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25.11.2009 · IWW-Abrufnummer 093112

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 23.08.2006 – 23 U 138/01

1. Die Erforderlichkeit von schadensbeseitigenden Aufwendungen darf nicht allein objektiv gewertet werden. Ein ersatzfähiger Schaden kann auch in solchen Aufwendungen liegen, die bei verständiger Beurteilung durch den Geschädigten zum damals maßgebenden Zeitpunkt geboten erschienen.


2. Wenn der Geschädigte ein selbständiges Beweisverfahren zu den notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen einleitet und dieser keinen Anlass hat, an der Fachkunde des Gutachters zu zweifeln, darf der Geschädigte sich grundsätzlich auf die Bewertung des Sachverständigen verlassen.


3. Wenn sich später herausstellt, dass der Sachverständige einen zu hohen Aufwand für die Mängelbeseitigung angegeben hat, trägt dieses Risiko der Schädiger.


4. Wenn die Planer die Leistungen des ausführenden Unternehmers als im Wesentlichen mängelfrei abnehmen, verstößt die vollständige Freigabe der Sicherheiten nicht gegen die Schadensminderungspflichten der Bauherrin.


5. Stellt sich später heraus, dass die Kosten der Mängelbeseitigung wesentlich höher sind als zunächst angenommen, können sich die Planer im Regressprozess nicht mit dem Argument verteidigen, dass die Bauherrin die Sicherheiten nicht habe freigeben dürfen.


6. Wenn ein mit der Bauüberwachung eines Spezialgewerks (hier: Glasfassade) beauftragter Architekt vorschlägt, Sonderfachleute zur Bauüberwachung beizuziehen, führt dies nicht ohne Weiteres zu seiner Haftungsfreistellung.


7. Führen die Sonderfachleute nur einmal monatlich Stichproben durch, bleibt der Architekt für die Bauüberwachung verantwortlich. Die notwendigen Fachkenntnisse muss er sich gegebenenfalls durch Befragen der Sonderfachleute beschaffen.


8. Daneben kommt eine eigene Haftung der Sonderfachleute in Betracht, so dass diese mit dem Architekt gesamtschuldnerisch haften.


23 U 138/01

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Verkündet laut Protokoll am
23.08.2006

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

....

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 23. Zivilsenat - durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ###, Richter am Oberlandesgericht ### und Richterin am Oberlandesgericht ### aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2006 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 8.6.2001 (Az.: 2-22 O 385/00) abgeändert.

1. Die Beklagten zu 1. bis 5. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 149.833,14 € (= 293.048,15 DM) nebst 4 % Zinsen aus 144.236,14 € (= 282.101,37 DM) seit dem 19.6.2000 und aus weiteren 5.597,- € (= 10.946,78 DM) seit dem 30.11.2000 zu zahlen,

2. die Beklagten zu 4. und 5. werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 62.219,11 € (= 121.690,- DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 8.1.2001 zu zahlen,

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 71 % gesamtschuldnerisch zu tragen, zu weiteren 29 % haben die Beklagten zu 4. und 5. diese Kosten gesamtschuldnerisch zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1. bis 3. gerichteten Klage auf 149.833,14 € und hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 4. und 5. gerichteten Klage auf 212.052,25 € festgesetzt.

Gründe:

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen mangelhafter Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Fassade des in den Jahren 1992 bis 1995 in ihrem Sendezentrum M### errichteten Neubaus eines Büro- bzw. Redaktionsgebäudes auf Schadenersatz in Anspruch. Bei der Fassade handelt es sich um eine Kalt-/Warmfassade in Aluminiumbauweise mit durchgehend verglasten Fensterbändern und Fensterflügeln sowie hinterlüftet verglasten Brüstungen mit Blechübergängen im Decken- und Sturzbereich. Sie wurde mit einem bestimmten System der Firma S### geplant und ausgeführt. Vor der inneren Warmfassade, die als Pfosten-/Riegelkonstruktion hergestellt wurde, befindet sich der Kaltbereich in Gestalt der Brüstung mit Wärmedämmung, Hinterlüftung und äußerer emaillierter Glasplatte. Dieser hinterlüftete Kaltbereich weist im Übergang von der Decke zum Sturz eine Blechbekleidung auf, welche die Anschlussdetails im Kopfpunkt der Warmfassade optisch abdeckt. Hinsichtlich des Sachverhalts im Einzelnen wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Die Fassadenbereiche Gebäudeteile B, Westseite, A, Ostseite, und C, Westseite, wurden in der Zeit von Juni 2000 bis Mai 2001 saniert. Die Klägerin ließ hierbei die äußeren Dichtungsprofile aus APTK durch solche aus Silikon ersetzen. Durch diese Maßnahmen entstanden der Klägerin gemäß der Schlussrechnung der I### vom 14.9.2001 (Blatt 632 ff. der Akte) Kosten in Höhe von insgesamt 297.999,97 DM netto bzw. 345.679,97 DM brutto. Die weiteren Arbeiten an den anderen Fassaden wurden in der Folgezeit ausgeführt.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 8.6.2001, der Klägerin zugestellt am 12.6.2001, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 4. und 5. gerichteten Ansprüche habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, sie mit der Ausführungsplanung und der Bauüberwachung auch hinsichtlich der Fassade beauftragt zu haben. Nach dem Architektenvertrag seien die Ausführungsplanung und die Bauüberwachung nur als noch gesondert und schriftlich zu beauftragende Optionsleistungen genannt. Ein solcher Auftrag sei nicht vorgetragen. Zudem stehe der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 4. und 5. für Planungs- und Ausführungsfehler entgegen, dass Sonderfachleute hinzugezogen worden seien. Die Beklagten zu 4. und 5. hätten mit Schreiben vom 5.2.1993 in ausreichender Weise auf das Fehlen ihrer erforderlichen Spezialkenntnisse hingewiesen. Demzufolge hafteten sie nur noch für die Auswahl und die Überwachung der Sonderfachleute. Die behaupteten Werkmängel der Verwendung ungeeigneten Materials für die Profile lägen im Arbeitsbereich der Sonderfachleute. Sie hätten den Beklagten zu 1. bis 3. auch keine unrichtigen Vorgaben gemacht, die nicht hätten abgeändert werden können.

Hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1. bis 3. gerichteten Ansprüche sei die Klage nicht schlüssig, weil die Klägerin nach der mehrfachen Umstellung ihres Vortrages zur Schadensursache zur Schadenshöhe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Zwar wären Schadenersatzansprüche nicht verjährt, da die Verjährungsfrist nicht vor der Abnahme der Arbeiten des Fassadenbauunternehmens am 16.1.1995 zu laufen begonnen habe. Auch sei ein Anspruch dem Grunde nach schlüssig vorgetragen, da die Beklagten zu 1. bis 3. einen Planungsfehler der I### übersehen hätten, der sich bereits im Bauwerk verkörpert hätte. Die Ausführungen zur Höhe der Sanierungskosten auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Sch### vom 20.6.1998 seien aber unzureichend. Im Übrigen habe die Klägerin für die Höhe der Sanierungskosten auch keinen hinreichenden Beweis angetreten.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit am 12.7.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.10.2001 mit am 9.10.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie verfolgt ihr Klagebegehren weiter. Sie behauptet, die Beklagten zu 4. und 5. seien auch mit den Optionsleistungen der Ausführungsplanung und der Bauüberwachung hinsichtlich der Fassade beauftragt gewesen. Dies ergebe sich aus ihrem Schreiben vom 23.6.1992 (Blatt 555 der Akte) sowie bereits, aus dem eigenem Schreiben der Beklagten zu 4. und 5. vom 7.8.1992 (Blatt 130 der Akte) und zudem daraus, dass die Beklagten zu 4. und 5. alle Leistungen abgerechnet hätten. Sie ist der Ansicht, die Verpflichtungen der Beklagten zu 4. und 5. seien durch die Beauftragung der Beklagten zu 1. bis 3. unberührt geblieben. Diese seien vielmehr teilweise als ihre Erfüllungsgehilfen anzusehen, für deren Verhalten sie einzustehen hätten. Im Bereich der Bauüberwachung hafteten alle Beklagten parallel; insbesondere hätten auch die Beklagten zu 1. bis 3. in ihrer Honorarrechnung vom 28.4.1994 die Überwachung der Montage abgerechnet. Im Bereich der Planung hätten die Beklagten zu 1. bis 3. die im Leistungsverzeichnis beschriebene Konstruktion überprüfen müssen, die Beklagten zu 4. und 5. hätten für die Richtigkeit des Leistungsverzeichnisses einzustehen, da sie sich insoweit nicht als fachunkundig bezeichnet hätten.

Die Klägerin behauptet, Ursache für die Undichtigkeit der Fassade sei zum einen ein Planungsfehler. Die nach der Planung zu verwendenden Äthylen- Propylen- Therpolymer (APTK)-Dichtungsprofile, die auf der Basis von Polychloroprene- Kautschuk hergestellt seien, wiesen nicht die erforderliche Elastizität, nämlich Rückstellkräfte bei Temperaturen von - 20 ° C bis 80 ° C auf, worauf die Beklagten zu 4. und 5. jedenfalls hätten hinweisen müssen. Zum anderen sei es zu den seitens des Sachverständigen Sch### in den Gutachten vom 20.6.1998 und 29.7.1999 festgestellten Ausführungsfehlern gekommen, welche durch mangelnde Bauüberwachung ermöglicht worden seien. Auch insoweit liege aber ein Planungsfehler der Beklagten vor. Sie seien verpflichtet gewesen, dem ausführenden Unternehmen konkrete Anordnungen über die Abdichtung der Bleche in ihren Stößen zu geben und ein entsprechendes Planungsdetail zu erstellen, was sie unterlassen hätten. Zudem seien sie nach den allgemeinen Regeln der Technik verpflichtet gewesen, von mehreren Möglichkeiten der Abdichtung die sicherste zu wählen, also das Spannen der Folie über die gesamte Fläche der Bleche. Anderenfalls hätten sie sie - die Klägerin -jedenfalls über die entstehenden Risiken informieren müssen. Jedenfalls hätten die Beklagten auch ihre Kontroll- und Überwachungspflichten verletzt. Die Fehler seien erkennbar gewesen, da sich die Montage der Stoßfugen der Kopfbleche über mehrere Monate erstreckt habe. Seit der Sanierung der gesamten äußeren Fassade dringe kein Wasser mehr in das Gebäudeinnere.

Die Klägerin verlangt unter Zugrundelegung der Berechnung der Nachbesserungskosten durch den Sachverständigen Sch### in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.7.1999 (Blatt 62 ff. der Akte) sowie des Angebots der I### vom 11.2.2000 (Blatt 297 ff. der Akte) Zahlung von insgesamt 293.048,15 DM. Hierbei geht sie von einem Schadensbetrag von 545.200,- DM aus, nämlich den Fassadenabdichtungskosten von 402.750,- DM abzüglich der Sowiesokosten von 10 %, mithin 40.275,- DM wegen des größeren Materialaufwandes durch Verwendung von Silikonprofilen, weiterhin den Kosten für die Überarbeitung der Fenster von 49.950,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer und einem Teilbetrag der Sanierungskosten für die Baukörperanschlüsse in Höhe von 66387,- DM, hilfsweise setzt sie die höheren Kosten der Baukörperanschlüsse an. Sie hält die insoweit berechneten Arbeiten für erforderlich, insbesondere einen vollständigen Austausch der äußeren Dichtungen, die angesetzten Kosten seien angemessen. Von dem Gesamtbetrag von 545.200,- DM setzt sie einen Teil in Höhe von 236.827,12 DM der seitens der Bürgin, der G### AG aufgrund des geschlossenen Vergleichs gezahlten 350.000,- DM ab, nämlich nach Abzug von zunächst 93.728,- DM für allein dem ausführenden Unternehmen anzulastende Schäden wegen mangelhafter Scheiben, ferner der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gegen das ausführende Unternehmen von 8.498,10 DM und der Kosten ihres Rechtsstreits gegen die G### Kreditversicherung AG von 10.946,78 DM. Ferner setzt sie einen Sicherheitseinbehalt von der Honorarrechnung der Beklagten zu 1. bis 3. von 15.324,73 DM ab, so dass der Betrag von 293.048,15 € verbleibt. Gegenüber den Beklagten zu 4. und 5. macht sie darüber hinaus. Erstattung von Gerüstkosten in Höhe von 121.690,- DM geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 9.10.2001 und 22.5.2002 (Blatt 533 ff., 602 ff. der Akte) verwiesen. Ergänzend bezieht die Klägerin sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 8.6.2001 (Az.: 2-22 O 385/00) abzuändern und

1.
die Beklagten zu 1. bis 5. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 149.833,14 € (= 293.048,15 DM) nebst 4 % Zinsen aus 144.236,14 € (= 282.101,37 DM) seit dem 19.6.2000 und aus weiteren 5.597,- € (= 10.946,78 DM) seit dem 30.11.2000 zu zahlen,

