Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

29.07.2009 · IWW-Abrufnummer 092244

Amtsgericht Charlottenburg: Urteil vom 10.10.2008 – 232 C 196/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 232 C 196/07
verkündet am: 10.10.2008

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 232, auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2008 durch den Richter am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beklagte beschäftigt sich gewerblich mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen. Durch Vertrag vom 27. Januar 2007 erwarb der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten Audi Typ A 8 Limousine zum Preise von 8500,00 €. Der Verkauf erfolgte unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Auf die weiteren genauen Einzelheiten des Vertrags (Blatt 8 und 9 der Akten) wird verwiesen.

Am 4. April 2007 blieb das Fahrzeug in Lüneburg bei Hamburg liegen. Die Einspritzpumpe sprang nicht mehr an. Das Fahrzeug wurde am 4. April zum Autohaus XXX GmbH & Co KG transportiert. In der Folgezeit gab der Sohn des Klägers den Auftrag zur Reparatur des Fahrzeugs. Dafür erteilte die Werkstatt Rechnung über 2215,90 € (Blatt 15 der Akte), die am selben Tage beglichen wurde.

Mit der Klage beansprucht der Kläger Ersatz seiner Reparaturaufwendungen. Er behauptet, der Fehler an der Einspritzpumpe sei bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses angelegt gewesen. Zum Beweis beruft er sich auf den Werkstattmeister der Firma XXX sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Beklagte habe er mit Anwaltsschreiben vom 12. April 2007 zur Mangelbeseitigung bis 23. April 2007 aufgefordert. Den Reparaturauftrag habe dann am 30. April 2007sein Sohn erteilt.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.215,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorprozessual entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass die Einspritzpumpe am Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft gewesen sei. Bei der Einspritzpumpe handele es sich um ein Verschleißteil, so dass sie entweder funktioniere oder nicht funktioniere. Schließlich seien die Reparaturkosten überhöht.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Rheine vom 3. Dezember 2007 (Blatt 75 und 76 der Akte) verwiesen. Außerdem hat es ein Gutachten des Sachverständigen XXX eingeholt. Auf dieses Gutachten vom 7. August 2008 (Blatt 147 ff der Akten) wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Am Schadensersatzanspruch des Kläger des §§ 437, 440, 280, 281, 283 BGB oder aus sonstigen Anspruchsgrundlagen kann nicht festgestellt werden. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis einer Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe nicht erbracht. Zwar ist der Mangel hier binnen weniger als sechs Monaten nach Verkauf und Übergabe aufgetreten. In einem solchen Fall wird beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 476 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar, Aus Letzterem folgt jedoch, dass ein Mangel, dessen sich Zeigen innerhalb der Sechsmonatsfrist kein hinreichender Beleg für ein Vorhandensein im Übergabezeitpunkt ist, keine Vermutungswirkung auslösen kann (vgl. Reinking/Eggert, der Autokauf, 9. Aufl. Rdnr. 1312). So ist es hier zu sehen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, als Ursache für das Auftreten des Fehlers im April 2007 komme ein Elektronikfehler in der Motorsteuerung in Betracht. Denkbar sei aber auch eine Falschbetankung, z. B. mit Biodiesel. Ein zwingender Bezug zum Vorhandensein eines Fehlers bei der Fahrzeugübergabe könne deshalb nicht hergestellt werden. Schließlich würden sich mechanische Fehler zwar über einen gewissen Zeitraum entwickeln. Da im vorliegenden Fall die genaue Schadensdiagnose n.icht vorliege und somit die Ursache des Ausfalls nicht bekannt sei, könne aber auch keine befriedigende Antwort darauf gegeben werden; welchen zeitlichen Verlauf ein eventueller mechanischer Fehler gehabt haben könnte. Es sei deshalb möglich, dass der Fehler zum Zeitpunkt der Übergabe im Januar 2007 bereits angelegt war oder sich erst relativ kurz vor Schadenseintritt entwickelte. Im Ergebnis sei der Ausfall des Fahrzeugs im April 2007 kein hinreichender Beleg für das Vorhandensein eines Fehlers an der Einspritzpumpe zum Zeitpunkt der Übergabe am 27. Januar 2007.

Unter diesen Umständen hat die Beklagte die Vermutungswirkung des § 476 BGB widerlegt, weil das sich Zeigen des Mangels innerhalb der Sechsmonatsfrist hier gerade kein hinreichender Beleg für ein Vorhandensein im Übergabezeitpunkt ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es maßgeblich ist, ob der konkrete Mangel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Rückschluss auf sein Vorliegen im Zeitpunkt der Übergabe zulässt oder nicht (vgl. Reinking/Eggert a.a.O.). Damit wäre es Sache des Klägers seinerseits zu beweisen, dass doch bereits bei Übergabe ein Mangel vorgelegen hat. Eben dies konnte der Sachverständige aber auch nicht feststellen. Zu diesen Fragen war auch nicht noch der Werkstattmeister der Firma XXX zu hören, weil es hier nicht um Fragen des Zustands beim Auftreten des Mangel sondern Schlussfolgerungen für die Zeit davor geht. Solche zu ziehen ist aber allein Sache eines Sachverständigen.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Unstimmigkeiten der Daten des TÜV Berichts vom 1. Februar 2007 bzw. des Prüfberichts über die Abgassonderuntersuchung vom 7. Februar 2007. Es ist jetzt nicht mehr zu klären, ob diese Berichte tatsächlich nur falsche Daten tragen oder erst verspätet angefertigt oder sogar manipuliert worden sind. Jedenfalls kann daraus nicht umgekehrt der Schluss gezogen werden, dass seinerzeit doch tatsächlich bereits ein Mangel bestanden hat.

Da der Haupanspruch nicht gegeben ist, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz von vorprozessualen Anwaltskosten.

Die Kostenentscheidung entsteht nach § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr