Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

09.06.2009 · IWW-Abrufnummer 091734

Amtsgericht Köln: Beschluss vom 28.01.2009 – V R 106/05

Mitteilungen über im Vereins-/ Handelsregister eingetragene Tatsachen erfolgen durch Übersendung eines einfachen Registerauszugs. Die Kosten für diesen Registerauszug sind vom Antragssteller zu tragen.


Tenor: wird die mit Schreiben vom 12.01.2009 erhobenen Erinnerung gegen den Kostenansatz (Gebühr gemäß § 73, 89 KostO für die Erteilung eines beglaubigten Vereinsregisterauszugs) zurückgewiesen, soweit ein über 10,00 EUR hinausgehender Betrag angesetzt worden ist.

Gründe:

Mit Schreiben vom 27.11.2008 erbat der Erinnerungsführer Auskünfte über den Verein, u.a. die Angabe, ob der Verein zwischenzeitlich aus dem Register gelöscht worden sei und ggfs. Angabe des Löschungsdatums. Da der Verein - wie vermutet - tatsächlich bereits im Verein register gelöscht worden war, wurde ein beglaubigter chronologischer Registerauszug übersandt und entsprechende Kosten in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom 12.12.2008, das als Erinnerung auszulegen ist, teilte der Erinnerungsführer mit, dass er diese Kosten nicht zahlen werde, weil er keinen Registerauszug sondern lediglich eine Auskunft verlangt habe.

Die Anfrage bezog sich auf eine bereits eingetragene Tatsache. Von den Eintragungen im Vereinsregister können Abschriften gefordert werden (§ 79 Abs. 1 Satz 2 BGB). Daher wurde ein beglaubigter Registerauszug übersandt.

Auskünfte über Registereintragungen können jedoch nicht kostenlos unter Umgehung der gesetzlichen Gebührenpflicht für die Erteilung von Abschriften und Bescheinigungen erlangt werden. Die Förmlichkeiten, die vom Registergericht bei der Erteilung von Auskünften und Bescheinigungen zu beachten sind, richten sich nicht in erster Linie nach den Wünschen des Antragstellers, insbesondere hinsichtlich der Form, in welcher die betreffende Auskunft erteilt werden soll. Dabei ist es nicht zulässig, auf dem Wege des Antrags einer (kostenlosen schriftlichen) Auskunft die Erteilung eines Registerauszuges und die entsprechende gesetzliche Gebühr zu umgehen.

Daher ist die Erteilung eines Registerauszugs und die Erhebung einer entsprechenden Gebühr rechtmäßig gewesen. Da der Registerauszug (gemäß § 32 VRV in Form eines Ausdrucks aus dem elektronischen Register) gemäß § 79 Abs. 1 Satz2 BGB aber nur auf Antrag zu beglaubigen ist, durften nach §§ 89, 73 Abs.2 Satz 1 KostO lediglich 10,00 EUR in Ansatz gebracht werden.

Daher war der Erinnerung statt zu geben, soweit ein über 10,00 EUR hinausgehender Betrag angesetzt worden ist.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr