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25.08.2009 · IWW-Abrufnummer 092783

Landesfinanzdirektion Thüringen: Schreiben vom 04.05.2009 – S 2360 A - 19 - A 2.12


LFD Thüringen

4.05.2009

S 2360 A - 19 - A 2.12

Das Bundeszentralamt für Steuern hat ein Merkblatt zur Steuerabzugspflicht bei Lohnzahlungen Dritter im Bereich des Profi-Mannschaftssports herausgegeben.

Das beiliegende Merkblatt bitte ich an die Vereine in Ihrem Zuständigkeitsbereich zu übersenden, die eine Mannschaft im Bereich des Profisports unterhalten.

Darüber hinaus bitte ich im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei allen Sportvereinen auf evtl. Lohnzahlungen durch Dritte zu achten.

Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Bereich des Profi-Mannschaftssports

Profi-Mannschaftssportler/innen, die zu einem Verein oder einer in anderer Rechtsform geführten juristischen Person (nachfolgend umfassend als Verein bezeichnet) in einem Arbeitsverhältnis stehen, begründen im Rahmen ihrer sportlichen Tätigkeit als Nationalspieler/innen kein (weiteres) Arbeitsverhältnis zum Verband oder einer dem Verband zuzurechnenden Einrichtung. Die von Fall zu Fall anstehende und unter der Leitung des Verbandes ausgeübte nichtselbstständige Tätigkeit - insbesondere Länderspiele, Turniere, Test und Freundschaftsspiele, Trainingslager, Sichtungs- und andere Lehrgänge, Regenerationsmaßnahmen usw. - ist vielmehr Ausfluss des mit dem Verein bestehenden Arbeitsverhältnisses. Dementsprechend gehören steuerpflichtige Zuwendungen, die der Verband hierfür an die Spieler/innen leistet, zum Arbeitslohn, der im Rahmen des mit dem Verein bestehenden Arbeitsverhältnisses zufließt.

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG ist die Einkommensteuer zwingend durch Abzug vom Arbeitslohn zu erheben (Lohnsteuer), soweit dieser von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Pflicht des Arbeitgebers (Verein) zur Vornahme des Steuerabzugs gilt gem. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG auch für Arbeitslohn der - wie hier - im Rahmen des Dienstverhältnisses voll von einem Dritten (Verband) gewährt wird.

Der Gesetzgeber unterstellt auf Grund der umfassenden und engen Verflechtung von Verein und Verband, dass der Verein weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen vom Verband erbracht worden sind (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG). Es ist dem Verein daher grundsätzlich nicht möglich, den Steuerabzug mit Hinweis auf fehlende Kenntnisse zu den Empfängern oder zur exakten Höhe der Verbandszahlungen zu unterlassen. Dies gilt umso mehr, als sich die Zahl der in Frage kommenden Spieler/innen in einem leicht überschaubaren Rahmen hält.

Der Spieler/die Spielerin ist verpflichtet, dem Verein die vom Verband gewährten Bezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums (i.d.R. Kalendermonat) zwecks Versteuerung anzugeben (§ 38 Abs. 4 Satz 3 EStG). Die dem Verein bei der Lohnzahlung durch Dritte auferlegte Lohnsteuerabzugspflicht erfordert, dass dieser seine Spieler/innen auf ihre gesetzliche Verpflichtung zur zeitnahen Angabe der vom Verband - im Übrigen aber auch der von anderen Dritten gewährten Bezüge hinweist (R 38.4 Abs. 2 Satz 3 LStR 2008).

Der Verein kann i.d.R. unterstellen, dass die Angaben seiner Spieler/innen zum Zeitpunkt und zur Höhe der vom Verband erhaltenen Zuwendungen korrekt sind. Muss der Verein in begründeten Ausnahmefällen Zweifel an den diesbezüglichen Angaben seiner Spieler/innen haben, ist er verpflichtet, dem FA, an das er die Lohnsteuer abführt, unverzüglich entsprechende Angaben zu machen (§ 38 Abs. 4 Satz 3 EStG). Es ist dem Verein allerdings auch nicht verwehrt, sich die Angaben seiner Spieler/innen vom Verband bestätigen zu lassen oder mit dem Verband eine Absprache zur unmittelbaren Information bezüglich solcher Zahlungen zu treffen.

Vorstehende Ausführungen gelten in gleicher Weise, falls das Tätigwerden der Spieler/innen und/oder diesbezügliche Vergütungen nicht unmittelbar mit der Verbandsspitze, sondern einer dazugehörigen anderen Einrichtung des Verbandes abgewickelt werden.

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