Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

30.07.2010 · IWW-Abrufnummer 101924

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 17.12.2009 – 5 Sa 461/09

Hat der auf Herausgabe von Erträgen aus wettbewerbswidriger Konkurrenztätigkeit verklagte GmbH-Geschäftsführer von allen ihm entgegengehaltenen Geschäften aus unmittelbarer Beteiligung eigene Kenntnis, ist er nach dem Prinzip der Sachnähe verpflichtet, insoweit im Einzelnen vorzutragen; will der Geschäftsführer geltend machen, dass für die fraglichen Geschäfte auch Aufwendungen entstanden sind, die er zu tragen hatte, hat er dies für jedes Geschäft im Einzelnen darzulegen.


Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.04.2009 - 4 Ca 1527/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Beklagte an die Klägerin Erträge aus wettbewerbswidriger Konkurrenztätigkeit herauszugeben hat.

Die Klägerin erbringt arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienstleistungen. Sie stellt Dienstleistungen von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren, Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsingenieuren zur Verfügung und bietet ergänzende Betreuung an. Der Beklagte war vom 23.09.1999 bis zum 28.08.2008 bestellter Geschäftsführer der Klägerin. Der Dienstvertrag vom 01.01.2002 enthält unter anderem vertragliche Vereinbarungen über die Haftung des Geschäftsführers (§ 5), Eigengeschäfte und Nebentätigkeit (§ 7), ein Wettbewerbsverbot (§ 8) sowie in § 16 eine Bestimmung des Inhalts, wonach für die Entscheidung über Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Arbeitsgerichte zuständig sind. Hinsichtlich des Inhalts dieser Vertragsregelungen im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 2, 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 234, 235 d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte arbeitete während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit ungenehmigt für die S. GmbH. Diese verfolgt denselben Unternehmenszweck wie die Beklagte. Der Beklagte vermittelte zu ihren Gunsten Geschäfte und erbrachte an deren Kunden Dienstleistungen. Diese stellte er der S. GmbH in Rechnung (s. Bl. 52 ff. d.A.).

Die Klägerin erfuhr Ende August, frühestens am 27.8.2008, davon. Sie erhielt eine Mitteilung, die der Beklagte am 22.8.2008 an die K. GmbH & Co. KG in A-Stadt schickte, hinsichtlich deren Inhalts insgesamt auf Bl. 17 d.A., hinsichtlich deren auszugsweiser wörtlicher Wiedergabe auf S. 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 236 d.A.) Bezug genommen wird.

Die Klägerin kündigte das Dienstverhältnis des Beklagten mit Schreiben vom 28.8.2008 fristlos (Bl. 20 d.A.). Sie forderte den Beklagten am 10.9.2008 auf, bis zum 1.10.2008 Auskunft über sämtliche, für die S. GmbH getätigten Geschäfte zu erteilen, einschließlich der dafür erhaltenen Vergütung (Bl. 22 f. d.A.). Der Beklagte kam dem nicht nach. Die Klägerin ermittelte, dass an den Beklagten diverse Rechnungsbeträge seit 2003 (in Bar- oder als Sachleistungen) geflossenen waren. Hinsichtlich der dazu vorgelegen Belege wird auf Bl. 4 - 8, 50 - 207 der Akte Bezug genommen. Bei den Sachleistungen handelt es sich um Käufe, die der Beklagte für das Konkurrenzunternehmen S. vornahm und deren Erfüllung per Bankcard zulasten der S. ging. Rechnungen die nicht über Bankcard gezahlt wurden, ergingen unmittelbar an die S..

Die Klägerin hat vorgetragen,

der Beklagte habe seit Jahren für die S. GmbH gearbeitet. Mit ihrem Auskunftsverlangen zum 1.10.2008 habe sie keinerlei Rechtswahl getroffen, sondern nur auf die möglichen Alternativen (Schadensersatz oder Herausgabe des Erlangten) verwiesen. Sie mache nunmehr von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch und verlange, dass die vom Beklagten geschlossenen Geschäfte als zu ihren Gunsten geschlossen gelten. Der Beklagte sei folglich verpflichtet, die eingenommenen Beträge herauszugeben. Als pauschalierter Schadensersatz verlange dies keinen Sachvortrag im Einzelnen, welche Geschäfte er zu ihren Lasten getätigt habe. Es sei vielmehr seine Angelegenheit, die von ihm ggf. gemachten Aufwendungen und Auslagen aus den Forderungen herauszunehmen. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrags der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszugs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 237, 238 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124.191,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen,

hilfsweise, für den Fall das Gericht dem Hauptantrag zu 1. nicht stattgibt,

2. der Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte er in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.1.2008 für die Firma S. GmbH vermittelt hat und welche Erlöse er hieraus gezogen hat,

