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14.07.2009 · IWW-Abrufnummer 092299

Landgericht Neuruppin: Beschluss vom 04.05.2009 – 11 Qs 166/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Zum „Vertretenmüssen“ i.S. von Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG

11 Qs 166/08 Landgericht Neuruppin
14 Cs 332 Js 37583/03 (632/04) AG Oranienburg

Landgericht Neuruppin

BESCHLUSS

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt
Beschwerdeführer: Rechtsanwalt A.M.

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwaltes M. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 10. 11.2008 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren als Pflichtverteidiger tätig. Von seinem Antrag auf Vergütung hat das Amtsgericht die Festsetzung der Gebühr für die Wahrnehmung des Termins vom 07.11.2005 sowie die für diesen Tag angefallenen Reise- und Abwesenheitskosten abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seinem form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Am Freitag, dem 04.11.2005 um 17:05 Uhr beantragte der Beschwerdeführer per FAX, den Hauptverhandlungstermin vom Montag, dem 07.11.2005, 9:30 Uhr, aufzuheben, da der Angeklagte infolge einer schweren Depression verhandlungsunfähig sei. Der Schriftsatz ist vom Richter erst am Montag bei Dienstantritt zur Kenntnis genommen worden. Über die ausdrückliche Aufhebung des Termins findet sich keine Verfügung in den Akten. Offenbar ist jedoch eine mündliche Anordnung erfolgt, da sich auf dem Schriftsatz des Beschwerdeführers der handschriftliche Vermerk der Bediensteten Ma. befindet, dass telefonisch versucht worden sei, drei Zeugen abzuladen. Der Beschwerdeführer behauptet, zur Wahrnehmung des Termins mangels ausdrücklicher Abladung angereist zu sein und von der Aufhebung des Termins erst im Amtsgericht durch den Richter erfahren zu haben. Er mache unter Berufung auf VV Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 RVG daher die Vergütung für diesen Termin geltend,

Dieser Anspruch steht dem Pflichtverteidiger nicht zu. Die genannte Vorschrift besagt, dass der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch erhält, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet, es sei denn, er ist rechtzeitig von der Aufhebung des Termins in Kenntnis gesetzt worden.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, Die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 07.11.2005 war vom Beschwerdeführer zu vertreten, da er sie selbst beantragt hatte. Da sein Antrag am Freitag erst nach Dienstschluss eingegangen war, hätte er zudem vor Eintreffen des Richters im Gericht am Montag, dem Terminstag, auch nicht mit ein förmlichen Abladung rechnen können.

Es wäre ihm daher zuzumuten gewesen, sich vor Antritt der Reise telefonisch zu erkundigen, ob seinem Aufhebungsantrag stattgegeben wird oder worden ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

RechtsgebietRVGVorschriften4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG

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