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05.10.2009 · IWW-Abrufnummer 091728

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 06.04.2009 – L 16 B 22/08 R

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


L 16 B 22/08 R ER

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12. August 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.358,29 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Streitig ist im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung der Antragsgegnerin (AG’in) in Höhe von insgesamt 86.640,81 EUR.

Der Antragsteller betreibt seit dem 01.04.1997 in I eine Einzelfirma, die sich mit dem Garten- und Landschaftsbau, mit dem Verkauf von Stauden und Gehölzen und der Vermietung von mobilen Toilettenanlagen befasst. Erstmals am 26.03.1999 versuchte die AG’in, bei dem ASt. eine Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), betreffend den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1999, durchzuführen. Sie meldete sich schriftlich an und forderte den ASt. auf, die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zur Einsichtnahme bereit zu halten. Mit wechselnder Begründung sagte der ASt. auch in der Folgezeit neu angesetzte Termine immer wieder ab und weigerte sich u. a., den zuständigen Steuerberater namentlich zu benennen, bei dem sich seine Geschäftsunterlagen befinden sollten. Nachdem er auch telefonisch nicht erreichbar war, setzte die AG’in nach Anhörung mit Bußgeldbescheid vom 10.12.1999 eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 DM zzgl. Gebühren gegen den ASt. fest. Ein weiterer Bußgeldbescheid erging am 07.05.2001, mit dem ein Bußgeld in Höhe von 2.000,00 DM zzgl. Gebühren festgesetzt wurde, nachdem weitere Versuche einer Terminsvereinbarung für die vorgesehene Betriebsprüfung auf Grund mangelnder Mitwirkung des ASt. scheiterten. Mit Schreiben vom 01.10.2001 erklärte er sich schließlich verbindlich mit der Durchführung einer Betriebsprüfung einverstanden. Im Anschluss teilte er unter dem 20.12.2001 mit, dass sich seine Unterlagen derzeit beim Finanzamt befänden. Die Akteneinsicht ergab jedoch, dass dort keine für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung relevanten Geschäftsbücher und Lohnunterlagen vorhanden waren. Ausweislich des zwischenzeitlich unter dem 18.09.2002 erstellten Prüfberichtes des Finanzamtes für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis zum 31.12.1999 lagen auch dort keine Buchungsbelege vor. Gleichzeitig wurde seitens des Finanzamtes festgestellt, dass Eingangsbelege offensichtlich gefälscht worden waren. Die steuerlich relevanten Umsätze der Einzelfirma des ASt. wurden daraufhin im Wege der Schätzung ermittelt.

Mit Anhörungsschreiben vom 04.04.2003 wies die AG’in den ASt. darauf hin, dass sie bei diesem Sachverhalt davon ausgehe, dass er im besagten Zeitraum auch seine gesetzlichen Aufzeichnungspflichten als Arbeitgeber gemäß § 28f SGB IV verletzt habe, um durch die Einsparung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen am freien Markt einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern zu erhalten. Dies folgere sie insbesondere aus dem Umstand, dass die vom Finanzamt geschätzten Umsätze der Jahre 1996 bis 1999 ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern in dem von dem ASt. ausgeübten Gewerbe nicht hätten erzielt werden können. Es sei daher beabsichtigt, Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1999 nachzuerheben und einen entsprechenden Beitragsbescheid zu erlassen. In Anlehnung an den vom Finanzamt vorgelegten Prüfbericht sei beabsichtigt, die Beiträge aus 30 % der jeweiligen Netto-Umsätze der Jahre 1996 bis 1999, ohne dass eine namentliche Zuordnung zu einzelnen Arbeitnehmern vorgenommen werden könne, festzusetzen. Da der ASt. seine ihm als Arbeitgeber obliegende Aufzeichnungspflicht nicht bzw. nur unzureichend erfüllt habe, sei die Vorgehensweise gerechtfertigt. Für das Jahr 1995 werde der Betrag auf Grundlage des Umsatzes aus 1996 ermittelt.

Der ASt. ließ daraufhin mit anwaltlichem Schreiben mitteilen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum keine Mitarbeiter beschäftigt habe. Von daher könnten auch keine Beiträge hinterzogen worden sein.

