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17.02.2010 · IWW-Abrufnummer 100573

Arbeitsgericht Wuppertal: Urteil vom 19.11.2009 – 7 Ca 2453/09

Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Artikel 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Umfasst der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG (= Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG) (Juris: EGRL 88/2003 und EGRL 104/93) auch einen Dienstordnungsangestellten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung (§ 351 RVO) erlassenes autonomes Satzungsrecht für die Urlaubsansprüche des Dienstordnungsangestellten auf die für Beamte geltenden Vorschriften (hier: § 101 Landesbeamtengesetz NW i.V.m. der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein Westfalen) verweist?


Tenor:
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Artikel 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Umfasst der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG (= Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG) (Juris: EGRL 88/2003 und EGRL 104/93) auch einen Dienstordnungsangestellten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung (§ 351 RVO) erlassenes autonomes Satzungsrecht für die Urlaubsansprüche des Dienstordnungsangestellten auf die für Beamte geltenden Vorschriften (hier: § 101 Landesbeamtengesetz NW i.V.m. der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein Westfalen) verweist?

G r ü n d e :
I.
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.
Der am 28.03.1949 geborene Kläger war vom 01.04.1966 bis 31.03.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Der Anstellungsvertrag vom 30. März 1966 hat unter anderem folgenden Inhalt:
§ 1
Art des Anstellungsverhältnisses
Herr E. wird der Dienstordnung für die Angestellten der B. unterstellt und in den Vorbereitungsdienst übernommen (§§ 8 bis 10 der Dienstordnung).
§ 3
Dienstbezeichnung
Herr E. führt die Dienstbezeichnung „Verwaltungsanwärter“.
§ 5
Anlage
Die Dienstordnung ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt.
Der siebte Nachtrag zum Dienstvertrag vom 31.03.1976 sieht unter Anderem folgende Regelungen vor:
§ 1
Art des Anstellungsverhältnisses
Herr E. wird in ein Anstellungsverhältnis auf Lebenszeit (planmäßiges Anstellungsverhältnis) übernommen (§§ 18 bis 22 der Dienstordnung); ihm wird eine Planstelle eines Verwaltungsoberinspektors übertragen.
§ 3
Dienstbezeichnung
Herr E. führt die Dienstbezeichnung „Verwaltungsoberinspektor“.
§ 4
Besoldung
Die Besoldung erfolgt nach der Besoldungsgruppe A 10 BBO.
Das Besoldungsdienstalter wird auf den 01. März 1970 festgesetzt.
Der Kläger, der in der Zeit vom 24.04.2006 bis zum Ausscheiden am 31.03.2009 weitestgehend arbeitsunfähig erkrankt war, begehrt von der Beklagten Urlaubsabgeltung für 11 Urlaubstage aus dem Jahr 2006 sowie für 28 Urlaubstage aus dem Jahr 2007. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass dem Kläger der Urlaub für die Kalenderjahre 2008 und 2009 in natura gewährt wurde. Der Kläger hatte sich insoweit “gesund schreiben“ lassen und die Beklagte hatte ausdrücklich erklärt, den Urlaub für die Kalenderjahre 2008 und 2009 zu gewähren, da ihrer Auffassung nach die Urlaubsansprüche für die Kalenderjahre 2006 und 2007 verfallen waren.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 (C-350/06 - Schultz-Hoff, NZA 2009, 135 = NJW 2009, 495) ist der Kläger der Auffassung, dass ihm die Urlaubstage, die er bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses auf Grund seiner Erkrankung nicht nehmen konnte, von der Beklagten abzugelten seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.705,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass bei einem Dienstordnungsangestellten, dessen Rechtsverhältnis sich im Wesentlichen nach den für Beamte geltenden Rechtsvorschriften richtet, ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht gegeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Rechtlicher Rahmen
a) Gemeinschaftsrecht
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie):
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.
[...]
(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet ihrer Artikel 14, 17, 18 und 19 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG
Artikel 7 Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.
Artikel 17 regelt, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten von verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie abweichen dürfen. Für Artikel 7 ist keine Abweichungsmöglichkeit vorgesehen.
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit:
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.)
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, zum Beispiel bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen.
In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist.
b) Nationales Gesetzesrecht
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer - Bundesurlaubsgesetz (BurlG) vom 08.01.1963 (BGBl. I, S. 2) i.d.F. vom 07.05.2002 (BGBl. I, S. 1529):
§ 1 Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
[...]
(3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. [...]
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Reichsversicherungsordnung (RVO) v. 19.7.1911, zuletzt geändert durch G. v. 17.3.2009 (BGBl. I, S. 550):
§ 349 Besetzung der Stellen
Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit 2/3 Mehrheit durch den Vorstand besetzt.
§ 351 Dienstordnung
(1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.
(2) Für Angestellte die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht.
§ 352 Inhalt der Dienstordnung
Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zulässt.
§ 353 Besoldungsplan
(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:
1.Wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
2.In welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden.
3.Unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.
(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.
§ 354 Anstellung, Kündigung und Entlassung von DO-Angestellten
(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.
§ 358 Dienstordnungsangestellte
Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem 01. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23.5.1975 (BGBl. I S. 1173):
Art. VIII
§ 1
(1) Bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414b Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 Abs. 2 und § 56 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten
1.den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
2.alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln
§ 2
(1) Für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gelten
1.§ 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt, sowie [...]
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbeamtengesetz (LBG) v. 1.5.1981 (GV.NRW S. 234), zuletzt geändert durch G. v. 18.11.2008 (GV.NRW S. 706):
§ 101
Dem Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistung des Dienstherrn zu. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung; sie regelt insbesondere:
1.die Dauer des nach dem Lebensalter zu bemessenen Erholungsurlaubs,
2.die Erteilung des Urlaubs (Gewährleistung des Dienstbetriebes, Teilung und Übertragung, Widerruf und Verlegung),
3.die Gewährung von Zusatzurlaub.
c) Rechtsverordnungen:
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung - EUV) in der Fassung vom 14.09.1993:
§ 8
Der Erholungsurlaub soll im Laufe des Urlaubsjahres nach Möglichkeit voll ausgenutzt werden. Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; jedoch ist im Allgemeinen die Teilung in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden.
Urlaub der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt. Im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 1, erster Alternative ... (Beginn oder Ende des Beamtenverhältnisses im Laufe des Urlaubsjahres)... verfällt der Urlaub erst am Ende des folgenden Jahres.
d) Satzungsrecht
Dienstordnung für die Dienstordnungsangestellten der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse vom 24.6.2006:
§ 2 Übergangsregelungen
[...]
Für Angestellte, die am 30.06.2006 der Dienstordnung der AOK Rheinland unterstanden, gelten die bisherigen Regelungen der Dienstordnung der AOK Rheinland (Anlage 2).
§ 3 Ablösung
Diese Dienstordnung gilt solange fort, bis sie durch eine neue Dienstordnung abgelöst wird.
Dienstordnung für die Angestellten der AOK Rheinland vom 01.01.1999:
§ 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften
(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen Vorschriften über Landesbeamte über:
[...]
f) Urlaub
3. Die Vorlagefrage:
Folgende Erwägungen haben das Gericht veranlasst, dem Europäischen Gerichtshof die im Beschlusstenor bezeichnete Frage vorzulegen.
Für das Gericht war entscheidungserheblich, ob der Kläger als Dienstordnungsangestellter dem Schutzbereich des Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG unterfällt, da nur in diesem Fall dem Kläger ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung - zumindest in Höhe des in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG enthaltenen Mindesturlaubs - zusteht.
a)Nach Auffassung der Kammer ergibt sich ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht aus § 7 Abs. 4 BUrlG, da das BUrlG auf das Rechtsverhältnis des Dienstordnungsangestellten keine Anwendung findet. Das BUrlG wird durch die Regelungen in § 20 der Dienstordnung in Verbindung mit § 101 LBG NRW in Verbindung mit § 8 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein Westfalen (EUV) verdrängt.
Bei der Dienstordnung handelt es sich um von der Beklagten auf Grund gesetzlicher Ermächtigung nach den Bestimmungen der RVO erlassenes autonomes Satzungsrecht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG Urteil vom 20.2.2008, 10 AZR 440/07, ZTR 2008, 323; BAG Urteil vom 17.12.1987, 6 AZR 747/85, NZA 1988, 801 = AP Nr. 65 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BAG Urteil vom 05.03.1980, 4 AZR 245/78, BAGE 33, 34 = AP Nr. 50 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BAG Urteil vom 25.04.1979, 4 AZR 791/77, BAGE 31, 381 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).
Nach § 351 RVO wird für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten eine Dienstordnung aufgestellt, die nach § 353 Abs. 1 RVO einen Besoldungsplan enthält. Das Bundesarbeitsgericht entnimmt diesen Vorschriften, dass Dienstordnungsangestellte besoldet werden und daher wie Beamte vergütet werden (vgl. BAG Urteil vom 20.2.2008, 10 AZR 440/07, ZTR 2008, 323; BAG Urteil vom 15.11.2001, 6 AZR 382/00, NZA 2002, 447 = AP Nr. 74 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte). Dies entspricht dem Grundsatz, dass Dienstordnungsangestellte, die bei Sozialversicherungsträgern grundsätzlich Tätigkeiten verrichten, die bei allgemeinen staatlichen Behörden in der Regel Beamten übertragen sind, hinsichtlich der materiellen Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse einen Status einnehmen sollen, der weitgehend dem der Beamten entspricht (vgl. BAG Urteil vom 25.04.1979, 4 AZR 791/77, a.a.O.).
Auch die Bestimmungen in Artikel VIII des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) setzen die Geltung des Alimentationsprinzips für Dienstordnungsangestellte voraus. Nach Artikel VIII § 1 Abs. 1 des 2. BesVNG haben bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge einzuhalten und alle weiteren Geld- und geldwertleistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln. Für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung wie die Beklagte gilt dies gemäß Artikel VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 des 2. BesVNG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt. Der Zweck dieser Regelung besteht nach der Gesetzesbegründung darin, das Besoldungs- und Versorgungsrecht in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes zu vereinheitlichen und dabei möglichst alle Bediensteten zu erfassen, die Hoheitsbefugnisse ausüben, für die Beamtenrecht maßgeblich ist und für die bundeseinheitliche Maßstäbe gefunden werden können (BT-Drucks. 7/1906, Seite 75, 130). Danach sollen die Geld- und geldwerten Leistungen von Beamten und Dienstordnungsangestellten gleich und nicht ungleich sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es aus diesem Grund nicht zulässig, Dienstordnungsangestellten Leistungen zu gewähren, die nach beamtenrechtlichen Bestimmungen für Beamte nicht vorgesehen sind (vgl. BAG Urteil vom 20.2.2008, 10 AZR 440/07, ZTR 2008, 323; BAG Urteil vom 17.12.1987, 6 AZR 747/85, NZA 1988, 801 = AP Nr. 65 zu § 611 BGB Dienstordnungsangestellte; BAG Urteil vom 12.08.1981, 4 AZR 918/78, BAGE 36, 52 = AP Nr. 51 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BAG Urteil vom 05.03.1980, 4 AZR 245/78, BAGE 33, 34 = AP Nr. 50 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte). Dies muss auch für Urlaubsabgeltungsansprüche gelten, da auch diese eine geldwerte Leistung begründen (so BAG Urteil vom 25.4.1979, 4 AZR 791/77, BAGE 31, 381 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte). Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich daher, dass für Dienstordnungsangestellte Regelungen zum Urlaub nicht durch das BUrlG sondern über die bundesgesetzliche Ermächtigung in § 351 RVO nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erfolgen haben.
Die Erholungsurlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfahlen sieht jedoch für Landesbeamte keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung vor.
b)Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung könnte sich für den Kläger daher allenfalls unmittelbar aus Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG ergeben, wenn der dortige Begriff des Arbeitnehmers auch einen Dienstordnungsangestellten erfasst.
aa)Der Kläger kann sich unmittelbar auf Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG als Anspruchsgrundlage berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts können sich Einzelne gegenüber dem Staat, insbesondere in dessen Eigenschaft als Arbeitgeber, wie auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten, immer dann auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen, wenn sich diese als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau darstellen (vgl. EuGH Urteil vom 15.04.2008, C-268/06 - Impekt, NZA 2008, 581, Rn. 57 des Urteils; EuGH Urteil vom 26.05.2005, C-297/03 - Sozialhilfeverband Ruhrbach, Slg. 2005 I 4305, Rn. 27 des Urteils; BAG Urteil vom 09.04.2008, 4 AZR 104/07, AP Nr. 43 zu § 1 TVG; BAG Urteil vom 16.6.2005, 6 AZR 108/01, BAGE 113, 115).
Die Beklagte ist als Versicherungsträger eine unter staatlicher Aufsicht stehende rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1, § 90 Abs. 2a SGB IV, § 143 Abs. 1 SGB VI) und kann sich als öffentlicher Arbeitgeber der von der Bundesrepublik übernommenen Verpflichtung, die Richtlinie durchzuführen, nicht entziehen. Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG erfüllt auch alle Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten und ist insbesondere inhaltlich unbedingt und hinreichend genau (vgl. LAG Düsseldorf Urteil vom 02.02.2009, 12 Sa 486/06, NZA-RR 2009, 242).
bb)Aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 EG ergibt sich auch ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs in finanzieller Form, wenn der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr genommen werden kann. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20.1.2009 (Az.: C 350/06 - Schultz-Hoff, NZA 2009, 135 = NJW 2009, 495) entschieden und explizit ausgeführt, dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet und es nicht mehr möglich ist, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vorsieht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird (vgl. Rn. 56 des Urteils).
cc)Entscheidungserheblich ist daher, ob der Kläger als Dienstordnungsangestellter Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG ist.
Gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG gilt diese für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche i.S.d. Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG. Auch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG bestimmt zunächst, dass diese auf alle öffentlichen und privaten Tätigkeitsbereiche Anwendung findet, wobei gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG diese ausnahmsweise keine Anwendung findet, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, zum Beispiel bei den Streitkräften oder der Polizei [...] zwingend entgegenstehen. Aufgrund dieser Ausnahmevorschrift wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass auch Beamte dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen (vgl. OVG NRW Urteil vom 07.05.2009, 1 A 2652/07, ZBR 2009, 352, zitiert nach Juris, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.08.2009, 1 L 667/09 zitiert nach juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2009, 6 B 1236/09, zitiert nach juris). Derartige einschränkende Normen wären nicht erforderlich, wenn die Richtlinien von vorneherein für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse keine Geltung beanspruchten.
Diese Auslegung erscheint jedoch nicht zwingend und könnte zu den verfassungsrechtlichen Besonderheiten in der Bundesrepublik Deutschland in Widerspruch stehen. Dem bundesdeutschen Beamtenrecht ist ein Austauschverhältnis zwischen Dienstleistung einerseits und Vergütung andererseits nämlich fremd. Ein Beamter wird nicht für seine Dienstleistung entlohnt, sondern seinem Amt angemessen alimentiert. Es handelt sich nicht um ein Vertragsverhältnis, welches den Austausch von Leistungen zum Inhalt hat. Zweck des Erholungsurlaubs ist es, dem Beamten die Auffrischung und Erhaltung seiner Arbeitskraft zu ermöglichen. Dieser Zweck würde bei einer Abgeltung in Geld nicht erreicht. Aus diesen Erwägungen wird trotz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Schultz-Hoff (Urteil vom 20.1.2009, C-350/06, NZA 2009, 135 = NJW 2009, 495) von den Instanzgerichten ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zum Teil verneint (vgl. VG Hannover, Urteil vom 15.10.2009, 13 A 2003/09, zitiert nach juris; VG Koblenz, Urteil vom 21.7.2009, 6 K 1253/08.Ko, zitiert nach juris).
Nach Auffassung der Kammer ist die Frage, ob ein Beamter - oder ein nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu behandelnder Dienstordnungsangestellter - Arbeitnehmer i.S.d. Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG ist, durch den Europäischen Gerichtshof nicht hinreichend geklärt. Zwar hat der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 14.07.2005 (C 52/04 - Personalrat der Feuerwehr Hamburg/Leiter der Feuerwehr Hamburg, NZA 2005, 921) bei einem Feuerwehrbeamten die Richtlinie 89/391/EWG für anwendbar erklärt. Der Entscheidung lag jedoch die Problematik zugrunde, ob die spezifischen Tätigkeiten des Feuerwehrdienstes im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG der Anwendung der Richtlinie zwingend entgegenstehen. Vorliegend geht es indes um die Frage, ob die bundesdeutschen Besonderheiten des Berufsbeamtentums und damit die Art des Rechtsverhältnisses die Anwendung der Richtlinie ausschließen.

RechtsgebietArbeitsrechtVorschriftenArt. 234 EGV, EGRL 88/2003, § 7 Abs. 4 BurlG, § 351 RVO, Art. VIII 2. BesVNG, § 101 BG NW, § 8 EUV NW

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