2.
die Beklagten zu 4. und 5. darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 62.219,11 € (=121.690,- DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 8.1.2001 zu zahlen,

hilfsweise,

ihr die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung nachzulassen und ihr zu gestatten, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische unbefristete unwiderrufliche Bürgschaft einer inländischen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, sie seien an die Feststellungen des Sachverständigen Sch### zu den Ausführungsfehlern, welche sie bestritten, nicht gebunden, da sie nicht Parteien des selbständigen Beweisverfahrens gewesen seien. Die Beklagten zu 4. und 5. sind der Ansicht, in der Verwendung des Dichtungsmaterials APTK könne schon deshalb kein Planungsfehler liegen, weil auch der Sachverständige Sch### dieses Material als dem Stand der Technik entsprechend angesehen habe. Es sei auch tatsächlich geeignet. Die Leitdetails, deren Erstellung die Klägerin beanstande, hätten die Beklagten zu 1. bis 3. eigenverantwortlich im Auftrag der Klägerin erstellt. Die Beklagten zu 1. bis 3. hätten als Sonderfachleute auch allein die Fassadenarbeiten überwachen müssen. Sie selbst seien hierfür erklärtermaßen mangels der notwendigen bauphysikalischen und fassadentechnischen Spezialkenntnisse nicht fachkundig gewesen. Die vorgetragenen Schäden stellen sie in Abrede. Keinesfalls sei die Erneuerung der gesamten Fassade erforderlich.

Sie sind der Ansicht, die Klägerin habe sich grundlos vor Prüfung der Schlussrechnung ihrer Sicherheiten begeben und durch den Abschluss des ungünstigen Vergleichs mit der G### AG über lediglich 350.000,- DM gegen ihre Schadengeringhaltungspflicht verstoßen; daher müsse sie sich nicht nur diesen, sondern den gesamten Bürgschaftsbetrag entgegenhalten lassen. Die Klägerin habe im Jahre 1995 die Vertragserfüllungsbürgschaft der allzurückgegeben, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch erhebliche Mängel bestanden hätten. Sie hätte nicht auf der Grundlage des Schreibens vom 23.2.1995 (Blatt 433 der Akte) nach Stellen einer Vorauszahlungsbürgschaft durch die G### AG über 510.794,52 DM am 8.3.1995 den Sicherheitseinbehalt in Höhe von 510.634,80 DM auszahlen und am 14.6.1995 eine weitere Zahlung von 308.595,81 DM leisten dürfen, da zu diesem Zeitpunkt nach Abnahme noch keine Schlussrechnung gestellt worden sei und da festgestanden habe, dass die Fassade stellenweise undicht gewesen sei. Nach Prüfung der Schlussrechnung unter dem 15.3.1997 sei eine Überzahlung festgestellt worden. Die Reichweite der Bürgschaft sei jedoch dann zweifelhaft gewesen, da die Klägerin Gewährleistungs-, nicht Rückzahlungsansprüche geltend gemacht habe. Etwaige Ansprüche der Klägerin auf Erstattung von Gerüstkosten seien verjährt, da ihr Verzicht auf die Einrede der Verjährung diese Position nicht umfasst habe. Ergänzend beziehen sich die Beklagten zu 4. und 5. auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagten zu 1. bis 3. halten etwaige Ansprüche für verjährt. Der Vertrag habe bereits mit Erfüllung der Optionsleistungen 3.3.1 im Jahre 1993 geendet, Verjährung sei damit spätestens 1998 eingetreten. Zudem sei die Abnahme aller Leistungen der I### bereits am 30.10.1994 erfolgt. Im Übrigen liege ein Planungsfehler ihrerseits nicht vor. Die Verwendung von APTK- Dichtungen sei fach- und systemgerecht. Für Ausführungsmängel hätten sie nicht einzustehen, da sie nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt, nämlich nur einmal im Monat für nur ca. 26.000,- DM, mit der Bauüberwachung beauftragt gewesen seien. Für diese seien vielmehr die insoweit hinreichend fachkundigen Beklagten zu 4. und 5. verantwortlich gewesen. Im Übrigen seien die Ausführungsmängel auch den Architekten und Ingenieuren der Klägerin erkennbar gewesen. Die schadensursächlichen Mängel der falsch herum montierten Schraubleisten seien der Klägerin zum Zeitpunkt der Nachabnahme am 16.1.1995 auch bekannt gewesen. Der geplante und dargestellte Sturzanschluss entspreche dem Stand der Technik, während die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Ausführung einer Folie auf einem Blech unüblich sei, zumal dann die Folie von außen sichtbar sei. Sie behaupten, die Sturzanschlüsse seien in der beanstandeten Art nur an den Fassaden 1.x, 2.x und 6.x ausgeführt worden und müssten daher auch nur dort ausgetauscht werden. Sie beanstanden die Schadenshöhe und berufen sich ergänzend auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie dessen mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z### vom 16.6.2004, auf seine ergänzende Stellungnahme vom 29.11.2005, die sich jeweils bei der Akte befinden, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 2.8.2006 (Blatt 797 ff. der Akte) Bezug genommen.

II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:

Die Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Schadenersatz wegen schuldhafter Verletzung der ihnen jeweils obliegenden vertraglichen Überwachungspflichten in Höhe von 293.048,15 DM und gegen die Beklagten zu 4. und 5. darüber hinaus in Höhe von 121.690,- DM zu (§§ 635, 421 BGB a.F.).

Die seitens der I### erstellte Fassade des Gebäudes ist mangelhaft, da sie unstreitig wasserdurchlässig ist. Dies haben auch sowohl der Sachverständige Sch### als auch der Sachverständige Dipl. Ing. Z### durch ihre Bewässerungsversuche bei den jeweiligen Ortsterminen festgestellt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Z### hat zu der Schadensursache im wesentlichen ausgeführt, dass die Ursache für die Undichtigkeiten der obere Fassadenanschluss über das hier vorhandene Blech mit seinen Stößen sowie die nicht ordnungsgemäß ausgeführte Abdichtung der raumseitigen Profil- und Blechverbindungen mit gezielter Ableitung unbeabsichtigt in die Konstruktion gelangender Feuchtigkeit seien. Diese innere Abdichtung in Verbindung mit der Belüftung und Drainierung der gesamten Konstruktion und seiner Falzräume stelle die eigentliche Abdichtung sicher, nicht die äußere Abdichtung. Der genannte Fehler sei nur durch vollständiges Öffnen der Konstruktion feststellbar, so dass der Sachverständige Sch### sie nicht habe feststellen können. Die zum Teil nicht sachgerechte Ausführung der äußeren Abdichtung sei damit für die Wassereintritte nicht maßgeblich. Auch an dieser äußeren Konstruktionsabdichtung bestünden an vielen Stellen Mängel, die zwar zu erhöhten Feuchtigkeitsbelastungen der Konstruktionshohlräume führten, aber nicht für die Durchfeuchtungen ursächlich seien. Die Kreuzpunktabdichtungen seien zum Teil mit unzulässigen Stößen zu den Dichtprofilmeterwaren ausgebildet worden. Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend und werden auch von den Parteien nicht substantiiert infrage gestellt. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, in welchem Umfange die Klägerin Mängelbeseitigung verlangen konnte.