Mit Summenbescheid gemäß § 28f SGB IV vom 20.01.2004 forderte die AG’in vom ASt. für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1999 sodann Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 183.205,13 EUR sowie Säumniszuschläge (SZ) in Höhe von weiteren 140.960,85 EUR nach. Dabei legte sie der Berechnung der Beiträge zur Kranken- (KV), Pflege- (PV), Renten- (RV) und Arbeitslosenversicherung (AloV) zwei Drittel der vom Finanzamt geschätzten Umsätze zugrunde, und zwar

für das Jahr 1995: 251.266,04 DM,
für das Jahr 1996: 251.266,04 DM,
für das Jahr 1997: 234.081,18 DM,
für das Jahr 1998: 233.619,01 DM,
für das Jahr 1999: 272.709,73 DM.

Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch machte der ASt. geltend, die Schätzung der AG’in sei willkürlich; rechtlich nachvollziehbare Schätzungstatsachen seien nicht erkennbar. Auf die im Betriebsprüfbericht des Finanzamtes geschätzten Umsätze könne nicht abgestellt werden, da er am 14.02.2003 eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt für Groß- und Konzern-Betriebsprüfungen I über den Einkommens- und Umsatzsteuerzeitraum 1996 bis 1999 getroffen habe. Die Umsatzzahlen seien deutlich korrigiert worden und hätten

für das Jahr 1996: 218.492,00 DM,
für das Jahr 1997: 203.547,00 DM,
für das Jahr 1998: 233.616,00 DM,
für das Jahr 1999: 235.095,00 DM

betragen. Für das Jahr 1995 sei zu berücksichtigen, dass die Umsatzannahme der AG’in auf dem Umsatz des Jahres 1996 beruhe. Hierüber habe das Finanzamt nicht befunden, so dass nicht erkennbar sei, nach welchen Kriterien dieser Umsatz geschätzt worden sei. Auch halte er, der ASt., den angelegten Berechnungsmaßstab von 66,6 % bei weitem für überhöht. Der Lohneinsatz könne bei einem Kleinunternehmer bei maximal 20 bis 22 % des Umsatzes liegen. Auch werde das Unternehmen hauptsächlich unter Mithilfe von Familienangehörigen geführt. Diese seien jedenfalls im Prüfzeitraum unentgeltlich tätig geworden. Auch seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt. Eine derart hohe Nachforderung gefährde im Übrigen seine Existenz.

Mit Bescheid vom 19.07.2004 setzte die AG’in zunächst, wie vom ASt. beantragt, für die Dauer des Widerspruchsverfahrens die Vollziehung des angefochtenen Bescheides aus. Dem Widerspruch des ASt. half sie sodann mit Bescheid vom 19.09.2006 teilweise ab und reduzierte die Nachforderung auf 49.074,89 EUR sowie die SZ auf 37.565,92 EUR. Dabei passte sie die Umsatzzahlen an die tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt an und reduzierte den Lohnanteil auf 20 %. Für das Jahr 1995 legte sie mangels anderer Anhaltspunkte die Umsatzzahlen des Jahres 1996 zugrunde.

Auch gegen diesen Bescheid legte der ASt. Widerspruch ein und verwies erneut auf den Eintritt der Verjährung. Er habe die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten, so dass nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist zugrunde gelegt werden könne. Er habe sich im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich der unentgeltlichen Hilfe von Familienangehörigen bedient und sei daher nicht aufzeichnungspflichtig gewesen sei.

Die AG’in wies den Widerspruch des ASt. mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2007 als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, Verjährung sei nicht eingetreten, da bereits mit Schreiben vom 26.03.1999 eine Betriebsprüfung angekündigt und damit der Eintritt der Verjährung unterbrochen worden sei. Aufgrund der Weigerung des ASt., die Betriebsprüfung zuzulassen, habe diese Betriebsprüfung erst nach Einleitung eines Bußgeldverfahrens im Jahr 2004 abgeschlossen werden können.

Der ASt. hat mit einem am 19.04.2007 bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, die unter dem Az.: S 46 (10) R 98/07 geführt wird. Gleichzeitig hat er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Dass er tatsächlich sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt habe, sei nicht nachgewiesen. Vielmehr habe er die Jahresumsätze allein mit Hilfe von Familienangehörigen erwirtschaftet. Dagegen spreche auch nicht deren Höhe. Ihm drohten im Falle des Unterliegens schwere und unzumutbare Nachteile. Die Höhe der geforderten Beiträge führe zu einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung seines Betriebes mit der voraussichtlichen Folge des Eintritts von Insolvenz.

