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07.07.2010 · IWW-Abrufnummer 101980

Oberfinanzdirektion Koblenz: Schreiben vom 11.01.2010 – S 0171 A - St 33 1

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ( BStBl 2007 I S. 815); hier: Zuständigkeit für Entscheidungen i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO


OFD Koblenz v. 11.01.2010
S 0171 A - St 33 1
1. Gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Satz 1 AO
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 wurden u. a. die bisher in § 52 Abs. 2 AO nicht abschließend („insbesondere”) aufgeführten gemeinnützigen Zwecke ab 01.01.2007 durch einen abschließenden Katalog (§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO) ersetzt.
Unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO sind daher ab 01.01.2007 die im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO aufgeführten Zwecke (sog. Katalogzwecke) als gemeinnützig anzuerkennen. Mit der Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO ist keine Einengung der bisher als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke nach Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV verbunden. Textliche Abweichungen in § 52 Abs. 2 Nrn. 3, 5, 9, 10, 13 und 15 AO sind im Wesentlichen redaktioneller Art.
Gemeinnützig nach § 52 Abs. 2 Satz 1 AO sind auch Zwecke, die hinsichtlich der Merkmale die ihre steuerliche Förderung rechtfertigen, mit den im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO genannten Zwecken identisch (bloße Ähnlichkeit genügt nicht) sind.
Als identisch im vorstehenden Sinne wurden bereits bisher z. B. die Förderung des Baus und Betriebs von Schiffs-, Auto-, Eisenbahn- und Drachenflugmodellen mit der Förderung des Modellflugs und die Förderung des CB-Funkens mit der Förderung des Amateurfunkens angesehen.
2. Öffnungsklausel gem. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO
2.1. Zuständigkeit
Der grundsätzlich abschließende Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO wird durch eine Öffnungsklausel in § 52 Abs. 2 AO ergänzt. Diese Regelung ermöglicht der jeweils obersten Finanzbehörde des Landes nach Satz 3 eine zentral zuständige Finanzbehörde zu bestimmen, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des Satzes 2 über den Gemeinnützigkeitskatalog hinaus weitere Zwecke für gemeinnützig erklären kann.
Nach § 52 Abs. 2 Satz 3 AO bestimme ich hiermit das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz als für Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Finanzverwaltungsgesetz.
2.2. Verfahren
In der Gesetzesbegründung zu § 52 Abs. 2 Sätze 2u 3 AO ist ausgeführt, dass die neue Öffnungsklausel den Finanzbehörden die Gelegenheit geben soll, auf sich ändernde gesellschaftliche Verhältnisse zu reagieren. Der Gesetzgeber macht dabei mit dem Zusammenwirken von abschließendem Katalog einerseits und Öffnungsklausel andererseits deutlich, dass es ihm nicht darum ging, den zentral zuständigen Finanzbehörden insoweit die Möglichkeit einzuräumen, künftig solche Zwecke eigenständig als gemeinnützig anzuerkennen, denen er selbst im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Aufnahme in den abschließenden Katalog des § 52 Abs. 2 AO verwehrt hat. Nur unter der einschränkenden Bedingung sich ändernder gesellschaftlicher Verhältnisse ist vielmehr eine derartige Anerkennung gesetzeskonform möglich. Eine Öffnungsmöglichkeit für Zwecke, die bei Erstellung des Katalogs in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO bereits bestanden haben und vom Gesetzgeber bewusst nicht aufgenommen wurden, ist damit nicht verbunden.
Geht bei einem Körperschaftsteuerfinanzamt ein Satzungsentwurf, ein Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung, ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, eine Anfrage oder dergleichen ein mit dem Ziel, einen Zweck als gemeinnützig anzuerkennen, für dessen Anerkennung ein Anerkennungsverfahren nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO durchgeführt werden muss, so hat das Finanzamt zunächst nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen zu prüfen, ob eine Anerkennung des Zwecks in Betracht kommt. Liegen die Voraussetzungen hierfür zweifelsfrei nicht vor, ist die Anerkennung in eigener Zuständigkeit in dem jeweils laufenden Verwaltungsverfahren abzulehnen.
Liegen die Voraussetzungen vor, oder bestehen diesbezüglich Zweifel, ist der Vorgang unter Vorlage der Akten auf dem Dienstweg dem Ministerium der Finanzen vorzulegen.
Über die Anerkennung eines neuen Zweckes als gemeinnützig i. S. von § 52 Abs. 2 Satz 2 AO wird nach einer entsprechenden Vereinbarung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bundesweit einvernehmlich entschieden.
Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz leitet den hierfür erforderlichen Abstimmungsprozess ein und teilt hiernach das Ergebnis der Entscheidung auf dem Dienstweg dem zuständigen Finanzamt mit. Dieses gibt die Entscheidung dem Steuerpflichtigen gegenüber bekannt. Die Entscheidung des Ministeriums der Finanzen ist mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht gesondert anfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist nur gegen einen auf der Grundlage der Entscheidung erlassenen Verwaltungsakt (z. B. Steuerbescheid, Freistellungsbescheid) möglich. Beschwerdegegner ist in diesem Fall das Finanzamt, das den Verwaltungsakt erlassen hat.
Ich bitte um Beachtung.
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Thueringer_Landesfinanzdirektion Erfurt 18.01.2010 - S 4505 A (Anwendung der §§ 3und6 GrEStG in Fäll...

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