Alle Beklagten sind für die mangelhafte Bauausführung im Rahmen der Erstellung der Fassade insofern der Klägerin gegenüber verantwortlich, als sie die ihnen obliegenden Pflichten, die Ausführung der Arbeiten durch die I### zu überwachen, verletzt haben. Die Beklagten zu 4. und 5. traf als Architekten eine entsprechende Überwachungspflicht. Sie waren mit der Bauüberwachung auch hinsichtlich der Fassade beauftragt. Dies haben sie nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin hat die Beauftragung mit der Optionsleistung Bauüberwachung gemäß Ziffer 3.5.1 des Vertrages vom 31.10./4.12.1991 (Blatt 116 ff. der Akte) durch Schreiben vom 23.6.1992 (Blatt 555 der Akte) belegt. Die Beklagten haben dementsprechend auch die Übernahme der Leistungen mit Schreiben vom 7.8.1992 (Blatt 130 der Akte) bestätigt und die Bauüberwachung unter Berücksichtigung aller Baukosten einschließlich der Kosten für die Herstellung der Fassade abgerechnet. Eine Überwachungspflicht hinsichtlich der betreffenden Arbeiten entfiel nicht deshalb, weil von der I### als Fachunternehmen selbstverständlich eine ordnungsgemäße Ausführung erwartet werden konnte. Die Überwachungspflicht eines Architekten beschränkt sich nicht auf besonders schwierig auszuführende Werkteile, abgesehen davon, dass es sich, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. Z### geschildert hat, durchaus um eine komplizierte Fassadenkonstruktion handelte.

Von ihrer Pflicht zur Bauüberwachung hinsichtlich der Fassade waren die Beklagten zu 4. und 5. nicht dadurch befreit, dass die Klägerin auf ihren Vorschlag hin die Beklagten zu 1. bis 3. als Sonderfachleute beauftragte, da diese nur in einem eingeschränkten Umfang zusätzlich tätig waren. Wie auch der Sachverständige Dipl.-Ing. Z### überzeugend ausgeführt hat, musste die Überwachung der sehr diffizilen Ausführung der Fassade mit besonderer Sorgfalt und Aufmerksamkeit erfolgen. Eine jeweils kurze Inaugenscheinnahme reichte nicht aus; vielmehr waren eingehende Kontrollen vor Ort erforderlich, die nicht lediglich von den nur einmal monatlich hiermit befassten Beklagten zu 1. bis 3. geleistet werden konnte. Die Bauüberwachung musste vielmehr ständig aufmerksam erfolgen, weil zu jedem Zeitpunkt der Fassadenmontage Bauteile und Verbindungen abgedeckt wurden. Die erforderlichen Fachkenntnisse für eine solche Überprüfung hatten die Beklagten zu 4. und 5. auch, oder sie konnten sie sich durch Befragung der Beklagten zu 1. bis 3. als Sonderfachleute ohne weiteres verschaffen (mit anderem Ergebnis im Falle einer anderen Aufgabenverteilung BGH, NJW-RR 1994, 1110 f.). Aus diesem Grunde konnten die als Sonderfachleute hinzugezogenen Beklagten zu 1. bis 3. nicht Ersatz des örtlichen Bauleiters sein, sondern nur dessen Ergänzung und Unterstützung.

Auch die Beklagten zu 1. bis 3. haben ihre der Klägerin gegenüber obliegenden vertraglichen Überwachungspflichten verletzt. Sie waren dafür verantwortlich, dass ihre besonderen fachtechnischen Vorstellungen zutreffend umgesetzt und die Arbeiten insofern ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Auch bei nur einmal pro Monat erfolgenden Überprüfungen hätten sie unter Einbeziehung von Stichproben die mangelhafte Ausführung durch die I### feststellen müssen - unabhängig davon, dass dies allein wie dargelegt nicht ausreichend gewesen wäre. Zudem hätten sie die zu ständiger Überwachung verpflichteten Beklagten zu 4. und 5. gegebenenfalls auf zu beachtende und ihnen nicht ohne weiteres erkennbare Besonderheiten hinweisen müssen. Gerade diesem Zweck diente ihre Beauftragung als Sonderfachleute. Sie wären lediglich für einzelne versteckte Unsauberkeiten der Verarbeitung, die nach dem Einbau nicht mehr erkennbar wären, nicht verantwortlich. Um solche Mängel handelte es sich aber nicht. Vielmehr war ein Großteil der Fassade in gleicher Weise nicht fachgerecht ausgeführt.

Einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. bis 3. steht nicht entgegen, dass die Klägerin die ursprüngliche Planung nachträglich abgeändert hätte. Die Beklagten zu 1. bis 3. waren über die gewählte Ausführungsart informiert und mussten die korrekte Durchführung überwachen. Sie haben dem Bauherrn gegenüber keinen Anspruch auf die Wahl einer von ihnen einfacher zu überwachenden Ausführungsart.

Demzufolge hätte allen Beklagten nach Witterungsniederschlägen eindringende Feuchtigkeit auffallen und sie hätten sogleich auf eine Beseitigung der Mängel hinwirken müssen. Das hierfür erforderliche Wissen kann bei Architekten, insbesondere Bauleitern, die sich mit Fassaden an größeren Objekten befassten, als bekannt vorausgesetzt werden, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. Z### gleichfalls überzeugend ausgeführt hat. Das Verlangen der Beklagten zu 4. und 5. nach der Einschaltung eines Sonderfachmannes ließ dieses Wissen auf Seiten der Beklagten zu 4. und 5. gerade deutlich werden. Die Mängel waren auch schon während der Bauzeit erkennbar, insbesondere durch Feuchtigkeitsspuren auf den Fensterbänken. Sofern der Wassereintritt zufällig infolge der Witterungsbedingungen über längere Zeit hin nicht erkennbar geworden wäre, was sehr unwahrscheinlich ist, da die Arbeiten unstreitig mehrere Monate dauerten, so hätten die Beklagten in diesem Fall entsprechende Untersuchungen und Tests durchführen müssen. Im Übrigen sind ausweislich der Mängelliste vom 28.7.1994 (Blatt 588 ff. der Akte) seinerzeit bereits Undichtigkeiten der Fassade aufgetreten, so dass die Beklagten erst recht gezielte Kontrollen hätten durchführen müssen (vgl. auch BGH, NJW 1994, 1276 f.).

