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06.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103151

Amtsgericht Pforzheim: Urteil vom 17.08.2010 – 2 C 160/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 2 C 160/10
verkündet am 17.08.2010
Amtsgericht Pforzheim
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Pforzheim auf die mündliche Verhandlung vom 17.08.2010 durch Richter am Amtsgericht...
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 697,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2009 zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 101,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2010 freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Der Streitwert wird auf 697,61 € festgesetzt.

Tatbestand:
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen restlichen Schadensersatzanspruch geltend.
Am 09.11.2009 erlitt ein Kunde der Klägerin in Pforzheim einen Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeuges ist zwischen den Parteien unstreitig.
Vom 09.11.2009 bis zum 20.11.2009 mietete der Kunde bei der Klägerin einen klassengleichen Pkw der Mietwagengruppe 4 an. Hierfür wurden ihm von der Klägerin 1.367,99 € in Rechnung gestellt, worauf die Beklagte vorgerichtlich 621,18 € gezahlt hat. Die ihm gegenüber der Beklagten zustehenden Ansprüche trat der Kunde der Klägerin an letztere ab.
Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht, ihr stünde aus abgetretenem Recht ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 697,61 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sowie Verzugszinsen zu. Zu Vergleichszwecken könne insbesondere auf die Schwacke-Liste 2009 abgestellt werden, wobei des Weiteren ein pauschaler Aufschlag auf den Mietpreis von 20 % aufgrund unfallbedingter Mehrkosten vorgenommen werden müsse. Erstattungsfähig seien insbesondere auch die dem Zedenten in Rechnung gestellten Kosten für die Winterreifen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 697,61 €nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2009 sowie weitere 101,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshänqigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet im Wesentlichen die Aktivlegitimation der Klägerin; es läge ein Verstoß gegen das RDG vor, der Geschädigte sei von seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht befreit und die vorgenommene Abtretung sei insgesamt unwirksam. Die Beklagte bestreitet weiterhin die grundsätzliche Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, die Mietdauer sowie die geltend gemachten Kosten für Winterreifen und eine Vollkaskoversicherung. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Kosten überhöht; dem Geschädigten sei ein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Zu Vergleichszwecken könne insbesondere nicht auf die Schwacke-Liste abgestellt werden, heranzuziehen seien vielmehr die Erhebungen des Fraunhofer-Institutes. Des Weiteren sei ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 15 % vorzunehmen, nicht jedoch ein Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Mehraufwendungen. Die Beklagte bestreitet des Weiteren den geltend gemachten Verzugsbeginn seit 07.12.2009 sowie den Zinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Letztlich bestreitet. sie auch, dass die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten bereits bezahlt worden seien.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erwies sich als ganz überwiegend begründet.
Die Beklagte kann sich zunächst nicht auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin berufen sowie die grundsätzliche Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, die Mietdauer und einen grundsätzlich vorzunehmenden Aufschlag für Risiken im Unfallersatzgeschäft bestreiten. Denn mit Regulierungsschreiben vom 07.12.2009 hat sie zum Ausdruck gebracht, die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten geprüft zu haben. Lediglich hinsichtlich der Höhe der Kosten hat sie Einwendungen vorgebracht, ansonsten jedoch ohne jegliche Vorbehalte an die Kläger gezahlt. Die Erstattungsfähigkeit hat sie damit dem Grunde nach anerkannt und ist demzufolge mit solchen Einwendungen gegen die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten ausgeschlossen, die sie bereits vorgerichtlich zum Zeitpunkt der Teilregulierung hätte vorbringen können (so ausdrücklich LG Karlsruhe, Urteil vom10.10.2008,9 S 20/08).

Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten hält das Gericht an seiner bisher im Anschluss an das Landgericht Karlsruhe (vgl. Urteile vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und vom 13.02.2009, 9 S 302/08) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann. Insbesondere war nicht zwingend den Erhebungen des Fraunhofer-Institutes Vorrang zu geben; dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, auf die Schwacke-Liste zurückzugreifen; Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil v. 14.10.2008, VI ZR 308/07). Hierbei verkennt das Gericht ausdrücklich nicht das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.05.2010 (9 S 442/09), wonach jedenfalls hinsichtlich des Jahres 2009 für die Ermittlung des Normalpreises das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-Liste einerseits und der Fraunhofer-Liste andererseits heranzuziehen ist, vermag sich dem jedoch nicht anzuschließen. Denn wenn bei beiden dieser Listen Zweifel an ihrer Eignung bestehen so ist nicht ersichtlich, dass die jeweiligen, Unzulänglichkeiten durch eine Kombination kompensiert werden könnten. Vor allem aber überzeugt der zutreffende Hinweis des Klägervertreters, dass sich bei der Schwacke-Liste der Preisanstieg zwischen den Jahren 2003 und 2009 beim Grundtarif und der Vollkaskoversicherung lediglich auf jährlich 3,35 % beläuft. Im Vergleich zu der keinerlei Bedenken begegnenden Schwacke-Liste für das Jahr 2003 weist die Schwacke-Liste 2009 daher nur moderate und im Hinblick auf die allgemeine Teuerungsrate ohne Weiteres nachvollziehbare Preissteigerungen aus; erweist, sich daher weiterhin als geeignete Schätzgrundlage.

Damit war vorliegend auf dieSchwacke-Liste 2009 im Postleitzahlengebiet 751.. und einen Pkw der Mietwagengruppe 4 abzustellen. Danach belaufen sich die reinen Mietwagenkosten auf insgesamt 945,- € (1 Woche zu 495,- €, 3 Tage zu 270,- € sowie 2 x 1 Tag zu je 90,- €). Hiervon abzuziehen war im Anschluss an das Landgericht Karlsruhe (DAR 03, 321) ein Betrag in Höhe von 5 % bzw. 47,25 € für ersparte Eigenaufwendungen, woraus sich ein Betrag in Höhe von 897,75 € ergibt. Weiterhin ist ein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen in Höhe von 20 % bzw. 179,55 € vorzunehmen, woraus sich ein Betrag in Höhe von 1.077,30 € ergibt. Hinzu kommen des Weiteren die Kosten für eine Vollkaskoversicherung in Höhe von insgesamt 264,- € (1 Woche zu 154,- €, 3 Tage zu 66,- € sowie 2 x 1 Tag zu je 22,- €). Denn unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug gleichfalls entsprechend versichert war, besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer evtl. Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die verunfallten Fahrzeuge (vgl. BGH, NJW 05, 1041). Zu einem Abzug unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung sah das Gericht keine Veranlassung.
Hieraus ergibt sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.341,30 €, unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten 621,18 € verbleibt damit ein geringfügig über der geltend gemachten Hauptforderung liegender Betrag in Höhe von 720,12 €. Die Klage erwies sich daher in der Hauptsache als vollumfänglich begründet, ohne dass es auf die zwischen den Parteien weiterhin streitige Frage der Kosten für Winterreifen in entscheidungserheblicher Weise ankäme.

Gemäß den §§ 286, 288 BGB kann die Klägerin weiterhin aus abgetretenem Recht Verzugszinsen aus der zuerkannten Hauptforderung seit dem 07.12.2009 beanspruchen, jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Beklagte hat vorgerichtlich mit ihrem Regulierungsschreiben vom 07.12.2009 weitere Ersatzansprüche ernsthaft und endgültig abgelehnt, so dass zu diesem Zeitpunkt Verzug eingetreten ist. Zuzusprechen waren jedoch lediglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich bei dem Zedenten als ursprünglichen Anspruchsinhaber um einen Verbraucher handelt. Hinsichtlich der insoweit geltend gemachten Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz war die Klage daher als unbegründet abzuweisen, ebenso wie hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Denn trotz Bestreitens durch die Beklagte hat die Klägerin nicht dargelegt, dass diese bereits bezahlt wurden, so dass insoweit lediglich ein entsprechender FreisteIlungsanspruch in Betracht kam.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs, 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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