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23.11.2009 · IWW-Abrufnummer 093755

Landgericht Kassel: Beschluss vom 26.03.2007 – 3 T 68/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


3 T 68/07

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 22.12.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf EUR 35,35 festgesetzt.

Gründe

I. Der Schuldnerin wurde durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 09.08.2006 – 06-4882035-0-8 – aufgegeben, an den Beschwerdeführer EUR 223,24 nebst weiteren Zinsen aus EUR 120,46 zu zahlen. In dem erstgenannten Betrag waren EUR 70,20 an Verfahrens- sowie EUR 25,15 als Mahn- und Inkassokosten enthalten. Unter dem 10.11.2006 bat der Beschwerdeführer um den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, in den "festgesetzte Kosten" von EUR 35,35 und "Kostenzinsen" von EUR 0,63 einbezogen waren. Beigefügt war der Ausdruck eines "Aktensachstands", zu dem der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.12.2006 unter Vorlage einer abweichenden Forderungsaufstellung erläuterte, dass es hierbei um die Auslagen für den Vollstreckungsbescheid in Höhe von EUR 17,40 sowie die restliche Gebühr für den Mahnbescheid in Höhe von EUR 17,95 gehe.

Gleichwohl lehnte es das Amtsgericht Eschwege ab, die fraglichen Positionen in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.12.2006 einzubeziehen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde vom 25.01.2007, mit welcher der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt. Trotz entsprechenden Hinweises ist binnen der gesetzten Frist eine von den titulierten Beträgen ausgehende Abrechnung der Forderung nicht erfolgt.

II. Das gemäß §§ 793, 567 I Nr. 1 ZPO an sich statthafte Rechtsmittel wahrt Form und Frist des § 569 ZPO und ist daher zulässig; sachlich kann es indes keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden ist.

Die Pfändung einer Geldforderung erfolgt durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts, der auf Antrag des Gläubigers ergeht, § 829 I 1 ZPO. Dieser Antrag unterliegt keinen besonderen Formerfordernissen, muss aber so bestimmt sein, dass das Vollstreckungsgericht auf seiner Grundlage einen eindeutigen Pfändungsbeschluss erlassen kann. Dies gilt auch für die dazu gebotene Bezeichnung und Bezifferung der beizutreibenden Forderung, weil das Vollstreckungsgericht insoweit keine eigenen Ermittlungen zu führen hat. Weitergehende gesetzliche Vorschriften über Art und Inhalt der erforderlichen Forderungsaufstellung bestehen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 12.02.2002 – 3 T 101/02 –; Beschluss vom 16.09.2002 – 3 T 601/02 –) darf von einem Gläubiger deshalb nicht mehr verlangt werden, als dass er die jeweils zu vollstreckende Forderung nach Grund und Höhe so bezeichnet und belegt, dass der begehrte Beschluss zweifelsfrei gefasst werden kann (vgl. BGH Rpfleger 2003, 595 (596); LG Berlin Rpfleger 1992, 30). Demgemäß sind erkennbar unvollständige, widersprüchliche oder sonst nicht nachvollziehbare Forderungsaufstellungen keine geeignete Grundlage für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vgl. LG Paderborn Rpfleger 1987, 318; LG Gießen Rpfleger 1985, 245). Die gebotene Eindeutigkeit und Übersichtlichkeit findet ihren Grund darin, dass ein solcher Beschluss die Forderung, deretwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird, aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit so bestimmt genau muss, dass bei verständiger Auslegung feststeht, was Gegenstand des Verfahrens ist.

Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner – wie hier – nach dem Vorbringen des Gläubigers bereits Teilzahlungen geleistet hat und sich deshalb die Frage stellt, welcher Restbetrag noch im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden soll. Dann hat der Gläubiger ausgehend von dem titulierten Anspruch in nachvollziehbarer Weise darzulegen, was nach seiner Auffassung worauf anzurechnen ist und was infolgedessen noch offen ist. Nur so vermag der Schuldner nämlich zu prüfen, ob er sich gegebenenfalls nach § 767 ZPO um Schutz vor der weiteren Zwangsvollstreckung bemühen muss. Die hier vorgelegten Aufstellungen werden den zu stellenden Anforderungen auch nicht ansatzweise gerecht. Sie enthalten in mehreren Spalten vielmehr Angaben, die letztlich nicht nachvollzogen werden können, weil sie überwiegend nicht an die titulierten Beträge knüpfen. Darüber hinaus werden wiederholte Zahlungseingänge verbucht, welche der Schuldnerin sodann nicht vollständig, sondern vielmehr vermindert um unterschiedliche Absetzungen – einmal EUR 5,00, einmal EUR 0,05 – gut gebracht werden. Insgesamt lässt sich damit nicht hinreichend sicher feststellen, welcher Teil der festgesetzten Kosten aus welchen Gründen noch Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist. Nach vergeblichen Bemühen um weitere Aufklärung hat das Amtsgericht deshalb zu Recht von der entsprechenden Einbeziehung abgesehen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil trotz neuerlichen Hinweises auch im Beschwerdeverfahren keine sachgerechte Darstellung erfolgt ist.

Die daran knüpfenden Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 3 ZPO.

RechtsgebietZPOVorschriften§ 753 ZPO

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