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06.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091357

Landgericht Köln: Urteil vom 11.02.2009 – 4 O 312/08


Tenor:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass das gegenüber der Klägerin ausgesprochene Verbot, Vereinsveranstaltungen ohne vorherige Genehmigung des örtlichen Vereinsverantwortlichen und des Veranstalters zu besuchen, rechtswidrig ist. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und den Beklagten zu 10 %. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des gesamt vollstreckbaren Betrags leistet.

T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Ausschlusses der Klägerin aus Mensa in Deutschland e.V. sowie des Verbots des Besuchs von Veranstaltungen des Vereins.

Der Beklagte ist ein Verein, der sich zum Ziel gesetzt hat, hochbegabte Menschen zusammenzubringen und die Erforschung der Intelligenz zu fördern. Er ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Köln mit der Nr. VR ### eingetragen. Die Vereinsaktivitäten finden bundesweit statt. Die Klägerin war seit 1987 Mitglied und engagierte sich aktiv im Verein. Im April 2004 wurde sie für eine Amtszeit (nach § 14 Abs. 2 der Vereinssatzung 2 Jahre) in den Vorstand des Beklagten gewählt.

Die Satzung des Vereins legt in § 7 fest, dass gegen Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten, Sanktionen verhängt werden können. Der Vorstand kann demnach das Mitglied verwarnen oder das Ruhen von Mitgliedschaftsrechten anordnen. Die Mitgliederversammlung kann das Mitglied durch Beschluss ausschließen. Letzteres geschieht, nach Maßgabe von § 8 lit. c) der Satzung, "insbesondere wenn sich ein Mitglied erheblich oder nachhaltig satzungswidrig verhält oder durch sein Verhalten Zweck, Ziele oder Ansehen des Vereins beeinträchtigt." Nach § 7 Abs. 2 und 3 bzw. § 8 lit. c) müssen das betroffene Mitglied zuvor angehört und ihm die Begründung mitgeteilt werden.

Gemäß § 12 der Satzung sollen vereinsinterne Streitigkeiten durch die Anrufung eines Schiedsmannes beigelegt werden. Das Schiedsverfahren folgt einer eigenen Schiedsordnung. Es wird nach dieser durch einen unabhängigen und unparteiischen Schiedsmann geleitet und sieht Anhörungen und eine Sachverhaltsermittlung vor. Das Schlichtungsverfahren endet nach dieser Schiedsordnung, u.a. wenn die Streitigkeit vor einem ordentlichen Gericht anhängig gemacht wird.

Über die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern entscheidet gem. § 4 Abs. 8 der Satzung die Mitgliederversammlung. Vor einer Ablehnung muss der Betroffene gehört werden; die Gründe für eine Ablehnung müssen ihm mitgeteilt werden. Nach Abs. 9 ist jede Verweigerung einer Wiederaufnahme auf Antrag des Betroffenen mit Angabe der zur Verweigerung führenden Gründe zur nächsten Mitgliedsversammlung vorzulegen.

Mitgliedsversammlungen sind gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuberufen, wobei sämtliche zur Beschlussfassung stehenden Anträge aufzuführen sind. § 9 Abs. 9 sieht vor, dass Anträge von Mitgliedern dem Vorstand spätestens 58 Tage vor dem Termin der MV vorliegen müssen.

Zwischen der Klägerin und anderen Mitgliedern des Vereins kam es zu Auseinandersetzungen. Der Vorstand verwarnte die Klägerin am 05.06.2007. Gegen diese Verwarnung ging sie mit Klage vom 11.09.2007 erfolgreich vor dem Amtsgericht Köln (Az. 125 C 503/07) vor.

