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28.04.2010 · IWW-Abrufnummer 101223

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 12.09.2006 – 5 U 100/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 5 U 100/06
15 O 648/05 Landgericht Berlin
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Vefügung
XXX
hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Haase und die Richter am Kammergericht Dr. Pahl und Dr. Hess am 12. September 2006
beschlossen:
1.
Dem Antragsgegner wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2.
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 2. Mai 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 648/05 - wird zurückgewiesen.
3.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4.
Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 10.000 €.
Gründe
A.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt. Er ist auch gemäß § 233 ZPO begründet, da der Antragsgegner glaubhaft gemacht hat, ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Berufungsfrist einzuhalten.
B.
Die mithin zulässige Berufung ist jedoch in der Sache gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 ZPO aus den weiterhin zutreffenden Gründen der Verfügung des Senats vom 18. August 2006 zurückzuweisen. Der Senat hat darin ausgeführt:
“I.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
1.
Ohne Erfolg wendet sich der Antragsgegner gegen die Annahme des Landgerichts, er vermiete Fahrzeuge auch dann “gewerbsmäßig“ i.S. von § 29 StVZO Anlage VIII Nr. 2.2 und § 1 SelbstfahrermietfahrzeugVO, wenn er Kunden Fahrzeuge gegen Entgelt überlasse, auch wenn dieses Entgelt nicht kostendeckend sei. Soweit im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Erfordernis der strikteren Überprüfung von Fahrzeugen, die oftmals wechselnden Fahrern zur Verfügung stehen, eine Gewinnerzielungsabsicht für das Merkmal “gewerbsmäßig“ überhaupt zu fordern ist (vgl. dazu Tettinger in: Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 7. Aufl., § 1 Rdn. 12), so genügt aber jedenfalls eine (mittelbare) Gewinnerzielung als Fernziel (Tettinger a.a.O. Rdn. 17). Gewinnerzielungsabsicht und damit Gewerbsmäßigkeit ist also etwa selbst dann anzunehmen, wenn Waren oder Leistungen zu Werbezwecken unentgeltlich oder zum Selbstkostenpreis angeboten werden (vgl. BVerwGE 20, 325, 329; Tettinger a.a.O.). Auch im Streitfall kann jedenfalls nicht geleugnet werden, dass das Fahrzeug nicht aus Freigiebigkeit, sondern nur deshalb unter Selbstkosten überlassen wird, um den Kunden zur Vergabe eines Reparaturauftrags zu veranlassen, sodass mittelbar mit der Fahrzeugüberlassung ein geschäftlicher Gewinn erstrebt wird (vgl. BVerwG a.a.O.). Die Überlassung von Fahrzeugen an häufig wechselnde Fahrer rechtfertigt das Erfordernis der strikteren Fahrzeugüberprüfung nach den genannten Vorschriften.
2.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat das Landgericht mit Recht den mithin vorliegenden Verstoß gegen § 29 StVZO Anlage VIII Nr. 2.2 und § 1 SelbstfahrermietfahrzeugVO als “unlauter“ i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beurteilt, da es sich bei den genannten straßenverkehrszulassungsrechtlichen Vorschriften um solche handelt, die (auch) dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sie regeln des Marktverhalten des Unternehmers, der – wie der Antragsgegner – gewerbsmäßig Fahrzeuge vermietet, weil sie ihm auferlegen, die Fahrzeuge im Zwölfmonatsrhythmus untersuchen zu lassen und die Fahrzeuge als “Selbstfahrermietfahrzeug“ zulassen zu lassen. Dies dient der strikteren Überprüfung solcher Fahrzeuge zum Zwecke deren Sicherheit und damit – anders als die vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang erwähnten Normen des allgemeinen Straßenverkehrsrechts – nicht nur dem Interesse der Verkehrsteilnehmer, sondern gerade auch dem Interesse der diese Fahrzeuge benutzenden Marktteilnehmer.
3.
Vergeblich greift der Antragsgegner schließlich die Annahme des Landgerichts an, dass die Parteien auch dann Wettbewerber sind, wenn der Antragsgegner seinen Kunden lediglich im Rahmen seines Reparaturservices Ersatzfahrzeuge zur Verfügung stellt. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners genügt es zur Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses, dass beide Parteien Kunden, die wegen der Reparaturbedürftigkeit ihres Fahrzeugs vorübergehend ein Ersatzfahrzeug benötigen, bedienen und insoweit einander am Markt behindern. Wie schon im Zusammenhang mit der Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt, ist es auch im Rahmen des in Frage stehenden Wettbewerbsverhältnisses nicht von Belang, dass der Antragsgegner sein “eigentliches Geschäft“ nicht mit der Fahrzeugüberlassung, sondern mit der Reparatur zu machen sucht. Entscheidend und in diesem Zusammenhang ausreichend ist vielmehr, dass er mit der Fahrzeugüberlassung der Antragstellerin potenzielle Kunden entzieht.
II.
Es fehlt auch an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie an dem Erfordernis der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO.“
An vorstehenden Ausführungen hält der Senat fest, zumal ihnen der Antragsgegner trotz der ihm gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme nicht entgegen getreten ist.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 238 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO.

RechtsgebietStVZOVorschriften§ 29 StVZO

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