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06.04.2010 · IWW-Abrufnummer 101039

Landgericht München I: Urteil vom 22.10.2009 – 2 O 14141/07

1. Vereinbaren die Parteien des Kreditvertrags, welcher Teil des Baugelds für "Baukosten inkl. Tiefgarage" und welcher Teil für "Baunebenkosten" verwendet werden soll, so entfaltet diese Vereinbarung gegenüber dem durch das BauFordSiG geschützten Personenkreis keine Bindungswirkung.


2. Die Darlegungsobliegenheit in § 1 Abs. 4 BauFordSiG erstreckt sich unter diesen Bedingungen auf die Summe des insgesamt für den Bau zur Verfügung gestellten Baugelds.


LG München I, Urteil vom 22.10.2009 - 2 O 14141/07
erlässt das Landgericht München I, 2. Zivilkammer, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2009 folgendes
Endurteil:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 14.895,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 5.000.- seit dem 12. Mai 2002 sowie aus € 9.895,63 seit dem 14. Dezember 2005 zu zahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadenersatz wegen vorsätzlich zweckwidriger Verwendung von Baugeld.
Der Kläger erbrachte im Auftrag der xxx für deren Bauvorhaben xxx in xxx als Architekt Leistungen. Geschäftsführer der GmbH war der Beklagte. Die Gesellschaft wurde im Jahr 2004 formwechselnd in die xxx umgewandelt. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die xxx; deren Geschäftsführer war ebenfalls der Beklagte.
Das LG München I sprach dem Kläger (mit Urteil vom 18. November 2005, Az. 24 O 16242/02) einen Anspruch auf Resthonorar in Höhe von 5.000.- Euro für Architektenleistungen der Leistungsphasen 6 und 7 betreffend das Bauvorhaben xxx in xxx zu. Beklagte dieses Rechtsstreits war die xxx. Nachdem die KG gegen das sie beschwerende Urteil Berufung eingelegt hatte, wurden alle Gesellschaftsanteile der KG durch Gesellschafterbeschluss vom 30. August 2006 auf die nach einem weiterem Gesellschafterwechsel einzige Komplementärin, die auf xxx ansässige xxx Rechts, übertragen. Erst danach, nämlich am 7. November 2006, verhandelte das Oberlandesgericht München (in der Sache 9 U 1628/06) über die Berufung und wies die Berufung durch Endurteil vom 7. November 2006 zurück. Der Gesellschafterbeschluss vom 30. August 2006 war dem OLG München zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Die dem Kläger in dem Verfahren 24 O 16242/02 zu erstattenden Kosten wurden mit Beschluss vom 24. Januar 2006 auf 9.895,63 Euro, verzinslich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2005, festgesetzt.
Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe als Geschäftsführer der ehemaligen xxx grundpfandrechtlich gesicherte Baugelder in Höhe von mindestens 9.550.000.- Euro für das Bauvorhaben xxx in xxx erhalten, diese Gelder jedoch nicht zur Erfüllung von fälligen Werklohn- und Honoraransprüchen aus diesem Bauvorhaben verwendet. Sein Schaden bestehe darin, dass er wegen des liquidationlosen Erlöschens der xxx die gegen diese Gesellschaft im Verfahren 24 O 16242/02 titulierten Ansprüche nicht durchsetzen könne.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 14.895,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 5.000.- Euro seit dem 12.05.2002 sowie aus € 9.895,63 seit dem 14.12.2005 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, er habe alle Gelder, die er zur Begleichung von Honorarforderungen aus dem Bauvorhaben xxx in xxx erhalten habe, für diesen Zweck verwendet. Er meint, er müsse die Verwendung der erhaltenen Gelder nur insoweit darlegen, als sie nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen für "Baunebenkosten" bestimmt gewesen seien. Er ist weiter der Auffassung, dass der Kläger keinen Schaden erlitten habe, da die xxx Rechtsnachfolgerin der xxx geworden sei und sich der Kläger mit seinen Ansprüchen an die Rechtsnachfolgerin halten könne.
Wegen der Rechtsauffassungen und des Tatsachenvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze mit den dazugehörigen Anlagen verweisen.