Der ASt. hat schriftsätzlich beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 19.04.2007 gegen den Bescheid der AG’in vom 20.01.2004 in der Fassung des Bescheides vom 19.09.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2007 anzuordnen.

Die AG’in hat schriftsätzlich beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden aus ihrer Sicht nicht.

Mit Beschluss vom 12.08.2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass ein Erfolg des ASt. im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher sei als ein Misserfolg. Nach Lage der Akten spreche Einiges dafür, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Der ASt. habe die Prüfung seiner Unterlagen durch die AG’in mehrfach vereitelt. Deshalb habe diese lediglich auf der Grundlage einer Schätzung handeln können. Zu Gunsten des ASt. habe sie zudem eine Korrektur auf der Grundlage der tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt für Groß- und Konzern-Betriebsprüfungen I vom 14.02.2003 über den Einkommens- und Umsatzsteuerzeitraum 1996 bis 1999 vorgenommen. Gegen diese Vorgehensweise der AG’in bestünden im Rahmen der summarischen Prüfung keine Bedenken. In Anbetracht der Höhe der Jahresumsätze liege es durchaus nahe, dass diese nicht allein vom ASt. erwirtschaftet worden sein könnten. Dieser Umstand werde vom ASt. dem Grunde nach auch nicht bestritten. Dass lediglich Familienangehörige unentgeltlich für ihn tätig geworden sein sollen, sei nicht plausibel, da in späteren Zeiträumen Familienangehörige des ASt. im Wesentlichen gleiche Tätigkeiten bei ähnlichen Umsatzzahlen entgeltlich ausgeübt hätten. Auch im maßgeblichen Zeitraum hätten die Familienangehörigen ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen. Bei einer derart zeitintensiven Mithilfe, wie sie von dem ASt. behauptet werde, sei die Ausübung einer weiteren, das Einkommen sichernden Tätigkeit mehr als unwahrscheinlich. Darüber hinaus seien diverse bei der Steuerprüfung vorgelegte Unterlagen gefälscht worden. Dass die Höhe der gezahlten Arbeitsentgelte geschätzt worden sei, entspreche vor dem Hintergrund der vom ASt. durchweg verhinderten Prüfung seiner Unterlagen der geltenden Rechtslage. Bei der Höhe der zugestandenen Umsätze sei auch ein Lohnanteil von 20 % durchaus plausibel. Entgegen der Auffassung des ASt. seien die Beitragsnachforderungen auch nicht verjährt; denn die Verjährung sei für die Dauer der Prüfung beim Arbeitgeber gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 bis 6 SGB IV unterbrochen gewesen; der ASt. habe eine zeitnahe Prüfung vereitelt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte in Anwendung des Rechtsgedankens des § 86a Abs. 3 S. 2 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) seien ebenfalls nicht ersichtlich. Allein die Höhe der Beitragsforderung und die mit der Zahlung verbundenen ökonomischen Konsequenzen könnten die Annahme einer solchen Härte nicht rechtfertigen, da es sich um die Erfüllung einer gesetzlich auferlegten Pflicht handele. Tatsachen, die es über die wirtschaftlichen Folgen hinaus gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, den ASt. von seiner Zahlungspflicht vorläufig frei zu stellen, seien von ihm nicht vorgetragen worden. Zudem bestehe nach § 76 SGB IV die Möglichkeit einer Stundung durch die Einzugsstelle. Diese habe einer solchen Stundung unter der Voraussetzung, dass eine Bankbürgschaft beigebracht werde, auch bereits zugestimmt. Der ASt. habe dazu trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Gerichts keine Stellung genommen. Er habe auch das gerichtliche Verfahren sehr zögerlich und schleppend betrieben. In dieses Bild passe es, dass er auch einem zwischenzeitlich anberaumten Erörterungstermin unentschuldigt ferngeblieben sei. Die Angelegenheit scheine daher so dringend nicht zu sein. In Anbetracht dessen sei es in Ansehung der betroffenen Drittinteressen am Beitragseinzug nicht unverhältnismäßig, es bei der Zahlungspflicht des ASt. und damit bei dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall zu belassen.

Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 18.08.2008 zugestellten Beschluss hat der ASt. am 16.09.2008 Beschwerde erhoben. Er rügt, dass er und seine Familienangehörigen nie angehört worden seien, und regt die Durchführung eines Erörterungstermins an. Seit Jahren arbeite sein Sohn mit ihm zusammen im Betrieb, seine Tochter erledige die Büroarbeiten. Er könne jedoch nur geringe Löhne zahlen, da der Betrieb nicht mehr abwerfe. Sie lebten alle in einem gemeinsamen Haushalt. In der Vergangenheit habe er gar keine oder verspätet Steuererklärungen abgegeben; denn er habe keinen Steuerberater gehabt. Die Schätzungen des Finanzamtes seien viel zu hoch ausgefallen. Er habe, da alle Fristen abgelaufen gewesen seien, aber keine rechtliche Handhabe dagegen gehabt. Sein kleiner Betrieb könne die beträchtlichen Summen nicht aufbringen. Wenn diese beigetrieben werden sollten, stehe die ganze Familie vor dem finanziellen Ruin. Ergänzend verweist der ASt. auf eine Monatsübersicht für die Zeit von Januar bis Juli 2008. Danach haben im Gesamtzeitraum der Umsatz bei 69.726,14 EUR, das Ergebnis vor Steuern bei 30.825,37 EUR und die Personalkosten bei 16.364,64 EUR gelegen. Ergänzend trägt der ASt. vor, das Geschäftsgirokonto befinde sich seit zwei Jahren mit 10.000,00 EUR im Soll; alle Wirtschaftgüter des Betriebes seien an die Volksbank Mittelhessen sicherungsübereignet.

Der ASt. beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beschluss des SG Dortmund vom 12.08.2008 zu ändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 19.04.2007 gegen den Bescheid der AG’in vom 20.01.2004 in der Fassung des Bescheides vom 19.09.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2007 anzuordnen.

Die AG’in beantragt schriftsätzlich,

die Beschwerde des ASt. gegen den Beschluss des SG Dortmund vom 12.08.2008 zurückzuweisen.

Sie erachtet den angefochtenen Beschluss als zutreffend. Der ASt. habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse in keiner Weise dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Auch habe er bisher keinerlei Bemühen gezeigt, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken oder Zahlungsbereitschaft zu zeigen. Allein wirtschaftliche Gründe könnten nicht zu einem Erfolg der Beschwerde führen. Vielmehr sei es Aufgabe der Einzugsstelle, die Vollstreckung zu betreiben und insoweit auf gegebenenfalls bestehende besondere Härten einzugehen.

Die Beigeladene zu 1. teilt ergänzend mit, der ASt. habe nur sehr zögerlich Zahlungen erbracht und auch nur die ihm strafrechtlich gestellten Auflagen zur Schadenwiedergutmachung erfüllt, indem er über gewisse Zeiträume monatlich 1.200,00 EUR gezahlt habe. Seit Oktober 2008 würden wiederum keinerlei Zahlungen mehr erbracht.

Der ASt. ist zu zwei vom Senat angesetzten Terminen zur Erörterung des Sachverhalts nicht erschienen; er hat entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Eine Vertretung über seinen Sohn oder seine Tochter ist nicht erfolgt. Auch hat der ASt. trotz entsprechender Anforderung keinerlei aussagekräftigen Unterlagen oder eidesstattliche Versicherungen bzw. sonstige Erklärungen seiner Kinder, betreffend den Prüfzeitraum, vorgelegt und betreffend die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nur fragmentarische Angaben gemacht. Der Senat hat den ASt. unter Fristsetzung darauf hingewiesen, dass bei mangelnder Mitwirkung nach Aktenlage entscheiden werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- sowie der Verwaltungsakte der AG’in und der Beigeladenen zu 2. und der beigezogenen Akte des SG Dortmund, Az.: S 46 (10) R 98/07, Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des ASt. ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Beschluss vom 12.08.2008 abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19.04.2007 gegen den Bescheid der AG’in vom 20.01.2004 in der Fassung des Bescheides vom 19.09.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2007 anzuordnen.

Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, um die es vorliegend geht. Maßstab für eine Entscheidung in einem Eilverfahren, ob dennoch die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, ist gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG eine umfassende Abwägung des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Vor allem dann, wenn der Verwaltungsakt bereits nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, kann schlechterdings ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehbarkeit nicht bestehen, so dass das Aufschubinteresse Vorrang hat. In den anderen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Anordnung wonach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage entfallen. Dem Gesetz ist ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Lasten des Suspensiveffektes zu entnehmen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung als Regelfall angeordnet hat. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss daher eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RdNr. 12c m. w. N.).

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides vermag der Senat nicht zu erkennen.

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden - wie schon das SG zutreffend ausgeführt hat - auf der Grundlage der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben (vgl. für die Rentenversicherung (RV) §§ 157, 162 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB V), für die Krankenversicherung (KV) § 220 Abs. 1, § 226 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), für die Pflegeversicherung (PV) § 57 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) und für den Bereich der Arbeitsförderung § 341 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, vor allem das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV, § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V). Darüber hat der Arbeitgeber gemäß § 28f Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 2 der Verordnung über die Durchführung der Beitragsüberwachung und die Auskunfts- und Vorlagepflichten (Beitragsüberwachungsverordnung (BeitrÜV), außer Kraft getreten zum 30.06.2006) für jeden Arbeitnehmer Lohnunterlagen zu führen gehabt. Gemäß § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV kann der prüfende Träger der RV den Beitrag in der KV, PV, RV und zur Arbeitsförderung von der Summe der von dem Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann. Dies gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen gewesen sind oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der RV die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln könnte, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das an dem Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Die AG’in ist vorliegend berechtigt gewesen, die Beiträge zur Sozialversicherung von dem ASt. nachzufordern und hierfür sowohl den Umfang zu schätzen, in welchem der ASt. Arbeitnehmer beschäftigt gehabt hat, als auch die Arbeitsentgelte, die an diese Arbeitnehmer entrichtet worden sind. Wegen der Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich anschließt, § 153 Abs. 2 SGG. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des ASt. im Beschwerdeverfahren vermag der Senat keine überwiegenden Interessen des ASt. an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zu erkennen. Der Senat hält es vielmehr für bemerkenswert - das SG wird dies in dem anhängigen Hauptsacheverfahren zu würdigen haben -, dass der ASt. bis heute noch keinerlei konkrete Angaben über die von ihm Beschäftigten, über den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit und die gezahlten Entgelte gemacht, geschweige denn entsprechende Unterlagen vorgelegt hat, die weitere Ermittlungen erst ermöglichen würden. Dem Senat drängt sich aufgrund des gesamten Verhaltens des ASt. auch im vorliegenden Verfahren auf, dass dieser, der bislang keinerlei Bemühungen gezeigt hat, den Sachverhalt weiter aufzuklären, nach Kräften zu verschleiern versucht, welche Personen in welchem Umfang für seinen Betrieb tätig geworden sind, auch wenn er bei oberflächlicher Betrachtung zumindest teilweise mitzuwirken scheint. Er hat allerdings auch im Beschwerdeverfahren zwei Möglichkeiten ungenutzt gelassen, persönlich vorzutragen, indem er zu Erörterungsterminen nicht erschienen ist. Auch wenn er selbst erkrankt war, so hätte er einen Vertreter, zum Beispiel seinen Sohn oder seine Tochter, zu dem Termin entsenden und ihnen Vollmacht erteilen können. Auch ist der Aufforderung des Senates, Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse vorzulegen, nur äußerst unzureichend gefolgt. Dem ASt. scheint nur an einer möglichst langen Verzögerung einer Entscheidung gelegen zu sein. Gegen die Redlichkeit des ASt., die das SG im Rahmen der Prüfung der Verjährungsfrist, die sich bei Vorsatz auf dreißig Jahre verlängert, vgl. § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV bewerten haben wird, spricht im Übrigen, dass er nicht nur Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und damit nicht nur der Versichertengemeinschaft, sondern insbesondere den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern erheblich geschadet, darüber hinaus auch die Einnahmen aus seinem Betrieben nicht ordnungsgemäß und zeitnah versteuert hat.

Falls es, was für die vorliegende Entscheidung nicht mehr der Fall ist, im Rahmen der Prüfung eines Anordnungsgrundes auf die aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit des ASt. ankäme, hat der ASt. bislang Mittellosigkeit lediglich behauptet, ohne die finanziellen Verhältnisse im Einzelnen offen zu legen. Eine besondere Eilbedürftigkeit, die es rechtfertigen würde, eine für den ASt. positive Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu treffen, lässt sich nach der Aktenlage jedenfalls nicht begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs.1 S.1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 197, 197a SGG i. V. m. §§ 52 Abs.1, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel bis ein Drittel des Wertes der Hauptsache (ohne Nebenforderungen) als Streitwert anzusetzen ist. Angesichts der Bedeutung und des Umfangs der Sache erscheint ein Wert von einem Drittel der Hauptforderung angemessen.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, vgl. § 177 SGG.

RechtsgebietSGB IVVorschriften§ 28f SGB IV

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