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05.10.2010 · IWW-Abrufnummer 102614

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 01.04.2010 – 2 U 868/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 2 U 868/09
5 O 147/06 LG Mainz
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Hinweisbeschluss(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)
in dem Rechtsstreit XXX
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch XXX
am 01. April 2010
einstimmig beschlossen:
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichter - vom 8. Juni 2009 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. April 2010. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten an, dass die Berufung zurückgenommen wird. Im Einzelnen:
I.
Der Kläger begehrt aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau von dem beklagten Versicherungsmaklerbüro Schadensersatz wegen der fehlerhaften Beratung anlässlich einer Baufinanzierung.
Der Kläger wandte sich Ende 1998 mit seiner Ehefrau, der Zeugin E.. R…, an die Filiale der Beklagten in M… im Zusammenhang mit der geplanten Finanzierung einer Steuer sparenden Eigentumswohnung in den neuen Bundesländern.
Nach einem Vorgespräch vom 11.11.1998 (Schreiben der Beklagten vom 12.11.1998, Bl. 70 d. A.) fand am 2.12.1998 eine mündliche Beratung durch den Vorstand K... der Beklagten statt, deren Hergang streitig ist. Herr K... ist im Jahr 2006 verstorben.
Der Versicherungsmakler schlug zur Kauffinanzierung eine Kombination aus einem tilgungsfreien Baudarlehen und Darlehenstilgung durch eine Kapitallebensversicherung vor. Unter Berücksichtigung einer Einmalzahlung der Kläger von 240.000,00 DM sollte der Kaufpreis der Eigentumswohnung von 736.000,00 DM innerhalb von 17 Jahren aus der neu abzuschließenden Kapitallebensversicherung zurückgeführt werden. Streitig ist, ob über das Risiko gesprochen wurde, dass die Lebensversicherungssumme am Ende der Laufzeit möglicherweise nicht zur Kredittilgung ausreiche.
Einen Tag nach der Beratung (03.12.1998) schrieb der Makler K... dem Kläger Folgendes (BI. 11 d. A.)::
„Aufgrund unseres gestrigen Gesprächs habe ich die Finanzierungsstruktur nochmals überarbeitet:
Da Sie eine Depoteinzahlung von 240.000,00 DM vorschlagen, erzielen sie das Optimum bei einer Finanzierungslaufzeit von 17 Jahren; die prognostizierte Ablaufleistung beträgt dann 778.149,00 DM (Verzinsung 7,36 %), so dass keine andere Tilgung notwendig ist, es ist sogar ein Sicherheitsüberschuss kalkuliert."
Hinsichtlich der „Neuordnung der Finanzierungsstruktur" verwies K... auf Seite 6 bis 7 der beigefügten Finanzierungsanalyse (BI. 78 — 90 d. A.).
Auf den genannten Seiten ist der Finanzierungsverlauf beispielhaft dargestellt. Auf Seite 7 wird darauf hingewiesen, dass die Zahlungshöhe zum 01.01.2016 vom Lebensversicherungsüberschuss abhänge. Dieser Überschuss berechne sich aus der voraussichtlichen Ablaufleistung und könne daher nicht garantiert werden.
Am 13.12./15.12.1998 schlossen der Kläger und seine Ehefrau über die … Bank, Filiale M…, einen Baukreditvertrag über 735.602,00 DM mit einer Verzinsung von 5 %, festgeschrieben auf zehn Jahre. Der Kredit war tilgungsfrei. An Zinsen waren monatlich 3.065,00 DM (EUR 1.567,11) zu entrichten (Blatt 12 d.A.).
Zur Tilgung des Darlehens schloss die Zeugin R... mit Wirkung vom 01.01.1999 eine Kapitallebensversicherung bei der …Lebensversicherung mit einer garantierten Versicherungssumme von 476.246,00 DM und einer Laufzeit von 17 Jahren (Fälligkeit 1.1.2016) ab (GA 17 ). Die Versicherungsbeträge wurden durch eine Einmalzahlung von DM 240.000,00 (Depotzahlung) im Voraus entrichtet.
In der Lebensversicherungspolice vom 30.12.1998 heißt es, dass die Abschlussleistung an einer Überschussbeteiligung teilnehme (GA 21). Deren Höhe, die als Gewinn von Jahr zu Jahr ermittelt würde, hänge von der Entwicklung der Kapitalerträge, vom Risikoverlauf und der Entwicklung der Kosten ab.
Über den Verlauf der Überschussbeteiligung könne sich der Versicherungsnehmer anhand von Beispielrechnungen informieren.
Anfang 2003 erhielt der Kläger bzw. seine Frau von der … Lebensversicherung die Mitteilung, dass die Ablaufleistung der Lebensversicherung zum 01.01.2016 voraussichtlich 383.783,13 € betragen werde.
Mit Schreiben vom 23.06.2003 (GA 25 f. d. A.) teilte die Beklagte mit, dass die Ablaufleistung voraussichtlich nur 296.602,43 € betrage; dies seien ca. 100.000,00 € weniger als die prognostizierte Ablaufleistung. Dem Kläger wurde geraten, zumindest die Hälfe des Fehlbetrages (ca. 40.000,00 €) durch einen Sparprozess zu decken.
Mit Schreiben vom 07.04.2004 teilte die Versicherungsgesellschaft mit (GA 27), dass die Ablaufleistung voraussichtlich auf 258.259,75 € sinke (einschließlich Gewinnanteile von 11.271,93 € und Schlussgewinnanteilen von 3.476,82 €).
Als der Kläger dies reklamierte, nahm die Beklagte hierzu mit Schreiben vom 21.04.2004 (GA 91/92) Stellung und riet dazu, zum Zweck der Rückführung des Baukredits ggf. eine Ansparung vorzunehmen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm der Versicherungsmakler K... bei der Beratung am 02.12.1998 eine Versicherungsleistung von mindestens 398.030,00 € zugesichert habe. Da absehbar sei, dass diese Ablaufleistung bis zum 01.01.2016 nicht erwirtschaftet werden könne, hat er zunächst Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihm die Mehraufwendungen in Folge der angeratenen Finanzierungsvariante (Kombination aus tilgungsfreiem Kredit und Rückzahlung mittels Kapitallebensversicherung) in Höhe von 177.071,59 € erstatten müsse (GA 9).
Nach der Zeugenvernehmung hat er die Stellung eines Hilfsantrags angekündigt (BI. 211 d. A.), dass ihm die Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen einen Finanzierungsschaden von 249.470,89 € zu erstatten habe.
Nachdem ein finanzmathematisches Gutachten zu dem behaupteten Beratungsfehler eingeholt worden ist, hat der Kläger sich auf den Standpunkt gestellt, dass ihm zumindest Schadensersatz in Höhe von 71.437,49 € mit Fälligkeit zum 01.01.2006 zustehe.
Der Kläger vergleicht bei seiner Schadensberechnung den Vermögensstand, den er wegen des Wohnungskaufs infolge der angeblichen Falschberatung bis zum 1.1.2016 erreichen werde (564.099,23 €) mit dem höheren Vermögensendstand, den er ohne Falschberatung bei verzinslicher Anlage seines Geldes hätte erzielen können (prognostiziert: 635.536,72 €).
Den Vermögensstand von 564.099,23 €, den der Kläger infolge der angeblichen Falschberatung bis zum 1.1.2016 zu erreichen glaubt, berechnet er unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H... (Anlage I, S. 27) wie folgt:
Steuervorteil 1998: 190.989,80 €
Steuervorteile 1999-2015 103.707,64 €
geschätzter Wert der Eigentumswohnung 2015: 240.000,00 € (?)
Nettomieteinnahmen Eigentumswohnung
nach Steuern: 147.462,69 €
682.160,23 €
./. Mehraufwand i.F. Deckungslücke am
Ende der Laufzeit - 118.061,99 €
Summe: 564.099,23 €
Demgegenüber meint der Kläger, dass sein Vermögen ohne Falschberatung bis zum 1.1.2016 auf 635.536,72 € angewachsen wäre. Zugrunde gelegt ist eine Bruttojahresrendite von 5 %, ein Steuersatz von 35 % und eine Nettorendite von 3,25 % (Gutachten Dipl.-Ing. H..., Anlage I, S. 25):
Endwert des Basiskapitals von 240.000,00 DM 211.354,33 €
Endwert der 204 mtl. Zahlungen à 3.065,00 DM 424.182,39 €
Endkapital 635.536,72 €
Diese Differenz zwischen dem durch die Falschberatung geminderten Vermögen von 564.099,23 € und dem nach seiner Auffassung erreichbaren Vermögensstand von 635.536,72 € hat der Kläger mit dem Hauptantrag als Finanzierungsschaden zum 01.01.2016 geltend gemacht. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht diesen Schaden als noch nicht fällig ansehe, hat er die Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Immobilienfinanzierungskredit bzw. der Lebensversicherung aus dem Jahr 1998 beantragt.
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, der Versicherungsmakler K... habe ihm und seiner Frau am 02.12. 1998 mündlich und am 03.12.1998 (GA 11) nochmals schriftlich eine Ablaufleistung der Kapitallebensversicherung in Höhe von 778.149,00 DM garantiert. Die Versicherungsberatung sei fehlerhaft und lückenhaft gewesen. Trotz ausdrücklicher Befragung nach Risiken sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass die Ablaufleistung der Lebensversicherung von einer unsicheren Überschussbeteiligung abhängig sei und dass daher am Ende der Kreditlaufzeit zum 01.01.2016 im ungünstigen Fall eine Tilgungslücke entstehen könne. Vielmehr habe der Makler den Kläger und seine Frau in der falschen Sicherheit gewogen, dass die Kombination aus tilgungsfreiem Baukredit und der Rückzahlung des Kredits mit der Lebensversicherung allenfalls mit marginalen Risiken verbunden sei. Dem Kläger und seiner Ehefrau sei suggeriert worden, dass die Ablaufleistung in jedem Fall zur Tilgung des Kredits ausreiche. Nach 17 Jahren Laufzeit sei in jedem Fall noch ein Sicherheitspolster aus der Lebensversicherung übrig.
Wenn er gewusst hätte, dass die Ablaufleistung der Lebensversicherung geringer als 778.149,00 DM ausfallen könne, hätten er und seine Frau die Eigentumswohnung nie erworben und ihr Geld stattdessen verzinslich angelegt. Diesen Schaden müsse die Beklagte ersetzen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm mit Fälligkeit zum 01.01.2016 einen Betrag von 71.437,49 € zu zahlen,
hilfsweise,
für den Fall, dass der vorgenannte Anspruch verneint werde, die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Anrechnung der aus der … Lebensversicherung Nr. … zum 01.01.2016 fälligen Versicherungsleistung von einem etwaig offen bleibenden Saldo des bei der … Bank AG geführten Kredits Nr. … mit jeweils 735.602,00 DM (376.107,33 €) zum 01.01.2016 freizustellen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, der verstorbene Makler K... habe dem Kläger weder bei der mündlichen Beratung am 02.12.1998 noch schriftlich eine bestimmte Ablaufleistung der … Lebensversicherung garantiert. Vielmehr sei der Kunde mündlich und schriftlich (Schreiben vom 03.12.1998) auf das Risiko einer etwaigen Tilgungslücke am Ende der Darlehenslaufzeit hingewiesen worden. Die Beratung durch den Makler K... sei auch kundengerecht und angemessen gewesen. Die empfohlene Finanzierungskombination von tilgungsfreiem Baudarlehen und einer Schlusszahlung durch eine Kapitallebensversicherung sei unter Berücksichtung der Steuervorteile zum Zeitpunkt der Beratung die relativ günstigste Finanzierungsform gewesen. Ein Schaden sei dem Kläger bislang nicht entstanden, ein künftiger Vermögensschaden stehe auch nicht zum 01.01.2016 fest.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es ist zu der Auffassung gelangt, dass ein Anspruch mangels Nachweises eines Beratungsfehlers nicht bestehe, da an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin R... gezweifelt werden müsse.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 71.437,49 € mit Fälligkeit der … Lebensversicherung zum 01.01.2016. Hilfsweise beantragt der Kläger, ihn unter Anrechnung der aus der … Lebensversicherung zum 01.01.2006 fälligen Versicherungsleistung von einem etwaig bleibenden Saldo des bei der … Bank AG geführten Kredits mit jeweils 735.602,00 DM (376.107,33 €) zum 01.01.2016 freizustellen. Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und sieht einen Beratungsfehler der Beklagten anlässlich der Baufinanzierung.
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 71.347,00 € wegen Falschberatung bei Vertragsschluss (§§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) oder einen Anspruch aus Garantievertrag zugesprochen. Das Landgericht hat der Zeugin Eva R... nicht geglaubt, dass das verstorbene Vorstandsmitglied der Beklagten, Herr K..., „ohne Wenn und Aber“ unter Verschweigung jeglicher Risiken zum Abschluss der Finanzierungskombination aus tilgungsfreiem Baukredit und Schlusszahlung aus der Kapitallebensversicherung geraten habe. Die Beweiswürdigung wird von der Berufung angegriffen. Nach Auffassung des Senats war allerdings die Beweisaufnahme vorliegend schon nicht erforderlich.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bank (hier allerdings Versicherungsmakler) in der Regel nicht gehalten, den Kreditbewerber bzw. Kunden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Es ist grundsätzlich Sache des Kunden, selbst darüber zu befinden, welche der in Betracht kommenden Gestaltungsformen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entspricht. Diese Entscheidung betrifft den Bereich der wirtschaftlichen Dispositionen, für die er im Verhältnis zum Kreditinstitut im Allgemeinen das alleinige Risiko trägt (BGH Urteil vom 09.03.1989 – III ZR 269/87NJW 1989, 1667 ff. = ZIP 1989, 558 ff; BGH Urteil vom 1. Dezember 1988 – III ZR 175/87WM 1989, 165, 167 = ZIP 1989, 83, 85). Soweit ihm in diesem Zusammenhang die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse fehlen, ist ihm in der Regel zuzumuten, sich durch Rückfragen bei der Bank die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu verschaffen. Macht er hiervon Gebrauch und lässt die Bank sich darauf ein, dann trifft sie die Pflicht zu richtiger und vollständiger Auskunftserteilung; andernfalls braucht sie ihr etwaiges Eigeninteresse an der Vergabe eines Kredits bestimmter Art den wirtschaftlichen Belangen des Bewerbers grundsätzlich nicht unterzuordnen.
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH jedoch dann, wenn die Bank einem nicht besonders geschäftserfahrenen und rechtskundigen Kreditbewerber anstelle eines üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet. Zwar kann eine solche Vertragskombination dem Kreditnehmer Vorteile in Gestalt einer Beteiligung an den von der Versicherung erwirtschafteten Überschüssen sowie einer steuerlichen Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämien bieten. Dem stehen jedoch schwerwiegende vertragsspezifische Nachteile gegenüber: Die Koppelung von Festkredit und Kapitallebensversicherung bewirkt eine langfristige Bindung des Kreditnehmers, da eine Tilgung des Kredits erst am Ende der vereinbarten Laufzeit erfolgt, muss er das Darlehen während des gesamten Zeitraums in voller Höhe verzinsen. Bei vorzeitiger Kreditkündigung in den ersten Jahren nach Vertragsabschluß büßt er, wenn die Kapitallebensversicherung liquidiert wird, infolge des für ihn ungünstigen Rückkaufswertes einen erheblichen Teil seines angesparten Vermögens ein. Das kann ihn faktisch daran hindern, bei fallendem Zinsniveau von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Schon diese mit der Vertragskombination verbundenen Nachteile sind für den durchschnittlichen Kreditbewerber weitgehend undurchschaubar. Vor allem aber vermag er nicht die sich aus der Vertragskombination ergebende effektive Gesamtbelastung zu erkennen, hat also von sich aus keine Möglichkeit, den ihm angebotenen Kredit mit anderen Kreditarten, insbesondere mit marktüblichen Ratenkrediten zu vergleichen. Dabei kann die Zinsangabe im Kreditvertrag, die nicht die wirkliche Gesamtbelastung wiedergibt, sogar geeignet sein, ihn von einer kritischen Prüfung der mit dem Vertragsabschluß verbundenen Folgen und von Rückfragen nach Umständen, die für seine Entscheidung von Bedeutung sein können, abzuhalten.
Stellt sich jedoch die Vertragskombination aus Festkredit und Kapitallebensversicherung für den Kreditbewerber wirtschaftlich ungünstiger dar als ein marktüblicher Ratenkredit, ist die Bank nach Treu und Glauben gehalten, den Kreditnehmer im Rahmen der Vertragsverhandlungen von sich aus darüber aufzuklären, in welchen wesentlichen Punkten sich der mit einer Kapitallebensversicherung verbundene Kredit vom üblichen Ratenkredit unterscheidet, welche spezifischen Vor- und Nachteile (wird ausgeführt) sich aus einer derartigen Vertragskombination für ihn ergeben können und was ihn der Kredit unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile der Lebensversicherung voraussichtlich kosten wird.
Der Senat vermag unter Berücksichtigung dieser Kriterien einen Beratungsfehler der Beklagten bzw. ihres Maklers K... nicht zu erkennen. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um einen geschäftsunerfahrenen Kunden. Der Kläger hat sich zwar selbst als Finanzierungslaie bezeichnet (Schriftsatz vom 21.11.2006, S. 4, GA 134). Er sei nebst seiner Ehefrau, die von Beruf Diplom-Pädagogin ist, im Bereich „gestaltorientierter Organisationsberatung tätig“. Der Kläger hat auf einen anliegenden Auszug aus dem Internet-Auftritt verwiesen (GA 134, 137). Ausweislich dieses Internet-Auftritts hat der Kläger u.a. Finanzwissenschaft studiert und ist Diplom-Volkswirt, weshalb er nicht als in Finanz- und Wirtschaftsfragen unerfahrener Kunde bzw. Finanzierungslaie bezeichnet werden kann. Für einen Beratungsfehler könnte zwar in der Tat der Umstand sprechen, dass der Beklagte einen Tag nach der Beratung am 03.12.1998 (GA 11) dem Kläger und seiner Ehefrau mitteilte, dass die prognostizierte Ablaufleistung bei einer Depoteinzahlung von 240.000,00 DM insgesamt 778.149,00 DM betrage bei einer Verzinsung von 7,36 % und deshalb keine andere Tilgung notwendig sei, sogar ein Sicherheitsüberschuss kalkuliert sei. Dabei ist allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass die Begriffe „prognostizierte Ablaufleistung“ und „Verzinsung von 7,36“ bereits ein Unsicherheitselement beinhalten. Denn sobald der Zinssatz von 7,36 % unterschritten wird, lässt sich die Prognose nicht mehr halten. Zudem hat der Makler K... mit Schreiben vom 03.12.1998 dem Kläger und seiner Ehefrau eine Kalkulation mit dem Titel „Computer-Finanzierungsanalyse“ übermittelt und dort hinsichtlich der Nettobelastungen auf Seite 6 bis 7 verwiesen (GA 11, Anlage B 6, GA 78 ff.). Dort heißt es auf Seite 5 (GA 82) zwar, dass der zur kompletten Tilgung des Darlehens benötigte Betrag zwar durch die „voraussichtliche“ Ablaufleistung überschritten werde. Der dadurch entstehende LV-Überschuss betrage 41.149,00 DM. Am Ende heißt es jedoch im letzten Absatz, dass die ausgewiesene Ablaufleistung nicht garantiert werden könne. Auch auf Seite des 7 der Finanzierungsanalyse wird von einer nur voraussichtlichen Ablaufleistung gesprochen, die nicht garantiert werden könne (GA 84). Dementsprechend lässt der Kläger in der Berufungsbegründung (dort S. 12, GA 443) selbst vortragen, dass er wusste, dass die 778.149,00 DM nicht sicher zugesagt waren.
Der Senat vermag angesichts der von den Parteien vorgelegten Urkunden einen Beratungsfehler des Maklers nicht zu erkennen.
Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 71.437,49 € festzusetzen.
Aktenzeichen: 2 U 868/095 O 147/06 LG Mainz
Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss
In dem Rechtsstreit XXX
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch XXX am 28.04.2010 beschlossen:
1. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 71.437,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

RechtsgebietBGBVorschriften§§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB

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