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28.09.2010 · IWW-Abrufnummer 102915

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 29.04.2009 – 1 K 1843/08

Bei der Anschaffung eines Notebooks ist entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 6 Abs. 2 EStG der Betrag als ausbildungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen, der sich bei Verteilung der Anschaffungskosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer ergibt.



Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung eines ledigen Auszubildenden können nicht als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden können.


Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 29.04.2009

1 K 1843/08
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten.

Die Klägerin hat u.a. die Tochter D, geboren am 22. Mai 1988. D hat sich vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2008 zur Berufsausbildung als Krankenschwester im Krankenhaus B befunden. Eine Prognoseberechnung der Beklagten für 2007 hat ergeben, dass die Einkünfte und Bezüge von D in 2007 den Grenzbetrag von 7.680,00 € überschreiten werden, weshalb sie mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 die Festsetzung von Kindergeld für D ab Januar 2007 aufgehoben hat. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass - falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag nicht überschreiten werden - die Klägerin einen erneuten Antrag auf Festsetzung von Kindergeld stellen kann.

Im Januar 2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kindergeld für D. Sie reichte die Ausbildungsbescheinigung, Verdienstabrechnung für Dezember 2007, die Erklärung zu den Werbungskosten für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. September 2008 ein, eine Aufstellung zu den Fahrtkosten und diverse Unterlagen wie Quittungen über Bücher, Belege über die Zahlung der Praxisgebühren, Versicherungsschein für die Unfallversicherung, Rechnungen für Notebook und Tintenpatronen sowie einen Wohnungs-Mietvertrag ein (Bl. 108 f. Kindergeldakte). Die Berechnung der Beklagten hat ergeben, dass der Grenzbetrag überschritten ist, weshalb mit Bescheid vom 6. Februar 2008 die Festsetzung von Kindergeld für D abgelehnt wurde. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass der Grenzbetrag nicht überschritten sei. Zum einen seien bei den Fahrtkosten ab dem ersten Entfernungskilometer die Fahrtkosten zu berücksichtigen. Des Weiteren habe die Beklagte zu Unrecht den ausbildungsbedingten Mehraufwand nicht berücksichtigt. Abzugsfähig seien solche nachgewiesenen Aufwendungen, der wegen der Ausbildung zu den Kosten der Lebensführung hinzu kämen und soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt und geeignet seien. Die Beklagte habe die Berücksichtigung der Anschaffung des Notebooks sowie der Kosten für die Tintenpatronen nicht berücksichtigt, weil die betreffenden Rechnungen alle auf Herrn „E” ausgestellt seien. Die Beklagte verkenne außerdem, dass diejenigen Beträge abzugsfähig seien, die - wie gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge - von Gesetzes wegen dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen würden. Die Beklagte habe zu Unrecht die Einkünfte der Tochter der Klägerin um die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende Krankheitskosten nicht gemindert. Ebenso sei die private Unfallversicherung allein aus dem Zweck heraus abgeschlossen worden, um die erheblichen Fahrtstrecken zur Arbeitsstätte abzusichern.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 6. Februar 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2008 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für D für 2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Einkommensgrenze auch dann überschritten sei, wenn die Fahrtkosten ab dem 1. Kilometer zu berücksichtigen seien. Nicht anerkannt werden könnten die Aufwendungen für die Zahlung der Praxisgebühr, Aufwendungen für Arzneimittel und sonstige Hilfsmittel sowie die Beiträge zur Unfallversicherung. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Anschaffung des Notebooks einschließlich Zubehör sowie die Kosten für Tintenpatronen müssten abgelehnt werden, da die betreffenden Rechnungen alle auf Herrn „E” lauteten.



Gründe
Die Klage ist nicht begründet.

Die Beklagte hat zu Recht abgelehnt, Kindergeld für D von Januar bis Dezember 2007 festzusetzen.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG - in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhaltes und der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680,00 € im Kalenderjahr hat.

Auf Grund der vorgelegten Verdienstabrechnung für Dezember 2007 ergibt sich, dass die Tochter ein Bruttoeinkommen von 11.369,13 € hat, das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 2.449,95 € zu mindern ist, was einen Betrag von 8.919,18 € ergibt (Bl. 109 Kindergeldakte). Hinzu kommen die Bezüge in Form des steuerfreien Arbeitslohnes in Höhe von 563,07 €, vermindert um die Kostenpauschale ergibt dies einen Betrag von 383,07 €.

Einkünfte und Bezüge ergeben somit insgesamt 9.302,25 €.

An Fahrtkosten sind zu berücksichtigen die Fahrten von A nach G (24 Fahrten x 51 km x 0,30 € = 367,20 €); von A nach B (99 Tage x 11 km x 0,30 € = 326,70 €) und von L nach B (40 Tage x 23 km x 0,30 € = 276,00 €) insgesamt 969,90 €. An weiteren Werbungskosten hat die Klägerin Belege über Bücher und andere Arbeitsmittel von 19,95 €, 16,30 €, 67,80 € und 19,95 € vorgelegt. Der Beleg von 10,00 € stammt aus dem Jahre 2006. Weiter kommen dazu 5,00 € an Kontoführungsgebühren. Als weiteres Arbeitsmittel ist das Notebook zzgl. Zubehör zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 6 Abs. 2 EStG ist der Betrag von 635,17 € auf die gewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren zu verteilen. Wenn man davon ausgeht, dass das Notebook zu 100 % für die Ausbildung genutzt wird, ergibt dies einen Betrag von 211,92 €. Selbst wenn man jetzt die gesamten Rechnungen für Tintenpatronen in Höhe von 190,23 € als Werbungskosten berücksichtigt - wobei hier Zweifel bestehen, dass dermaßen viele Tintenpatronen nur von der Tochter der Klägerin für die Ausbildung benötigt worden sind - ergibt dies insgesamt Werbungskosten von 1.501,05 €. Nach Abzug dieses Betrages von den Einkünften und Bezügen ergibt die Summe der Einnahmen 7.801,20 €, womit der Grenzbetrag von 7.680,00 € überschritten ist.

Die übrigen von der Tochter geltend gemachten Aufwendungen können nicht als ausbildungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden. Der für die Miete aufgewendete Betrag ist nicht in die Berechnung einzubeziehen. Das gilt unabhängig davon, ob die unechte doppelte Haushaltsführung noch eine hinreichende Rechtsgrundlage hat oder ob sie zeitlich auf zwei Jahre beschränkt ist oder bis zur Beendigung einer Ausbildung andauert. Wie der BFH in seinem Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 104/03, BFH/NV 2004, 1525 ausführt, hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BStBl II 2002, 695 entschieden, dass Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung des ledigen Auszubildenden nicht entsprechend R 43 Abs. 5 Lohnsteuer-Richtlinien unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden können. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung eines auswärts untergebrachten Kindes sind zwar ausbildungsbedingte Mehraufwendungen; sie sind aber als erhöhter Lebensbedarf bereits mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten.

Auch die geltend gemachten Aufwendungen für die Praxisgebühr, Arzneibedarf oder Unfallversicherung sind als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen keine Werbungskosten oder besondere Ausbildungskosten.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

RechtsgebietEStG 2007VorschriftenEStG 2007 § 32 Abs. 4 Satz 2

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