3. der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft zu 2. des hilfsweise gestellten Antrags gegebenenfalls an Eides statt zu versichern,

4. der Beklagte wird verurteilt, nach Vorlage der Auskunft sowie gegebenenfalls nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung den dann noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

zwar habe er in den Jahren 2003 und 2004 für die S. GmbH gearbeitet. Weil die Klägerin aber mit Anwaltsschreiben vom 10.9.2008 schon abschließend Schadensersatz geltend gemacht habe, sei die Klage unbegründet. Ein beliebiger Übergang zum nunmehrigen Eintritt sei nicht möglich. Das gelte schon wegen der kurzen Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 HGB. Innerhalb dieser 3-Monatsfrist habe die Klägerin auch keine Stufenklage erhoben, sondern unmittelbar auf Zahlung geklagt. Dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei, bestreite er. Um pauschal erzielte Einnahmen aus vermeintlichen Konkurrenzgeschäften abzuschöpfen, gebe es keine Anspruchsgrundlage. Die Klägerin sei vielmehr verpflichtet gewesen, in jedes einzelne Geschäft einzutreten. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen streitigen Vorbringens des Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 239, 240 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Trier hat den Beklagten daraufhin durch Urteil vom 29.04.2009 - 4 Ca 1527/08 - verurteilt, an die Klägerin 123.354,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (26.11.2008) zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 234 bis 251 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 03.07.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 29.07.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 02.09.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, er habe 2003 und 2004 für ein Konkurrenzunternehmen der Klägerin gearbeitet; ab dem 02.12.2004 bis zum 21.07.2008 sei er Geschäftsführer der Firma B. GmbH gewesen, die wiederum für die Firma S. GmbH tätig gewesen sei. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin habe zwar einen Beschluss zur Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer gefasst, aber keinen Beschluss zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. In der Firma B. GmbH seien auch andere Personen tätig gewesen, Herr L., Herr S. und Frau A.. Ihm gegenüber könne nicht nebeneinander Schadensersatz geltend gemacht werden bzw. könne die Klägerin nicht von ihrem Eintrittsrecht als eine Art pauschalierten Schadensersatz Gebrauch machen. Beides sei nur alternativ möglich. Etwaige Ansprüche seien zudem verjährt. Im Übrigen sei der Sachvortrag der Klägerin unsubstantiiert. Schließlich sei der Klägerin kein Schaden entstanden, weil ihr Vermögen nicht geschmälert worden sei. Gewinnauszahlungen im Hinblick auf seine Geschäftsanteile an der B. GmbH habe der Beklagte nicht erhalten; es habe nichts zu verteilen gegeben. Insgesamt sei bei ihm nichts abzuschöpfen. Seine Tätigkeit in den Jahren 2004 und 2004 habe nicht zu Gewinnen geführt; die Firma B. sei nicht nur Zahlstelle, sondern tatsächlich Arbeitender gewesen. Folglich seien Ansprüche gegen den Beklagten wegen Rechnungen der Firma B. an die Firma S. ausgeschlossen. Gleiches gelte hilfsweise hinsichtlich der Firma B., zudem seine Tätigkeit nicht zu Gewinnen geführt habe.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 02.09.2009 (Bl. 384 - 391 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 392 - 396 d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichtes Trier vom 29.04.2009 zum Aktenzeichen 4 Ca 1527/08 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, sie verfolge keine Schadensersatzansprüche, so dass der Hinweis auf einen fehlenden Gesellschafterbeschluss unbeachtlich sei. Vielmehr gehe es ihr um ein Eintrittsrecht. Im Übrigen habe die Gesellschafterversammlung am 28.08.2008 auch beschlossen, gegen den Beklagten sämtliche der Gesellschaft gemäß § 46 Ziffer 8 GmbHG zustehenden Ansprüche geltend zu machen, nämlich Schadensersatzansprüche, Erstattungsansprüche und/oder Herausgabeansprüche. Im Übrigen habe die Klägerin das nunmehrige Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung zum Anlass genommen, noch einmal dezidiert zu beschließen, gegen den Beklagten Ersatzansprüche geltend zu machen; zudem sei die erfolgte Geltendmachung von Ansprüchen im laufenden Verfahren genehmigt worden. Der auf die Einzelheiten des klägerischen Vorbringens bezogene Sachvortrag des Beklagten sei inhaltlich völlig unbestimmt und daher unerheblich. Warum des Weiteren Verjährung eingetreten sein könnte, erschließe sich nicht. Die Klägerin sei ihrer Substantiierungspflicht im Rahmen des ihr als nicht unmittelbar an den fraglichen Geschäften beteiligter Rechtsperson möglichen nachgekommen. An einer konkreten Erwiderung durch den unmittelbar beteiligten Beklagten fehle es vollständig. Soweit der Beklagte behaupte, aus den vorgelegten Rechnungen könne nicht abgeleitet werden, dass ein Schaden entstanden sei, sei dies nicht nur im Ansatz verfehlt, sondern unerheblich.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 08.10.2009 (Bl. 411 - 420 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 17.12.2009.

