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04.01.2010 · IWW-Abrufnummer 094118

Landgericht Mönchengladbach: Beschluss vom 07.04.2009 – 5 T 96/09

Der Regionalzusatz „Rheinland“ in einem Vereinsnamen ist unabhängig davon statt-haft, ob der Verein im Rheinland führend oder besonders leistungsfähig ist oder nicht. Die Funktion dieses geographischen Zusatzes liegt in der Beschreibung der geographischen Lage des Vereinssitzes und des Wohnsitzes der Mitglieder sowie des Schwerpunktes der praktischen Vereinstätigkeit.


Landgericht Mönchengladbach

5 T 96/09

Tenor:

Unter Aufhebung des Beschlusses vom 26.02.2009 wird das Amtsgericht angewiesen, von seinen Bedenken gegen die Namensgebung des Antragstellers abzusehen.

Für eine Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung.

Beschwerdewert: 3.000,00 €

Gründe:
I.
Der Antragsteller beantragt die Eintragung des Vereins "Tierfreunde Rheinland e.V." in das Vereinsregister. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.02.2009 zurückgewiesen, weil durch den Regionalzusatz "Rheinland" der unzutreffende Eindruck entstehen könne, der Verein würde eine alleinige oder zumindest führende Rolle in dieser Region spielen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 160a Abs. 1 FGG zulässig und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn den Bedenken des Amtsgerichts gegen den Regionalzusatz "Rheinland" im Vereinsnamen vermag die Kammer nicht zu folgen.
Die Rechtsprechung wendet auf Vereinsnamen die Vorschrift des § 18 Abs. 2 HGB über die Firmenwahrheit entsprechend an. Danach darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Daraus hat die Rechtsprechung den Grundsatz abgeleitet, dass gebietsbezogene Zusätze in Unternehmensnamen nur zulässig sind, wenn die Unternehmen in dem fraglichen Gebiet eine Sonderstellung einnehmen, weil sie im Rahmen ihres Geschäftszweiges führend sind, eine überragende Bedeutung haben und besonders leistungsfähig sind (so OLG Frankfurt in OLGZ 1980, 291, 294; BayObLG, Rpfleger 1983, 404 m.w.N.; BayObLG, Rpfleger 1976, 433). Diese auf Fälle von gewerblichen Unternehmen, insbesondere auch von Banken, abgestellten Grundsätze können nicht ohne Weiteres auf alle Unternehmens- oder Vereinsnamen übertragen werden. Denn geographische Namenszusätze können je nach der Art des Geschäftsbetriebes oder Vereinszwecks unterschiedliche Bedeutungen haben (so BayObLG, Rpfleger 1978, 218; OLG Köln, Rpfleger 1988, 149,150).
Welche Bedeutung einem geographischen Vereinszusatz zukommt, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Während die Größe, insbesondere der Umsatz, der Kundenkreis und das Einzugsgebiet z.B. einer Bank allgemein als Wertmaßstab für die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens angesehen werden, sind nicht alle diese Umstände bei einem Verein, der sich dem Tierschutz verschrieben hat, in gleicher Weise von Bedeutung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Tierschutzvereine überörtlich in einem Konkurrenzverhältnis zu anderen Vereinen stehen und der bloße Regionalzusatz einen Hinweis darauf geben könnte, dass dieser Verein führend oder besonders leistungsfähig sei. Eine Irreführung der Öffentlichkeit über Leistungsfähigkeit und Bedeutung durch den Regionalzusatz "Rheinland" erscheint deshalb fernliegend. Die Funktion dieses geographischen Zusatzes dürfte in der Beschreibung der geographischen Lage des Vereinssitzes und des Wohnsitzes der Mitglieder sowie des Schwerpunktes der praktischen Vereinstätigkeit liegen. Denn praktischer Tierschutz wird entscheidend durch den Einsatz der im Verein handelnden Personen, die – wie hier – im Rheinland wohnen, geprägt.
Dass bei einem Tierschutzverein der Regionalzusatz nicht zwingend auf eine führende Rolle in der Region verweist, hat das Amtsgericht selbst in Abweichung zum zweiten Absatz des Beschlusses dadurch zu erkennen gegeben, dass es im vorletzten Absatz auf die "Tierfreunde Kreta" hinweist, bei denen niemals der Eindruck entstehen könnte, sie wollten auf Kreta einen führenden Anspruch durchsetzen können oder wollen.
Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass, da Gerichtskosten bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht erhoben werden und eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht in Betracht kommt (vgl. § 13a Abs. 1 FGG).
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.

RechtsgebietHGBVorschriften§ 18 Abs. 2 HGB

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