Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

09.06.2009 · IWW-Abrufnummer 090444

Sozialgericht Aachen: Urteil vom 23.09.2008 – S 13 EG 10/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


S 13 EG 10/08

Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Versorgungsamtes B. vom 28.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirks- regierung N. vom 16.06.2008 verurteilt, der Klägerin weiteres Elterngeld in Höhe von 275,31 EUR zu zahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes; die Klägerin beansprucht eine Nachzahlung von 275,31 EUR.

Die 1984 geborene Klägerin ist seit 09.03.2007 verheiratet. Sie gebar am 06.11.2007 das Kind N ... Ihr Ehemann ist als Elektriker beschäftigt. Die Klägerin ist Krankenpflegehelferin und war seit 15.07.2006 bei einem Pflegedienst beschäftigt; sie erhielt ein monatliches Bruttogehalt von 1.800,00 EUR. Im Verlauf der Schwangerschaft sprach ihr behandelnder Arzt am 16.03.2007 ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz für jede Tätigkeit aus. Bereits seit Februar 2007 zahlte der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt mehr. Durch rechtskräftige Urteile des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.06. und 09.08.2007 (8 Ca 1487/07 d) für die Monate Februar bis Juni 2007, vom 23.08.2007 (8 Ca 2920/07 d) für Juli 2007 und vom 23.10.2007 (5 Ca 3426/07 d) für August und September 2007 wurde der Arbeitgeber zur Zahlung des Arbeitsentgelts und Erteilung der entsprechenden Lohnabrechnungen verurteilt. Vom 19.09.2007 bis 01.01.2008 erhielt die Klägerin von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld, kalendertäglich 13,00 EUR. Durch rechtskräftiges Urteil vom 21.01.2008 verurteilte das Arbeitsgericht Aachen (8 Ca 4517/07 d) den Arbeitgeber, der Klägerin Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Oktober 2007 bis 01.01.2008 zu zahlen. Ab Juli 2007 hatten die Eheleute die Steuerklassen gewechselt, die Klägerin von Steuerklasse I in Steuerklasse V. Der Steuerklassenwechsel erfolgte, weil der Arbeitgeber der Klägerin kein Gehalt mehr gezahlt hatte und damit der Ehemann der Klägerin netto mehr Arbeitsentgelt ausgezahlt erhielt.

Am 10.12.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebens- monat des Kindes. Sie legte hierzu Verdienstbescheinigungen für die Monate Juli 2006 bis Juli 2007 vor.

Durch Bescheid vom 28.02.2008 bewilligte das Versorgungsamt B. Elterngeld für den beantragten Zeitraum in Höhe von monatlich 679,29 EUR; auf die Leistung für den ersten und zweiten Lebensmonat rechnete es das gezahlte Mutterschaftsgeld und den der Klägerin zustehenden Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld an. Es errechnete für den ersten Lebensmonat 0 EUR, für den zweiten Lebensmonat 67,65 EUR und für den dritten bis zwölften Lebensmonat jeweils den vollen Elterngeldmonatsbetrag. Insgesamt erhielt die Klägerin Elterngeld in Höhe von 6.880,55 EUR. Der Bemessung des monatlichen Elterngeld- betrages legte das Versorgungsamt das Einkommen der elf Monate von September 2006 bis Juli 2007 für den 12-monatigen Bemessungszeitraum von September 2006 bis August 2007 zugrunde. Das Arbeitsentgelt für August 2007 berücksichtigte es nicht, weil nur 11 Gehaltsmitteilungen vorlagen und das Augustgehalt nicht gezahlt worden war. Den Steuerklassenwechsel ab Juli 2007 ließ es ebenfalls nicht in die Berechnung einfließen.

Den dagegen am 06.03.2008 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 16.06.2008 zurück mit der Begründung, Nachzahlungen auf den Arbeitslohn, die nicht im selben Kalenderjahr erfolgten, könnten der Bemessung des Elterngeldes nicht zugrundegelegt werden.

