorgelegt worden. Zum errichteten Gebäude seien eine Bestätigung der Kreisverwaltung vom 26. Juni 2008 - nach der die Baugenehmigung mit Datum vom 17. März 1998 dem Antragsteller H. C. erteilt und auf Antrag vom 14. Oktober 1998 der Bauantrag auf die Eheleute N. und H. C. umgestellt worden sei -, die ursprünglichen Architektenpläne des Bauvorhabens „Zweifamilienhaus mit Lagerhalle und Büro” - die den Ehemann als Bauherrn ausweisen würden -, Tekturpläne - die auf die Eheleute H. C. lauten würden -, einen Nutzflächenzusammenstellung, drei nachträglich auf den Namen der Eheleute geänderte Baurechnungen sowie drei handschriftlich auf den Namen der Ehefrau ausgefüllte Überweisungsträger für Baurechnungen - wobei weder die Abbuchung noch die Inhaber des genannten Kontos sowie die Mittelherkunft nachgewiesen seien -, vorgelegt. Hinsichtlich der Finanzierung hätte die Klägerin eine auf die Eheleute als Grundstückseigentümer bewilligte Grundschuldbestellung - aus der der Ehemann H. C. als alleiniger Kreditnehmer hervorginge -, eine Notar-Kostenrechnung über die Grundschuldbestellung - die an die Eheleute H. C. adressiert sei -, eine Kostenrechnung des Amtsgerichts A über die Grundschuldbestellung, eine an Herrn H. C. übersandte Löschungsbewilligung der ...-Bank aus dem Jahr 2009, eine an den Ehemann adressierte Zinsbescheinigung, eine schlecht lesbare Kopie einer Darlehensvereinbarung des Ehemannes mit der ...-Bank aus dem Jahr 1998 sowie eine weitere Darlehensvereinbarung des Ehemanns mit der ...-Bank aus dem Jahr 1999, ein auf den Ehemann ausgestellter Kontoauszug der Bausparkasse ..., eine Zinsbestätigung sowie eine Seite aus einem Jahreskontoauszug der S-Bank, - die an beide Eheleute gerichtet sei - und eine Übersetzung aus dem Türkischen bezüglich des Verkaufs eines dem Ehemann gehörenden Hauses in der Türkei vorgelegt. Zur Vermietung sei ein undatierter Mietvertrag über die Verpachtung einer Gewerbefläche als Lagerfläche an die C-Bau GmbH - in dem als Vermieter die Eheleute H. C. aufgeführt seien, welcher aber nur von Herrn H. C. unterschrieben sei - sowie ein auf den 30. Dezember 1998 datierter Mietvertrag über die Verpachtung einer Lagerhalle, eines Büros und drei Parkmöglichkeiten an die C-Bau GmbH - bei dem die Eheleute H. C. als Vermieter aufgeführt seien und der von beiden Eheleuten unterschrieben sei - und schließlich die ersten Seiten zweier Wohnungsmietverträge - in denen die Eheleute als Vermieter genannt seien -. Für den letztgenannten Mietvertrag sei ein Vordruck verwandt, der den Aufdruck für die Auflage „04.99” tragen würde, was darauf schließen lasse, dass der Mietvertrag nachträglich geschlossen und rückdatiert worden sei. Aus den Kopien der Darlehensverträge mit der ...-Bank und aus den Unterlagen zum Hausverkauf in der Türkei würde hervorgehen, dass das Gesamtobjekt von Herrn C alleine, und nicht gemeinsam durch die Eheleute finanziert worden sei. Eine andere Beurteilung lasse auch die zwangsläufig für die Eheleute als gemeinsame Grundstückseigentümer ins Grundbuch eingetragene Grundschuldbestellung nicht zu. Zwar sei die Klägerin als Ehegattengemeinschaft durch Vermietung des Grundstücks und der Gebäude an die GmbH des Ehemannes nach außen hin aufgetreten und hätte damit steuerbare und steuerpflichtige Umsätze ausgeführt. Für die Umsatzsteuer sei eine Unterscheidung hinsichtlich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer unerheblich. Erheblich sei, dass die umsatzsteuerliche Vermietung durch Mietvertrag beider Eheleute erfolgt sei. Auch durch die nachgereichten Unterlagen sei von der Klägerin aber kein Nachweis erbracht worden, dass sie als Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft Auftraggeberin für die Errichtung des Gebäudes gewesen sei. Da die Rechnungen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug herleite, aber nur auf den Ehemann lauten würden, komme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.
In der mündlichen Verhandlung am 23. September 2010 hat das Gericht in den „Belegordner” mit den streitbefangenen Rechnungen, welcher mit Schriftsatz vom 4. Januar 2005 dem Beklagten vorgelegt worden war, Einsicht genommen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
1.
Der Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig. Die Besorgnis der Befangenheit kann nämlich nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. September 2007 - Aktenzeichen: VIII S 4/07 - PKH -, in juris), so dass der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom Gemeinschafter der Klägerin auf die Richterbank gelegte Schriftsatz vom 23. September 2010 bereits deswegen unzulässig ist. Der Antrag ist aber auch nicht hinreichend substantiiert (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2010 - X B 192, 193/08, X B 192/08, X B 193/08, BFH/NV 2010, 1645), da der bloße Verweis auf Rechtsvorschriften der FGO, ZPO, des GG und des BBG ohne konkreten Bezug, worin ein Verstoß gegen die aufgeführten Vorschriften liegen soll, nicht ausreichend ist. Der Schriftsatz ist vom Gemeinschafter bereits vor der mündlichen Verhandlung gefertigt worden, also zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin die Verhandlungsführung des Gerichts noch nicht kannte. Der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers, die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 23. September 2010 teilweise noch nicht einmal namentlich bzw. falsch benannt sind, ist rechtsmissbräuchlich, weil darin keine konkreten Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung der einzelnen Mitglieder dargelegt werden, sondern lediglich ein fehlendes Einverständnis mit der Verhandlungsführung mitgeteilt wird, ohne Beanstandungen zu benennen. Der Senat konnte daher in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne Einholung von dienstlichen Stellungnahmen entscheiden, da der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.Oktober 2007- V S 26/07, in juris und vom 25. August 2009 - V S 10/07, BStBl. II 2009, 1019).
2.
Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass hinsichtlich der in den streitbefangenen Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in den Streitjahren vorlagen.
a)
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Vorsteuerabzugsrecht nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage -Sechste Richtlinie- gem. Art. 18 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die beiden nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann (vgl. EuGH-Urteil vom 29. April 2004 - C-152/02 „Terra Baubedarf”, Slg. 2004, I-5583). Dem ist die Rechtsprechung des BFH gefolgt, so dass der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen kann, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 - V R 33/01, BStBl. II 2004, 861).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Unternehmer die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Leistungsempfänger ist grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2006 - V R 16/05, BStBl II 2007, 340 und BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 - V B 156/06, in juris). In der Rechnung muss der tatsächliche Leistungsempfänger so bezeichnet sein, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers möglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 2. April 1997 - V B 26/96, BStBl. II 1997,434). Wer Leistungsempfänger ist, ergibt sich grundsätzlich aus den vertraglichen Beziehungen. Danach ist Leistungsempfänger die Person, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zu Grunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist, somit der Käufer des Gegenstandes, der geliefert wird. Die als Leistungsempfänger bestimmte Person muss in der Rechnung bezeichnet sein, mit der über die Leistungen abgerechnet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 4. April 2000 - V B 186/99, BFH/NV 2000, 1370). Für den Vorsteuerabzug ist nämlich Voraussetzung, dass der Unternehmer die Leistung „für sein Unternehmen” bezogen hat. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer der Leistungsempfänger ist. Leistungsempfänger ist grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zu Grunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Unbeachtlich ist, wer zivilrechtlich Eigentümer des bezogenen Leistungsgegenstands wird, wem die Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer die empfangene Leistung bezahlt hat. Die grundsätzliche Anknüpfung des Umsatzsteuerrechts an das Zivilrecht bei der Bestimmung des Leistungsempfängers ist insbesondere im Interesse des Leistenden geboten. Denn die zivilrechtliche Rechtslage ist u.a. maßgebend dafür, wem gegenüber er eine Rechnung über von ihm ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen erteilen darf bzw. muss und ferner dafür, aber die Möglichkeit hat, einen steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln. Ob ein Leistungsbezug dem Handelnden denn oder einem Anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines Anderen bei Bezug einer Leistung aufgetreten ist. Eine Ausnahme vom Offenheitsprinzip besteht lediglich beim sog. Geschäft für den, den es angeht. Dies setzt voraus, dass der Gegenpartei die Person des Vertragspartners gleichgültig ist. Diese Voraussetzungen ist regelmäßig nur in Fällen der Bargeschäfte des täglichen Lebens erfüllt. In Anwendung dieser Grundsätze steht einer Bauherrengemeinschaft der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die ihr erteilt worden sind, nur dann zu, wenn sie selbst die Leistungen in Auftrag gegeben hat und sie selbst Empfängerin dieser Leistungen ist, Leistungsempfänger also nicht die einzelnen Gemeinschafter als Bauherren sind. Einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft ist nach diesen Grundsätzen kein Recht auf Vorsteuerabzug aus solchen Eingangsleistungen zuzubilligen, die an ihre Gesellschafter ausgeführt worden sind. Auch im Fall einer unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft gilt, dass dieser kein Recht auf Vorsteuerabzug aus solchen Eingangsleistungen zu steht, die an ihre Gemeinschafter -und nicht an die Gemeinschaft- ausgeführt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 2009 - XI R 14/08, BStBl. II 2010, 243). Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen trägt nach ständiger Rechtsprechung des BFH der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 1993 - V B 33/93, BFH/NV 1994, 133).
Da die Klägerin in den Streitjahren hinsichtlich der streitbefangenen Vorsteuern keine Rechnungen besessen hat, die sie als Leistungsempfängerin ausweisen, kommt ein Vorsteuerabzug diesbezüglich nicht in Betracht.
b)
Ausweislich der streitbefangenen Rechnungen war Rechnungsempfänger ursprünglich und zunächst der Ehemann und Gemeinschafter, nicht aber die Klägerin (weder als Grundstücksgemeinschaft noch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wie ursprünglich behauptet -). Danach ist das Vertragsverhältnis mit dem Ehemann zu Stande gekommen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass hier lediglich eine Falschbezeichnung beim Namen des Leistungsempfängers vorliegt, auch wenn der Ehemann die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Denn bei der Klägerin und dem Ehemann handelt es sich um unterschiedliche Rechts- und Steuersubjekte. Wäre dem Ehemann dieser Unterschied nicht bewusst gewesen, so fragt sich, weshalb in dem Mietvertrag als Vermieter die Eheleute angegeben sind und nicht bloß - wie aus dem behaupteten Verständnis des anderen Kulturkreises eigentlich folgerichtig - der Ehemann. Ein Vorsteuerabzug kommt aber nicht in Betracht, da die unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft der Eheleute ein anderes Rechtssubjekt und ein anderer Steuerpflichtiger als einer der beiden Ehegatten ist. Daher kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Leistende, der die Rechnung ausgestellt hat, eine Leistung an eine Gesellschaft oder Gemeinschaft, und nicht an den Ehemann hat erbringen wollen. Da die Klägerin die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug trägt, muss davon ausgegangen werden, dass Leistungsempfänger der Lieferungen bzw. Leistungen, über die in den streitbefangenen Rechnungen abgerechnet worden war, der Ehemann war, so dass die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der in den Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuer berechtigt ist.
Soweit die Klägerin behauptet, der Ehemann sei als verdeckter Vertreter auch seiner Ehefrau aufgetreten, gilt nach den vorstehend aufgeführten Grundsätzen, dass dies nur beim Geschäft für den, den es angeht, für den Vorsteuerabzug unschädlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 4. April 2000 - V B 186/99, BFH/NV 2000, 1370). Bei den streitbefangenen Bauleistungen handelte sich aber nicht um Geschäfte des täglichen Lebens und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass den Auftragnehmern die Person des Auftraggebers gleichgültig war.
c)
Für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in den Streitjahren ist es unerheblich, dass die streitbefangenen Rechnungen im Nachhinein dahingehend geändert wurden, dass die Anschrift in den Rechnungen der Lieferanten mit Adressaufklebern überklebt wurden, welche mit der Adresse der Klägerin bedruckt waren und dass dies durch die Lieferanten mit Stempelabdruck und teilweise mit Namenszeichen bestätigt wurde. Denn nach den Angaben der Klägerin in dem Schriftsatz vom 29. September 2004 ist die Korrektur der Rechnungen „im laufenden Jahr 2004” auf die Rechnungsanschrift der Grundstücksgemeinschaft - welche damals fälschlicherweise noch fälschlicherweise als Grundstücks - GbR bezeichnet worden war - erfolgt und die korrigierten Rechnungen wurden dem Beklagten erst mit Schriftsatz vom 4. Januar 2005 mit der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung für das III. Quartal 2004 vorgelegt. Die Stempelabdrucke der Lieferanten sind regelmäßig ohne Datum erfolgt. Nach den Feststellungen des Gerichts ist nur in einem Fall, nämlich bei der Rechnung der Firma Ammann Holzsysteme vom 15. Juli 1998 die Datumsangabe „Rechnungsadresse auf Kundenwunsch hin geändert 23.3.04” mit Unterschrift beim Stempelabdruck erfolgt. Da eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gehört, kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem er eine Rechnung besitzt, in der die Vorsteuern ausgewiesen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 - V B 156/06, ebenda). Dies war in den Streitjahren aber nicht der Fall.
Nach Ansicht des Gerichts besteht auch nach dem Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 (C-368/09 „Pannon Gép”, UR 2010, 693) kein Anlass, im Streitfall von diesen vorgenannten Grundsätzen - ausgehend von dem EuGH-Urteil vom 29. April 2004 (C-152/02 „Terra Baubedarf”, a.a.O.) abzuweichen. Zwar wird das erstgenannte Urteil in der Literatur teilweise dahingehend verstanden, dass eine Rechnungsberichtigung entgegen der bisher nach der Rechtsprechung des BFH geübten Praxis doch Rückwirkung zukomme (vgl. Wäger, Anm. zu dem EuGH-Urteil vom 15. Juli 2010, DStR 2010, 1478; Martin, Anm. zu dem EuGH-Urteil vom 15. Juli 2010, BFH/PR 2010, 389; Sterzinger, Anm. 2 zu dem EuGH-Urteil vom 15. Juli 2010,UR 2010, 700). Doch weisen diese Stimmen auch darauf hin, dass der EuGH in dem Urteil die Entscheidung „Terra Baubedarf” nicht erwähnt hat, obgleich dies zu erwarten gewesen wäre, hätte der EuGH seine diesbezügliche Rechtsprechung ändern wollen. In der Entscheidung „Terra Baubedarf” leitet der EuGH seine dort vertretene Rechtsansicht zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs auch aus der Erwägung her, dass die Voraussetzung des Besitzes einer Rechnung oder eines als Rechnung zu betrachtenden Dokuments im Einklang mit einem der Ziele der Sechsten Richtlinie steht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. In der Entscheidung „Pannon Gép” sieht der EuGH diese Ziele durch eine zunächst falsche, aber vor der Entscheidung der „erstinstanzlichen Steuerbehörde” berichtigten Angabe des Zeitpunkts der Dienstleistung und einer fehlenden fortlaufenden Nummerierung der späteren Rechnung und der die ursprüngliche Rechnung aufhebenden Gutschrift nicht gefährdet. Daher kann nach Ansicht des Gerichts der Entscheidung „Pannon Gép” nicht die Bedeutung zugesprochen werden, dass der EuGH seine Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs nach der Entscheidung „Terra Baubedarf” aufheben wollte (ausführlich Nieskens, Anm. 1 zu dem EuGH-Urteil vom 15. Juli 2010,UR 2010, 700). Keinesfalls lässt sich nach Ansicht des Gerichts aus der Entscheidung „Pannon Gép” herleiten, dass einer Rechnungsberichtigung grundsätzlich Rückwirkung zukomme. Entscheidend hat der EuGH in der Entscheidung „Pannon Gép” nämlich darauf abgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der „erstinstanzlichen Steuerbehörde” beide Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorlagen und die fortlaufende Nummerierung der berichtigten Rechnung und der die ursprüngliche Rechnung aufhebenden Gutschrift nicht zu diesen Voraussetzungen gehört.
Deswegen käme ein Vorsteuerabzug in den Streitjahren auch dann nicht in Betracht, wenn Leistungsempfänger die Klägerin gewesen und in den Rechnungen als Rechnungsempfänger nur fälschlicherweise der Ehemann ausgewiesen ist. Denn auch dann fehlt es in den Streitjahren an einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung mit der Klägerin als Leistungsempfänger.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

VorschriftenRichtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 2 Buchst. a, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

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