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02.07.2010 · IWW-Abrufnummer 101932

Landgericht Ellwangen: Beschluss vom 18.11.2009 – 10 O 132/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer:
10 O 132/09

Landgericht Ellwangen

18. November 2009

Beschluss

Im Rechtsstreit XXX

wegen Ingenieurhonorar für Statikerstellung und Konstruktionszeichnungen

1. Das Landgericht Ellwangen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den 2. Hilfsantrag der Klägerin im Einverständnis mit der Beklagten an das zuständige Landgericht Zwickau - Kammer für Handelssachen.

2. Der Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Gründe:

Der Rechtsstreit war auf den 2. Hilfsantrag der Klägerin (Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 281 Rn. 11) nach Anhörung der Beklagten vom örtlich unzuständigen Landgericht Ellwangen (a) an das örtlich zuständige Landgericht Zwickau (Kammer für Handelssachen) (c), nicht an das ebenfalls örtlich unzuständige Landgericht Trier (b) zu verweisen (§§ 128 Abs. 4, 281, 349 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

(a) Entscheidend ist, dass deswegen kein gemeinsamer Erfüllungsort am Ort des Bauwerks gegeben ist, weil hier unstreitig allenfalls Planungsleistungen, nicht jedoch darüber hinausgehende Leistungen wie etwa Bauaufsichtsleistungen zwischen den Parteien vereinbart wurden, keine Mängel der Werkleistung geltend gemacht werden und zudem eine Überprüfung der Statikerleistungen durch eine Prüfstatik erfolgte.

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH NJW 2001, 1936) hat dieser zunächst darauf abgestellt, dass maßgeblich für die Bestimmung des Erfüllungsorts die von der dortigen Klägerin behaupteten Verletzungen der geschuldeten Bauplanungs- und Bauaufsichtsleistungen sei, also auch eine konkrete Betrachtung angestellt. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall, es sind hier keine Mängel der Leistungen der Klägerin im Streit. Der Bundesgerichtshof hat weiterhin darauf abgestellt, dass Voraussetzung für den Schwerpunkt der Leistung des Architekten am Ort des Bauwerks sei, dass dieser Planung und Bauaufsicht schulde. Auch daran fehlt es hier. Die weitere Begründung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Lichte zu verstehen; er stellt auf einen Rechtsstreit über die Vertragsgerechtigkeit des Bauwerks ab, woran es vorliegend fehlt. Es ist hier zudem nicht ersichtlich, weshalb zur Entscheidung dieses Rechtsstreits eine Beweisaufnahme in Heidenheim erfolgen müsste. Eine Kostenfeststellung ist nicht erforderlich; selbst ein Kostenanschlag fiele unter eine nicht vereinbarte Leistungsphase. Eine momentan nicht ersichtliche Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über die anrechenbaren Kosten in Heidenheim würde zudem nur einen Nebenpunkt betreffen. Der Schwerpunkt der Leistung der Klägerin liegt somit im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht in Heidenheim. Die Entscheidung des OLG Celle (MDR 2009, 625) nimmt im Wesentlichen auf die Begründung der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bezug; auch dort war nicht nur die Planung, sondern darüber hinaus die Objektbetreuung/Objektüberwachung geschuldet. Die Auffassung von Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Auflage (§ 1 Rn 26, 27), wonach bei der Vergabe bloßer Planungsleistungen entscheidend sei, ob sich die Ingenieurleistung im Bauwerk realisiert habe, ist in ihrer Allgemeinheit nicht überzeugend. Diese Kommentierung stellt auf den Gesichtspunkt der Sachnähe ab. Daran fehlt es im vorliegenden Fall aus den genannten Gründen gerade (so im Ergebnis auch Deckers, BauR 2001, 1834 wonach in solchen Fällen am Wohnsitz des Bauherrn geklagt werden muss). Die Parteien haben im konkreten Fall H### nicht zum Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Beziehung gemacht. Die -lediglich mit Zitaten unter gleichzeitigem Hinweis auf die Gegenmeinungen begründete -Auffassung von Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage, Rn. 421 überzeugt aus den genannten Gründen ebenfalls nicht. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 29 Rn. 25 "Architektenvertrag" stellt ebenfalls entscheidend darauf ab, dass dem Architekten alle Architektenleistungen übertragen sein müssen. Im vorliegenden Fall ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, einen gemeinsamen Erfüllungsort in Heidenheim anzunehmen, sondern es verbleibt bei den allgemeinen Regeln.

(b) Die in erster Linie hilfsweise beantragte Verweisung an das Landgericht Trier kommt deshalb nicht in Betracht, weil dieses örtlich nicht zuständig ist (Zöller/Vollkommer, a.a.O.; KG BauR 99, 940; LG Mainz NJW-RR 1999, 670; Deckers BauR 2001, 1834). Entscheidend ist, dass Zahlungen grundsätzlich dort zu leisten sind, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat, sofern nicht - wie hier nicht - aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, ein anderer Ort für die Leistung zu entnehmen ist (§§ 269, 270 BGB). Die Gegenauffassung von Locher/Koeble/Frik, a.a.O., Rn. 29) ist aus diesem Grund abzulehnen, zumal auch diesen Kommentatoren keine Entscheidungen bekannt sind, die bei einem wie hier umfassenden Planungsauftrag für die Honorarklage des Sonderfachmanns eine Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Sonderfachmanns bejahen.

(c) Deshalb ist wegen des dortigen Geschäftssitzes der Beklagten das Landgericht Zwickau örtlich zuständig.

RechtsgebietZPOVorschriftenZPO §§ 29, 281

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