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14.04.2010 · IWW-Abrufnummer 101135

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 21.09.2009 – 1 Ta 197/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Aktenzeichen: 1 Ta 197/09
LANDESARBEITSGERICHT
RHEINLAND-PFALZ
BESCHLUSS
In dem Beschwerdeverfahren
C., C-Straße, C-Stadt
- Kläger und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D., D-Straße, D-Stadt
gegen
Firma A., A-Straße, A-Stadt
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ohne mündliche Verhandlung am 21. September 2009 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. X. als Vorsitzenden beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.08.2009 - 1 Ca 2154/07 - dahingehend abgeändert, dass der Kläger im Anschluss an die Ratenzahlung im Verfahren 1 Ca 2153/07 monatliche Raten in Höhe von 95,- € zu erbringen hat. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger in dem von ihm betriebenen Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Verfahrens hat die Rechtspflegerin den Kläger mehrfach aufgefordert, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen". Mit Beschluss vom 22.01.2009, zugestellt am 28.01.2009, hat die Rechtspflegerin nach fruchtlosem Fristablauf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Mit am 12.02.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, hat der Kläger
"BESCHWERDE"
gegen den Aufhebungsbeschluss eingelegt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt. In dem Formular hat er die Höhe der von ihm zu tragenden Mietkosten mit 500,- € und die Mietnebenkosten mit 450,- € angegeben. Der beigefügte Mietvertrag vom 02.10.2001 weist jedoch nur einen Mietzins in Höhe von 500,- DM und eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 450,- DM aus, wovon 200,- DM auf Heizkosten (Gas) entfallen.
Die Rechtspflegerin hat den Kläger daraufhin mehrfach aufgefordert, Belege für die angegebenen Miet- und Heizkosten einzureichen. Nach fruchtlosem Fristablauf hat sie der Beschwerde teilweise abgeholfen, den Aufhebungsbeschluss vom 22.01.2009 aufgehoben, die im Bewilligungsbeschluss getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend geändert, dass der Kläger mit Wirkung zum 01.09.2009 monatliche Raten in Höhe von 135,- € zu zahlen hat und das Verfahren im Übrigen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, mangels Glaubhaftmachung der angegebenen Miet- und Heizkosten könnten nur die aus dem Mietvertrag ersichtlichen 500,- DM (umgerechnet: 255,- €) berücksichtigt werden.
II.
Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Beschwerde" des Beschwerdeführers ist nach den §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
Nach Aufhebung des angegriffenen Beschlusses in der (Nicht-) Abhilfeentscheidung kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die dafür notwendigen Voraussetzungen vorgelegen haben (vgl. zum Umfang der Erklärungspflicht der Partei im Rahmen des § 120 Abs. 4 S. 2 stellvertretend für die ständige Rspr. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.08.2009 - 1 Ta 157 09). Soweit die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Mainz die Grenzen der Erklärungspflicht des Klägers verkannt hat, ist dies jedenfalls durch Anforderung genau bezeichneter Belege vor der (Nicht-) Abhilfeentscheidung geheilt worden.
Der angegriffene Beschluss kann jedoch auch in der Gestalt, die er durch den (Nicht-) Abhilfebeschluss gefunden hat, keinen Bestand haben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend eine Ratenzahlungspflicht des Klägers auf der Basis der zusammen mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen geprüft. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02.06.2009 - 1 Ta 110/09) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. Bei der Berechnung der Ratenhöhe hätte das Arbeitsgericht jedoch zusätzlich 102,26 € Heizungskosten berücksichtigen müssen. Der festzusetzende Ratenbetrag ist daher neu zu berechnen.
Nach den vorgelegten Unterlagen erhält der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 1.266,60 €. Außerdem bezieht er Wohngeld in Höhe von 112,- € und Kindergeld in Höhe von insgesamt 492,- €. Davon sind unter Berücksichtigung der Einnahmen der Ehefrau des Beschwerdeführers Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO in Höhe von insgesamt 1.223,- € in Abzug zu bringen. Für Miete und Heizkosten sind mangels ausreichender Glaubhaftmachung nicht die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Euro-Beträge, sondern die sich aus dem vorgelegten Mietvertrag ergebenden DM-Beträge einzusetzen. 500,- DM Mietkosten entsprechen 255,65 €. Die Mietnebenkosten betragen ausweislich des Mietvertrags insgesamt 450,- DM, wovon aber nur die auf Heizkosten entfallenden 200,- DM (= 102,26) berücksichtigt werden dürfen. Allgemeine Strom- und Wasserkosten gehören nicht zu den Kosten von Unterkunft und Heizung, sondern fallen unter den Freibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 08.01.2008 - VIII ZB 18/06, NJW-RR 2008, 595). Bei Zugrundelegung dieser Zahlen ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 289,- € und eine Ratenhöhe von monatlich 95,- €.
Der (Nicht-) Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz war daher entsprechend abzuändern.
Soweit die sofortige Beschwerde abzuweisen war, resultiert die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Klägers im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr um die Hälfte ermäßigt.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.
X.

RechtsgebieteArbeitsrecht, PKH Vorschriften§ 115 ZPO

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