Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

30.09.2010 · IWW-Abrufnummer 103048

Landgericht Dortmund: Urteil vom 28.05.2009 – 2 O 353/08

Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. konnte bei der Ablehnung von Ansprüchen aus einem "Altvertrag" auch im Jahre 2008 noch wirksam in Gang gesetzt werden.


Landgericht Dortmund
2 O 353/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 368.000,00 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit Mitte 2005 eine Unfallversicherung, der die AUB 2004 zugrunde liegen. Wegen der Einzelheiten der AUB 2004 wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung Bezug genommen. Vereinbart wurde der Tarif "Aktiv Pro2".
Bei dem Kläger wurde Anfang Oktober 2005 ein Kleinhirntumor diagnostiziert (kavernöses Hämangiom) und am 06.10.2005 operativ entfernt. Danach unterzog er sich einer dreiwöchigen Rehamaßnahme in Bad Oeynhausen. In dem Entlassungsbericht wird u. a. die Diagnose "reaktive Depression" angegeben. Aufgrund seines Gesundheitszustandes beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die ihm mit Wirkung vom 01.05.2006 bewilligt wurde.
Am 07.07.2006 wurde der Kläger von dem Nachbarn seines Bruders tätlich angegriffen. Durch Faustschläge erlitt er eine Schädel-, Schulter- und Unterarmprellung. Faustschläge trafen auch den Hinterkopf im Bereich des Operationsfeldes. Der Kläger reichte der Beklagten einen Unfallbericht vom 10.01.2007 sowie einen ärztlichen Erstbericht vom 15.01.2007 (Anlagen B 2 und B 3 zur Klageerwiderung) ein.
Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein. Nach Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. X vom 20.04.2008 (Anlage B 8 zur Klageerwiderung), mit dem der Fragenkatalog der Beklagten vom 14.01.2008 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.03.2009, Bl. 27 ff. d. A.) abgearbeitet wurde, lehnte sie Leistungen aus der Unfallversicherung mit Schreiben vom 30.05.2008 ab. In diesem Schreiben verwies sie auf ein beigefügtes Schriftstück folgenden Inhalts:
"Das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten regeln die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) in Ziffer 14 AUB 2000 bzw. AUB 2004 der D.
Danach können Sie Ihre vermeintlichen Ansprüche nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen dieses Schreiben zugeht.
Wenn Sie diese Frist versäumen, verlieren Sie allein aus diesem Grund endgültig ihren Versicherungsanspruch. Das bedeutet: Sie büßen nicht nur die gerichtliche Einspruchsmöglichkeit ein, sondern haben auch keinen Versicherungsanspruch für diesen Schadenfall mehr."
Das Schreiben ging dem Kläger spätestens am 05.06.2008 zu.
Der Kläger meint, es sei bei ihm Vollinvalidität eingetreten. Er behauptet hierzu, durch die Schläge sei es bei ihm zu andauernden Beeinträchtigungen gekommen (Kopfschmerzen, Schmerzen im Nackenbereich, Depressionen, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, innere Unruhe, Kraftlosigkeit und Lustlosigkeit). Er meint, die von der Beklagten beauftragte Gutachterin habe ihn nicht hinreichend untersucht.
Er verlangt mit der Klage die Zahlung von rückständigen Renten bis einschließlich August 2008 (26 x 1.000,00 € = 26.000,00 €) sowie von 300.000,00 € (300 Renten à 1.000,00 € kapitalisiert). Daneben beansprucht er die Zahlung einer Rente in Höhe von 1.000,00 € monatlich auch für die Zukunft.
Er beantragt daher,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 326.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2009 zu zahlen,
2.
die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn eine lebenslange monatliche Unfallrente in Höhe von 1.000,00 €, beginnend mit September 2008 zu zahlen,
3.
die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.928,43 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Berufung auf das von ihr eingeholte Gutachten sieht sie die Voraussetzungen für eine Invaliditätsentschädigung nicht als gegeben an. Sie beruft sich zudem auf den Ausschluss der Ziffer 5.2.6 AUB 2004 ("Psychoklausel") und auf Vorinvalidität. Letztlich macht die Beklagte Leistungsfreiheit wegen der Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. geltend.
In der am 29.09.2008 bei Gericht eingegangenen Klageschrift wurde der Streitwert mit vorläufig 368.000,00 € angegeben. Daraufhin hat das Gericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Kostenrechnung v. 7.10.2008 über 7.068,00 €, basierend auf einem Streitwert in Höhe von 368.000,00 € übersandt, welche diesem am 10.10.2008 zuging. Später hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 19.11.2008 um gerichtliche Festsetzung des vorläufigen Streitwertes gebeten. Darauf antwortete der Berichterstatter der Kammer dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wie folgt:
"Es mag mitgeteilt werden, ob es sich bei dem Klageantrag zu Ziffer 1) in Höhe von 342.000,00 € statt 326.000,00 € um einen Schreibfehler handelt. Wenn der Klageantrag zu 1) nur 326.000,00 € beträgt, ist ein vorläufiger Streitwert in Höhe von 368.000,00 € festzusetzen. "
Dazu hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers wie folgt erklärt:
". . . handelt es sich in der Tat um einen Schreibfehler. Der Wert bezüglich des Klageantrages zu 1) beträgt 326.000,00 €. Ich bitte um kurzfristige Übermittlung des vorläufigen Streitwertbeschlusses. Dieser wird dringend zur Vorlage bei dem Rechtschutzversicherer der hier vertretenen Mandantschaft benötigt."
