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25.08.2010 · IWW-Abrufnummer 102572

Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 26.04.2010 – 2 Ta 24/10

Liegt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Zeugnis zur Abholung durch den Arbeitnehmer bereit, ist das Zeugnis auf Kosten und Gefahr des Arbeitgebers zu versenden.


2 Ta 24/10

Tenor:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe:

I. Die Parteien stritten um die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO, um die Beklagte zur Zeugniserteilung, die im Vergleich vom 03.09.2009 vereinbart worden ist, anzuhalten.

Die Beklagte hat behauptet, dieses Zeugnis bereits am 10.12.2009, vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens am 16.12.2009 erteilt zu haben. Die Klägerin behauptet, dieses Zeugnis sei ihr nie zugegangen. Das Arbeitsgericht hat durch den im Beschwerdeverfahren angegriffenen Beschluss vom 08.01.2010 das Zwangsgeld festgesetzt. Die Beklagte hat der Klägerin ein neues Zeugnis erteilt, welches u. a. auch deshalb erforderlich war, weil das verlorengegangene Zeugnis das Zeugnisdatum 10.12.2009 enthielt, obwohl das Datum 30.06.2006 zutreffend gewesen wäre.

Beide Parteien haben das Verfahren der sofortigen Beschwerde für erledigt erklärt und Kostenentscheidung erbeten.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens als weitere Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO. Die Einleitung des Zwangsgeldverfahrens war erforderlich. Nach herrschender Meinung ist das Risiko, dass ein Zeugnis auf dem Postwege verloren geht, vom Arbeitgeber zu tragen. Liegt das Zeugnis am letzten Arbeitstag nicht zur Abholung beim Arbeitgeber bereit, ist es auf Kosten und Gefahr des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu versenden (vergl. Küttner/Reinecke Personalbuch 16. Auflage Zeugnis Rdnr.14). Die Beweislast für die Erfüllung des Zeugnisanspruchs vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt damit der Arbeitgeber. Dieser hat den Zugang nicht bewiesen.

Zudem war das angeblich unter dem 10.12.2009 an die Klägerin versandte Zeugnis ohnehin nicht geeignet, den Zeugnisanspruch der Klägerin zu erfüllen, da es als Ausstellungsdatum den 10.12.2009 enthielt und nicht das Enddatum des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2009 als Ausstellungsdatum gewählt wurde. Die Klägerin hätte damit selbst bei Zugang des Zeugnisses ihren Erfüllungsanspruch behalten. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung am 16.12.2009 war damit auf jeden Fall weiterhin erforderlich im Sinne des § 788 ZPO. Erst durch die Erstellung und den Zugang des korrekten Zeugnisses ist die Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens eingetreten.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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