Planungsfehler seitens der Beklagten liegen hingegen nicht vor, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. Z### überzeugend erläutert hat. Die geplante Ausführung entsprach den Systemvorgaben des Herstellers S###. Eine ordnungsgemäße Ausführung konnte von dem erfahrenen Fassadenbauunternehmen I### auch grundsätzlich erwartet werden. Ein Planungsfehler ist nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hingegen abzulehnen. Die bestehenden Überwachungspflichten der Beklagten gehen nicht so weit, dass eine Überwachung bereits vor der Ausführung in der Weise zu erfolgen hätte, dass dem ausführenden Unternehmen ganz konkrete Anweisungen gegeben werden müssten. Dies ist bei einem Fachunternehmen hingegen nicht erforderlich, wie der Sachverständige dargelegt hat. Auch liegt entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen ein Planungsfehler nicht darin, dass durch die Verwendung von APTK die Verwendung ungeeigneten Materials vorgesehen worden wäre. Vielmehr ist das von dem Hersteller vorgegebene System eingesetzt worden, das gerade auch die Verwendung von APTK vorsah. Dies hat aber zur Folge, dass selbst ein etwaiger von der Klägerin behaupteter Mangel des zur Abdichtung verwendeten Materials den Beklagten nicht erkennbar war. Auch in dem Ergänzungsgutachten vom 29.11.2005 hat der Sachverständige erneut zutreffend einen Planungsfehler verneint. Dass auch einen andere Lösung in Gestalt eines durchgehenden Folienanschlusses mit einem senkrechten Blech zur Abschirmung der Folie nach außen oder einer Führung der Folie bis in das obere Fassadenprofil möglich gewesen wäre, hat nicht zur Folge, dass die gewählte andere Art der Konstruktion mangelhaft wäre. Dies gilt auch dann, wenn die gewählte Art der Ausführung weniger sicher war, da sie möglicherweise höhere Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung stellte. Von mehreren Möglichkeiten der Ausführungen muss nicht stets die sicherste gewählt werden, zumal bei der Wahl der Ausführungsart auch Kostengesichtspunkte von entscheidender Bedeutung sein können. Unter diesen Umständen war auch ein Hinweis auf eine mögliche andere, sicherere Art der Ausführung nicht zwingend geboten, da die gewählte Art der Ausführung durchaus üblich und fachgerecht war und von dem ausführenden Unternehmen wie dargelegt eine ordnungsgemäße Ausführung ohne weiteres erwartet werden konnte.

Die Beklagten haben ihre Pflichten schuldhaft verletzt. Dass die Beklagten zu 1. bis 3. nach ihrem Vorbringen die I### noch zur Nachbesserung angehalten haben, entlastet sie nicht, da dies jedenfalls zu spät erfolgte. Das wird aus dem Umfang der Mangelhaftigkeit der Arbeiten deutlich. Die Beklagten hätten die fehlerhafte Ausführung frühzeitig erkennen und auf weitere fachgerechte Ausführung dringen müssen, bevor Mängel in einem derartigen Umfange eintreten konnten. In dem Umstand, dass die I### zuletzt zur Mängelbeseitigung nicht mehr angehalten werden konnte und sodann am 31.10.1995 über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, hat sich gerade ein Risiko realisiert, vor dem die Klägerin als Bauherrin durch die Überwachungstätigkeiten der Beklagten geschützt werden sollte.

Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war entbehrlich, da eine Mängelbeseitigung hinsichtlich der fehlerhaften Überwachungsleistungen die eingetretenen Schäden nicht mehr beseitigen konnte.

Die Beklagten haben der Klägerin mithin die Kosten der Mängelbeseitigung zu erstatten. Diese sind jedenfalls in Höhe des mit der Klage geforderten Betrages von 293.048,15 € erstattungsfähig. Zunächst stand der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung eines Schadensbetrages jedenfalls in Höhe der mit Schriftsatz vom 9.10.2001 angesetzten 545,200,- DM (Blatt 545 der Akte) zu. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 402.750,- DM für die Abdichtung der Pfosten-Riegelkonstruktion im Verglasungsbereich gemäß dem Angebot der I### vom 11.2.2000 (Blatt 297 ff. der Akte) abzüglich 40.275,- DM Sowiesokosten für den Austausch der äußeren Dichtungen und die Verwendung von Silikonprofilen, 49.950,-DM für die Überarbeitungskosten der Flügel-Blendrahmendichtungen der Drehkippfenster sowie eines Teilbetrages der Sanierungskosten für die Baukörperanschlüsse.

Der Vortrag der Klägerin zu dem ihr entstandenen Schaden ist hinreichend substantiiert. Die Schadenshöhe ist vor der Mangelbeseitigung nur mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln. Ein Wechsel in der Begründung durch die Klägerin ist zulässig. Zu erstatten sind diejenigen der Klägerin entstandenen Kosten, welche sie im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Sch### für geboten halten durfte unabhängig davon, ob sie tatsächlich in vollem Umfang erforderlich waren (vgl. BGH, NJW 1970, 1454; 1975, 160; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1992, 602). Die Klägerin hat die Abdichtung der äußeren Pfosten-Riegelkonstruktion im Verglasungsbereich entsprechend den Angaben des Sachverständigen Sch### in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.7.1999 und auf der Grundlage des Angebots der I### vom 11.2.2000 in Form der vollständigen Erneuerung der Abdichtungen durchführen lassen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Z### hält hingegen eine Erneuerung der äußeren Abdichtungen der Pfosten-Riegelkonstruktion nur zu geschätzt 10 % für erforderlich. Im Übrigen reiche eine Überarbeitung aus, die Kosten von lediglich 32,83 € pro lfdm. anstelle von 45,76 € pro lfdm. verursache.

Die Klägerin kann jedoch auch die höheren Kosten für die durchgeführte vollständige Erneuerung der äußeren Dichtungen erstattet verlangen. Die Frage der Erforderlichkeit von schadensbeseitigenden Aufwendungen darf nicht objektiv gewertet werden. Ein Schaden kann auch in solchen Aufwendungen liegen, die bei verständiger Beurteilung durch den Geschädigten zum damals maßgeblichen Zeitpunkt geboten erschienen. Ein etwaiger Irrtum des beauftragten Sachverständigen über Grund und Höhe zur Schadensbeseitigung zu machender Aufwendungen darf billigerweise nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Das Prognoserisiko trifft damit grundsätzlich die Schädiger.

Eine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens des Sachverständigen bei der Einschätzung der erforderlichen Mangelbeseitigungskosten zu Lasten des Geschädigten kommt gleichfalls nicht in Betracht, weil sich der Geschädigte des Sachverständigen nicht bedient hat, um mit seiner Hilfe eigene Verpflichtungen gegenüber den Schädigern zu erfüllen (§ 278 BGB). Vielmehr haben die Schädiger durch ihr schädigendes Verhalten die nicht ganz fern liegende Gefahr begründet, dass ein etwaiger Fehler des Gutachters zur Erhöhung der Kosten führen kann, die tatsächlich zur Schadensbehebung erforderlich sind. Hingegen widerspräche eine rein normative Bemessung des Schadens der Subjektsbezogenheit des geltenden Schadensbegriffs (vgl. BGH, NJW 1966, 1260; 1970, 1454; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1992, 602 f.).

Ein Mitverschulden der Klägerin liegt auch nicht darin, dass sie den Sachverständigen im Rahmen des damaligen selbständigen Beweisverfahrens unsorgfältig ausgewählt oder seine Feststellungen nicht hinreichend sorgfältig überprüft hätte (§ 254 Abs. 2 BGB). Zwar kann die Klägerin nur die Aufwendungen ersetzt verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter in der besonderen Lage des Geschädigten getroffen hätte (vgl. BGH, VersR 1974, 243; 1976, 389, 390). Dass der Sachverständige Sch### nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt hätte oder grundsätzlich ungeeignet gewesen wäre, steht aber nicht in rede. Im Übrigen läge aber jedenfalls keinerlei Fahrlässigkeit auf Seiten der Klägerin vor, die als Laie die Fachkunde des Sachverständigen Sch### gerade nicht beurteilen konnte.

Die von der Klägerin nach dem Vorschlag des Sachverständigen Sch### vorgenommenen Aufwendungen entsprachen denjenigen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter in der besonderen Lage der Klägerin getroffen hätte. Da die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass die von dem Sachverständigen Sch### empfohlenen Maßnahmen ein weiteres Eindringen von Wasser durch die Fassade in das Gebäude verhindern würden und eine Beseitigung der Mängel gerade aufgrund der Gefahr weiteren Wassereintritts dringlich war, durfte sie der Empfehlung des Sachverständigen Sch### jedenfalls folgen. Die Empfehlungen des Sachverständigen Sch### die äußeren Dichtprofile vollständig auszutauschen erschien auch nicht unvertretbar, zumal der Umfang der auch von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Z### als auszutauschen angesehenen Dichtungen mangels deren Erkennbarkeit unklar war.

Die I### hat gemäß ihrer Schluss- Teil- Rechnung vom 14.9.2001 (Blatt 632 ff. der Akte) für die Arbeiten betreffend die Gebäudeteile B/Westseite, A/Ostseite und C/Westseite für 486,79 lfdm, 630,04 lfdm. und nochmals 630,04 lfdm, insgesamt also 1.746,87 lfdm. 43.567,71 DM, 56.338,58 DM sowie 56.338,58 DM, insgesamt also 156.244,87 DM netto bzw. 181.244,05 DM brutto berechnet. Dem hieraus zu errechnenden Gesamtpreis von 402.750,- DM netto für alle Arbeiten hinsichtlich der Erneuerung der äußeren Dichtungen entsprechend dem Angebot der I### vom 11.2.2000 steht ein von dem Sachverständigen Sch### grob geschätzter Kostenbetrag von 150.000,- DM netto bzw. von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Z### in seinem Gutachten vom 16.6.2004 angesetzter Betrag von ca. 66.526,- € (= 130.113,55 DM) zuzüglich Allgemeinkosten gegenüber. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Z### geht hierbei von Kosten für die gesamten Arbeiten in Gestalt von Öffnen der Konstruktion, Kontrolle der Dichtungen, Reinigen der Falze und fachgerechtem Verleisten von 10,- € pro lfdm. aus (15 Min. pro lfdm. bei 40,- € pro Stunde). In seinem Ergänzungsgutachten vom 29.11.2005 kommt der Sachverständige Dipl.-Ing. Z### bei Zugrundelegung des Kostenansatzes der I### zu einem geschätzten Betrag für die Erneuerung von 10 % der Dichtungen in Höhe von 20.592,- € (= 40.274,45 DM) netto, zu welchem ein für die restlichen 90 % rechnerisch zu ermittelnder Betrag von 132.961,50 € (= 260.050,09 DM) netto hinzuzusetzen wäre, so dass sich insgesamt also 153.553,50 € (= 300.324,54 DM) ergäben. Die Erläuterungen des Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung vom 2.8.2006 zu dem Ansatz von nur 1050 lfdm. respektive 90 % von 3.700 lfdm. anstelle von 4.050 lfdm. bleiben hierbei außer Betracht, da hier nicht bereits ein Teil der Arbeiten in einer anderen abgerechneten Position bereits enthalten ist. Die vollständige Erneuerung aller äußeren Dichtungen führt mithin unter Zugrundelegung der Kostenansätze der I### und bei einem Abzug von 10 % für Sowiesokosten, so dass ein Betrag von 362.475,- DM verbleibt, zu um 20 % höheren Kosten als bei einer Erneuerung von nur 10 % der äußeren Dichtungen.

Erstattungsfähig sind die in Rechnung gestellten und tatsächlich angefallenen Kosten gemäß dem Angebot und der Rechnung der I###, nicht lediglich die von den Sachverständigen geschätzten Kosten. Zwar sind diese Kosten mit 45,76 € anstelle von 10,- € pro lfdm. mehr als viermal so hoch. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Z### hat aber trotz Nachfrage auch in seinem Ergänzungsgutachten keine konkrete Begründung für seinen Kostenansatz und die angebliche Unangemessenheit des Kostenansatzes der I### gegeben. Die Feststellung, dass die anfallenden Materialkosten in diesem Bereich sehr gering sind, reicht insofern nicht aus. Damit ist nicht erkennbar, dass die Klägerin mit der Beauftragung der I### zu den von dieser angebotenen Preisen gegen ihre Schadengeringhaltungspflicht verstoßen hätte. Es ist davon auszugehen, dass zwischenzeitlich wie angekündigt alle Fassadenbereiche saniert sind, so dass die Kosten insgesamt entstanden sind. Zu sanieren war nicht nur ein Teil der Fassaden. Hierfür ergeben sich gerade unter Berücksichtigung der Ausführungen beider Sachverständiger keine Anhaltspunkte. Die Klägerin geht bei ihrer Schadensberechnung von dem Angebot der Firma I### aus, hinsichtlich dessen die Beklagten aber nicht beanstanden, es beziehe nicht betroffene Fassaden ein.

Weiterhin zu erstatten sind die Überarbeitungskosten für die Mitteldichtungen der Fenster in Höhe von 49.950,- DM (= 25.539,03 €). Der Sachverständige Sch### hat in seinem Gutachten vom 20.6.1998 festgestellt, dass Wasser in den Glasfalzraum eindringen könne, da die äußeren Dichtungsgummis im Gehrungsstoß nicht eckvulkanisiert, sondern gestoßen ausgebildet seien. Das Vorliegen dieser mittels eines Sachverständigengutachtens substantiiert vorgetragenen Mängel haben die Beklagten nicht hinreichend in Abrede gestellt. Es handelt sich nicht lediglich um unbegründete Vermutungen, wie die Beklagten zu 4. und 5. im Schriftsatz vom 27.3.2002 (Blatt 570 der Akte) meinen, sondern um einen von dem Sachverständigen Sch### festgestellten Mangel. Der genaue Umfang war wegen der Höhe der hiermit verbundenen Kosten der Sachverständigen nicht sinnvoll feststellbar. Demzufolge ist zur Schadenbeseitigung gerade eine umfassende Überprüfung durch die Klägerin erforderlich. Dass die Beklagten an dem selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligt waren, ist insofern nicht von Bedeutung, da die Feststellungen des Sachverständigen Sch### nicht als Beweis, sondern als Parteivortrag der Klägerin gewertet werden.

Die für die Beseitigung dieses Mangels auf der Grundlage des Angebots der I### vom 11.2.2000 angesetzten Kosten von 49.950,- DM netto sind angemessen. Konkrete Einwände gegen die Höhe der Kosten sind nicht vorgebracht. Sie unterschreiten den von dem Sachverständigen Sch### geschätzten Kosten von ca. 90.000,- DM netto deutlich.

Die Klägerin kann weiterhin Erstattung der Sanierungskosten für die Baukörperanschlüsse in Höhe des geforderten Teilbetrages von 66.787,- DM (= 34.147,65 €) brutto verlangen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Z### hat die Feststellung des Sachverständigen Sch### bestätigt, die Stöße der oberen Baukörperanschlussbleche sei mangelhaft ausgeführt worden. Er hält daher entsprechende Arbeiten für mindestens teilweise sinnvoll. Die von ihm für technisch vertretbar erachtete preisgünstigere Lösung des Abklebens der Fugen mit Folie ist auch nach seinen eigenen Angaben mit leichten Einschränkungen hinsichtlich Lebensdauer und Erkennbarkeit verbunden, die der Klägerin, die eine andere Ausführung beauftragt hatte, aber nicht zumutbar ist. Eine fachgerechte Lösung unter Beibehaltung der geplanten optischen Erscheinungsweise würde nach seinen Angaben hingegen die Erneuerung der Bleche und deren Längenbegrenzung auf maximal 2,40 m bei exakter Fugenanordnung in den Elementachsen darstellen. Dazu müssten die Blechblenden hinter den Gitterrosten demontiert und nach Austausch der Anschlussbleche wieder montiert werden. Für diese Arbeiten hat der Sachverständige Kosten in Höhe von insgesamt 91.814,- € (= 179.572,58 DM) brutto errechnet. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z### in seiner mündlichen Anhörung im Beweisaufnahmetermin vom 2.8.2006 nunmehr 800 lfdm. zu je 45,76 €, mithin 36.608 € netto und damit 42.465,28 € brutto aus der Position der Erneuerung der äußeren Dichtungen herauszurechnen wären, damit diese nicht doppelt berücksichtigt würden, verbleibt ein Betrag von mehr als 66.787,- DM.

Danach kann hier dahinstehen, ob auch die weiteren Positionen der Rechnung der I### vom 14.9.2001 begründet sind, dass der Klägerin weiterhin ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur der durch den Wassereintritt beschädigten Innenfensterbänke in Höhe von ca. 27.000,- € brutto zusteht und dass möglicherweise noch Kosten für Planung und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten hinzukommen, die der Sachverständige Dipl.-Ing. Z### auf insgesamt 59.392,- € brutto schätzt, sowie Kosten für sonstige Nachbesserungsarbeiten betreffend die raumseitigen Schäden in Höhe von geschätzt ca. 15.000,- €.

Von dem Betrag von 545.200,- DM abzusetzen ist die seitens der G### AG aufgrund eines Vergleichs geleistete Zahlung von 350.000,- DM abzüglich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von 8.498,10 DM, welche die Klägerin seinerzeit aufwenden musste, und der Kosten des Rechtsstreits der Klägerin gegen die G### AG in Höhe von 10.946,78 DM, welchen die Klägerin zum Zwecke der Schadengeringhaltung führte, sowie abzüglich der Kosten für die gebrochenen Scheiben in Höhe von insgesamt 80.800,- DM netto bzw. 93.728,- DM brutto gemäß den Gutachten des Sachverständigen Sch###, welche allein die I### zu vertreten hatte. Das Entstehen dieser Kosten und deren Absicherung durch die Bürgschaft haben die Beklagten im Hinblick auf die Belege durch die vorgelegten Gutachten nicht substantiiert in Abrede gestellt. Danach verbleibt ein abzusetzender Betrag aus der Vergleichszahlung von 236.827,12 DM.

Ein höherer als der tatsächlich im Vergleichswege gezahlte Betrag von 350.000,- DM ist nicht anzusetzen. Insbesondere trifft die Klägerin kein anspruchsverringerndes Mitverschulden wegen der Aufgabe ihrer Sicherheiten. Die Klägerin durfte damals die Höhe der zurückbehaltenen Sicherheit von über 1 Mio. DM für unangemessen halten. Dies gilt insbesondere den Beklagten gegenüber, die schließlich die Werkleistung der I### am 16.2.1995 als im Wesentlichen mangelfrei abnahmen. Zwar erfolgten vor diesem Zeitpunkt einige Mängelrügen; diese betrafen aber lediglich kleinere Ausführungsmängel, und die I### hatte sich bisher immer zur Mängelbeseitigung bereit erklärt, wie dies noch Ende 1995 deren Konkursverwalter tat. Dass schon bei der Abnahme und entgegen der Abnahme die grundsätzliche ausführungsbedingte erhebliche Wasserdurchlässigkeit der Fassade bekannt gewesen sei, wird nicht behauptet; auch die Beklagten kannten sie in ihrer eigentlichen Bedeutung nicht, da sie ansonsten die Leistungen wohl nicht abgenommen hätten.

Auch die Begleichung der 15. Abschlagsrechnung stellt keine anspruchsmindernde schuldhafte Selbstschädigung der Klägerin dar. Selbst wenn diese Zahlung vor Freigabe durch die Beklagten zu 4. und 5. erfolgt sein sollte, so war sie für einen Schadenseintritt doch nicht kausal, da sich aus der Stellungnahme der Beklagten zu 4. und 5. vom 11.5.1995 (Blatt 376 der Akte) ergibt, dass sie die Zahlung gleichfalls für berechtigt hielten. Und selbst wenn die Klägerin den Inhalt der zurückbehaltenen "Vorauszahlungsbürgschaft" nicht hinreichend klargestellt haben sollte und sie aus diesem Grunde von der G### AG letztlich keine vollständige Zahlung, sondern lediglich den Vergleichsbetrag erhielt, so hätte dies aber noch keinen weiteren Schaden für sie begründet, wenn die I### nicht bereits um mehrere 100.000,- DM überzahlt gewesen wäre, sondern tatsächlich eine weitere Forderung über 610.000,- DM gehabt hätte, wie die Beklagten zu 4. und 5. noch im Oktober 1995 annahmen. Die Beklagten zu 4. und 5. waren für die Abrechnung mit der I### zuständig; die Klägerin musste seinerzeit nicht über bessere Kenntnisse hierüber verfügen als sie selbst.

Somit verbleibt nach Abzug eines Sicherheitseinbehalts von der Honorarrechnung der Beklagten zu 1. bis 3. von 15.324,73 DM ein Restbetrag in Höhe der geltend gemachten 293.048,15 DM.

Die Klägerin kann von den Beklagten zu 4. und 5. weiterhin Erstattung der Kosten für die Errichtung und das Versetzen eines Gerüsts in Höhe von insgesamt 121.690,- DM (= 62.219,11 €) brutto verlangen. Die Klägerin war berechtigt, auch die Errichtung eines Gerüsts zur Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten in Auftrag zu geben, da die I### die Arbeiten gemäß ihrem Angebot vom 11.2.2000 ersichtlich nur mit Hilfe eines Gerüsts ausführen wollte. Zwar haben sowohl der Sachverständige Sch### als auch der Sachverständige Dipl.-Ing. Z###, der sich allerdings insofern als nicht sachkundig bezeichnet hat, es für ausreichend erachtet, dass nur die Giebelseite des Gebäudes eingerüstet wird, an denen sich keine Wartungsbalkone befinden, und die Ansicht vertreten, die Arbeiten könnten im übrigen von diesen Wartungsbalkonen aus erfolgen. Die Klägerin hat aber demgegenüber geltend gemacht, zum Zwecke der Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten müssten auch die Gitterroste der Wartungsbalkone abgenommen werden, zudem könnten infolge des Höhenabstandes zwischen den einzelnen Balkonen von ca. 3 Metern von diesen aus ohnehin nicht alle Teile der Fassade erreicht werden. Die Beklagten zu 4. und 5. stellen dies nicht in Abrede; ihr Einwand, die Arbeiten könnten mittels Leitern erfolgen, steht dem Erfordernis eines Gerüsts nicht zwingend entgegen, da ein solches Vorgehen den Arbeitsablauf erheblich verzögern und mithin die Kosten wiederum erhöhen würde. Dass der Kostenansatz für das Erstellen und das Vorhalten des Gerüsts selbst unangemessen wäre, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Z### nicht bestätigt. Seine Berechnung der Kosten für Gerüstarbeiten in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.11.2005, Seite 9, kommt im Wesentlichen wegen des Ansatzes von zwei hintereinander arbeitenden Kolonnen anstelle von einer und einer daraus resultierenden Verkürzung der Standzeit von 30 auf 13 Monate zu einem gegenüber dem Ansatz der I### erheblich günstigeren Preis von 23.243,- € gegenüber 53.637,- €. Weitergehende substantiierte Einwände haben die Beklagten zu 4. und 5. insoweit nicht erhoben. Da die Klägerin jedoch keinen Einfluss auf den Arbeitsablauf bei der I### hat, kann ihr die Dauer der erforderlichen Einrüstung des Gebäudes auch nicht als Verletzung ihrer Schadengeringhaltungspflicht angelastet werden, so dass der Gesamtbetrag von 121.690,- DM brutto zu erstatten ist.

Der Zinsanspruch steht der Klägerin auf die zuerkannten Beträge aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu (§§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB a.F.).

Die Forderungen der Klägerin sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist wurde in Höhe eines Betrages von 282.101,37 DM gegenüber den Beklagten zu 1. bis 3. durch die Zustellung des Mahnbescheides am 22.7.2000 unterbrochen, nachdem der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides am 19.6.2000 bei Gericht eingegangen war (§§ 638, 209 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB a.F.). Gegenüber den Beklagten zu 4. und 5. wurde sie durch Zustellung des am 8.11.2000 eingegangenen Schriftsatzes vom 2.11.2000 am 14. bzw. 15.11.2000 unterbrochen. Hinsichtlich eines weiteren Betrages von 10.946,78 DM wurde die Verjährungsfrist durch Zustellung des am 27.11.2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes vom 26.11.2000 am 28. bzw. 30.11.2000 unterbrochen und hinsichtlich der Gerüstkosten von 121.690,- DM durch Zustellung der erneuten Klageerweiterung vom 29.12.2000 an die Beklagten zu 4. und 5. am 8.1.2001. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann jeweils frühestens mit der Beendigung der Arbeiten der Beklagten zu laufen. Dies war hinsichtlich der Beklagten zu 1. bis 3. jedenfalls nicht vor Juli 1995 und hinsichtlich der Beklagten zu 4. und 5. nicht vor Januar 1995 der Fall. Die Regelung in § 10 des Vertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. bis 3. findet keine Anwendung auf Arbeiten, die zu dem maßgebenden Zeitpunkt überhaupt erst begannen und noch längst nicht abgeschlossen waren. Anderenfalls könnte eine Forderungsverjährung vor Auftragserledigung und Fälligkeit eintreten, was die Vertragsparteien ersichtlich nicht gewollt haben. Die Beklagten zu 4. und 5. hatten mit Schreiben vom 20.12.1999 und 14.6.2000 (Blatt 670 f. der Akte) bis zum 31.12.2000 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dieser Verzicht umfasst mangels hinreichend konkreter Einschränkung auch etwaige Gerüstkosten. Die Beklagten haben sich in ihrem Verjährungsverzicht auf das Schreiben der Klägerin vom 10.12.1999 (Blatt 131 ff. der Akte) bezogen, in welchem unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Sch### die einzelnen Beanstandungen aufgeführt sind. Der Umstand, dass die Klägerin die Kostenschätzung des Sachverständigen aufgeführt hat, bedeutet nicht, dass sie ihre Ansprüche damit bereits verbindlich auf den entsprechenden Betrag beschränken wollte (§§ 133, 157 BGB), zumal ersichtlich im Zuge der Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten selbst zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden konnten, die möglicherweise höhere Kosten zur Folge hätten.

Die Beklagten haben als unterliegende Partei entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB a.F. §§ 249, 635

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