Daraufhin hat der Berichterstatter der Kammer den Streitwert auf vorläufig 368.000,00 € festgesetzt. Die Mitteilung hiervon hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 15.12.2008 erhalten. Die Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Rechtschutzversicherer erfolgte am 05.01.2009.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte bedingungsgemäß kein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aus §§ 1, 179 f. VVG a. F. i. V. m. Ziffer 2.1 AUB 2004 zu. Zum einen fehlt es bereits an einer formellen Anspruchsvoraussetzung (hierzu im Folgenden I.). Zum anderen ist die Beklagte wegen der Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. leistungsfrei (II.).
I.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätsleistung bereits deswegen nicht zu, weil es an der formellen Anspruchsvoraussetzung einer schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung gemäß Ziffer 2.1.1.1 AUB 2004 der Beklagten fehlt. 1.
Die AUB 2004 der Beklagten setzen für den Anspruch auf Invaliditätsleistung u. a. voraus, dass die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist. Bei dieser Regelung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Anspruchsvoraussetzung, die prozessual nicht verzichtbar ist und die die Parteien allenfalls unstreitig stellen können (OLG Celle, NJOZ 2004, 612; r+s 2002, 260; OLG Frankfurt, r+s 2004, 518; OLG Hamm, NVersZ 2001, 551). An die bedingungsgemäße ärztliche Invaliditätsfeststellung sind allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Sie muss sich nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern. Die Feststellungen der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens muss auch nicht richtig sein und dem Versicherer nicht innerhalb der bestimmten Frist zugehen, sofern sie nur fristgerecht getroffen worden ist. Allerdings müssen sich aus der Invaliditätsfeststellung die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben. Sie muss damit die ärztliche Aussage enthalten, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden ursächlich ist, wobei die bloße Möglichkeit der Kausalität nicht ausreicht (OLG Hamm, r+s 2007, 74; MDR 2006, 1045; OLG Frankfurt, r+s 2003, 29). Auch muss die Feststellung eine Aussage zur Invalidität dem Grunde nach treffen (BGH, r+s 1997, 84). Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger eingereichten ärztlichen Atteste und Gutachten nicht.
a)
Der Bescheinigung der Dipl.-Psych. X2 (Anlage 3 zur Klageschrift) lässt sich zwar die Beschreibung einer Gesundheitsbeeinträchtigung entnehmen. So wird eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und mit ihren Symptomen beschrieben. Als "Hintergrund" für die posttraumatische Belastungsstörung wird eine zweifache Traumatisierung (Diagnose des Tumors und tätlicher Übergriff) angegeben, so dass auch die Unfallbedingtheit der Beeinträchtigungen aus der Bescheinigung vom 26.06.2007 herauszulesen sein mag. Es fehlt jedoch an einer Feststellung der Dauerhaftigkeit der Gesundheitsbeeinträchtigungen. Eine Aussage zu einer Invalidität jedenfalls dem Grunde nach wird nicht getroffen. Im Übrigen handelt es sich bei einer Diplom Psychologin nicht um einen Arzt, wie es die Bedingungen voraussetzen.
b)
Auch dem Bericht der behandelnden Ärzte des St. S-Hospitals an den Facharzt Dr. X3 vom 18.04.2007 (Anlage 4 zur Klageschrift) sind die erforderlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Lediglich im Rahmen der Anamnese wird von einer Verschlechterung der Symptome Kopfschmerzen und Schwindel nach dem Angriff vom 07.07.2006 berichtet. Eine ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität begründet dies nicht. Auch hier fehlt es an einer Feststellung der Dauerhaftigkeit der Gesundheitsbeeinträchtigung.
c)
Letztlich lässt sich auch dem psychiatrischen Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. X vom 20.04.2008 die erforderliche ärztliche Feststellung nicht entnehmen. In Beantwortung des Fragenkataloges der Beklagten vom 14.01.2008 hat Dr. X im Ergebnis erklärt, dass durch Unfallfolgen weder die körperliche, noch die geistige Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt sei. Sie hat dies damit begründet, dass es sich bei dem zur Diskussion stehenden Ereignis nicht um ein Trauma handelte, welches geeignet wäre, eine typische posttraumatische Belastungsstörung oder eine sonstige psychoreaktive Störung hervorzurufen. Damit werden die erforderlichen Merkmale einer bedingungsgemäßen ärztlichen Feststellung verneint. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beantwortung der Fragen zu 6.1 und 6.2 des Fragenkataloges. Zwar hat Dr. X hier erklärt, der Zustand der Unfallfolgen sei endgültig, eine Besserung sei nicht zu erwarten. Dies kann jedoch wegen der mit einer Begründung versehenen Verneinung der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch den Unfall nicht als Feststellung einer unfallbedingten Invalidität verstanden werden. Dies, zumal Dr. X auf die entsprechende Frage zu 6.4 erklärt hat, dass eine völlige Wiederherstellung eingetreten sei.
2.
Das Vorliegen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität ist vorliegend auch nicht etwa wegen einer Intransparenz der Regelung in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2004 der Beklagten entbehrlich.
a)
Während nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die in den Vorläuferbedingungen der AUB 2000/99 enthaltene Fristenregelung wirksam ist (BGH, VersR 2005, 639), werden bei den AUB 99/2000 mit beachtlichen Gründen Bedenken gegen eine ausreichende Transparenz geltend gemacht, weil der um Kenntnis der nach einem Versicherungsfall zu treffenden Maßnahmen bemühte Versicherungsnehmer durch das – auch in den zwischen den Parteien vereinbarten AUB – vorangestellte Inhaltsverzeichnis und durch die Überschrift über Ziffer 7 der AUB davon abgehalten werden könnte, auch den Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 Beachtung zu schenken, so dass die Fristenregelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen könnte (so OLG Hamm, VersR 2008, 811 mit zustimmender Anmerkung Lücke VK 2008,7 und mit kritischer Anmerkung Fuchs, jurisPR- VersR 4/2008 Anmerkung 3 sowie Kloth, jurisPR-VersR 9/2008, Anmerkung 3; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 179 Rn. 21; Knappmann, VersR 2009, 775, Anm. zu OLG Karlsruhe, VersR 2009, 538; ders., r+s 2002, 489; derselbe, r+s 2004, 339; derselbe in Prölss/Martin VVG 27. Aufl., Ziffer 2 AUB 99, Rn. 2; anderer Ansicht: OLG Celle, NJOZ 2009, 1694; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487; OLG Karlsruhe, VersR 2009, 538 und VersR 2005, 1384 mit zustimmender Anmerkungen Nitschke; Kloth, Private Unfallversicherung, S. 100 f.; Marlow, r+s 2006, 397, 400; derselbe, r+s 2007, 353, 358). Diese Bedenken gegen die Transparenz der maßgeblichen Regelung bestehen jedoch im Hinblick auf die hier zur Prüfung stehende maßgebliche Klausel der AUB 2004 der Beklagten nicht. Denn der Versicherungsnehmer wird durch das Regelungswerk hier nicht dazu verleitet, die Regelung für die Frist zur Beibringung der ärztlichen Feststellung zu übersehen. Zunächst wird die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers, der Ansprüche geltend machen will, im Inhaltsverzeichnis auf die fettgedruckte Überschrift "Der Leistungsfall" gelenkt. Der folgende Gliederungspunkt 7 "Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?" wird dessen Interesse finden. Liest er dort nach, stößt er auf folgende Einleitung: "Beachten Sie bitte nach einem Unfall zunächst die Voraussetzungen der vereinbarten Leistungsarten nach Ziffer 2. bzw. nach dem jeweiligen vereinbarten Besonderen (bzw. Zusatz-) Bedingungen….". Danach liegt ein klarer Verweis auf die Anspruchsvoraussetzungen der Ziffer 2 AUB 2004 der Beklagten vor. Damit wird der Versicherungsnehmer veranlasst, sich auch Ziffer 2.1.1.1 der AUB 2004 durchzulesen. Ihm wird deutlich gemacht, dass Ziffer 7 keine abschließende Erläuterung dessen enthält, was von einem Versicherungsnehmer nach einem Unfall zu beachten ist (vergleiche zu einer ähnlichen "Rückverweisung" LG Dortmund, Urteil vom 29.05.2008, AZ. 2 O 208/07 = NJOZ 2008, 4035).
b)
Selbst aber dann, wenn man hier eine Intransparenz der Fristenregelung annehmen wollte, ergäbe sich nichts anderes. Denn die Unwirksamkeit der Fristenregelung würde nicht auch dazu führen, dass die Vorlage einer ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität überhaupt entbehrlich würde. Jedenfalls insoweit ist die Regelung der Ziffer 2.1.1.1 der AUB 2004 nicht intransparent (LG Dortmund, NJOZ 2009, 2067).
