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16.06.2010 · IWW-Abrufnummer 101802

Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 01.04.2009 – 20 U 76/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Hamm

20 U 76/08

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.03.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Erstattung eines von ihr an den Beklagten ausgekehrten Rückkaufswertes einer Lebensversicherung.
Die vormalige Arbeitgeberin des Beklagten, die Fa. X2, nahm bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Januar 1978 auf die Person des Beklagten eine Todes- und Erlebensfallversicherung in Form einer Direktversicherung. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen mit Gewinnbeteiligung (ALB) sind in den Versicherungsvertrag einbezogen worden. Als Versicherungssumme sind 45.620,00 DM und eine Laufzeit bis zum 01.01.2006 vereinbart worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf den Versicherungsschein mit der Nr. 5524701 sowie das geltende Bedingungswerk Bezug genommen (Bl. 29 ff).
Im Oktober 1982 trat die Fa. X2 "alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag" unter Übergabe des Versicherungsscheins zur Besicherung u.a. bestehender und künftiger Ansprüche der C AG gegen die Fa. X2, Mineralöl-Vertrieb, in E an die C AG ab.
Der Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde die Abtretung mit einer vom Beklagten und Frau X2 unterzeichneten Erklärung vom 12.10.1982 (Bl. 33 d.A.) offen gelegt.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 06.11.1982 (Bl. 34) gegenüber der C AG, dass sie die Abtretung vermerkt habe. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag (Bl. 35) wies sie ihre Versicherungsnehmerin auf die sich aus der Abtretung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz-BetrAVG) ergebenden Rechtsfolgen hin.
Die Fa. E. X2 fiel Ende des Jahres 2002 in Insolvenz, woraufhin der Beklagte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 07.03.2003 erklärte, dass er die Versicherungsnehmereigenschaft übernehme. Ab diesem Zeitpunkt entrichtete er die fälligen Prämien.
Die C AG trennte sich ab Ende 2004 von ihrem Kreditengagement betreffend die gesamte Kreditnehmergruppe X2 Mineralölvertrieb. Dazu trat sie sämtliche Darlehensforderungen nebst hierfür bestellter Sicherheiten Anfang des Jahres 2005 an die Fa. X GmbH mit Sitz in G ab. X GmbH zeigte de Klägerin die Abtretung mit Schreiben vom 08.02.2005 an und bat um Mitteilung des aktuellen Rückkaufwertes der Lebensversicherung (Bl. 23).
Bereits zuvor – nämlich mit Schreiben vom 10.01.2005 (Bl.13) – war der Beklagte an die Rechtsvorgängerin der Klägerin herangetreten, hatte u.a. die Lebensversicherung zur Versicherungsschein-Nr. ###### gekündigt und nach Vorlage einer Abschrift des Versicherungsscheines um Auskehrung des Rückkaufwertes auf ein von ihm benanntes Konto seiner Ehefrau gebeten. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 14.01.2005 (Bl. 75 f) um Vorlage einer Erklärung der C AG auf Zustimmung bzw. Freigabe ersucht. Der Beklagte überreichte unter dem 17.01.2005 eine aktuelle Sicherheitenliste der C AG, in der die Lebensversicherung mit der Nr. ####### nicht enthalten war (Bl. 180). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin teilte mit Schreiben vom 02.02.2005 den Rückkaufswert u.a. dieser Lebensversicherung zum 01.02.2005 mit 43.809,76 Euro mit und zahlte diesen Betrag auf das von dem Beklagten benannte Konto aus (Bl. 81).
X GmbH erbat ihrerseits in der Folgezeit Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung zur Versicherungsschein-Nr. ######, worauf die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihr mit Schreiben vom 26.07.2005 mitteilte, dass ihr die weitere Zession nicht durch die Berechtigte (C) angezeigt worden sei (Bl. 82). Mit Schreiben vom selben Tag erbat sie zudem von der C AG die Übersendung einer Freigabeerklärung (Bl. 83). Nach weiteren Schreiben vom 28.02. und 13.06.2006 erhielt sie von der C AG die Mitteilung vom 22.06.2006 (Bl. 87), dass diese sich im Rahmen einer Portfoliotransaktion u.a. von dem Engagement der Kreditnehmergruppe X2 Mineralölvertrieb getrennt und sämtliche Darlehensforderungen (einschließlich hierfür haftender Sicherheiten) an X GmbH abgetreten habe.
Die Klägerin forderte daraufhin den Beklagten mit Schreiben vom 04.07. und zuletzt 27.07.2006 unter Fristsetzung bis zum 14.08.2006 auf, den ihm ausgekehrten Rückkaufswert zu erstatten. Die Auszahlung an ihn sei ohne Rechtsgrund erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 07.03.2008 hat die Klägerin der X GmbH den Streit verkündet und sie aufgefordert dem vorliegenden Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten (Bl. 70 d.A.).
Der Beklagte hat die erste Abtretung der Lebensversicherung im Jahre 1982 an die C AG jedenfalls aber ihre Wirksamkeit bestritten und behauptet, die C AG habe erklärt, dass die Direktversicherung nicht als Sicherheit in den Darlehenskomplex hineingenommen werden solle, da es sich um eine gesetzlich geschützte Altersversorgung handele.
Die Auszahlung der Lebensversicherungssumme an ihn sei unter Vorlage eines Ersatz-Versicherungsscheines erfolgt, den die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin ihm im Jahre 1990 ausgestellt habe.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin könne Erstattung auch bei unterstellter Wirksamkeit der ersten Abtretung nicht verlangen, da sie in diesem Fall in Kenntnis der Nichtschuld geleistet habe.
Hilfsweise hat er den Entreicherungseinwand erhoben und behauptet, er habe das empfangene Geld restlos für Lebensbedürfnisse aufgewandt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Klägerin stehe der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Rückzahlung des an den Beklagten ausgekehrten Rückkaufswertes aus der Lebensversicherung Nr. ###### nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.
Der Beklagte habe den Rückkaufswert entweder nicht ohne rechtlichen Grund erlangt, da er unwiderruflich Bezugsberechtigter der Leistung aus der Lebensversicherung gewesen sei und die Fa. X2 nicht mehr über die Lebensversicherung habe verfügen, also diese nicht mehr an die C habe wirksam abtreten können.
Oder dem Beklagten stünde nach Rückzahlung des Rückkaufswertes an die Klägerin und dessen Weiterleitung an die C AG als aufgrund der im Jahre 1982 erfolgten Abtretung Berechtigte ein Anspruch gegen diese auf Zahlung in entsprechender Höhe zu. Denn der Sicherungszweck der ersten Abtretung sei entweder überhaupt nicht eingetreten oder durch die spätere Abtretung an X GmbH wieder entfallen. Der Beklagte könne daher der Klägerin den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") entgegen halten.
Die Klägerin greift dieses Urteil mit ihrer Berufung an.
Erstens halte sie an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach eine wirksame Abtretung der Lebensversicherung jedenfalls an die C AG vorgelegen habe. Das Landgericht unterscheide zu Unrecht zwischen einem unwiderruflichen und einem widerruflichen Bezugsrecht. Ausweislich der Offenlegung der Abtretung an die C vom 12.10.1982, die sowohl von der damaligen Versicherungsnehmerin als auch von dem Beklagten als unwiderruflich Bezugsberechtigtem unterzeichnet worden sei, sei vereinbart worden, dass für die Dauer der Abtretung an die Bank die bestehenden Begünstigungen insoweit widerrufen würden, als sie den Rechten der Bank entgegen stünden. Dieser Regelung habe der unwiderruflich begünstigte Beklagte mit seiner Unterschrift zugestimmt.
Zweitens sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde sich ein Rückübertragungsanspruch des Beklagten gegen die C AG ergeben solle, bezüglich dessen der Beklagte der Klägerin die unzulässige Rechtsausübung entgegen halten könne. Insoweit sei allein das Innenverhältnis zwischen Zedent und Zessionarin – also C AG und Fa. X GmbH – und nicht sie (die Klägerin) betroffen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 42.809,76 Euro nebst 9 % Zinsen seit dem 15.08.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Unterzeichnung der Abtretungsoffenlegung vom 12.10.1982 durch ihn ändere nichts an der Unwirksamkeit der Abtretung an die C. Ihm sei seinerzeit durch die C AG versichert worden, die in Rede stehende Direktversicherung könne nicht als Sicherheit in den Darlehenskomplex aufgenommen werden, da es sich um eine Altersvorsorge handele, die vom Gesetz geschützt sei.
Zudem sei der Sicherungszweck der Abtretung aus dem Jahr 1982 durch Stellung weiterer Sicherheiten entfallen. Die Fa. X2 habe gegenüber der C AG Verbindlichkeiten in Höhe von rund 790.000,00 Euro gehabt. Denen hätten nach Stellung von Grundschulden und Bürgschaften Sicherheiten im Werte von insgesamt 1,3 Mio. Euro gegenüber gestanden. Mithin sei zum Zeitpunkt der unwirksamen Abtretung der C AG an die Fa. X GmbH im Jahre 2005 der Sicherungszweck der Lebensversicherung lange entfallen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten und auf § 812 Abs. 1 S. 1 (1. Alt.) BGB (Leistungskondiktion) gestützten Klageanspruches liegen nicht vor.
Der Beklagte hat im Februar 2005 den Rückkaufswert in Höhe von 42.809,76 € der Lebensversicherung mit der Nr. ####### mit Rechtsgrund ausgezahlt erhalten. Er ist zu diesem Zeitpunkt Versicherungsnehmer, Versicherter und Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung gewesen.
Die ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten, die Fa. X2 konnte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwischen ihr und der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht wirksam der C AG zur Sicherung bestehender und künftiger Ansprüche übertragen.
1.
Dem Beklagten war in dem Versicherungsvertrag seiner Arbeitgeberin mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein unwiderrufliches Bezugsrecht aus der Lebensversicherung eingeräumt worden.
Nach § 14 Abs. 2 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen ALB erwirbt der Bezugsberechtigte ein sofortiges und unwiderrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag, wenn der Versicherer den dahingehenden Antrag des Versicherungsnehmers angenommen und ihm schriftlich bestätigt hat, dass der Widerruf ausgeschlossen ist (vgl. Bl. 31).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits unstreitig.
Die Klägerin geht in ihrer Berufungsbegründung (Bl. 145) ebenso von einem unwiderruflichen Bezugsrecht des Beklagten aus, wie dieser in seiner Berufungserwiderung (Bl. 162).
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden erklärt, wegen der Formulierungen in der Abtretungsurkunde vom 12.10.1982 (Bl. 33) von einem unwiderruflichen Bezugsrecht des Beklagten auszugehen.
Tatsächlich enthält die Abtretungsurkunde vom 12.10.1982 (Bl. 33) ein Indiz für eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Beklagten. Der Beklagte unterzeichnete die Abtretungserklärung (Bl. 33) und ist dort unter seiner Unterschrift als
"unwiderruflich Bezugsberechtigter"
bezeichnet worden.
Auch der unstreitige Sinn und Zweck der Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung des Beklagten, die seine Arbeitgeberin die Fa. X2 im Jahre 1978 für ihn abgeschlossen hatte (so der Vortrag der Klägerin in ihrer Klagebegründung Bl. 11) spricht für eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Beklagten. Räumt nämlich der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung unwiderruflich ein, sichert er auch für den Fall der Insolvenz die Versicherungsansprüche seines Arbeitnehmers. Zudem spart der Arbeitgeber dann auch die Insolvenzsicherungsbeiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG, 4. Aufl. 2006, S. 1034).
Ist dem Beklagten bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, ist die Versicherungsnehmerin also die Fa. X2 im Zeitpunkt des Abtretungsvertrages vom 12.10.1982 (Bl. 33) nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen. Sie konnte also die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwischen ihr und der Rechtsvorgängerin der Klägerin grundsätzlich nicht mehr wirksam auf die C übertragen (vgl. BGH VersR 1966, 359).
2.
Die Klägerin vertritt jedoch die Auffassung, der Beklagte habe durch Unterzeichnung der Abtretungserklärung vom 12.10.1982 (Bl. 33) seine Rechtsposition als aus der Lebensversicherung unwiderruflich Begünstigter aufgegeben und sich mit einem nach Maßgabe des Sicherungszwecks der Sicherungsabtretung eingeschränkten also nachrangigem Bezugsrecht begnügt. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die Formulierung in der Abtretungserklärung vom 12.10.1982, wonach für die Dauer der Abtretung an die Bank die bestehenden Begünstigungen insoweit widerrufen werden, als sie den Rechten der Bank entgegenstehen.
Das Landgericht hat bezweifelt, ob der bloßen Mitunterzeichnung der Abtretungserklärung durch den Beklagten ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille des Beklagten entnommen werden kann, seine Rechtsposition aus dem Versicherungsvertrag zugunsten der C aufzugeben und sich mit einem nachrangigen Bezugsrecht zu begnügen.
Diese Zweifel teilt der Senat. Sie sind berechtigt. Es fehlt an einem ausdrücklich erklärten Verzicht des Beklagten auf sein unwiderrufliches Bezugsrecht und einer ausdrücklichen Zustimmung zu dem Abtretungsgeschäft als solchen und seinen Modalitäten. Daher bleibt die Möglichkeit, dass der Beklagte mit der Unterzeichnung der Abtretungsurkunde lediglich dokumentieren wollte, die Abtretung als solche zur Kenntnis genommen zu haben.
Für diese Möglichkeit spricht auch die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er habe mit der Unterzeichnung der Abtretungsurkunde lediglich seiner Schwester helfen wollen und sei in dem Glauben gewesen, dass seine Lebensversicherung als betriebliche Altersvorsorge nicht für etwaige Forderungen der Bank gegen die Fa. X2 haften werde. Dies sei ihm auch seitens der C zugesichert worden.
Da an die Feststellung eines rechtsgeschäftlichen Willens, auf eine Rechtsposition verzichten zu wollen, strenge Anforderungen zu stellen sind und dieser Wille nicht vermutet werden darf (st. Rspr.: BGH NJW 1984, 1346; BGH NJW 1996, 588 und Palandt-Heinrichs, 68. Aufl., § 397 BGB, Rdn. 6), gehen die insoweit verbleibenden Zweifel zu Lasten der Klägerin.
Mithin konnte durch Vertrag zwischen der Fa. X2 und der C AG vom 12.10.1982 (Bl. 33) das durch Vertrag zwischen der Arbeitgeberin des Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Beklagten unwiderruflich eingeräumte Bezugsrecht nicht wieder entzogen werden.
Allein der Beklagte war Berechtigter aus dem hier in Rede stehenden Lebensversicherungsvertrag und hat daher den Rückkaufswert mit Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ausgezahlt erhalten.
Die Berufung der Klägerin ist daher unbegründet und erfolglos.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

RechtsgebietAbtretungVorschriften§ 397 BGB

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