Das Gericht hat auf seine Rechtsauffassung hingewiesen in den mündlichen Verhandlungen vom 12. März 2008 und 3. Dezember 2008, insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften vom 12. März 2008 (Bl. 25 bis 27 der Akten) und vom 3. Dezember 2008 (Bl. 60 bis 63 der Akten) verwiesen. Das Gericht hat auf seine Rechtsauffassung weiter hingewiesen durch Beschluss vom 9. Januar 2009 (Bl. 74 bis 77 der Akten) sowie durch Verfügungen vom 12. Juni 2009 (Bl. 107 bis 11 der Akten) und vom 16. Juli 2009 (Bl. 115 bis 117 der Akten).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlich zweckwidriger Verwendung von Baugeldern für das Bauvorhaben xxx in xxx in Höhe von 14.985,63 Euro. Der Anspruch beruht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 3 BauFordSiG.
1. Der Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB ist eröffnet. § 1 Abs. 1 BauFordSiG ist Schutzgesetz im Sinne der Vorschrift. Die Honoraransprüche des Klägers unterfallen auch dem Schutzbereich des § 1 Abs. 1 BauFordSiG.
a) Die gesetzliche Verwendungspflicht für Baugeld in § 1 Abs. 1 BauFordSiG soll gewährleisten, dass die Werklohn- und Honorarforderungen erfüllt werden, die aus der Herstellung des Baus resultieren. Im Hinblick auf diese Forderungen bewirkt die Vorschrift zugleich den Schutz der Forderungsinhaber; sie ist insofern Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Das Gericht schließt sich hierzu der ständigen Rechtsprechung an.
b) Die titulierte restliche Honorarforderung des Klägers unterfällt dem Schutzbereich des § 1 Abs. 1 BauFordSiG. Das Gericht geht in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass auch Leistungen eines Architekten prinzipiell dem Schutzbereich des BauFordSiG unterfallen können (zB Urteil des BGH vom 8. Januar 1991 VI ZR 109/90, NJW-RR 1991, 728) an. Der Schutzbereich des BauFordSiG umfasst danach alle Leistungen, die einen unmittelbaren Beitrag zur Herstellung des Baus bilden und einen Mehrwert schaffen. Hierunter können auch die Leistungen von Architekten fallen, da sie für die Errichtung eines Bauwerkes unmittelbar erforderlich sein können.
Das Gericht ist auf Grund des Parteienvortrages sowie der Entscheidung des LG München I in dem Verfahren 24 O 16242/02 davon überzeugt, dass sich die Honoraransprüche des Klägers aus Architektenleistungen ergeben, die sich auf die Herstellung des Bauvorhabens xxx in xxx bezogen und sich insoweit auch werterhöhend ausgewirkt haben. Das Landgericht München I hat dem Kläger Werklohn zugesprochen, da es davon überzeugt war, dass der Kläger Leistungen aus den Leistungsphasen 6 und 7 HOAI a. F. für das Bauvorhaben xxx in xxx erbracht hatte. Diese Leistungsphasen umfassen unter anderem die Vorbereitung der Vergabe und die Vergabe der für den Bau erforderlichen Leistungen. Diese Arbeiten wirken sich in der Regel auf die Errichtung des Bauwerkes und damit werterhöhend auf den Bau selbst aus. Soweit der Beklagte einwendet, im zu entscheidenden Fall hätten sich die Leistungen des Klägers nicht werterhöhend ausgewirkt, hätte er hierzu konkret vortragen müssen. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise nicht werterhöhende Tätigkeit des Klägers sind indes weder dargelegt noch ersichtlich.
2. Der Beklagte hat auch gegen die Verwendungspflicht in § 1 Abs. 1 BauFordSiG verstoßen. Die Haftung des Beklagten beurteilt sich nach der übergangslos anzuwendenden, neuesten Fassung des BauFordSiG vom 29. Juli 2009 (BGBl I, 2436), welche am 4. August 2009 in Kraft getreten ist. Als Geschäftsführer der GmbH bzw. als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bei der späteren GmbH & Co. KG war der Beklagte auch persönlich verpflichtet, das empfangene Baugeld zur Befriedigung der in § 1 Abs. 1 BauFordSiG genannten Personen zu verwenden (vgl. Urteil des BGH vom 24. November 1981 VI ZR 47/80, NJW 1982, 1037). Dem Beklagten ist es nicht gelungen darzulegen, dass er die ihm für das Bauvorhaben xxx in xxx zur Verfügung stehenden Baugelder bestimmungsgemäß verwendet hat.
a) Der xxx sind für das Bauvorhaben xxx in xxx Baugelder im Sinne des § 1 Abs. 3 BauFordSiG in Höhe von mindestens 11.450.000.- DM zugeflossen. Das ergibt sich aus dem für dieses Bauvorhaben zwischen der xxx Bank AG und der xxx GmbH geschlossenen Vertrag über die Erhöhung des Globalkredites vom 12. Juni 2001. Der Kredit war nach Nummer 5.1 des Vertrages grundpfandrechtlich gesichert. Er bezog sich auf Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BauFordSiG, soweit er Kreditmittel für "Baukosten inkl. Tiefgarage" in Höhe von 9.700.000.- DM und für "Baunebenkosten" in Höhe von 1.750.000.- DM ausweist.
b) Der Beklagte hat als Empfänger von Baugeld die ordnungsgemäße Verwendung aller erhaltenen Baugelder darzulegen, § 1 Abs. 4 BauFordSiG. Diese Obliegenheit bezieht sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auf sämtliche erhaltenen Baugelder und nicht nur auf die nach dem Kreditvertrag für "Baunebenkosten" vorgesehenen Teilbeträge. Das ergibt sich aus Folgendem:
aa) Grundsätzlich bestimmen die Parteien des Kreditvertrags, welche Beträge als Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 BauFordSiG zu qualifizieren sind. Sie haben es damit in der Hand, den Umfang der Schutzwirkung des BauFordSiG im Einzelfall auszufüllen. Diese grundsätzliche vertragliche Freiheit findet jedoch ihre Grenze in der Schutzwirkung selbst. Die Vertragspartner des Kreditvertrags können einvernehmlich nur festlegen, welche Beträge Baugeld i. S. des § 1 Abs. 3 BauFordSiG sein sollen. Insofern bestimmen sie zugleich über den Umfang der gesetzlichen Schutzwirkung. Haben die Parteien aber - wie im Streitfall - Teile eines Globalkredits als Baugeld gewidmet, müssen sie die dadurch hervorgerufene gesetzliche Schutzwirkung beachten und gegen sich gelten lassen. Sie können zwar durch eine weitere Untergliederung der als Baugeld gewidmeten Summe im Innenverhältnis konkretere Verwendungsbeschränkungen vereinbaren. Diese Vereinbarungen entfalten jedoch im Außenverhältnis gegenüber den am Bau Beteiligten und zu deren Lasten keine Beschränkung der einmal begründeten Schutzwirkung.
bb) Das BauFordSiG knüpft die von ihm bezweckten Schutzmechanismen allein an den Begriff des Baugeldes. Kern der Schutzmechanismen ist die in § 1 Abs. 1 BauFordSiG geregelte Verwendungspflicht des Geldempfängers zu Gunsten des durch das BauFordSiG geschützten Personenkreises. Bei Abwägung der Schutzinteressen der am Bau Beteiligten einerseits und den Freiheiten der Parteien des Kreditvertrags andererseits hat der Gesetzgeber entschieden, dass es allein auf die Baugeldeigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 BauFordSiG ankommen soll. Weitere Beschränkungen des gesetzlichen Schutzes sind im Wortlaut des Gesetzes nicht angelegt.
cc) Diese am Wortlaut orientierte Auslegung gewährleistet auch einen angemessen Interessenausgleich. Die Vorschrift ist nicht einschränkend auszulegen. Aus der Sicht des Geldgebers kommt es darauf an, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Gelder für die Erstellung des Bauwerks verwendet werden und dadurch den Wert der sicherungshalber bestellten Grundpfandrechte erhöhen. Dieses Interesse wird dadurch gewahrt, dass alle vom BauFordSiG geschützten Personen in der Regel zur Erstellung des Bauwerks beitragen. Hingegen ist kein schützenswertes Interesse des Geldgebers an einer darüber hinausgehenden Verwendungsbeschränkung innerhalb des geschützten Personenkreises erkennbar. Auch der Geldempfänger hat kein schützenswertes Interesse daran, die zu seinen Lasten gesetzlich angeordnete Verwendungspflicht mit Außenwirkung zu beschränken, denn dadurch würde nur die Schutzwirkung des Gesetzes unterlaufen. Eine dahingehende Vertragsfreiheit besteht nicht.
dd) Mit dieser Auslegung weicht das erkennende Gericht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Soweit einzelne nicht tragende Formulierungen im Urteil des BGH vom 6. Juni 1989 (VI ZR 281/88, NJW-RR 1989, 1045, dort insbesondere Rz. 19) anders zu verstehen sein sollten, folgt das Gericht dem nicht. Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch keine weiteren Wertungen ausgeführt, sondern lediglich auf eine frühere Entscheidung aus dem Jahr 1988 verwiesen. Dort hatte er jedoch nur über die grundsätzliche Frage entschieden, ob die vertraglichen Vereinbarungen im Verhältnis zwischen Geldgeber und Geldempfänger für die Baugeldeigenschaft zu beachten sind. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass die hier dargelegten Überlegungen von den Wertungen in weiteren höchstgerichtlichen Entscheidungen, insbesondere zur Frage des nach § 1 Abs. 1 BauFordSiG geschützten Personenkreises (vgl. u.a. Urteile des BGH vom 12. Dezember 1989 VI ZR 311/88, NJW-RR 1990, 914; vom 6. Juni 1989 VI ZR 281/88, NJW-RR 1989, 1045, dort Rz. 15 und 16) getragen werden.
d) Der Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass er sämtliche für das Bauvorhaben xxx in xxx empfangenen Baugelder ordnungsgemäß im Sinne des § 1 Abs. 1 BauFordSiG verwendet hat. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Beklagte gegen die Verwendenspflicht nach § 1 Abs. 1 BauFordSiG verstoßen hat.
aa) An einer ausreichenden Darlegung der Verwendung des verfügbaren Baugeldes fehlt es im Streitfall schon deshalb, weil der Beklagte seinen diesbezüglichen Sachvortrag entgegen den wiederholten gerichtlichen Hinweisen auf die Verwendung des im Kreditvertrag für "Baunebenkosten" ausgewiesenen Teilbetrags beschränkt hat. Konkreter Vortrag zur Verwendung derjenigen Baugelder, die er für "Baukosten inkl. Tiefgarage" erhalten hat, fehlt. Der Beklagte hat bereits damit der Darlegungslast nach § 1 Abs. 4 BauFordSiG nicht entsprochen.
bb) Auch wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausginge, dass der Beklagte gemäß § 1 Abs. 4 BauFordSiG nur die ordnungsgemäße Verwendung der ihm für "Baunebenkosten" zugeflossenen Baugelder darzulegen hätte, ist ihm auch diese Darlegung nicht gelungen. Der Beklagte hat zwar mit den Anlagen B 10 bis B 80 zahlreiche Kopien von Zahlungsbelegen, Kontoauszügen etc vorgelegt, in Bezug auf die in Anlagen B 10 bis 16, 18, 19, 21-24, 27-33, 36, 40, 42, 45 bos 49, 53, 55, 56, 59 bis 62, 64 bis 71, 73 bis 78 und 80 dargelegten Zahlungen fehlt jedoch nicht nur ein konkreter Vortrag des Beklagte dazu, für welche Leistung der jeweilige Überweisungsempfänger entsprechende Zahlungen erhalten hat, sondern es liegen diesbezüglich auch keine Rechnungen vor, die den Vortrag des Beklagten insoweit konkretisieren könnten. Weiter trägt der Beklagte im Hinblick auf die mit Anlage B 29 belegte Zahlung in Höhe von 365.400.- DM an die für das Bauvorhaben eingeschaltete Generalunternehmerin, die xxx Baugruppe, zwar allgemein vor, diese Zahlung habe Ingenieurleistungen betroffen, dies ist jedoch ohne nähere Konkretisierung kein ausreichender Vortrag, um darüber Beweis erheben zu können. Der wiederholte Verweis des Beklagten auf die für ihn bestehenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Unterlagen kann ihn insofern nicht entlasten, als es der Beklagte in der Hand gehabt hätte, Beweisvorsorge zu treffen. Soweit der Beklagte Zeugenbeweis für die ordnungsgemäße Verwendung der für Baunebenkosten zugeflossenen Gelder angeboten hat, war der Beweis nicht zu erheben, da die Einvernahme von Zeugen nicht einen konkreten Sachvortrag ersetzen kann (Ausforschungsbeweis).
e) Die mangelnde Darlegung der Verwendung des verfügbaren Baugelds hat zur Folge, dass zu Lasten des Beklagten von einem Verstoß gegen die Verwendungspflicht auszugehen ist.
3. Der Verstoß des Beklagten gegen die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 BauFordSiG indiziert zugleich die Rechtswidrigkeit der Handlung. Anhaltspunkte dafür, dass er seine Handlung nicht zu vertreten hat, liegen nicht vor. Das Gericht geht von einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung aus. Der Beklagte hat nicht dargelegt, weshalb er sich etwa in einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum befunden haben sollte.
4. Dem Kläger ist durch die zweckwidrige Verwendung der Baugelder für das Bauvorhaben xxx in xxx auch ein Schaden entstanden.
a) Aus dem Schutzzweck des § 1 BauFordSiG ergibt sich, dass ein Schaden schon dann anzunehmen ist, wenn ein zum geschützten Personenkreis gehörender Gläubiger nicht bezahlt worden ist und der Geldempfänger die ordnungsgemäße Verwendung des verfügbaren Baugelds nicht darlegen kann. Unter diesen auch im Streitfall vorliegenden Umständen ist die Entstehung des Schadenersatzanspruchs nach Auffassung des Gerichts nicht davon abhängig, dass der Gläubiger zuvor vergeblich versucht hat, seine Ansprüche gegen den Baugeldempfänger durchzusetzen.
b) Aber selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, besteht der Schaden des Klägers darin, dass er objektiv nicht in der Lage war, die im Verfahren 24 O 16242/02 zugesprochenen Ansprüche durchzusetzen oder zu vollstrecken. Weitere Prozesse oder Verfahren sind ihm nicht zuzumuten. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, die xxx sei durch Übertragung sämtlicher Kommanditanteile auf ihre einzige Komplementärin, die auf xxx ansässige xxx xxx Rechts, im Wege des sog. Anwachsungsmodells gemäß § 738 BGB liquidationslos beendet und der Kläger müsse sich mit seinen Forderungen vorrangig an die xxx als Rechtsnachfolgerin der xxx halten, folgt das Gericht dem nicht.
aa) Der Kläger muss sich schon deshalb nicht auf die xxx xxx Rechts verweisen lassen, weil er gegen sie keinen Titel hat. Der von ihm erstrittene Titel ist nicht gegen diese Gesellschaft ergangen und kann - jedenfalls nach § 727 ZPO - auch nicht gegen sie als Rechtsnachfolger umgeschrieben werden kann. Schuldner ist die xxx. Da diese Gesellschaft mit der xxx rechtlich nicht identisch ist, lag ein Fall des Beklagtenwechsels vor, der im Prozess nicht erkannt worden ist. Eine nachträgliche Berichtigung des Rubrums ist bei einem Parteiwechsel ausgeschlossen. Auch eine Titelumschreibung kommt nicht in Betracht. Wäre, wie der Beklagte meint, die xxx Rechtsnachfolgerin der xxx, käme - vorbehaltlich der Anwendbarkeit deutschen Rechts - nur eine Umschreibung nach § 727 ZPO in Betracht. Die Anwendung des § 727 ZPO scheitert jedoch daran, dass die Rechtsnachfolge nicht durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann. Das Klauselerteilungsverfahren ist kein Erkenntnisverfahren. Der Rechtspfleger soll und kann nicht feststellen, ob eine Rechtsnachfolge vorliegt, sofern sie nicht durch Urkunden bewiesen ist. Davon kann bei einer Anwachsung gemäß § 738 BGB über die Grenze keine Rede sein. Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es hierfür insbesondere nicht aus, dass ein Notar seine Rechtsauffassung zur Möglichkeit der grenzüberschreitenden Anwachsung bestätigt und daraus schließt, dass die xxx Rechtsnachfolgerin der xxx geworden ist. Bei dieser Sachlage müsste der Kläger, um gegen die xxx vorgehen zu können, seine Ansprüche erneut einklagen. Darauf kann sich der Beklagte nicht berufen.
bb) Im Übrigen ist auch fraglich, ob die xxx durch Übertragung sämtlicher Kommanditanteile auf ihre einzige Komplementärin, die auf xxx ansässige xxx xxx Rechts, im Wege des sog. Anwachsungsmodells gemäß § 738 BGB liquidationslos beendet worden ist. Dies ändert jedoch nichts am Schaden des Klägers.
Das Gericht neigt der Auffassung zu, dass eine Anwachsung gemäß § 738 BGB über die Grenze nicht zum liquidationslosen Erlöschen der inländischen Personengesellschaft führt. Die Frage ist rechtlich ungeklärt und umstritten (bejahend etwa Orth, DStR 1999, 1011, 1053, 1060; Breiteneicher, DStR 2004, 1405, 1406; Engert in Eidenmüller (Hrsg.), Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, 2004, § 8 Rz 186 ff.; Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht in der Praxis, 2005, C Rz. 515 ff.; Haase, IStR 2006, 855; Suchanek/Herbst, Ubg 2008, 669, 674; Götze/Winzer/Arnold, ZIP 2009, 245, 249). Diese Autoren übersehen jedoch, dass durch das liquidationslose Erlöschen und die Anwachsung des verbleibenden Vermögens bei der ausländischen Komplementärin die schützenswerten Interessen der Gesellschaftsgläubiger (oder bei mitbestimmten Betrieben der Arbeitnehmer) erheblich beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die liquidationslose Beendigung auch insofern systemfremd und wenig stimmig, als der Gläubigerschutz selbst bei Umwandlungen zwischen inländischen Rechtsträgern nach dem UmwG umfangreich im Gesetz geregelt ist. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass die xxx vor ihrer Beendigung im Inland hätte liquidiert werden müssen.
Diese Auffassung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2008 "Cartesio" C -210/06 sind die Mitgliedsstaaten nicht gehindert, den Wegzug einer Gesellschaft durch nationales Recht ohne Verstoß gegen europäisches Recht zu beschränken. Das muss für den Fall der "Hinauswachsung" entsprechend gelten. Unabhängig davon, ob in der vorherigen Liquidation überhaupt eine Beschränkung der Wegzugsfreiheit gesehen werden könnte, wäre eine solche Auslegung des geltenden Rechts mit den europäischen Grundfreiheiten vereinbar.
Bei dieser Sichtweise bestünde der Schaden des Klägers darin, dass die xxx vor ihrem Erlöschen nicht im Inland liquidiert worden ist. Auf die Möglichkeit einer nachträglichen Liquidation muss sich der Kläger nicht verweisen lassen, da sie aller Voraussicht nach erfolglos ausgehen würde.
5. Der Anspruch des Klägers ist in Höhe von 14.895,63 Euro begründet. Zum Schaden gehört nicht nur der im Verfahren 24 O 16242/02 rechtskräftig festgestellte Werklohnanspruch des Klägers, sondern auch die ihm zu erstattenden Kosten der Rechtsverfolgung (so auch Urteil des OLG München vom 12. Oktober 2004, Az. 9 U 2662/04, Rz 20 und 21). Die Kostenerstattungsansprüche sind adäquat kausal durch die zweckwidrige Verwendung des Baugelds verursacht und erhöhen deshalb den Schaden. Auch die Zinsansprüche erhöhen den ersatzfähigen Schaden, da der Kläger mit ihnen ebenfalls ausgefallen ist. Der zugesprochene Zinsanspruch entspricht den im Vorverfahren rechtskräftig zugesprochenen Zinsen.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

RechtsgebietBauFordSiG; BGBVorschriftenBauFordSiG § 1 Abs. 1, 2, 3, 4; BGB § 823 Abs. 2

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