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07.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103044

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 12.08.2010 – 15 W 377/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Hamm

15 W 377/09

Tenor: Ziffer 2. der angefochtenen Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe:
Die Beschwerde ist nach den §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat legt die Beschwerde als solche des (Vor-)Vereins aus, der nach § 59 FamFG beschwerdebefugt ist (vgl. Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rz. 2178; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rz. 19; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rz. 229; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59, Rz. 87). Die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt. Die Beschwerde ist unabhängig von dem Beschwerdewert zulässig, da im Hinblick auf den gemeinnützigen Vereinszweck von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist (§ 61 Abs. 1 FamFG).
Die Beschwerde ist auch begründet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch Ziffer 2. der Zwischenverfügung vom 27.10.2009, d.h. die Beanstandung der Fassung des § 3 Ziffer 6. der Vereinssatzung. Im Übrigen hat das Amtsgericht der Beschwerde abgeholfen und seine Beanstandungen nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Verfügung vom 02.12.2009, Bl. 9 d.A., und Mitteilung vom 05.01.2010, Bl. 13 d.A.).
Die hier noch in Rede stehende Beanstandung gemäß Ziffer 2. der Zwischenverfügung ist von der Prüfungsbefugnis des Amtsgerichts nicht gedeckt. Bei der Prüfung der Erstanmeldung eines Vereins hat das Registergericht die Satzung daraufhin zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen der §§ 57, 58 BGB entspricht und in ihr alle Rechtsverhältnisse des Vereins ohne Gesetzesverstoß geregelt sind; eine weitergehende Inhaltskontrolle der Satzungsbestimmungen ist dagegen nicht Sache des Registergerichts (Krafka/Willer/Kühn, a.a.O., Rz. 2158). Eine Zweckmäßigkeitsprüfung findet nicht statt; eine solche wäre mit der Vereinsautonomie, d.h. dem Recht des Vereins, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu gestalten, nicht vereinbar. Deshalb ist das Registergericht auch nicht berechtigt, unklare oder missverständliche Satzungsbestimmungen zu beanstanden, die nur vereinsinterne Bedeutung haben (Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O., Rz. 17a; Reichert, a.a.O., Rz. 199, 200).
Die von dem Amtsgericht beanstandeten Bestimmung (§ 3 Ziffer 6. der Vereinssatzung) ist weder von den Erfordernissen der §§ 57, 58 BGB betroffen noch ist sie gesetzeswidrig. Es handelt es sich lediglich um eine fakultative Satzungsbestimmung, die keine Außenwirkung hat.

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