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06.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103152

Amtsgericht Pforzheim: Urteil vom 01.09.2010 – 2 C 310/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 2 C 310/10
auf der Geschäftsstelle eingegangen am: 01.09.2010
Amtsgericht Pforzheim
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Pforzheim ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO durch Richter am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 241,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11:2007 zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2010 freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf bis zu 300,- € festgesetzt.
Entscheidunqsgründe:
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen).
Die zulässige Klage erwies sich als weit überwiegend begründet.
Die Beklagte kann sich zunächst nicht auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin berufen bzw. die Unwirksamkeit der erfolgten Abtretung sowie die grundsätzliche Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bestreiten. Denn mit Regulierungsschreiben vom 27.11.2007 hat sie zum Ausdruck gebracht, die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten geprüft zu haben. Lediglich hinsichtlich der Höhe der Kosten hat sie Einwendungen vorgebracht, ansonsten jedoch ohne jegliche Vorbehalte an die Klägerin gezahlt. Die Erstattungsfähigkeit hat sie damit dem Grunde nach anerkannt und ist demzufolge mit solchen Einwendungen gegen die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten ausgeschlossen, die sie bereits vorgerichtlich zum Zeitpunkt der Teilregulierung hätte vorbringen können (so ausdrücklich LG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2008, 9 S 20/08).
Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten hält das Gericht an seiner bisher im Anschluss an das Landgericht Karlsruhe (vgl. Urteile vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und vom 13.02.2009, 9 S 302/08) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann. Insbesondere war nicht zwingend den Erhebungen des Fraunhofer-Institutes Vorrang zu geben; dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, auf die Schwacke-Liste zurückzugreifen. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil v. 14.10.2008, VI ZR 308/07).
Damit war vorliegend auf die Schwacke-Liste 2007 im Postleitzahlengebiet 751.. abzustellen. Weiterhin war von einem Pkw der Mietwagengruppe 6, und mithin nicht wie geltend gemacht 7, auszugehen. Denn die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass der beschädigte "BMW" bereits im Juli 1998 zugelassen wurde und die vorgelegte Tabelle mit der Fahrzeugkategorie erst Fahrzeugmodelle ab Baujahr 5/98 ausweist. Damit besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit, dass das verunfallte Fahrzeug der vorangegangenen, niedriger einzugruppierenden Modellreihe angehört. Insofern hätte es weiteren Vortrages durch die Klägerin bedurft, warum der verunfallte "BMW" gleichwohl der Mietwagenklasse 7 zuzuordnen sein soll. Somit belaufen sich vorliegend die reinen Mietwagenkosten auf insgesamt 460,- € (3 Tage zu 345,- € sowie 1 Tag zu 115,-€). Eine Herabstufung in der Mietwagengruppe aufgrund des Alters des verunfallten Pkw war nicht vorzunehmen, da auch der Eigentümer eines Altfahrzeuges ein gruppengleiches Fahrzeug anmieten darf. Das Gericht schließt sich insoweit der bspw. vom LG Bayreuth (DAR 04, 94 ff) vertretenen Rechtsauffassung an. Jedoch war im Anschluss an das Landgericht Karlsruhe (DAR 03, 321) ein Abzug in Höhe von 5 % bzw. 23,- € für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen, woraus sich ein Betrag in Höhe von 437,- € ergibt. Hinzu kommen des Weiteren die Kosten für eine Vollkaskoversicherung in Höhe von insgesamt 104,- € (3 Tage zu 78,- € sowie 1 Tag zu 26,- €). Denn unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug gleichfalls entsprechend versichert war, besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer evtl. Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die verunfallten Fahrzeuge (vgl. BGH, NJW 05, 1041). Zu einem Abzug unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung sah das Gericht keine Veranlassung.
Hieraus ergibt sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 541,- €, unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten 300,- € verbleibt damit ein der Klägerin in der Hauptsache aus abgetretenem Recht noch zuzuerkennender Betrag in Höhe von 241,-€.
Im Übrigen war die Klage in der Hauptsache als unbegründet abzuweisen, insbesondere war vorliegend kein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen vorzunehmen. Denn der streitgegenständliche Unfall ereignete sich bereits am 30.10.2007, die Anmietung des Ersatzfahrzeuges erfolgte jedoch erst am 05.11.2007 und somit nicht in einer Eil- oder Notsituation.
Gemäß den §§ 286, 288 BGB kann die Klägerin weiterhin Verzugszinsen aus der zuerkannten Hauptforderung seit dem 27.11.2007 beanspruchen. Denn mit ihrem Schreiben vom 27.11.2007 hat die Beklagte pauschal 300,- € bezahlt und damit zum Ausdruck gebracht, keine weiteren Zahlungen vorzunehmen, was nicht anders als eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung verstanden werden kann. Der Höhe nach waren der Klägerin jedoch lediglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzusprechen,. da es sich bei dem Zedenten als ursprünglichen Anspruchsinhaber um einen Verbraucher handelt. Hinsichtlich der insoweit geltend gemachten Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz war die Klage daher als unbegründet abzuweisen ebenso wie hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Denn trotz Bestreitens durch die Beklagte hat die Klägerin nicht dargelegt, dass diese bereits bezahlt wurden, so dass insoweit lediglich ein entsprechender Freistellungsanspruch in Betracht kam.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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