aa)
Denn selbst wenn eine AGB-Klausel neben der unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich wie inhaltlich abtrennbare Bestandteile enthält, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen (BGH, NJW 2006, 1059; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. 2009, Vorbemerkung vor § 307 Rn. 11). Die Fristenregelung einerseits und das Erfordernis der ärztlichen Invaliditätsfeststellung in Ziffer 2.1.1.1 der AUB 2004 der Beklagten können in diesem Sinne sprachlich wie inhaltlich voneinander getrennt werden. Dass die Invalidität von einem Arzt schriftlich festgestellt werden muss, um einen Anspruch auf Invaliditätsleistung begründen zu können, hätte sich ohne inhaltliche Veränderung sprachlich auch in einem selbstständigen Satz ausdrücken lassen. Auch ohne den Zusatz "innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall" enthält die restliche AUB-Klausel eine in sich verständliche, inhaltlich selbstständige Regelung.
bb) Die Teilwirksamkeit einer AGB-Bestimmung kann allerdings auch dann, wenn der Rest sprachlich trennbar, inhaltlich selbstständig und – für sich allein gesehen – rechtlich zulässig ist, trotzdem zur Unwirksamkeit der ganzen Bestimmung führen, wenn der Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll wäre. Ist der beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, so ergreift die Unwirksamkeit von Teilen der Klausel die Gesamtklausel (BGH v. 12.2.2009 –VII ZR 39/08-; NJW 1984, 2816). So liegt es aber hier nicht. Die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen (BGH, VersR 2007, 400 = NJW 2007, 977). Diese Zielsetzung der vereinbarten Anspruchsvoraussetzung behält ihre Berechtigung auch dann, wenn die Fristgebundenheit der ärztlichen Invaliditätsfeststellung wegen Intransparenz unwirksam wäre und damit entfallen würde und der weitere Zweck der Klausel, Spätschäden auszugrenzen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar sind (BGH, a.a.O.) jedenfalls nicht in vollem Umfang erfüllt werden könnte, weil ohne die Fristenregelung auch ärztlich festgestellte Spätschäden der Leistungsprüfung durch den Versicherer unterliegen und erst durch die weitere Anspruchsvoraussetzung des Eintritts der Invalidität binnen eines Jahres nach dem Unfall wieder ausgegrenzt werden müssen.
cc) Das Gericht setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Gegensatz zur der Rechtsprechung, die eine geltungserhaltende Reduktion von AGB-Klauseln, zu denen auch die Versicherungsbedingungen zählen, auf einen zulässigen Kern ablehnt. Dort geht es um Klauseln, die zulässige und unzulässige Tatbestände sprachlich nicht trennbar verbinden, bei denen daher die Ausgrenzung der unzulässigen und die Aufrechterhaltung der zulässigen Teile nur durch eine sprachliche Umgestaltung erreicht werden könnte. Dies soll jedoch in der vorliegenden Konstellation nicht geschehen. Die Fristenregelung würde bei angenommener Unwirksamkeit wegen Intransparenz vielmehr vollständig und ersatzlos entfallen, die restliche Bestimmung enthält in ihrer verbleibenden Fassung noch eine sprachlich und inhaltlich selbstständige Regelung, die – wie ausgeführt – dem Regelungszweck der Klausel dient. Im Gegensatz zur geltungserhaltenden Reduktion geht es hier nicht darum, für eine unzulässige Klausel eine neue Fassung zu finden, die für den Verwender möglichst günstig, aber rechtlich gerade noch zulässig ist – das ist als einseitige Wahrnehmung der Verwenderinteressen nicht Aufgabe des Gerichts. Eine sprachlich und inhaltlich teilbare Bestimmung in den Versicherungsbedingungen wird hier vielmehr ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten, weil das auch den Interessen des Versicherungsnehmers als Vertragspartner des Klauselverwenders nicht zuwiderläuft (vgl. BGH, NJW 1984, 2816; OLG Köln, r+s 2000, 305). dd) Die Regelung über das Erfordernis der ärztlichen Feststellung der Invalidität ist auch nicht für sich gesehen ihrerseits wegen Intransparenz unwirksam. Allerdings können auch einzelne aus sich heraus verständliche AGB-Bestimmungen Gegenstand gesonderter Wirksamkeitsprüfungen und- Feststellungen sein, selbst wenn sie sprachlich in einem Satz zusammengefasst sind (BGH, a.a.O.). Die für die Intransparenz der Fristenregelung ins Feld geführten Argumente schlagen im Ergebnis bei der weiteren Anspruchsvoraussetzung der ärztlichen Invaliditätsfeststellung allerdings nicht durch. Zwar erscheint durchaus nachvollziehbar, dass ein Versicherungsnehmer, der sich nach einem Unfall in den vereinbarten AUB hinsichtlich der nunmehr zu veranlassenden Maßnahmen kundig machen will, durch das Inhaltsverzeichnis und die Überschrift über Ziffer 7. nur zur Beachtung der in dieser Ziffer geregelten Obliegenheiten angehalten und zunächst geradezu davon abgehalten wird, auch die Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 (bzw. 2.1.1.1 der vereinbarten AUB 2004 der Beklagten) zu beachten. Dieses durch die intransparente Gestaltung der AUB ausgelöste Versäumnis wäre jedoch nur vorübergehend, da der Versicherungsnehmer jedenfalls dann, wenn er einen Anspruch auf Invaliditätsleistung geltend machen will, sich über dessen Voraussetzungen im Klaren werden muss. Damit wird seine Aufmerksamkeit zwangsläufig auf Ziffer 2.1.1.1 der AUB 2000 (bzw. 2.1.1.1 der vereinbarten AUB 2004 der Beklagten) gelenkt, der er unschwer entnehmen kann, dass für den Anspruch auf unfallbedingte Invaliditätsleistung (auch) eine schriftliche ärztliche Invaliditätsfeststellung erforderlich ist. Anders als die Fristenregelung, die bei ihrer Beachtung durch den Versicherungsnehmer wegen Verstreichens der Frist gegenstandslos geworden sein kann, behält das Erfordernis der ärztlichen Invaliditätsfeststellung – für den Versicherungsnehmer erkennbar – auch über den Ablauf der Frist seinen Sinn und teilt deshalb nicht das Schicksal einer wegen Intransparenz unwirksamen Fristenregelung. Diese Erkenntnis schließt nicht aus, dass es dem Versicherer im Einzelfall nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzung einer schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung zu berufen (vgl. BGH, VersR 2005, 639 unter II 4), wenn der Versicherungsnehmer die dazu erforderlichen Voraussetzungen darlegt und ggf. beweist, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
Nach alledem fehlt es an einer bedingungsgemäß vereinbarten An-spruchsvoraussetzung für die vom Kläger begehrte Invaliditätsleistung, so dass die Klage unschlüssig ist (vergleiche insoweit OLG Hamm MDR 2006, 1045; OLG Naumburg VersR 2005, 970).
II.
Darüber hinaus ist die Beklagte gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei.
1.
§ 12 Abs. 3 VVG a.F. ist auch im Jahre 2008 noch anwendbar. Durch Art. Art 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VVG-ReformG v. 27.11.2007 (BGBl I S. 2631) ist mit dem Inkrafttreten des VVG 2008, mithin zum 1.1.2008, das alte VVG insgesamt und damit auch § 12 Abs. 3 VVG a.F. außer Kraft getreten. Die Fortgeltung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. folgt allerdings aus den im EGVVG geregelten Übergangsvorschriften, hier aus Art. 1 Abs. 1 EGVVG, wonach auf Versicherungsverhältnisse, die wie der streitgegenständliche Vertrag bis zum 1.1.2008 entstanden sind, das alte VVG weiter anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit gesehen, eine Übergangsfrist von zunächst einem Jahr einzuräumen, um den Vertragsparteien und insbesondere dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, die im VVG 2008 abweichenden Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen anzupassen (Amtliche Begründung , BT-Drucks. 16/3945 S. 118). Die Kammer teilt nicht die zu Art. 1 Abs. 1 EGVVG vertretene Auffassung, wonach nur solche Vorschriften des VVG 2008 erfasst sein sollen, die das laufende Versicherungsverhältnis selbst und damit alle gesetzlichen Vorschriften betreffen, die die vertraglichen Ansprüche der Parteien aus dem Versicherungsvertrag regeln, so dass es für die außerhalb des eigentlichen Vertragverhältnisses liegenden Regelungen und damit auch für § 12 Abs. 3 VVG a.F. bei dem in Art 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VVG-ReformG bestimmten Grundsatz des Außerkrafttretens verbleiben soll (OLG Saarbrücken, VersR 2008, 1337; Schneider in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 1a Rn.45; ders. VersR 2008, 859; Fricke VersR 2009, 15). Diese Auffassung berücksichtigt zum einen nicht, dass Art 1 Abs. 1 EGVVG im Gegensatz zu Art 1 Abs. 2 EGVVG das gesamte alte VVG betrifft, weil in Art. 1 Abs. 2 EGVVG durch die Formulierung, dass das alte VVG nur "insoweit" weiter anzuwenden ist, eine Einschränkung zum Ausdruck gebracht, die der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung dahingehend erläutert, dass das alte VVG "auf die sich hieraus" d.h. aus dem eingetretenen Versicherungsfall "ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weiterhin….anzuwenden ist" (BT Drucks. 16/3945 S. 118). Diese Einschränkung fehlt in Art. 1 Abs. 1 EGVVG und lässt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffes "Versicherungsverhältnis" ableiten (OLG Stuttgart, VersR 2009, 246; OLG Hamburg, VersR 2009, 531). Zum anderen bestimmt Art 2 Nr. 1 EGVVG die Anwendbarkeit der Vorschriften des VVG 2008 über die Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters auch auf Altverträge schon zum 1.1.2008. Da die Regelungen über die Vertretungsmacht zu den außerhalb des eigentlichen Vertragsverhältnisses liegenden Bestimmungen zu zählen sind, hätte es der Regelung in Art 2 Nr. 1 EGVVG nicht bedurft, wenn sich dessen Regelungsinhalt bereits aus Art 1 Abs. 1 EGVVG ergäbe.
Der in Art 1 Abs. 1 EGVVG bestimmte Grundsatz der Fortgeltung des alten VVG auf Altverträge erfährt nach dieser Vorschrift Einschränkungen, die (nur) in Art 1 Abs. 2 EGVVG und Art 2 bis 6 EGVVG geregelt sind. Als Art. 12 Abs. 3 VVG a.F. betreffende Einschränkung einer Fortgeltung auf Altverträge kommt aber allenfalls Art. 1 Abs. 4 EGVVG in Betracht, der jedoch bereits nicht zu den Art 1 Abs. 2 und Art 2 bis 6 EGVVG gehört, die nach dem eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers in Art 1 Abs. 1 EGVVG allein die Ausnahmen von dem in Art 1 Abs. 1 EGVVG geregelten Grundsatz zulassen sollen, wonach auf Altverträge das alte VVG auch noch nach dem 31.12.2007 anzuwenden ist. Art 1 Abs. 4 EGVVG bestimmt, dass das alte VVG auf Fristen nach § 12 Abs. 3 VVG a.F., die vor dem 1.1. 2008 begonnen haben, auch nach dem 1.1.2008 anzuwenden ist. Obwohl diese Vorschrift –jedenfalls vordergründig- lediglich den Ablauf der im Jahre 2007 nach dem 30.6. noch in Gang gesetzten Ausschlussfristen auch nach dem 31.12.2007 regelt, folgert die h.M. aus dieser im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in das EGVVG eingefügten Vorschrift, dass die Ausschlussfrist nach dem 31.12.2007 nicht mehr wirksam in Gang gesetzt werden kann, weil sie in Art 1 Abs. 4 EGVVG eine Spezial- und Ausnahmevorschrift zu Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG sieht (Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 15 Rn.3: "problematische Auslegung"; Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, 3. Aufl. S. 5; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 1a Rn.47; ders. VersR 2008, 859; Knappmann, VRR 2007, 408; Rixecker, zfs 2007, 430/431; Uyanik, VersR 2008, 468; Münstermann VK 2008, 37). Dem ist entgegenzuhalten, dass Art 1 Abs. 4 EGVVG schon wegen seiner fehlenden Erwähnung in Art. 1 Abs. 1 EGVVG und dem damit eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers keine Ausnahme zu der in Art. 1 Abs. 1 getroffenen Regelung darstellen soll. Zudem soll Art. 1 Abs. 4 EGVVG schon seinem Wortlaut nach –dem Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung- überhaupt nicht die Frage regeln, ob die Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. auch nach dem 31.12.2007 noch gesetzt werden kann, sondern lediglich den Ablauf einer noch im Jahre 2007 gesetzten Frist im Jahre 2008 betreffen. Auch die Begründung für die Einfügung dieser Vorschrift in das Übergangsrecht zum neuen VVG lässt einen Bezug zu Ausschlussfristen nicht erkennen, die erst im Jahre 2008 gesetzt werden. Denn der Rechtsausschuss, auf dessen Initiative hin Art. 1 Abs. 4 in das EGVVG eingefügt worden ist, wollte mit dieser Vorschrift der Erkenntnis Rechnung tragen, dass Art. 3 Abs. 4 EGVVG auf die beabsichtigten Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. nicht ausreichend Rücksicht nimmt (BT-Drucks. 16/5862 S. 135/136). Das Regelungsbedürfnis war entstanden, nachdem Neuhaus in r+s 2007, 177 die Frage nach der Fortgeltung der im Jahre 2007 gesetzten Ausschlussfrist auch über den 31.12.2007 hinaus wegen deren Abschaffung im VVG 2008 und damit ab dem 1.1.2008 aufgeworfen hatte. Diese Fragestellung ergab sich aus der Regelung in Art 3 Abs. 4 EGVVG, wonach die Übergangsvorschriften für die Verjährung in Art 3 Abs. 1 bis 3 EGVVG entsprechend auf Fristen anzuwenden sind, die für die Geltendmachung eines Rechts maßgebend sind. Damit wird die entsprechende Anwendung des Art 3 Abs. 1 bis 3 EGVVG auch für die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. bestimmt. Dies könnte bedeuten, dass in entsprechender Anwendung von Art 3 Abs. 2 EGVVG, wonach die kürzere neue (Verjährungs-) Frist zur Anwendung kommt, wenn sie in der Übergangszeit vor der längeren alten (Verjährungs-) Frist abläuft, eine im Jahre 2007 gesetzte Ausschlussfrist im Jahre 2008 wegen deren Abschaffung durch das VVG 2008 gar nicht mehr ablaufen konnte, weil man die Abschaffung einer Frist als die radikalste Form der Kürzung begreifen könnte, die dann ab dem 1.1.2008 als abgeschafft=kürzer gelten und somit nicht mehr ablaufen könnte. Diese Problemstellung -und nach dem Verständnis der Kammer auch nur diese Problemstellung- hat der Gesetzgeber mit Art 1 Abs. 4 EGVVG regeln wollen. Der Kammer wäre auch schlechterdings unverständlich, wenn der Gesetzgeber eine Regelung im Sinne des Verständnisses der h.M., wonach die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach dem 31.12.2007 nicht mehr wirksam gesetzt werden kann, durch die Formulierung getroffen und damit geradezu versteckt hätte, dass eine in 2007 gesetzte Frist noch in 2008 ablaufen kann, zumal –wie ausgeführt- lediglich Art 1 Abs. 2 sowie Art. 2 bis 6 EGVVG nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 1 Abs. 1 EGVVG die Ausnahmen von dem in letzterer Vorschrift geregelten Grundsatz enthalten sollen. Zur Überzeugung der Kammer hätte der Gesetzgeber eine eindeutig formulierte Regelung getroffen, wenn er den von der h.M. zugrunde gelegten Gesetzesinhalt gewollt hätte. Somit streiten weder der Gesetzeswortlaut noch die Entstehungsgeschichte noch die Gesetzesbegründung für die Auslegung der h.M. Die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. kann vielmehr auch noch nach dem 31.12.2007 wirksam gesetzt und muss vom Versicherungsnehmer gewahrt werden, wenn er seinen geltend gemachten und abgelehnten Anspruch nicht verlieren will (so auch Muschner in HK-VVG S. 1022ff.; ders., VersR 2008, 317; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. S. 582; ders., r+s 2007, 177; ders., r+s 2007, 441; Müller-Frank, Aktuelle Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung, 7. Aufl. S. 177). Eine besondere Belehrung durch den Versicherer über die Fortgeltung von § 12 Abs. 3 VVG a.F. (Johannsen a.a.O.; Neuhaus, r+s 2007, 177/180) hält die Kammer zur Wirksamkeit der Fristsetzung nicht für erforderlich, weil der Versicherer durch die in § 12 Abs. 3 VVG a.F. vorgeschriebene Belehrung ohnehin zu erkennen gibt, dass er von einer fortdauernden Geltung dieser Vorschrift ausgeht.
Diese Auslegung könnte ferner gestützt werden durch den Regelungsgehalt des Art 1 Abs. 2 EGVVG. Nach dieser Übergangsvorschrift findet das alte VVG "insoweit" weiter Anwendung, als der Versicherungsfall –wie in vorliegendem Rechtsstreit- bis zum 31.12.2008 eingetreten ist. Art. 1 Abs. 2 EGVVG bestimmt allerdings unter den dort genannten Voraussetzungen nicht die fortdauernde Anwendbarkeit aller Vorschriften des alten VVG, wie bereits aus der Wortfassung der Vorschrift folgt; denn dann hätte der Gesetzgeber formuliert, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles bis zum 31.12.2008 das alte VVG weiter anzuwenden ist. Durch die Formulierung, dass das alte VVG nur "insoweit" weiter anzuwenden ist, wird eine Einschränkung zum Ausdruck gebracht, die der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung dahingehend erläutert, dass das alte VVG "auf die sich hieraus" d.h. aus dem eingetretenen Versicherungsfall "ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weiterhin….anzuwenden ist" (BT Drucks. 16/3945 S. 118; vgl. auch Schneider in: Beckmann/Matusche –Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 2009, § 1a Rn. 46). Da die Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. die – gegenüber dem Versicherer geltend gemachten- Ansprüche des Versicherungsnehmers betrifft, könnte diese Vorschrift gem. Art 1 Abs. 2 EGVVG unter den dort genannten Voraussetzungen und damit auch für den vorliegenden Versicherungsfall und die daraus folgenden Ansprüche des Klägers sogar über den 31.12.2008 fortgelten (Muschner a.a.O.; Müller-Frank, a.a.O.; Terbille, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 404). Dagegen ließe sich allerdings einwenden, dass die Klagefrist alten Rechts nicht den Inhalt der Rechte und Pflichten aus dem eingetretenen Versicherungsfall betrifft, sondern lediglich dessen prozessuale Durchsetzbarkeit, so dass sie von Art 1 Abs. 2 EGVVG nicht erfasst wird. Letztlich bedarf diese Frage keiner Entscheidung in vorliegendem Rechtsstreit, da die Beklagte die Klagefrist im Jahre 2008 gesetzt hat, also zu einem Zeitpunkt, zu dem dies nach den obigen Ausführungen rechtswirksam möglich war.
2.
Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 VVG a.F. sind erfüllt:
a)
Die Beklagte hat die erhobenen Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 30.05.2008 unter Hinweis auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung abgelehnt. Weder der Inhalt noch die äußere Gestaltung der Belehrung gibt Grund zur Beanstandung. Damit wurde die sechsmonatige Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. mit Zugang des Schreibens bei dem Kläger spätestens am 05.06.2008 in Lauf gesetzt. Etwas anderes folgt nicht aus der erneuten Ablehnung von Ansprüchen durch die Beklagte mit Schreiben vom 02.09.2008 gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers (Anlage 5 zur Klageschrift). Denn mit diesem Schreiben wird weder eine neue Frist gesetzt, noch wurde durch den Inhalt dieses Schreibens der Eindruck vermittelt, das erste Ablehnungsschreiben sei hinfällig (vgl. hierzu Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 12 Rn. 29).
b)
Der Kläger hat daraufhin seine Ansprüche nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Zwar ging die von ihm erhobene Klage innerhalb der spätestens am 05.12.2008 endenden 6-Monats-Frist bei Gericht ein, jedoch wurde sie der Beklagten erst am 23.01.2009 zugestellt, ohne dass die Zustellung auf den Eingang der Klage zurückwirkte. Eine Klageerhebung ist auch dann noch rechtzeitig, wenn die Klage vor Ablauf der Frist bei Gericht eingeht und "demnächst" zugestellt wird. Denn in diesem Fall wirkt die außerhalb der Frist erfolgte Klagezustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, § 167 ZPO. An der Erfüllung der Voraussetzungen für eine demnächstige Zustellung, die auch im Rahmen des § 12 Abs. 3 VVG a.F. beachtlich wäre, fehlt es hier. Selbst bei dem Kläger günstigster Auslegung der Vorschrift des § 167 ZPO kann eine Zustellung "demnächst" nicht mehr angenommen werden. Denn jedenfalls dann, wenn nach Zugang der Kostenanforderung eine "Mindest-Bearbeitungsfrist" von 4 vollen Werktagen, an denen auch Banken geöffnet haben, und weitere 2 Wochen verstrichen sind, ohne dass der Vorschuss eingezahlt wurde, kann eine Zustellung "demnächst" nicht mehr bejaht werden (OLG Hamm, r+s 2004, 136 m.w.N. auch zu der strengeren Auffassung). Danach erfolgte die Zahlung des Vorschusses verspätet. Denn die Kostenanforderung des Gerichtes ging dem Kläger bereits am 10.10.2008 zu. Auch die Einschaltung des Rechtsschutzversicherers entlastet den Kläger hier nicht. Denn die Anforderungen an den Kläger hängen nicht davon ab, ob dieser einen Rechtsschutzversicherer einschaltet oder nicht (zuletzt OLG Karlsruhe, VersR 2008, 1250; OLG Hamm, r+s 2004, 136 (138).
c)
Die Kammer hat noch erwogen, ob es vorliegend ausnahmsweise nicht auf den Zugang der Kostenrechnung ankommt, sondern im Hinblick auf etwaige Zweifel hinsichtlich des zugrundezulegenden Streitwertes auf den Zugang der vorläufigen Streitwertfestsetzung bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.12.2008 abzustellen ist. Hiergegen spricht allerdings, dass die Kostenrechnung inhaltlich zutreffend und formell rechtmäßig war. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann den Kostenstreitwert formlos bestimmen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder es sich um einen gesetzlich bestimmten Regelwert handelt (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 63 Rdnr. 6,2). Vorliegend ging der Klageantrag zu 1. auf eine bestimmte Geldsumme. Der Wert des Antrages zu 2. war nach dem gesetzlichen Regelstreitwert des § 9 ZPO zu bestimmen. Im Übrigen deckte sich der der Kostenrechnung zugrunde liegende Wertansatz mit der Streitwertangabe in der Klageschrift.
Stellt man ungeachtet vorstehender Ausführungen auf den Zugang der vorläufigen Streitwertfestsetzung bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.12.2008 ab, so ergibt sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des OLG Hamm (a.a.O.) gleichwohl eine Versäumung der Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses. Denn auf den Zugang der vorläufigen Streitwertfestsetzung am 15.12.2008 folgte eine "Mindestbearbeitungszeit" von 4 vollen Werktagen, an denen auch die Banken geöffnet hatten (16.12.2008 bis 19.12.2008). Hieran schloss sich eine weitere Frist von 2 Wochen an, welche am 20.12.2008 begann (§ 187 Abs. 2 BGB i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB) und am 02.01.2009 endete. Die Einzahlung des Kostenvorschusses am 05.01.2009 erfolgte mithin zu spät. Etwaige Verzögerungen, die durch die Einschaltung des Rechtsschutzversicherers bedingt gewesen sein mögen, haben nach der bereits zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung außer Betracht zu bleiben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

RechtsgebieteVersicherungsrecht, Klagefrist Vorschriften§ 12 Abs. 3 VVG a.F.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr