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15.04.2009 · IWW-Abrufnummer 091309

Amtsgericht Krefeld: Urteil vom 31.03.2009 – 5 C 434/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Krefeld

5 C 434/06

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollsteckbaren Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Privatgutachters und ihres Rechtsanwalts vorprozessual entstanden sind, in Anspruch.

Am 16.09.2005 ließ der Beklagte an seinem Fahrzeug der O T 156 SW mit dem amtlichen Kennzeichen LS-MU 000 bei der Firma C. T. GmbH in L. bei einem Kilometerstand von 76.939 den Zahnriemen ersetzen.

Am 28.02.2006 beauftragte der Beklagte die Klägerin, an seinem Fahrzeug bei einer Laufleistung von 83.425 km die bei 80.000 km fällige Inspektion durchzuführen. Zu Einzelheiten des Werkstattauftrages bzw. der von der Klägerin hierbei durchgeführten Arbeiten wird auf Blatt 7 ff. der Akte verwiesen. Bei der 80.000 km-Inspektion ist seitens des Herstellers eine Überprüfung oder Erneuerung des Zahnriemens nicht vorgeschrieben.

Am 09.03.2006 blieb der Beklagte mit seinem Fahrzeug liegen und rief einen Monteur des ADAC herbei, der feststellte, dass der Zahnriemen gerissen war. Das Fahrzeug wurde daraufhin zu der Firma C. T. GmbH eingeschleppt.

Am 13.03.2006 ließ der Beklagte die Klägerin durch anwaltliches Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten anschreiben und forderte sie nach entsprechender Überprüfung zur Anerkennung ihrer Schadensersatzverpflichtung auf. Zu Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 14/15 der Akte verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten teilte die Klägerin dem Beklagten noch am 13.03.2006 mit, sie wolle von ihrem Feststellungsrecht unter Hinzuziehung eines vereidigten Kfz-Sachverständigen Gebrauch machen; zu Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 48/49 der Akte verwiesen.

Am 14.03.2006 teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass er mit einem Besichtigungstermin "selbstverständlich" einverstanden sei; insoweit wird auf Blatt 73 der Akte Bezug genommen.

Die Klägerin beauftragte in der Folgezeit einen Gutachter des TÜV-Rheinland, der mit Datum vom 21.03.2006 ein Gutachten erstattete. Zu Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Blatt 21 ff. der Akte verwiesen.

Die Klägerin trägt vor, für die Beauftragung des Privatgutachters seien ihr Kosten in Höhe von netto 672,60 € entstanden. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Klägerin unberechtigterweise aufgefordert habe, ihre Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, sei er der Klägerin zur Erstattung des ihr entstandenen Schadens verpflichtet, mithin auch zur Freistellung der aufgrund der unberechtigten Inanspruchnahme entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 4.600,00 €.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin freizustellen von Sachverständigenkosten durch Zahlung von 672,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2006 an den TÜV-Rheinland Schaden- und X GmbH, I. 000, #### E. zur Gutachtennummer #####/####;
2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 411,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des F. ab Rechtshängigkeit an Rechtsanwalt N2. T. , E. T-Str., #### E.;
3. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 66,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des E. ab Rechtshängigkeit an Rechtsanwalt N2. T., E. T-Str., #### E.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet, der Zeuge T. habe festgestellt, dass eine Umlenkrolle, über die der Zahnriemen – insoweit unstreitig – läuft, Spiel gehabt habe, wodurch der Zahnriemen verschlissen sei. Der Zeuge T. habe den Beklagten darauf hingewiesen, dass bei einer Überprüfung des Fahrzeuges von unten im Bereich des Zahnriemens größere Abriebpartikel nicht übersehbar gewesen seien, und zwar Abriebartikel, die für einen Kfz-Kundigen nur mit einem Defekt im Bereich der Zahnriemenanlage zu erklären seien. Auch habe der Zeuge T. dem Beklagten erklärt, dass ein Kfz-Kundiger die nicht ordnungsgemäße Funktion des verschleißenden Zahnriemens auf Grund der hierdurch verursachten Geräusche in den letzten vier Wochen hätte feststellen müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund der Beweisbeschlüsse vom 27.09.2007, 20.12.2007 und 13.01.2009, durch Vernehmung der Zeugen T. und O. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Erläuterung dieses Gutachtens durch den Sachverständigen T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen T. vom 24.10.2008 sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 04.12.2007 und 26.02.2009 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat sie gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Grund einer etwaigen nachvertraglichen Verletzung des Werkvertrages über die 80.000-Kilometer-Inspektion:

In der Rechtsprechung des BGH, der sich das Gericht anschließt, ist es mittlerweile zwar anerkannt, dass jedenfalls ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer – gleiches muss für den Besteller im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB gelten – erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (BGH, NJW 2008, 1147 f.; zitiert nach Juris, Rdnr. 12; BGH NJW 2007, 1458 ff., zitiert nach Juris, Rdnr. 11). Die innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Vertragspartei erfordern nämlich, dass der Käufer vor einer Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter der er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen; für den Käufer liegt es nämlich auf der Hand, dass von ihm geforderte Mängelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die Voraussetzungen, unter denen nach der BGH-Rechtsprechung eine nachvertragliche Pflichtverletzung anzunehmen wären, liegen hier indes nicht vor:

Zum Einen hat der Beklagtenvertreter bereits in seinem Schreiben vom 13.03.2006 nicht nur die Ursache des Liegenbleibens in Form des gerissenen Zahnriemens benannt, sondern er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zahnriemen am 16.09.2005 bei einem Kilometerstand von 76.939 von der Firma T. ersetzt worden war. Mithin hatte die Klägerin schon auf Grund dieses Schreibens Kenntnis davon, dass sie selbst den Zahnriemen nicht ersetzt hat. In Ansehung der Tatsache, dass in dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkstattauftrag hinsichtlich der 80.000-Kilometer-Inspektion ausdrücklich aufgeführt wurde, dass "laut Kunde: Zahnriemen vor 8.000 km erneuert" worden sei, war der Klägerin insgesamt ersichtlich, dass sie mit einer Erneuerung des Zahnriemens im Rahmen der 80.000-Kilometer-Inspektion nicht befasst gewesen ist. Der Beklagte hat mithin der Klägerin gerade nicht fälschlicherweise eine ihr nicht obliegende Verpflichtung bzw. eine von ihr gar nicht durchgeführte Aufgabe zugeschrieben, sondern er hat die Klägerin lediglich darauf hingewiesen, dass in einem geringen zeitlichen und auch die Laufleistung betreffenden Abstand zu der 80.000 km-Inspektion an dem Fahrzeug ein Mangel aufgetreten ist, der jedenfalls nach Auffassung des Beklagten von der Klägerin hätte bemerkt werden müssen. Die Klägerin, die mithin – insbesondere auch auf Grund ihrer eigenen Inspektionsunterlagen – Kenntnis von allen relevanten Tatsachen gehabt hat, hätte also ohne weitere Nachforschungen das Ansinnen des Beklagten zur Anerkennung einer etwaigen Schadensersatzverpflichtung zurückweisen können, und sie hat dies im Übrigen auch mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2006 noch am selben Tag getan ("mit dieser Ursache, die durch die Firma T. gesetzt wurde, hat sich unsere Mandantin somit nicht zu befassen").

Zum Anderen liegt eine Pflichtverletzung des Beklagten auch deshalb nicht vor, weil er es zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls für möglich halten durfte, dass die Klägerin ihre Wartungsarbeiten nicht fehlerfrei durchgeführt hat. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts maßgeblich aufgrund der Aussage des Zeugen O. fest: So bekundete der Zeuge O., der den Beklagten zu der Firma T., bei der das Fahrzeug untergestellt war, begleitet hatte, dass es nach seiner Auffassung nicht sein könne, dass man den Defekt des Zahnriemens bei der Inspektion nicht hätte bemerken können. Es kann dahin stehen, ob diese Bekundung des Zeugen O. in technischer Hinsicht korrekt ist; hiergegen könnte jedenfalls sprechen, dass es der Sachverständige T. für möglich gehalten hat, dass der Zahnriemen erst nach der durchgeführten Inspektion einen Zustand erreicht hatte, der letzten Endes zum Zerreißen geführt hatte. Jedenfalls ist zur Überzeugung des Gerichts für einen Laien – dies war der Beklagte, der ein niedergelassener Arzt ist – nicht von vornherein fernliegend, dass ein derartiger Mangel bei einer nur 10 Tage zuvor durchgeführten Inspektion auf keinen Fall hätte bemerkt werden können. Es war dem Beklagten mithin nicht verwehrt, sich an die Klägerin zu wenden und – nachdem eine Nachbesserung aufgrund des bereits eingetretenen Schadens nicht mehr möglich war – sie jedenfalls dann zu einer Anerkennung ihrer Schadensersatzverpflichtung aufzufordern, soweit sie eine entsprechende Überprüfung bei der Firma T. (so das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 13.03.2006, Seite 2) vorgenommen hat. Hierfür spricht insbesondere auch, dass nach der Auffassung des BGH, der sich das Gericht auch insoweit anschließt, ein Käufer – gleiches gilt auch hier für einen Besteller – sein Recht, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht so vorsichtig ausüben muss, dass seine Mängelrechte dadurch entwertet würden: So braucht der Käufer nicht zuvor abklären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist, sondern muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Der BGH hat ausdrücklich ausgeführt, dass der Käufer Mängelrechte geltend machen dürfe, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, wenn ungewiss bleibt, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, insbesondere auch dann, wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (BGH, NJW 2008, 1147 f., zitiert nach Juris, Rdnr. 13). Hat der Beklagte – wie hier – alle Fakten benannt und insbesondere der Klägerin nicht verschwiegen, dass eine andere Werkstatt mit dem Wechsel des Zahnriemens beauftragt worden war, sondern im Gegenteil diese Werkstatt noch ausdrücklich benannt, so war es sein gutes Recht, die Klägerin auf den Defekt seines Fahrzeuges und die nach seiner Ansicht bestehende Ursache hierfür hinzuweisen und der Klägerin Gelegenheit zu geben, vor der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens eigene Feststellungen zu treffen. Letztlich hat der Beklagte hierdurch auch seine Schadensminderungspflicht beachtet, hätte ihm die Klägerin im Falle einer – hier nicht bestehenden – Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden später entgegengehalten, der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens hätte es nicht bedurft, weil die Klägerin ihre eigene Schadensersatzverpflichtung im Falle einer entsprechenden Aufforderung sofort anerkannt hätte.

Liegt – wie hier – keine Pflichtverletzung des Beklagten vor, kann die Klägerin weder die Freistellung von etwaigen von ihr zu zahlenden Kosten für ein Privatgutachten bzw. für die Beauftragung eines Rechtsanwalts ersetzt verlangen.

II.

Eine Anspruchsverpflichtung des Beklagten besteht weiterhin weder aus § 683 BGB noch aus §§ 823 ff. BGB:

Die Klägerin hat sämtliche von ihr aufgewendeten Kosten in ihrem eigenen Interesse und nicht im Interesse des Beklagten aufgebracht, so dass es sich hierbei schon nicht um ein fremdes Geschäft handelte. Daran ändert es nichts, dass der Beklagte "selbstverständlich" mit einer Untersuchung des Wagens durch die Klägerin unter Hinzuziehung eines Sachverständigen einverstanden war, hat doch die Klägerin – insoweit zu recht – ausdrücklich von ihrem eigenen Feststellungsrecht Gebrauch gemacht.

Auch deliktrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen, weil die Klägerin allenfalls einen Vermögensschaden erlitten hat und die Voraussetzungen, unter denen der Ersatz eines Vermögensschadens verlangt werden kann, sämtlich nicht gegeben sind.

III.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 27.02.2009 rechtfertigt weder eine andere Beurteilung noch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

IV.

In Ermangelung einer Hauptforderung unterliegt die Klage auch in Ansehung der geltend gemachten Nebenforderungen (Freistellung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 66,30 € sowie Verzugszinsen) der Abweisung.

V.

Die prozessuale Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.083,90 €.

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