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30.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102336

Amtsgericht Hannover: Urteil vom 08.02.2010 – 547 C 4343/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Hannover
Geschäfts-Nr. : 547 C 4343/09
Verkündet am: 08.02.2010
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
hat das Amtsgericht Hannover Abt. 547 auf die mündliche Verhandlung. vom 11.01.2010 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.391,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10.10.2007 zu zahlen sowie den Kläger von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 272,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 20.04.2009 freizuhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus einer Teilkaskoversicherung in Anspruch.
Der Kläger hatte bei der Beklagten mit Versicherungsschein vom 17.11.2006 für seinen PKW Mercedes E 220 CDI eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen. Am 04.05.2007 wurde bei einem Einbruchsdiebstahl der PKW des Klägers beschädigt und das fest eingebaute Navigationsgerät entwendet. Nach dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten der DEKRA Automobil GmbH Bremen vom 08.05.2007, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (BI. 11 ff. d. A), beliefen sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 7.858,64 Euro. Der Kläger ließ daraufhin seinen PKW bei dem Mercedes Autohaus XXX gemäß Rechnung vom 12.06.2007 (BI. 21 f. d. A.) für 7.923,74 Euro instand setzen, worauf die Beklagte gemäß Abrechnungsschreiben vom 11.07.2007 (BI. 23 d. A.) lediglich einen Betrag von 5.532,01 Euro an das Autohaus XXX überwies, inklusive eines Betrages von 800,-- Euro für das Navigationsgerät und die Navigations-CD, während die Rechnung in Übereinstimmung mit dem DEKRA-Gutachten einen Betrag von 3.191,73 Euro (Navigationsgerät: 3.033,73 Euro und Navigations-CD 158,-- Euro) enthielt.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seines früheren Anwalts vom 02.10.2007 unter Fristsetzung zum 09.10.2007 vergeblich zur Zahlung des nicht regulierten Schadensbetrages für das Navigationsgerät einschließlich CD auf. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 07.03.2008 (BI. 26 f. d. A.) wurde die Beklagte aufgefordert gemäß § 14 AKB ein Sachverständigenverfahren durchzuführen, das bis zum Eingang der Klage (02.04.2009) nicht abgeschlossen war. Für diese Tätigkeit stellten die Klägervertreter dem Kläger mit Kostennote vom 16.03.2009 (BI. 30 d. A.) 272,87 Euro in Rechnung.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde nach dem Versicherungsvertrag die Regulierung der gesamten mit Rechnung vom 12.06.2007 angesetzten Kosten für Navigationsgerät und CD, zumal sie die Kosten der Wiederbeschaffung für Einzelteile nicht durch Verweis auf Sondermärkte reduzieren dürfe.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.391,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10:07.2007 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 272,87 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizuhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe wegen des Navigationsgeräts nur einen Anspruch auf Ersatz von 800,-- Euro, da ein vergleichbares Gerät zu diesem Preis von jedermann beschafft werden könne.
Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sei am 07.03.2008 noch nicht erforderlich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze. nebst Anlagen Bezug genommen sowie die Anhörung des Sachverständigen gemäß Beschluss vom 16.11.2009 (BI. 83 f. d. A).Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen XXX vom 12.10.2009 (BI. 69 ff. d. A) und das Sitzungsprotokoll vom 11.01.2010 (BI. 90 ff. d. A) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, zumal das vom Kläger angestrengte Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB in einem Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr seit Beantragung nicht abgeschlossen wurde und sich somit ungebührlich verzögert hat (OLG Frankfurt, VersR. 2003, 1556).
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versicherungsleistung aus dem Teilkaskoversicherungsvertrag gemäß § 1 VVG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AKB in Höhe von 2.391,73 Euro, d. h. in Höhe des Differenzbetrages zwischen den tatsächlich vom Kläger aufgewendeten Kosten für Navigationsgerät und Navigations-CD und den darauf entfallenden Erstattungsbetrag der Beklagten in Höhe von 800,-- Euro.
Der Betrag von 3.191,73 Euro ist der Betrag, der gemäß § 13 Abs. 1 AKB für die Wiederbeschaffung der entwendeten Fahrzeugteile aufgewendet werden musste.
Der Kläger muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass gleichwertige Geräte wesentlich günstiger bzw. zu dem von der Beklagten regulierten Betrag zu erwerben gewesen seien. Nach den detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XXX werden zwar etwa im Internet vergleichbare Navigationsgeräte angeboten, jedoch nicht regelmäßig; wobei auch fraglich sei, ob die Geräte die Qualität eines Originalgerätes von Mercedes besitzen, ob diese defekt sind oder ob für die Geräte eine Garantie gilt wie beim Originalhersteller. Plausibel hat der Sachverständige, dem das Gericht insoweit folgt, auch ausgeführt, dass fraglich sei, ob sich Vertragswerkstätten darauf einlassen, ein derartiges Gerät überhaupt einzubauen.
Im Ergebnis braucht sich der Kläger daher nicht auf einen alternativen Markt verweisen zu lassen, da ihm eine derartige Ersatzbeschaffung nicht zumutbar gewesen ist.
Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Beklagten angeführten Internetangebot. Das dort verfügbare Produkt ist ein Einzelstück. Dass derartige Geräte regelmäßig in vergleichbarer Qualität wie bei einem vom Herstelle bezogenen Gerät auf dem Markt verfügbar sind, vermochte die Beklagte jedenfalls nicht zu belegen. Der Käufer derartiger über das Internet angebotener Geräte kann sich regelmäßig auch kein persönliches Bild von der Seriösität des Anbieters machen und auch den Kaufgegenstand vor dem Kauf nicht in Augenschein nehmen, was bei gebrauchten Geräten in dieser Preislage aber regelmäßig geboten wäre.
Der Wiederbeschaffungswert entspricht somit auch dem von der Mercedes-Werkstatt in Rechnung gestellten Preis von 3.191,73 Euro, wobei der Kläger durch den Einbau keinen Vorteil erlangt hat, denn das eingebaute Gerät enthält technisch keine Neuerungen und entspricht dem entwendeten Gerät, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat.
Ein Abzug „neu für alt" kommt somit nicht in Betracht. Ein solcher Abzug lässt sich auch nicht aus §13 Abs. 5 AKB herleiten, da hier nur ein derartiger Abzug für die Fahrzeugbereifung, nicht jedoch für andere Teile dieses Fahrzeuges vorgesehen ist. Diese Regelung geht in diesem Fall den allgemeinen Regelungen der §§ 249 ff. BGB vor.
Die Zinsforderung ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, wobei das Gericht davon ausgeht, dass der Klagantrag des Klägers zu den Zinsen einen Schreibfehler enthält. Wie aus Seite 5 der Klage (Ziffer III) hervorgeht, dass Zinsen offenbar erst ab 10.1 0.2007 gefordert werden.
Der Kläger kann auch Freistellung von den geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 18GB verlangen.
Die Beklagte befand sich mit der Erbringung der Versicherungsleistung seit dem 10.10.2007 in Verzug. Die Inanspruchnahme der jetzigen Prozessbevollmächtigten durch den Kläger war auch erforderlich und zweckmäßig, da sich die Beklagte bereits seit Oktober 2007 in Verzug befand und grundsätzlich die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens noch erforderlich war. Die insoweit darauf entfallende Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

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