Weiter stellten mehrere Mitglieder im Hinblick auf die Mitgliederversammlung 2008 am 02.03.2008 zwei Anträge auf den Ausschluss der Klägerin aus dem Verein. Mit Schreiben vom 04.03.2008 wurde der Klägerin vom Vorstand eine Gelegenheit zur Stellungnahme mit Frist zum 27.03.2008 gegeben. Am 07.03.2008 wurden die beiden Anträge zu einem zusammengefasst. Als Begründung für den Ausschluss sah er fünf Punkte vor. Erstens habe die die Klägerin durch ihr Verhalten in vereinsinternen Medien bewirkt, dass sich über 100 Mitglieder aus einer Diskussionsliste zurückgezogen hätten, was den Austausch der Hamburger Gruppe erheblich zurückgeworfen habe. Außerdem habe sie Druck gegen ehrenamtliche Herausgeber der Hamburger Vereinspublikation "Hamlet" gemacht, indem sie u.a. gedroht habe, Vereinsausschlussverfahren zu betreiben, wenn Artikel nicht abgedrückt würden. Zweitens habe die Klägerin in den vergangenen Jahren einzelne andere Mitglieder als Scientologen, Antisemiten, Gewalttäter, Lügner, Verleumder, verhaltensgestört dargestellt, ihnen sexuelle Belästigung bzw. sexuelle Beziehungen vorgeworfen, sie anderweitig beschimpft oder vereinsintern diskreditiert. Drittens habe die Klägerin ihre Vereinsmitgliedschaft zur geschäftlichen und politischen Eigenwerbung genutzt. Viertens wurde ihr die Anrufung des Amtsgerichts Köln als vereinsschädigend vorgeworfen, da dies ohne interne Bemühungen der Streitbeilegung gegen die Vereinsgrundsätze verstoße und Zeit und Energie des ehrenamtlich arbeitenden Vorstands binde. Schließlich wurde als fünfter Grund die mangelnde Bereitschaft der Klägerin, ihr Verhalten zu ändern, angeführt, so dass der Vereinsauschluss als das letzte Mittel bleibe, den Verein vor künftigem Schaden zu bewahren.

Belegt werden diese Punkte durch neun Anlagen mit Ausdrucken von ganzen oder teilweisen E-Mail- und Newsgroup-Nachrichten seit 2006. Für Einzelheiten wird diesbezüglich auf Anlage K4 (Bl 28-41 der Anlagen zur Akte) verwiesen.

Am 26.03.2008 erging in dem vor dem Amtsgericht Köln rechtshängigen Rechtsstreit betreffend die Verwarnung ein Urteil zugunsten der Klägerin.

Am 28.03.2008 beschloss der Vorstand des Beklagten, die Ausschlussanträge anwaltlich prüfen zu lassen. Der zusammengeführte Antrag samt Begründung wurde der Klägerin am 31.03.2008 vom Vorstand mitgeteilt und ihr wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.

Die im Übrigen unstreitig frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung wurde am 12.04.2008 abgehalten. Ab 11.59 Uhr befasste sich die Mitgliederversammlung mit dem Antrag auf Ausschluss der Klägerin aus dem Verein. Zunächst begründeten ihn zwei der Antragsteller. Danach wurde die Schiedsfrau um eine Stellungnahme gebeten, worauf sie auf ihre in der Tischvorlage abgedruckte Stellungnahme verwies. Demnach war sie in den vergangenen Jahren zweimal wegen eines Schiedsverfahren betreffend die Klägerin angesprochen worden. Die Klägerin hatte Schiedsverfahren jedoch abgelehnt, das zweite Mal mit Hinweis auf Befangenheit der Schiedsfrau, wobei dies nicht weiter verfolgt worden war. Auf eine Anfrage der Schiedsfrau nach der Beteiligung an einer Schlichtung im Zusammenhang mit den nun in Frage stehenden Vorwürfen habe die Klägerin nicht reagiert.

Als nächstes wurde der Klägerin das Wort erteilt. Hierauf verlas sie eine vorbereitete schriftliche Erklärung und gab diese anschließend zu Protokoll.
Es folgte ca. eine Stunde Aussprache mit 19 Rednern, die für und gegen den Ausschluss argumentierten. Mehrere Redner schilderten eigene Verletzungen und ihre Betroffenheit durch das Verhalten der Klägerin; es wurde der Standpunkt vertreten, dass die im Antrag beispielhaft angesprochenen Störungen und Angriffe das Klima im Verein in unzumutbarer Weise verschlechtert hätten. Die Antragsteller zogen den vierten Punkt, die Anrufung eines externen Gerichts ohne vorheriges Schiedsverfahren, als Teilbegründung zurück. Schlussworte wurden von einem der Antragsteller und danach von der Klägerin abgegeben.

Um 13.04 Uhr wurde die geheime Abstimmung begonnen. Nach Auszählung unter Anwesenheit der Mitglieder und unter Aufsicht eines Wahlausschusses wurde das Ergebnis bekannt gegeben. Von insgesamt 375 Stimmen war eine ungültig, es entfielen 240 auf einen Ausschluss und 99 Stimmen dagegen, bei 35 Enthaltungen.

Für die Einzelheiten des Ablaufs wird auf das Protokoll der Mitgliederversammlung samt Anlage (Anlage K6, Bl 42-52 der Anlagen) verwiesen.

Mit Schreiben vom 16.04.2008 teilte der Vorstand des Beklagten der Klägerin den Ausschluss mit. Zur Begründung wird hierin auf den zusammengeführten Antrag in der Fassung vom 31.03.2008 bzw. der Tischvorlage für die Mitgliederversammlung verwiesen, die in den entsprechenden Auszügen beigefügt war. Auf die seinerzeit als vierten Grund zurückgezogene Anrufung eines ordentlichen Gerichts stützte sich das Schreiben ausdrücklich nicht mehr. Es wird weiter betont, dass die Mitgliederversammlung den Ausschluss als einziges Mittel gesehen habe, weiteren Schaden durch das zukünftige Verhalten der Klägerin von dem Beklagten abzuwenden. Schließlich wird der Klägerin jegliche Teilnahme an Vereinsveranstaltungen ohne die vorherige Zustimmung des örtlichen Verantwortlichen des Vereins und des jeweiligen Veranstalters untersagt.

Die Klägerin behauptet, dass die Vorwürfe, sie habe sich in vereinsinternen Medien in einer Weise betätigt, die sich negativ auf das Engagement von Alt- und Neumitglieder der Region Hamburg ausgewirkt habe, nicht stimmten.

Die Klägerin behauptet weiter, dass keine Mitglieder durch Falschinformationen ihrerseits geschädigt worden seien. Sie habe niemanden fälschlich der Mitgliedschaft bei Scientology bezichtigt. Der Antisemitismusvorwurf gründe auf grob unpassenden Witzen, durch die sich eine anwesende Jüdin verletzt gefühlt habe. Eine Bezeichnung eines anderen Mitglieds als Gewalttäter habe nicht stattgefunden, die Klägerin habe nur Gedankenspiele geäußert. Ebenso wenig seien Mitglieder als Lügner, Verleumder oder verhaltensgestört bezeichnet; es sei nur kontroverse Vereinstreffen rekapituliert worden. Die Situationsbeschreibung, die auf eine sexuelle Belästigung anspielte solle, thematisiere lediglich eine Unhöflichkeit. Andere Äußerungen über Vereinsaktive könnten nicht als diskreditierend verstanden werden, sondern knüpften an deren Unerfahrenheit an.

Ihre Mitgliedschaft bei dem Beklagten habe die Klägerin nie in persönlichen Belangen hervorgehoben; andere Mitglieder hätten sie in dieser Beziehung stärker ausgenutzt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Ausschließungsanträge aus mehreren Gründen nicht Gegenstand der Mitgliederversammlung hätten seien dürfen. Zum einen seien sie nicht innerhalb der satzungsgemäßen Frist vor der Mitgliederversammlung eingereicht worden seien. Weiter stelle es einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung aller Mitglieder durch den Verein dar, wenn er anwaltliche Beratung für die Antragsteller finanziere. Schließlich seien der Vorstand und die Antragsteller von der Entscheidung als befangen auszuschließen gewesen.

Die Klägerin meint daneben weiter, dass die für den Ausschluss herangezogenen Sachverhalte diesen auch in der Sache nicht rechtfertigen. Die Vorwürfe seien durch die für die Begründung vorgelegten Anlagen nicht belegt. Sie ergäben sich aus ihnen nicht nachvollziehbar. Schließlich seien die die Vorwürfe selbst bei Unterstellung, dass sie berechtigt seien, nur geeignet, einzelne Mitglieder zu schädigen, aber nicht den Verein als solches.

Der Vereinsauschluss stelle schließlich kein notwendiges Mittel dar, um die Klägerin angemessen zu sanktionieren.

Was das Besuchsverbot für Veranstaltungen angehe, finde diese Sanktion keine Grundlage in der Satzung.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass der von dem Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochene Vereinsauschluss vom 12.04.2008, zugestellt am 29.04.2008, rechtwidrig und unwirksam ist und die Klägerin weiterhin dem Verein angehört; sowie

2. festzustellen, dass das gegenüber der Klägerin ausgesprochene Verbot, Vereinsveranstaltungen ohne vorherige Genehmigung zu besuchen, rechtswidrig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass eine Mitgliedschaft der Klägerin nicht mehr zumutbar sei. Die Ausschlussgründe ergäben sich eindeutig durch den Verweis auf die Beschlussvorlagen. Eine Eigenwerbung der Klägerin mit ihrer Mitgliedschaft sei genau wie der zurückgezogene Vorwurf der verfrühten Anrufung eines Gerichts kein Ausschlussgrund gewesen.

Die Beklagte behauptet ferner, das Besuchsverbot für Veranstaltungen sei nötig, da zu befürchten, die Auseinandersetzungen würden zu solchen Anlässen weitergeführt werden.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der Frist von 58 Tagen vor der Mitgliederversammlung um eine reine Ordnungsvorschrift handele. Auch im Übrigen habe das Verfahren den notwendigen rechtstaatlichen Vorgaben genügt. Durch die gesamten Informationen, die mit der Beschlussvorlage und der Diskussion auf der Mitgliederversammlung vorgetragen wurden, sei eine ausreichende Tatsachengrundlage für den Beschluss geschaffen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1) unbegründet, mit dem Klageantrag zu 2) begründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 12.04.2008 zu, durch den ihre Mitgliedschaft erloschen ist. Dagegen ist das im Schreiben des Vorstands vom 16.04.2008 ausgesprochene Verbot, an Veranstaltungen des Vereins ohne die vorherige Zustimmung des örtlichen Verantwortlichen und des jeweiligen Veranstalters teilzunehmen, unwirksam.

I. Vereinsrechtliche Maßnahmen, wie vorliegend der Ausschluss, unterliegen nur einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Diese Kontrolle erstreckt sich alleine darauf, ob ein den elementaren rechtsstaatlichen Normen und der eigenen Verfahrensordnung des Verbands entsprechendes Verfahren eingehalten wurde; ob die verhängten Maßnahmen eine Stütze im Gesetz oder in wirksamen – ihrerseits der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden – Bestimmungen des maßgeblichen vereinsinternen Regelwerks finden; ferner, ob die dem Spruch zugrunde liegenden Tatsachen fehlerfrei ermittelt wurden und ob die Maßnahmen nicht grob unbillig oder willkürlich getroffen wurden (BGHZ 87, 337, 338; BGH NJW 1995, 587; BGH NJW 1997, 3368; BGH NZG 1998, 65; OLG Köln, Beschluss vom 05.06.2007, 3 U 211/06, Rn. 6, zit. nach juris).

Diese Anforderungen sind für den gegebenen Fall hinsichtlich des Ausschlusses von der Mitgliedschaft beim Beklagten erfüllt.

Das vereinsinterne Verfahren des Beklagten bei der Verhängung von Sanktionen einschließlich des Ausschlusses ergibt sich im Einzelnen aus der Satzung (s. § 7 und § 8). Darüber hinaus besteht die zusätzliche Möglichkeit eines Schiedsverfahrens nach der Schiedsordnung. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese generelle Ausgestaltung des Ausschlussverfahrens elementaren Rechtsstaatsgrundsätzen widerspricht.

Diese eigenen Verfahrensvorgaben wurden eingehalten. Die vorherige Durchführung eines Schiedsverfahren ist gemäß § 12 der Satzung nicht zwingend.

Der formellen Rechtmäßigkeit des Beschlusses steht nicht entgegen, dass er auf Anträgen beruht, die möglicherweise nicht gemäß § 9 Abs. 9 der Satzung 58 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht wurden. Eine Bekanntgabe von Anträgen an einzelne Mitglieder erfolgt erst mit der zwingenden dreiwöchigen Einberufungsfrist nach Abs. 3. Die Einreichung beim Vorstand nach Abs. 9 bewirkt damit noch keinen Schutz einzelner Mitglieder. Der Zweck und damit Unterschied ist so zu erklären, dass Abs. 9 zugunsten des Vorstands einen Vorbereitungszeitraum schafft und somit übergeordneten Vereinsinteressen dient. Dass die Einberufung samt Tagesordnung nach § 9 Abs. 3 ihrerseits nicht frist- oder formgerecht war, wird von der Klägerin nicht vorgetragen.

Ein Verstoß gegen das vorgeschriebene Verfahren oder gegen das Gleichbehandlungsgebot als elementarer rechtsstaatlicher Grundsatz ist auch nicht darin zu sehen, dass der Beklagte die Anträge anwaltlich prüfen ließ und dafür finanzielle Mittel aufwendete. Die Satzung verbietet einen solchen Schritt nicht. Das Recht auf gleichmäßige Behandlung verbietet jede sachwidrige Schlechterstellung einzelner Mitglieder gegenüber anderen (Palandt/Heinrichs, § 35 Rn. 3), sie löst eine Schadensersatzverpflichtung aus (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. 2004, Rn. 174). Die Verhängung und Begründung einer Sanktion durch den Verein erfolgt letztlich jedoch durch den Vorstand. Insofern führte der Vorstand bei der Beauftragung eines Anwalts auch ein eigenes Geschäft. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass einzelnen Mitgliedern der Anwalt zur einseitigen Interessenvertretung zur Seite gestellt wurde. Es ist nicht dargelegt, dass ein durch den Beklagten finanzierten Anwalt etwa schon bei der Ausarbeitung der Anträge durch die Mitglieder beteiligt war. Die Entscheidung zur Beiziehung eines Anwalts wurde erst am 28.03.2008, mithin nach Einreichung der Anträge, beschlossen. Zudem ist der Klägerin hierdurch nicht das Recht beschnitten worden, sich eigener anwaltlicher Beratung oder Vertretung zu bedienen. Insofern ist kein Schaden durch eine etwaige Ungleichbehandlung ersichtlich.

Es ergibt sich auch kein Verstoß aufgrund einer Befangenheit. Einen schwerwiegenden Verfahrensmangel stellt es dar, wenn das Opfer gleichzeitig als Ankläger und als Richter in Erscheinung tritt (OLG Köln NJW-RR 1993, 891; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl. 2007, Rn. 2762, 2833, 2852). Dass hinter einem Ausschlussantrag einzelne Antragsteller stehen bzw. der Vorstand ihn zulassen muss, wenn er form- und fristgerecht erfolgt, versteht sich von selbst. Es bleibt klägerseits jedoch unklar, inwiefern die Antragsteller bzw. der Vorstand, die von ihrer Gesamtzahl her vergleichsweise begrenzt sind, im Ergebnis ausschlaggebend über die Klägerin "richteten", wenn die Entscheidung von einer Mehrheitsabstimmung mit 375 Beteiligten getroffen worden ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie demgegenüber einen besonderen Einfluss auf das Abstimmungsverhalten und -ergebnis auch der anderen Mitglieder gehabt haben sollen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 1503). Demnach ist der Beschluss gültig, weil er nicht auf dem Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift beruhen kann (vgl. BayOblG NJW-RR 1997, 289, 290).

Dem Verfahren wurde auch gefolgt, indem der Ausschluss gemäß § 8 Abs. 1 lit. c) vor Verhängung begründet wurde, sowie indem gemäß § 7 Abs. 3 nach Verhängung mit dem Schreiben vom 16.04.2008 eine Bekanntgabe und eine Begründung erfolgte. Dabei gilt, dass der Beschluss des zuständigen Vereinsgremiums, durch den ein Vereinsmitglied ausgeschlossen wird, so ausführlich begründet werden muss, dass der Ausgeschlossene die Vorgänge, auf die sich der Ausschluss stützt, in unzweideutiger Weise zu erkennen vermag. An die Begründung sind strenge Anforderungen zu stellen; der Betroffene oder ein zu Rate gezogener Rechtsanwalt müssen aus der Begründung ermessen können, ob Maßnahmen und gegebenenfalls welche Maßnahmen dagegen zu treffen sind. Es sind die einschlägigen Einzelfälle anzuführen, für die der zeitliche Zusammenhang anzugeben ist und die durch Tatsachen belegt werden müssen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.1987, 1 U 87/87, Rn. 5, zit. nach juris). Dies trifft auf die Erläuterung des ursprünglichen Antrags als auch auf das Schreiben nach der Mitgliederversammlung zu. Der zusammengeführte Antrag vom 07.03.2008, dessen rechtzeitige Kenntnis die Klägerin nicht bestreitet, als auch die Tischvorlage, mittels der der Antrag in die Mitgliederversammlung eingeführt wurde, zählen die Vorwürfe in Details auf. Sie sind in den einzeln vorangestellten Punkten erläutert, und es werden Zeugen benannt. Auch wenn das Schreiben vom 16.04.2008 nur auf diese vorhergehenden Dokumente verweist, enthält es eine eindeutige Begründung. Es nimmt den Vorwurf zum vierten Punkt, der Anrufung eines externen Gerichts aus, womit aber im Übrigen erkennbar ist, dass sich der Vorstand unverändert auf die in dem Antrag und der Tischvorlage enthaltenen Vorgänge beruft und diese durch die Mitgliederversammlung für bestätigt erachtet. In der Zusammenschau mit dem eingehend begründeten Ausschließungsantrag lassen sich so die Vorgänge entnehmen, die für die Ausschließungsentscheidung maßgeblich waren (vgl. BGH NJW 1990, 40, 42; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl. 2007, Rn. 2864).

Dem liegt auch eine fehlerfreie Tatsachenermittlung zugrunde. Es gilt, dass die der Ordnungsmaßnahme zugrunde gelegten Tatsachen bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend sein müssen. Sie sind, wenn streitig, der Sachverhaltsfeststellung nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen zugänglich (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 18.04.2008, 14 U 95/07, Rn. 29, zit. nach juris; BGHZ 87, 337, 338). Dies betrifft einerseits den Ermittlungsvorgang selbst, aber auch das zugrunde gelegte Ergebnis. Der Ermittlungsvorgang im Vorfeld der Mitgliedsversammlung ist objektiv und an grundlegenden Verfahrensgrundsätzen angelehnt gewesen. Wie an den ursprünglichen Anträgen als auch der Tischvorlage deutlich wird, ist beim Zusammentragen des Sachverhalts durch die Antragsteller als auch durch den Vorstand versucht worden, die Vorwürfe mit Urkunden und Zeugen zu belegen. Die Klägerin ist durch die Schreiben vom 04.03.2008 und vom 04.03.2008 jeweils von den Ergebnissen unterrichtet und zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Zudem hatte sich die Schiedsfrau in dieser Zeit um Kontakt mit der Klägerin bemüht, was ebenfalls Reaktionen ausgelöst hatte. Damit ist die Tatsachenermittlung nicht einseitig ausgerichtet gewesen, sondern hat die Klägerin prinzipiell mit einbezogen.

Die Ermittlung eines tragenden Ergebnisses durch die Mitgliederversammlung aufgrund des Sachverhalts genügt ebenfalls diesen Anforderungen. Die Antragsteller haben die tatsächliche Grundlage für den Ausschluss durch ihre Vorstellung des Antrags in die Mitgliedsversammlung eingebracht. Die Klägerin hat die Möglichkeit gehabt, sich dagegen zu äußern, welche sie aus eigener Entscheidung nur beschränkt genutzt hat. Ausweislich des Protokolls, dessen Inhalt von der Klägerin nicht bestritten wird, hat die darauf folgende Aussprache ca. eine Stunde, wobei sich eine große Zahl Redner beteiligt haben. Der Inhalt der Aussprache und ihr Verlauf haben die Vorwürfe in den wesentlichen Teilen aufgegriffen und differenziert beleuchtet. Konkret sind die so festgestellten Tatsachen in Einzelheiten streitig geblieben. Die Klägerin bestreitet nicht den Wortlaut der wiedergegebenen E-Mails usw., so dass die Tatsachen zum zweiten Punkt des Antrags insofern gefestigt sind. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, wie es sich letztlich mit den Tatsachen verhält, die den ersten Punkt des Antrags stützen, nämlich dass sich das Verhalten der Klägerin negativ auf die Hamburger Diskussionslisten und Vereinspublikationen auswirkte. Dies trifft auch auf den Vorwurf der Eigenwerbung mit der Mitgliedschaft zu, der als dritter Punkt angeführt worden war. Auf beides kommt es aber nicht an. Durch mehrere Redner ist die persönliche Betroffenheit durch das Verhalten der Klägerin geschildert sowie mit Verweis auf die im Antrag aufgeführten Details erläutert worden, dass sie beispielhaft seien und weiter verallgemeinert werden könnten für das Verhältnis der Klägerin zu anderen Mitgliedern und damit Teilen des Vereins. Beide Tatsachen sind so zur Abstimmungsgrundlage gemacht worden. Auf den dritten Punkt ist im Laufe der Aussprache nicht mehr in demselben Maße abgestellt worden. Im Unterschied zur reinen Tatsachenermittlung sind an dieser Stelle die Grenzen zur Tatsachenwürdigung fließend (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl. 2007, Rn. 3097; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. 2004, Rn. 714). Das Ergebnis der Tatsachenermittlung ist Gerichten zwar zugänglich, aber nicht von ihnen zu ersetzen. Für private Verbände sollen die Missbrauchsmöglichkeit ausgeschlossen werden, ihren Disziplinarmaßnahmen Sachverhalte zugrunde zu legen, die sich bei objektiver, an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung nicht feststellen lassen (BGHZ 87, 337, 345). Im vorliegenden Fall würden die entsprechenden tatsächlichen Vorwürfe jedoch differenziert dargestellt und erörtert. Das Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsprinzip, wie es im staatlichen Zivilprozess Anwendung findet, ist kein zwingender Grundsatz (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2001, 23 U 177/00, Rn. 43, zit. nach juris), der es nötig gemacht hätte, alle Betroffenen umfassend zu hören. Als gefestigte Tatsache hat sich durch die Mitgliederversammlung ergeben, dass die Mehrheit der Vereinsmitglieder das Klima entsprechend als durch die Klägerin beeinträchtigt empfunden hat. Diese Überzeugung vom und Gewichtung des Sachverhalts ist Sache der Mitglieder und der Wertung des Gerichts so entzogen.

Der Ausschluss ist auch nicht grob unbillig oder willkürlich. Er findet demnach seine Stütze in § 7 und § 8 Abs. 1 lit. c) der Satzung. Diese lässt eine einzelfallbezogene Entscheidung zu, die sich an satzungsimmanenten Kriterien ausrichtet. Zweck und Ziel des Vereins werden an anderen Stellen der Satzung näher umrissen; deren Achtung haben sich die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet. Demnach ist es nach § 2 Abs. 3 das Ziel, Menschen miteinander in Kontakt zu bringen. Konkretisiert wird dies durch § 17 der Satzung, nach dem zu den Angeboten des Vereins u.a. auch regionale Stammtische für Mitglieder als auch Nichtmitglieder als Gäste (Abs. 2) sowie Ortsblätter (Abs. 5) gehören. In diesem Rahmen genießt Austausch und Kommunikation zwischen Mitgliedern einen hohen Stellenwert. Ob das Verhalten der Klägerin von seinem Gewicht in diesem Zusammenhang schon als vereinsschädigend einzuordnen ist, entzieht sich der Wertung durch das Gericht. Bei dem Beklagten handelt es sich nicht um einen sozialmächtigen Verein, bei dem etwa strengere Anforderungen an den Prüfungsmaßstab zu stellen wären (vgl. BGH NJW 1997, 3368). Weder ist eine Monopolstellung noch eine für das Altagsleben besonders wichtige Funktion des Vereins erkennbar. Der Vereinszweck besteht vielmehr vornehmlich in Freizeitaktivitäten für seine Mitglieder. Die Subsumtion ist daher Aufgabe des Vereins und ist vorliegend durch die Mitgliederversammlung ausgeübt worden. Welche Maßnahme ein Verein wählt, wenn er einen wichtigen Grund annimmt, fällt wegen der nach Art. 9 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützten Autonomie in sein Ermessen (BGH NJW 1997, 3368; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1480, 1482). Trotz der langen Mitgliedschaft der Klägerin seit 1987, heben der Zeitraum und das Ausmaß, die als Tatsachen zugrunde gelegt worden sind, die Vorfälle von einem Einzelfall, der nur geringe Auswirkungen hat, ab. Der Ausschluss ist hinsichtlich seiner Folgen insbesondere auch nicht unbillig, da nach § 4 Abs. 8 der Satzung die Möglichkeit der Wiederaufnahme durch die Mitgliederversammlung besteht. Hierbei findet wiederum eine Anhörung statt, durch das erneute Begründungserfordernis ist eine Neubefassung in der Sache möglich. Bei einer Verweigerung der Aufnahme findet nach Abs. 9 noch eine zweite Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung statt.

II. Dagegen ist das allgemeine Verbot, Veranstaltungen des Vereins ohne Genehmigung zu besuchen, rechtswidrig.

Das Verbot, Veranstaltungen eines Vereins zu besuchen, ist ein Unterfall des Hausverbots (LG Duisburg, Urteil vom 22.07.2005, 7 S 63/05, Rn. 50, zit. nach juris, zu bundesweitem Bundesliga-Stadionverbot). Der Inhaber des Hausrechts kann gemäß §§ 903, 1004 BGB grundsätzlich frei entscheiden, wenn er zu Veranstaltungen zulässt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Schranken (LG Duisburg a.a.O; LG Bielefeld, Urteil vom 18.01.2005, 20 S 137/04, Rn. 13, zit. nach juris). Wer ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, gestattet damit allen Kunden generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall den Zutritt zu den Geschäftsräumen, auch er berechtigt bleibt, Kunden, die den Betriebsablauf stören, von der Zugangsbefugnis auszuschließen oder die Erlaubnis zum Betreten der Geschäftsräume von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen (BGH NJW 1994, 188, 189; auf Verein bezogen LG Bielefeld a.a.O.). Dennoch darf er gemäß § 242 BGB sein Hausrecht nicht willkürlich oder treuwidrig ausüben, da ihm sonst der Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens gemacht werden kann (LG Bonn, NJW 2000, 961, 962; Christensen JuS 1996, 873, 874). Ein Verein, der Veranstaltungen abhält, die ersichtlich nicht nur Mitgliedern oder einem engen Personenkreis anderer, ihnen Gleichzustellenden zugänglich sind, sondern dem allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet werden, handelt entsprechend treuwidrig, wenn er Einzelne willkürlich von der Zutrittsmöglichkeit ausschließt (LG Bielefeld, Urteil vom 18.01.2005, 20 S 137/04, Rn. 14, zit. nach juris). Wollte sich ein Geschäftsinhaber eine individuelle Zugangskontrolle vorbehalten, müsste er im Eingangsbereich deutlich – z. B. durch den Einsatz eines Türstehers – darauf hinweisen (Christensen a.a.O.; LG Bielefeld, Urteil vom 18.01.2005, 20 S 137/04, Rn. 14, zit. nach juris).

Diesen Maßgaben wird das von dem Beklagten ausgesprochene Verbot nicht gerecht. Es bezieht sich auf jegliche denkbare Veranstaltung und macht die Teilnahme in jedweder Form stets von der vorherigen Zustimmung sowohl des örtlichen Vereinsverantwortlichen als auch der des konkreten Veranstalters abhängig. Der Besuch von Gästen, also Vereinsexternen, ist nach Satzung etwa bei Stammtischen durchaus vorgesehen. Erfasst sind damit auch öffentliche Veranstaltungen, zumal über den Hamburger Raum hinaus. Dies ist willkürlich, da es sich weder auf greifbare äußere Ursachen stützen kann noch eine begründete Wahl, also eine Abwägung, zulässt.

Der für den Ausschluss herangezogene Tatsachenstoff ergibt keine Anzeichen dafür, dass sich das in Frage stehende störende Verhalten der Klägerin ohne weiteres auf öffentliche Veranstaltungen übertragen lässt. Entscheidungsgrundlage waren ausschließlich Streitigkeiten, die sich im internen Vereinsleben abspielten. Betroffen ist in erster Linie die Hamburger Gruppe gewesen, nur zu einem kleineren Teil auch die Bundesspitze des Beklagten. Es erscheint sachfremd, daraus die Notwendigkeit eines allumfassenden Verbots zu folgern.

Weiter kann nicht verallgemeinert werden, dass für alle örtlichen Verantwortlichen und Veranstalter ein zerrüttetes Verhältnis zur Klägerin feststeht, so dass eine Abwägung von vorneherein zulasten der Klägerin ausfällt. Dieses Ergebnis ist aber vorgegeben, wenn die Klägerin pauschal ausgeschlossen wird und ihrerseits erst die Zustimmung für jeden Fall ersuchen muss. Die Abwägung, wie sich eine Anwesenheit der Klägerin im Einzelfall auswirken könnte, wird so unzulässigerweise verkürzt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 711 ZPO.

Streitwert : 10.000 €.

RechtsgebietBGBVorschriften§§ 242, 903, 1004

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