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25.06.2010 · IWW-Abrufnummer 101982

Amtsgericht Bad Homburg: Urteil vom 30.06.1993 – 2 C 1051/92

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Bad Homburg
Geschäfts-Nr. 2 C 1051/92
Verkündet am 30.6.1993

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe durch Richter am Amtsgericht XXX im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 2.6.93 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.374,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.10.1991 für die Beklagte zu 1. und seit dem 4.8.1992 für den Beklagten zu 2. zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nach Rücknahme in Höhe von 1927,64 DM in der verbliebenen Höhe von 1.374,-- DM gegen beide Beklagten begründet gemäß §§ 631 Abs. 1, 1357 BGB.

Nach den genannten Vorschriften sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger zahnärztliches Honorar gemäß seiner Rechnung vom 12.8.1991 über 1.374,-- DM (Bl. 18 d.A.) zu zahlen. Aufgrund des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen XXX (Bl. 77-80 d.A.) steht nämlich fest, daß der Kläger berechtigt war, die Gebührennummern 224 und 506 der GOZ neben den Gebührennummern 708 und 709 der GOZ abzurechnen, so daß die Rechnung des Klägers vom 12.8.1991 nicht zu beanstanden ist. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, daß die genannten Gebührennummern nebeneinander berechnungsfähig sind, da Leistungen, auch Teilleistungen, zur Versorgung von Zähnen und Kronen oder Brücken keine zahnärztlichen Maßnahmen zum Schutz dieser Zähne beinhalten, so daß bei einer Interimsversorgung von Zähnen oder Zahnlücken die genannten Gebührennummern nochmals berechnungsfähig sind. Das Gericht schließt sich diesen überzeugenden und erschöpfenden Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang an.

Soweit die Beklagten die Einholung eines Obergutachtern beantragten, war diesen Beweisangebot nicht nachzugehen, da die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Das erstattete Gutachten weist keinerlei grobe Mängel auf. Durch Beantwortung der Frage, ob die genannten Gebührennummern nebeneinander abrechenbar sind, hat der Sachverständige automatisch die Frage mitbeantwortet, daß die Rechnung vom 12.8.91 des Klägers nicht zu beanstanden ist.

Die Beklagte zu 1. ist damit zur Zahlung des Resthonorars in Höhe von 1.374,-- DM verpflichtet, da sie die Arbeiten in Auftrag gegeben hat.

Die Verpflichtung des Beklagten zu 2. ergibt sich aus § 1357 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift wird auch der Ehegatte der Beklagten zu 1. durch die Hinzuziehung des Zahnarztes durch die Beklagte zu 1. mitverpflichtet, da es sich nach ständiger Rechtsprechung bei der Beauftragung des Zahnarztes um ein sogenanntes Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfes handelt, sofern nicht die Zahnarztkosten den Monatsverdienst des Mannes übersteigen, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Karlsruhe FOMRZ 1967, 41 mit weiteren Nachweisen).

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus den §§ 284, 286 BGB hinsichtlich der Beklagten zu 1. und aus § 291 BGB hinsichtlich der Beklagten zu 2.

Soweit der Kläger eine über 4 % hinausgehende Verzinsung verlangt, hat er hierfür keinen Beweis angeboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708, Nr. 11, 713 ZPO.

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