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02.03.2009 · IWW-Abrufnummer 090654

Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 15.05.2006 – 3 U 110/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Oldenburg

3 U 110/05
9 O 1283/05 Landgericht Osnabrück

B e s c h l u s s

In dem Rechtsstreit XXX

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht ...und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 15. Mai 2006 beschlossen:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers zur Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Kläger hat behauptet, er sei seinerzeit am Arbeitsplatz einem vehementen Mobbing durch seinen Vorgesetzten ausgesetzt gewesen, der u.a. ständig mit Entlassung gedroht habe, um den Einsatz zu erhöhen. Diesem Druck habe er schließlich psychisch nicht mehr standhalten können und sei deshalb arbeitsunfähig geworden. Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich aber nur auf seinen konkreten Arbeitsplatz als Außendienstmitarbeiter der Bezirksdirektion O... der C... Versicherungs AG. Hingegen sei er sehr wohl in der Lage, eine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter in einer anderen Versicherungsagentur oder im Innendienst auszuüben, so dass keine Berufsunfähigkeit vorliege.

Danach fehlt es bereits von Anfang an an einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 1 Abs. 3 MB/KT 94. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre bei Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte beruflicheTätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann (BGH VersR 1997, 1133; Bach/Wilmes, MB/KT, 3. Aufl., § 1 Rz. 12; Prölss/Martin, MB/KT, 27. Aufl., § 1 Rz. 6). Konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit war hier diejenige eines Außendienstmitarbeiters einer Versicherung, wobei „Kundenberatung, Kundenbesuche und Kundenwerbung“ einen Anteil von 70 % ausmachten und auf Arbeitsvorbereitung/-planung/-terminierung“ 30 % entfielen. Diese Tätigkeit konnte der Kläger nach eigenem Vorbringen grundsätzlich durchaus ausüben, so dass es an einer Arbeitsunfähigkeit i.S.d. MB/KT fehlt. Dass ihm eine weitere Tätigkeit in der Bezirksdirektion O...der C... Versicherungs AG wegen des von seinem dortigen Vorgesetzten praktizierten vehementen Mobbings und der daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigung nicht möglich war und ist, ändert hieran nichts, weil die Lösung dieses Problems auf arbeitsrechtlichem Wege und/oder durch Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber zu erfolgen hat, nicht aber durch Zahlungen der privaten Krankenversicherung.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 12. Juni 2006 Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist mag erklärt werden, ob die Berufung zur Vermeidung etwaiger Kostennachteile zurückgenommen werden soll.

RechtsgebieteVersicherungsrecht, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

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