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30.04.2009 · IWW-Abrufnummer 091323

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 25.08.2008 – 9 W 52/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Schleswig

Beschluss

9 W 52/08
25.08.2008

In dem Rechtsstreit

....

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.) bis 4.) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Kiel vom 26. März 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht #### als Einzelrichterin am 25. August 2008 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kiel vom 26. März 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die nach dem Vergleich des Landgerichts Kiel vom 23. Oktober 2007 von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 5.876,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. Dezember 2007 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten. Von den außergerichtlichen Kosten fallen der Klägerin 23 % und den Beklagten 77 % zur Last.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.061,33 €.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch lediglich teilweise Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Klägerin einen (anteiligen) prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen ihrer Aufwendungen für das privat eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. #### vom 18. April 2007. Insoweit handelt es sich um Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar sind die während eines Rechtsstreits entstandenen Kosten eines Privatgutachtens nur ausnahmsweise erstattungsfähig, da das Gebot sparsamer Prozessführung verlangt, während des Rechtsstreits den Sachverhalt in erster Linie im Wege des gerichtlichen Beweisverfahrens klären zu lassen. Im Hinblick darauf kann Ersatz für die Kosten eines innerprozessual eingeschalteten Privatgutachters im Allgemeinen nur verlangt werden, wenn dessen Tätigkeit in unmittelbarer Beziehung zu der gerichtlichen Auseinandersetzung gestanden hat und bei objektiver Betrachtung aus der Situation der Partei heraus zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich war. Insofern bedarf es immer besonderer Gründe, wenn der in die Prozesskosten verurteilte Gegner zu Zahlungen für Hilfen in Anspruch genommen werden soll, deren sich eine Partei in ihrem Interesse bedient hat. Derartige besondere Umstände liegen etwa dann vor, wenn die Partei auf die Zuziehung eines Sachverständigen zwingend angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen oder um Beweisen des Gegners entgegentreten zu können (vgl. hierzu Zöller-Herget, ZPO 26. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichwort "Privatgutachten"; Werner/Pastor, Der Bauprozess 12. Aufl., 175, 177; OLG Koblenz, JurBüro 1996, 90 f und JurBüro 2002, 446; OLG Bamberg, OLGR 2000, 268; OLG Hamburg, OLGR 2006, 611; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 255). Diese besonderen Voraussetzungen sind vorliegend insofern erfüllt, als die Klägerin aufgrund des Hinweisbeschlusses der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. Februar 2007 (Bl. 217 f. d. A.) vor der Notwendigkeit stand, den hilfsweise geltend gemachten Minderungsanspruch der Höhe nach zu substantiieren, und zwar dem gerichtlichen Hinweis gemäß nicht in Anlehnung an die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten, sondern entsprechend dem Honoraranteil für die ordnungsgemäße Leistung im Verhältnis (des Honoraranteils) zur mangelhaften Leistung. Vor diesem Hintergrund war ein hinreichender Anlass zur Beauftragung des Privatsachverständigen für die Klägerin vorhanden, denn ohne sachverständige Hilfe war sie nicht dazu in der Lage, den Minderungsanspruch - wie aufgegeben - zu substantiieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die geltend gemachte Minderung des Architektenhonorars ermittelt werden sollte aus dem Verhältnis des Honoraranteils für die ordnungsgemäße Leistung zum Honoraranteil für die mangelhafte Leistung. Dementsprechend ging es in diesem Zusammenhang nicht nur um eine rein rechtliche Bewertung, sondern vorrangig mussten bautechnische Fragen in Bezug auf die vorzunehmende Kostenermittlung beantwortet werden. Insoweit muss sich die Klägerin auch nicht darauf verweisen lassen, dass es sich bei ihr um ein großes Bauunternehmen handelt.

Teilweise begründet sind jedoch die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der Rechnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. ####.

Für die Beurteilung der Angemessenheit der Rechnung des Privatsachverständigen vom 18. April 2007 (Anlage zum Schriftsatz vom 04. Februar 2008, Bl. 354 f. d. A.) kann das Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) nicht herangezogen werden, weil sich die Höhe der Vergütung des privat beauftragten Gutachters nach dem zwischen diesem und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag richtet. Insofern richtet sich die Beurteilung der Angemessenheit nach freiem Ermessen. Vor dem Hintergrund, dass in der freien Wirtschaft für einen freiberuflich tätigen Gutachter häufig höhere Kosten aufgewendet werden müssen als für einen gerichtlich bestellten Gutachter, erscheint es nicht unangemessen, wenn sich die Vergütung des Parteigutachters der Klägerin nach einem Stundensatz in Höhe von 140,00 € bemisst.

Die Klägerin hätte sich jedoch im Verhältnis zum Sachverständigen weigern können, die abgerechnete Stundenzahl von 15,5 Stunden in voller Höhe zu begleichen. Denn ein derartiger Zeitaufwand ist aufgrund des Umfangs und der Darstellung des Gutachtens vom 18. April 2007 nicht ersichtlich. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass der Privatsachverständige Dipl.-Ing. #### für seine Gutachtenerstattung zu einem großen Teil auf die durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. #### in dem selbständigen Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen konnte. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit hält der Senat daher einen Aufwand von höchstens 12 Stunden, mithin eine Kürzung um netto 490,00 € (3,5 x 140,00 €) für geboten. Die erstattungsfähigen Gutachterkosten betragen demnach unter Einbeziehung pauschal berechneter Nebenkosten von 50,40 € (3 % aus 1.680,00 €) und der Mehrwertsteuer von 328,78 € insgesamt 2.059,18 €.

Dies ergibt folgende Ausgleichsrechnung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten:

Klägerin: 7.741,43 €
Beklagte: 6.201,50 €
Insgesamt: 13.942,93 €

davon trägt die Klägerin 22,5 % 3.137,16 €
eine Kosten der Klägerin 7.741,43 €
Erstattungsbetrag 4.604,27 €.

Zuzüglich der auszugleichenden Gerichtskosten in Höhe von 1.272,18 € entspricht die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattende Endsumme 5.876,45 €.

Eine weitergehende Abänderung zu Gunsten der Beklagten kam nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

RechtsgebietZPOVorschriftenZPO §§ 91, 287

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