Entscheidungsgründe
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von 123.354,08 € nebst Zinsen verlangen kann.

Hinsichtlich der Darstellung und Auslegung der Anspruchsgrundlage des § 43 GmbHG in Verbindung mit dem Anstellungsvertrag des Beklagten wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 bis 11 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 241 - 243 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Verbotsverstoß durch das Verhalten des Beklagten insoweit bejaht. Gleiches gilt für die Annahme, wonach ein Wahlrecht zwischen Schadensersatz und Eintritt nicht unter § 263 BGB fällt, weil es keinen Vertrauensschutz für vertragsbrüchige Organe gibt, so dass es durchaus möglich ist, von dem einen zum anderen überzugehen. Hinsichtlich des Nichteintritts der Verjährung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 10 = Bl. 242 d. A.) Bezug genommen. Gleiches gilt für die Bejahung des Verschuldens des Beklagten ebenso wie für das Nichteingreifen einer Haftungsfreistellung; insoweit wird auf Seite 10, 11 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 242, 243 d. A.) Bezug genommen.

Soweit das Arbeitsgericht zutreffend die Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 1, 2 GmbHG angenommen hat, wird auf Seite 11 - 14 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 243 - 246 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der zutreffenden Auseinandersetzung mit den Einzelpositionen, die die Klägerin geltend gemacht hat, und die insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage teilweise abgewiesen worden ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 15 bis 18 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 247 - 250 d. A.) Bezug genommen.

Auch das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Es macht zunächst (Seite 1 - 5 der Berufungsbegründungsschrift (= Bl. 384 - 388 d. A.) deutlich, dass der Beklagte die ausführlich begründete Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht teilt. Da neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen insoweit nicht vorgetragen werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Soweit im Folgenden (Seite 5 - 7 = Bl. 388 - 390 d. A.) Einzelheiten über die Tätigkeit für die Firma B. GmbH dargestellt werden, die die Klägerin im Einzelnen bestritten hat, ist der Sachvortrag des Beklagten nicht hinreichend substantiiert, um einer dezidierten Erwiderung durch die Klägerin zugänglich zu sein. Der Beklagte hatte von allen von der Klägerin behaupteten Geschäften aus unmittelbarer Beteiligung eigene Kenntnis, so dass er nach dem Prinzip der Sachnähe verpflichtet war, insoweit im Einzelnen vorzutragen. Daran fehlt es. Soweit Tatsachen vorgetragen werden, die etwaige erzielte Gewinne und die Beteiligung anderer Personen bezogen auf die B. GmbH betreffen, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, inwieweit diese Angaben dem Eintrittsrecht mit den entsprechenden Rechtsfolgen der Klägerin entgegenstehen sollten. Wenn der Beklagte damit geltend machen wollte, dass für die fraglichen Geschäfte auch Aufwendungen entstanden sein sollen, die er zu tragen hatte, hätte er dies im Einzelnen den von der Klägerin vorgetragenen Geschäften entgegenhalten können und nach dem Prinzip der Sachnähe auch müssen. Ein konkreter Bezug zu den einzelnen Geschäften lässt sich nach seinem Vorbringen für die Kammer aber nicht herstellen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

RechtsgebietGmbHG HGBVorschriften§ 43 Abs. 1 GmbHG § 43 Abs. 2 GmbHG § 60 HGB

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr