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07.01.2010 · IWW-Abrufnummer 094210

Landgericht Bonn: Beschluss vom 30.09.2009 – 30 T 848/09

1. Ein Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach § 264a HGB kann sich von seiner nach § 325 HGB bestehenden Offenlegungspflicht durch Einbeziehung in den von ihm selbst aufgestellten Konzernabschluss nach § 264b HGB befreien.



2. Die Möglichkeit zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes wegen geringfügiger Fristüberschreitung besteht in entsprechender Anwendung von § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB auch im Fall geringfügig verspäteter Befreiung von der Offenlegungpflicht durch Einbeziehung in den Konzernabschluss nach § 264b HGB.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 28.04.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben, soweit dadurch ein Ordnungsgeld von mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde vom 04.05.2009 zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 16.04.2008, zugestellt am 21.04.2008, angedroht. Die Beschwerdeführerin hat beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers am 26.05.2008 eine Befreiungsmitteilung nach § 264b Nr. 3 b HGB und am 09.06.2008 einen von ihr selbst aufgestellten Konzernabschluss 2006 eingereicht. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 28.04.2009 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eigene Jahresabschlussunterlagen habe die Beschwerdeführerin nicht offengelegt; § 264b HGB ermögliche eine Befreiung von der Offenlegungspflicht nur für Tochterunternehmen, nicht für das den Konzernabschluss aufstellende Mutterunternehmen selbst. Gegen die ihr am 30.04.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 11.05.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie durch Einbeziehung in den von ihr selbst als Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschluss nach § 264b HGB von der Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen befreit sei.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten, soweit dadurch ein Ordnungsgeld von mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen ist sie rechtmäßig und beruht auf § 335 Abs. 3 Satz 4 und 5 HGB.
Die Beschwerdeführerin ist von ihrer nach §§ 264a Abs. 1, 325 HGB bestehenden Offenlegungspflicht nach § 264b HGB befreit, weil sie in den von ihr selbst aufgestellten Konzernabschluss im Sinne des § 264b Nr. 1 HGB einbezogen ist und die weiteren Befreiungsvoraussetzungen des § 264b Nr. 2 und 3 HGB erfüllt sind. Zu der Frage, ob die Konzernmutter in jedem Fall eigene Jahresabschlussunterlagen offenlegen muss oder eine Befreiung nach § 264b HGB auch für die Konzernmutter selbst möglich ist, hat sich das Bundesamt für Justiz im Beschwerdeverfahren wie folgt geäußert:
"Die Befreiung von der Offenlegung des Jahresabschlusses kann das Mutterunternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG für sich selbst in Anspruch nehmen. Wie sich bereits aus § 294 HGB ergibt, sind in den Konzernabschluss das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf ihren Sitz einzubeziehen. Gründe, dass das den Konzernabschluss selbst aufstellende Unternehmen nicht die Befreiung von der Offenlegungspflicht vornehmen sollte, sind nicht ersichtlich. Die fehlende Transparenz und der damit verbundene Gläubigerschutz werden durch die vorliegende Haftungsstruktur der GmbH & Co. KG kompensiert. Der Gläubigerschutz ist trotz fehlender Veröffentlichung des Jahresabschlusses dadurch gewährleistet, dass der persönlich haftende Gesellschafter der GmbH & Co. KG kraft seiner Gesellschafterstellung für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG eintritt."
Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an (vgl. auch Wiedmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 264b, Rn. 4, m.w.N.). Dem stehen neben dem vorgenannten Sinn und Zweck der Befreiungsnorm auch der Wortlaut des § 264b HGB, die Gesetzesmaterialien und die systematische Stellung gegenüber § 264 Abs. 3 HGB nicht entgegen.
Nach dem Wortlaut des § 264b Nr. 1 HGB genügt für die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft von der Offenlegungspflicht die Einbeziehung in den Konzernabschluss "eines" Mutterunternehmens und nicht "ihres" Mutterunternehmens, sodass die Bezugnahme auf ein Mutterunternehmen nur den Aufsteller des Konzernabschlusses qualifiziert und nicht eine Personenverschiedenheit zwischen Mutterunternehmen und zu befreiender Personenhandelsgesellschaft voraussetzt. Soweit im Regierungsentwurf zum KapCoRiLiG (BT-Drs. 14/1806 S. 18 ff.) davon die Rede ist, dass nach § 264b HGB die Befreiung von der Offenlegungspflicht nur dann möglich sei, wenn die Personenhandelsgesellschaft in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens, nämlich einer Komplementär-Gesellschaft oder eines anderen Mutterunternehmens, einbezogen sei, hat der Gesetzgeber damit die Befreiung des Mutterunternehmens selbst nicht bewusst ausschließen wollen. Er hatte diese Möglichkeit schlicht nicht im Blick, zumal auch die umzusetzende Richtlinie 90/605/EWG die Befreiung des Mutterunternehmens selbst nicht ausschließt. Diese verlangt in Art. 1 Nr. 4 insoweit nur, dass die Personenhandelsgesellschaft in den konsolidierten Abschluss einer größeren Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist, der im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG von einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt, aufgestellt, geprüft und offengelegt wird; auch die Richtlinie 90/605/EWG spricht insoweit nur von einem Mutterunternehmen und nicht davon, dass es sich dabei um ein anderes Unternehmen handeln muss.
Anders als § 264b HGB für Personenhandelsgesellschaften ermöglicht § 264 Abs. 3 HGB für Kapitalgesellschaften eine Befreiung von der Offenlegungspflicht ausdrücklich nur für Tochterunternehmen. Entsprechend der abweichenden Haftungsstruktur der Kapitalgesellschaften verlangt § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB im Gegensatz zu § 264b HGB für die Befreiung eine Verlustübernahme durch das Muttterunternehmen. Diese Verlustübernahme ist für ein Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nicht möglich, während sie für ein Mutterunternehmen in der Rechtsform etwa einer GmbH & Co. KG durch die persönlich haftende Gesellschafterin strukturell vorgegeben ist. Diese Unterschiede zwischen § 264 Abs. 3 HGB und § 264b HGB sprechen dafür, dass sich eine Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB durch Einbeziehung in den von ihr selbst als Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschluss nach § 264b HGB von der Offenlegungspficht befreien kann.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Konzernabschluss allerdings erst am 09.06.2008 offengelegt, sieben Tage nach Ablauf der sechswöchigen Nachfrist zur Offenlegung am 02.06.2008. Wenn auch die Befreiungsmitteilung nach § 264b Nr. 3 b HGB fristgerecht am 26.05.2008 eingereicht war, war die weitere Voraussetzung der Befreiung nach § 264b Nr. 2 HGB damit erst nach Ablauf der Offenlegungsfrist erfüllt. Zur Vermeidung einer Ordnungsgeldfestsetzung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB müssen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 264b HGB jedoch innerhalb der Nachfrist nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB erfüllt sein (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 03.04.2009, 30 T 256/09, nrwe.de). Damit war dem Grunde nach ein Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB festzusetzen, das allerdings entsprechend § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB wegen geringfügiger Überschreitung der Nachfrist zur Offenlegung auf 250,00 Euro herabzusetzen war. Unmittelbar gilt § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB nur für den Fall einer geringfügig verspäteten Nachreichung der Jahresabschlussunterlagen. Allerdings ist § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB zur Schließung einer planwidrigen Regelungslücke entsprechend auch auf den Fall einer geringfügig verspäteten Befreiung von der Offenlegungspflicht nach § 264b HGB anwendbar. Der Gesetzgeber hat diesen Sonderfall nicht berücksichtigt, hätte ihn aber in Kenntnis der gleichliegenden Interessenlage wie in § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB geregelt. Die Kammer nimmt einen Fall geringfügiger Überschreitung der Nachfrist zur Offenlegung jedenfalls bei der hier zu berücksichtigenden Überschreitung um sieben Tage an und hält in diesem Fall eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes auf 10 % des ansonsten für den Erstverstoß gegen die Offenlegungspflicht angemessenen Betrag von 2.500,00 Euro für sachgerecht, was einen Ordnungsgeldbetrag von 250,00 Euro ergibt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).
Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro; davon zurückgewiesener Teil: 250,00 Euro.

RechtsgebietHGBVorschriften§ 264a HGB, § 264b HGB, § 325 HGB, § 335 HGB

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