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04.11.2009 · IWW-Abrufnummer 093525

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 23.07.2009 – 12 A 3483/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberverwaltungsgericht NRW

12 A 3483/07

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 40.000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Soweit über den ausdrücklich genannten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinaus sinngemäß auch ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden sollen, worauf Formulierungen wie "I. Fehlerhafte Auslegung ..." (S. 1, 3. Absatz der Begründung des Zulassungsantrags vom 11. Januar 2008), "... fehlerhaft ausgelegt" (S. 2, vierter Absatz der Begründung des Zulassungsantrags vom 11. Januar 2008) und "... hat das Gericht nicht beachtet" (S. 3, vierter Absatz der Begründung des Zulassungsantrags vom 11. Januar 2008) sowie "Das Urteil ist aus weiteren Gründen rechtsfehlerhaft: ..." (S. 4, dritter Absatz der Begründung des Zulassungsantrags vom 11. Januar 2008) hindeuten, bleiben die erhobenen Einwände ohne Erfolg. Die in der Begründung des Zulassungsantrags hierzu mit Ausschließlichkeitsanspruch vertretene Auslegung des § 22 Satz 1 BGB ist mit dessen Wortsinn nicht zu vereinbaren. Dieser sieht, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1979 - I C 8.74 -, BVerwGE 58, 26 ff., zutreffend ausgeführt hat, die Erlangung der Rechtsfähigkeit von wirtschaftlichen Vereinen durch staatliche Verleihung dann vor, wenn es ansonsten an besonderen reichsgesetzlichen - jetzt: bundesgesetzlichen - Vorschriften zur Erlangung der Rechtsfähigkeit fehlt. Der allgemein gehaltene und seinem Regelungsgegenstand nach gerade nicht eingeschränkte gesetzliche Vorbehalt ("in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften") bezieht damit sehr wohl die Erlangung der Rechtsfähigkeit in einer der bundesgesetzlich besonders geregelten Organisationsformen der juristischen Personen (wie etwa der AG, der GmbH, der Genossenschaft oder des VAG) mit ein. Die Formulierung in § 22 Satz 1 BGB, "Ein Verein (Hervorhebung durch den Senat) ... erlangt ... Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung", steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil damit in dem Fall, in dem der Vorbehalt ("in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften") nicht eingreift, also andere bundesrechtlich besonders geregelte Organisationsformen zur Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht zur Verfügung stehen oder unzumutbar sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1979 - I C 8.74 -, a.a.O.,
einer Personenvereinigung die Möglichkeit eröffnet werden soll, gleichwohl aufgrund staatlicher Verleihung als (wirtschaftlicher) Verein eine selbständige Rechtsfähigkeit zu erlangen und als rechtsfähiger (wirtschaftlicher) Verein im Rechtsverkehr aufzutreten.

Aufgrund der damit bereits normativ verankerten, zudem rechtssystematisch und kompetenzrechtlich begründeten und im Übrigen auch von der ganz herrschenden Meinung vertretenen Subsidiarität der Erlangung der Rechtsfähigkeit durch eine staatliche Konzession nach § 22 Satz 1 BGB,
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1979 - I C 8.74 -, a.a.O.,
die den rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein gerade nicht als Grundform der Kapitalgesellschaften, sondern als deren Ausnahme erscheinen lässt, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass staatliche Konzessionen zur Begründung der Rechtsfähigkeit von wirtschaftlichen Vereinen in der Rechtspraxis kaum erfolgen.

Die Einwände im Übrigen kennzeichnen, soweit sie sich nicht schon in pauschalen Hinweisen etwa zu gleichartigen satzungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei anderen Gesellschaftsformen (Nr. II. 2 der Begründung des Zulassungsantrags vom 11. Januar 2008) oder zu fehlendem Gläubigerschutz "im gesamten Kapitalgesellschaftsrecht" (Nr. II.4 der Begründung des Zulassungsantrags vom 11. Januar 2008) erschöpfen, sondern konkret die bei der Genossenschaft zu zahlende Einlage und die mit der Notwendigkeit zusätzlicher Gebühren und Beiträge verbundene finanzielle Belastung betreffen (Nr. II.1 der Begründung des Zulassungsantrags vom 11. Januar 2008), allenfalls - worauf schon das Verwaltungsgericht selbständig tragend und zutreffend verwiesen hat - eine Erschwernis, die mit der Wahl der Organisationsform der Genossenschaft verbunden und vom Gesetzgeber als regelmäßig hinnehmbar bewertet worden ist, nicht jedoch einen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darzutuenden, atypischen Umstand, aus dem sich ergibt, dass gerade im vorliegenden Fall die Verweisung auf die gesetzlichen - nicht dispositiven - Normativbedingungen etwa des Genossenschaftsrechts unzumutbar und eine Freistellung von diesen Normativbedingungen deshalb gerechtfertigt und geboten ist.

Anregungen zu einer Konzernstruktur, in der die ideellen Ziele im Verein und die wirtschaftlichen Ziele in einer Genossenschaft verfolgt werden könnten (vgl. Nr. II.3 der Begründung des Zulassungsantrags vom 11. Januar 2008), hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil der hier entscheidungsrelevante Regelungsgehalt des § 22 BGB in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist und keine Gesichtspunkte dargelegt worden sind, die eine weitergehende Klärung erforderlich machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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