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14.12.2009 · IWW-Abrufnummer 094102

Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 28.05.2009 – 4 U 246/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 4 U 246/09
3 O 3190/08 LG Leipzig
Verkündet am 28.05.2009

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit XXX
wegen Forderung
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2009 durch XXX
für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 08.01.2009, Az.: 3 O 3190/08, wird z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Beklagte gemäß § 2 Nr. 1 Satz 2 AVB i.V.m. den besonderen Vereinbarungen vom 31.07. und 15.08.2000 zum Ersatz der Zahnarztkosten nicht verpflichtet ist.
1. Nach § 2 Nr. 1 Satz 2 AVB muss der Versicherer für vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetretene Versicherungsfälle keine Leistung erbringen. Das Landgericht führt zutreffend aus, dass der der Klageforderung zugrunde liegende Versicherungsfall bereits vor Vertragsschluss eingetreten ist. Denn nach § 1 Nr. 2 Satz 2 AVB beginnt der Versicherungsfall mit der Heilbehandlung. Heilbehandlung ist jede ärztliche Tätigkeit, die durch die betroffene Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf die Heilung oder Linderung der Krankheit abzielt, mag dieses Endziel auch erst nach Unterbrechungen oder mit Hilfe weiterer Ärzte erreicht werden. Nach gefestigter Rechtsprechung beginnt die Heilbehandlung mit der ersten Inanspruchnahme einer solchen ärztlichen Tätigkeit (vgl. BGH VersR 1978, 271; VersR 1996, 1224). Die Behandlung beginnt nicht nur mit der unmittelbaren Heiltätigkeit, sondern schon mit der ersten ärztlichen Untersuchung, die auf ein Erkennen des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen wird (BGH VersR 1978, 362; OLG Hamm, RuS 1989, 370). Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem Versicherungsnehmer anderenfalls möglich wäre, zunächst eine ärztliche Diagnose und Beratung über mögliche Behandlungsformen einzuholen, sodann eine Krankenversicherung abzuschließen bzw. eine bestehende Krankenversicherung zu erhöhen und danach die Heilbehandlung in Anspruch nehmen zu können (vgl. OLG Hamm VersR 1989, 614). Um dem hiermit umschriebenen Risiko zu begegnen, ist es gerechtfertigt, den Beginn einer diagnostischen Behandlung als Beginn der versicherten Heilbehandlung anzusehen. So liegt hier der Fall.
2. Die eine Leistungspflicht der Beklagten ausschließende sog. Vorvertraglichkeitsklausel wurde mit den besonderen Vereinbarungen vom 31.07. und 15.08.2000 nicht abbedungen. Mit ihnen wird vielmehr nochmals klargestellt, dass die Beklagte für die sich aus dem zahnärztlichen Untersuchungsbericht vom 05.07.2000 sowie dem Heil- und Kostenplan vom 06.07.2000 ergebenden objektiv medizinisch notwendigen zahnärztlichen Maßnahmen im Oberkiefer, die Versorgung der Zähne im Unterkiefer sowie für parodontalchirurgische Maßnahmen einschließlich Material- und Laborkosten keine Leistung erbringt. Dies insbesondere auch dann nicht, wenn die Maßnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt werden. Die Beklagte hat sich lediglich zu einem freiwilligen Zuschuss i.H.v. 2.500,00 DM verpflichtet und diesen auch erbracht.
3. Dahinstehen kann, ob die Behandlung der Parodontitis im Oberkiefer im Dezember 2001 und die nicht näher beschriebene Behandlung im Unterkiefer im Mai 2005 abgeschlossen worden sind. Denn der Kläger räumt ein, dass die im Heil- und Kostenplan vom 06.07.2000 vorgesehenen prothetischen zahnärztlichen Maßnahmen nicht erbracht worden sind. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführte Implantatversorgung der - erweiterten - Umsetzung der sich im Heil- und Kostenplan vom 06.07.2000 beschriebenen prothetischen Versorgung des bereits bei Eintritt in das Vertragsverhältnis vorliegenden behandlungsbedürftigen Kiefers diente. Nach den besonderen Vereinbarungen besteht für die zahnärztlichen Maßnahmen einschließlich Material- und Laborkosten keine Leistungspflicht der Beklagten, auch wenn die Maßnahmen erst in den Jahren 2007 und 2008 ausgeführt worden sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 10.450,48 Euro.

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