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19.06.2009 · IWW-Abrufnummer 091963

Landgericht Hechingen: Beschluss vom 27.04.2009 – 1 Qs 25/09

Spielt die Frage der Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Rolle, handelt es sich zumindest in sog. „Altfällen“ um schwierige Verfahren, so dass dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.


1 Qs 25/09
Landgericht Hechingen
1. Große Strafkammer

Beschluss
vom 27. April 2009

in der Strafsache gegen pp.
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 7. April 2009 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt K., zum Verteidiger bestellt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in diesem fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 7. April 2009, wodurch sein Antrag vom 24. März 2009 auf Bestellung seines Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger abgelehnt wurde.

Das zulässige Rechtsmittel begründet.

Nach Auffassung der Kammer erachtet die Verteidigung die Rechtslage im vorliegenden Falle zurecht als schwierig: Die Frage der Anerkennung von Fahrerlaubnissen, die andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgestellt haben, war in der jüngsten Vergangenheit geänderter Rechtslage und wiederholt geänderter Rechtsprechung des EuGH unterworfen. Auch hat die Kammer eine unterschiedliche Handhabung dieser Rechtsfrage im Landgerichtsbezirk beobachtet. Schon dieser Umstand alleine drängt den Schluss auf, dass die Bewertung der Frage der Gültigkeit der vom Angeklagten verwendeten Fahrerlaubnis keine einfache Rechtsfrage darstellt (vg. auch MosbacherlGräfe, NJW 2009, 801).

Zwar verkennt die Kammer nicht, dass seit Änderung der Fahrerlaubnisverordnung mit Gesetz vom 19. Januar 2009 die Rechtslage mittlerweile eindeutig geklärt ist, jedoch gilt dies nicht für „Altfälle" wie den vorliegenden. Dies gilt umso mehr, als zwar die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten nach der im angefochtenen Beschluss genannten Entscheidung des EuGH vom 26. Juni 2008 begangen wurden, er indes seit 2005 im Besitz der tschechischen Fahrerlaubnis ist, diese nicht während einer Sperrfrist im Inland erworben hat und ausweislich der Führerscheinakte sowohl 2006 als auch im August 2008 beanstandungsfrei von Polizeibeamten kontrolliert wurde_
Inwieweit er daher nach Ergehen der genannten Entscheidung des EuGH Veranlassung hatte, seine Berechtigung nunmehr kritisch zu hinterfragen, sofern er Kenntnis von dieser Entscheidung erlangt hat, vermag auch die Kammer nicht ohne weiteres zu beantworten.

Jedenfalls in "Altfällen" wie dem vorliegenden ist daher die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO geboten.

RechtsgebieteVerkehrsrecht, Fahrerlaubnis, Pflichtverteidiger Vorschriften§ 140 Abs. 2 StPO

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