Bereits am 05.06.2008 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie hat diese nach Erlass des Widerspruchsbescheides als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fortgeführt. Die Klägerin ist der Auffassung, der Bemessung des Elterngeldes müsse der Verdienst aller zwölf Monate des Bemessungszeitraums, also auch das Arbeitsentgelt für August 2007 zugrundegelegt werden. Sie hat mitgeteilt, dass auch aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil bezüglich des Augustgehaltes die Zwangsvollstreckung habe eingeleitet werden müssen; der Arbeitgeber habe sich jedoch zunächst der Zwangsvollstreckung entzogen. Im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin die zwischenzeitlich vom Arbeitgeber erstellte Verdienstbescheinigung für August 2007 (Steuerklasse V) vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Versorgungsamtes B. vom 28.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 16.06.2008 zu verurteilen, ihr weiteres Elterngeld in Höhe von 275,31 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verbleibt bei der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung und nimmt insoweit Bezug auf eine Anweisung der Bezirksregierung N. vom 31.08.2007 zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Hinsichtlich des Einkommens, welches im Bemessungszeitraum erzielt worden sei, gelte das Zuflussprinzip. Danach könne nachträglich im Kalenderjahr nach dem betreffenden Lohnzahlungs-zeitraum gezahltes Arbeitsentgelt bei der Feststellung des durchschnittlichen Gehaltes im Bemessungszeitraum nicht mehr berücksichtigt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Obwohl den Bescheid vom 28.02.2008 das seinerzeit zuständige Versorgungsamt B. und den Widerspruchsbescheid vom 16.06.2008 die Bezirksregierung N. erlassen haben, richtet sich die Klage zurecht gegen den Kreis E., in dem die Klägerin wohnt. Denn durch das "Zweite Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen" vom 30.10.2007 (GVBl. NRW 2007 S. 482) sind die Versorgungsämter mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden. Ab 01.01.2008 sind u.a. für Aufgaben nach dem BEEG die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Dadurch ist es zu einem Beteiligtenwechsel Kraft Gesetz gekommen (vgl. hierzu: Mayer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 99 Rn. 6a).

Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide insoweit beschwert, als darin die Höhe des ihr zustehenden Elterngeldes falsch berechnet und 275,31 EUR zu wenig bewilligt worden sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von (mindestens) 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Erwerbseinkommen erzielt. Da die Kläger als berechtigte Person ab 19.09.2007 Mutterschaftsgeld bezogen hat, bleiben gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG die Monate September und Oktober 2007 bei der Bestimmung der zwölf zugrunde zu legenden Kalendermonate vor der Geburt unberücksichtigt. Maßgeblicher Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes der Klägerin sind also die zwölf Kalendermonate von September 2006 bis August 2007. Das nach § 2 Abs. 1 BEEG maßgebliche "Einkommen", von dem in der Regel 67 % den Elterngeldbetrag ergeben, ist ein Nettoeinkommen. Dies ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 7 BEEG. Danach ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die pauschal abzusetzenden Werbungskosten, die um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung zu vermindern sind, zu berücksichtigen (Satz 1). Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt (Satz 2); dies sind die so genannten Einmalzahlungen. Als auf die Einnahmen entfallenden Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (Satz 3). Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (Satz 4).

Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als zum einen bei der Bemessung des Elterngeldes das Erwerbseinkommen für August 2007, zum anderen der Steuerklassenwechsel ab Juli 2007 nicht berücksichtigt worden ist.

Die vom Beklagten unter Hinweis auf eine Durchführungsanweisung der Bezirksregierung Münster vom 31.08.2007 vertretene Auffassung, dass nur tatsächlich (jedenfalls im Kalenderjahr des maßgeblichen Lohnabrechnungszeitraums) zugeflossenes Arbeitsentgelt zur Bemessung des Elterngeldes herangezogen werden könne, findet weder im BEEG, noch in der Begründung des Gesetzgebers zum BEEG, noch in den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen "Richtlinien zum BEEG" eine Stütze. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits für andere Sozialleistungen (Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld) das strenge Zuflussprinzip, das ein "Erzielen" von Arbeitsentgelt nur dann anerkannte, wenn es im Bemessungszeitraum nicht nur erarbeitet, sondern auch tatsächlich zugeflossenen war, modifiziert. Danach ist bei der Bemessung dieser Sozialleistungen auch zunächst vorenthaltenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das für den maßgeblichen Bemessungszeitraum bei Verzug des Arbeitgebers zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen ist (BSG, Urteile vom 28.06.1995 - 7 RAr 102/94 = BSGE 76,162 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22, vom 21.03.1996 - 11 RAr 101/94 = BSGE 78,109 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48 und vom 30.05.2006 - B 1 KR 19/05 R = BSGE 96,246 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 4). Dies gilt auch für die Berechnung des Elterngeldes.

Das Elterngeld ist eine - noch oben begrenzte - Lohnausfallleistung für das erste Lebensjahr des Kindes. Wenn der Gesetzgeber insoweit auf das durchschnittlich in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt "erzielte" (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG) Einkommen abstellt, ist jedenfalls auch solches Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das dem Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum zugestanden hat, weil er es erarbeitet hat, und ihm aufgrund Verzugs des Arbeitnehmers nicht zeitnah zugeflossen, sondern erst nachträglich gezahlt und abgerechnet worden ist. Wäre die Rechtsauffassung des Beklagten zutreffend, so würden Erziehungsgeldberechtigte, die ihr Arbeitsentgelt arbeitsvertragswidrig nicht zeitnah erhalten und erst in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erstreiten müssen, zusätzlich "bestraft", wenn sie aufgrund dieses Fehlverhaltens des Arbeitgebers niedrigeres Elterngeld erhielten. Dieses Ergebnis wäre auch nicht mit der Intention des Gesetzgebers des BEEG vereinbar, durch das Elterngeld Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlagen zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern, und dazu beizutragen, dass es beiden Elternteilen auf Dauer besser gelingt ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern.

Bei der Berechnung des Elterngeldes war desweiteren auch der ab Juli 2007 vorgenommene Steuerklassenwechsel zu berücksichtigen. Bis Juni 2007 war die Klägerin in Steuerklasse I. Wohl aufgrund ihrer Eheschließung, aber auch weil das Nettoarbeitsentgelt ihres Ehemannes höher ausfallen sollte, erfolgte der Steuerklassenwechsel. Dieser war beachtlich. Denn nach § 2 Abs. 7 Satz 3 BEEG ist u.a. die "abgeführte", also die tatsächlich entrichtete Lohnsteuer maßgeblich. Ein Lohnsteuerklassenwechsel wäre selbst dann beachtlich und nicht rechtsmissbräuchlich, wenn - wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte vorliegen - allein mit dem Ziel erfolgt wäre, später höheres Elterngeld zu erhalten (vgl. dazu ausführlich das Urteil der Kammer vom 23.09.2008 - S 13 EG 36/07).

Ausweislich der vorliegenden Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG) ist wie folgt das Einkommen für den Bemessungszeitraum September 2006 bis August 2007 zugrunde zu legen und das Elterngeld zu berechnen.

Monat Bruttoverdienst Steuerrechtl.Abzüge SV-Abgaben Werbungskosten-pauschale Nettover- dienst 9/2006 1.800,00 EUR 236,81 EUR 386,10 EUR 76,67 EUR 1.100,42 EUR 10/2006 1.800,00 EUR 236,81 EUR 386,10 EUR 76,67 EUR 1.100,42 EUR 11/2006 1.800,00 EUR 236,81 EUR 386,10 EUR 76,67 EUR 1.100,42 EUR 12/2006 1.800,00 EUR 236,81 EUR 386,10 EUR 76,67 EUR 1.100,42 EUR 1/2007 1.800,00 EUR 234,43 EUR 377,10 EUR 76,67 EUR 1.111,80 EUR 2/2007 1.800,00 EUR 234,43 EUR 377,10 EUR 76,67 EUR 1.111,80 EUR 3/2007 1.800,00 EUR 234,43 EUR 377,10 EUR 76,67 EUR 1.111,80 EUR 4/2007 1.800,00 EUR 234,43 EUR 381,60 EUR 76,67 EUR 1.107,30 EUR 5/2007 1.800,00 EUR 234,43 EUR 381,60 EUR 76,67 EUR 1.107,30 EUR 6/2007 1.800,00 EUR 234,43 EUR 381,60 EUR 76,67 EUR 1.107,30 EUR 7/2007 1.800,00 EUR 544,62 EUR 381,60 EUR 76,67 EUR 797,11 EUR 8/2007 1.800,00 EUR 544,62 EUR 381,60 EUR 76,67 EUR 797,11 EUR

21.600,00 EUR 3.443,06 EUR 4.583,70 EUR 920,04 EUR 12.653,20 EUR

Jahresnettoeinkommen = 12.653,20 EUR durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (Jahreseinkommen: 12) = 1.054,43 EUR davon 67 % = 706,47 EUR

Unter Anrechnung des gezahlten Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 BEEG ergeben sich hieraus folgende Zahlbeträge: 1. Lebensmonat 0,00 EUR 2. Lebensmonat (anteilig 4/31) 91,16 EUR 3.-12. Lebensmonat (10 x 706,47) 7.064,70 EUR Elterngeldanspruch 7.155,86 EUR bereits gezahlt - 6.880,55 EUR Nachzahlungsbetrag 275,31 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Kammer hat die im Hinblick auf den Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich unstatthafte Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

RechtsgebietBEEGVorschriften§ 2 BEEG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr