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26.02.2009 · IWW-Abrufnummer 083107

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 27.06.2008 – 4 K 1928/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Verkündet am: 27.06.2008

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 K 1928/07

In dem Finanzrechtsstreit XXX

wegen Eigenheimzulage
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 4. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Juni 2008 durch den Richter am Finanzgericht als Einzelrichter für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die in den Jahren 2003 und 2004 maßgebliche Einkunftsgrenze von 70.000 € für die Gewährung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 überschritten und der Beklagte insoweit Schadensersatzleistungen aus unerlaubter Handlung zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt hat.

Der Kläger hatte am 26. November 2004 beim Beklagten einen Antrag auf Eigenheimzulage eingereicht. Der Beklagte hatte zunächst mit Bescheid vom 3. Januar 2005 die beantragte Eigenheimzulage gewährt, jedoch diese mit Bescheid vom 27. Februar 2006, gestützt auf § 11 Abs. 3 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes –EigZulG-, wieder aufgehoben, da die Ermittlungen im Einkommensteuerverfahren ergeben hatten, dass sich die Summe der positiven Einkünfte 2003 und 2004 (Erst- und Vorjahr für den Eigenheimzulagenanspruch) auf insgesamt 73.514,-- € belaufen hatten. Hierbei erkannte der Beklagte Betriebsausgaben im Rahmen des Yachtcharterbetriebs des Klägers in Höhe von 4.942,20 € für das Jahr 2004 nicht an, da diese Aufwendungen ihre Grundlage darin hatten, dass der Kläger am 21. Mai 2004 ein Stromkabel einer Lichtzeichenanlage an einer Baustelle zerschnitten hatte, wodurch die Lichtzeichenanlage außer Funktion gesetzt worden war. Wegen dieser Tat war der Kläger vom Amtsgerichts L mit Urteil vom 7. Oktober 2004 wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt worden (Bl. 80 ff. der EigZul-Akten).

Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass er sich mit seinem Kraftfahrzeug auf der Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte befunden habe und er in Eile gewesen sei. Auf dem Weg zwischen Wohnung und Betriebsstätte hätte sich eine Baustelle befunden, bei der der Straßenverkehr mittels einer Lichtzeichenanlage geregelt worden sei. Die Lichtzeichenanlage sei jedoch defekt gewesen und habe nicht in die Grünphase gewechselt. Da er, der Kläger, keinen Mitarbeiter gehabt habe, der ihn in seinen betrieblichen Angelegenheiten hätte vertreten können, und eine pünktliche Ankunft im Betrieb für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf unabdingbar gewesen sei, sei ihm in seiner Not nur die Möglichkeit der Selbsthilfe mittels Durchtrennung des Stromkabels der Lichtzeichenanlage geblieben. Die Schadensersatzleistungen aus unerlaubter Handlung seien gleichwohl als Betriebsausgaben abzugsfähig, da die Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit gestanden habe.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 11. Juni 2007 als unbegründet zurück.

Betriebsausgaben seien nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes –EstG- Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst seien. Auch Schadensersatzleistungen führten dem Grunde nach zu Betriebsausgaben, wenn die schädigende Handlung im Bereich der beruflichen Aufgabenerfüllung liege und private, den betrieblichen Zurechnungszusammenhang unterbrechende Umstände von nur geringem Gewicht seien. Bei einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung im Sinne des § 304 Abs. 1 des Strafgesetzbuches –StGB- handele es sich jedoch um eine rechtswidrige vorsätzliche Straftat. Voraussetzung dafür, dass Schadensersatzleistungen aufgrund eines Strafverfahrens als Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten, sei, dass das Strafverfahren in ursächlichem Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang stehe (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. Juli 1986, VIII R 93/85, BStBl II 1986, 845). Eine solche Ursächlichkeit sei nicht schon dann gegeben, wenn die Berufsausübung nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass die Aufgabe entfiele (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 18. September 1987, VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353). Ein ursächlicher und damit betrieblicher Zusammenhang bestehe vielmehr nur, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich aus einer betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar sei (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. September 1989, X R 43/86, BStBl II 1990, 20, oder die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sei (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994, VIII R 34/93, BStBl II 1995, 457).

Danach habe der Kläger das Stromkabel der Lichtzeichenanlage nicht nur aufgrund seiner betrieblichen Tätigkeit durchtrennt. Auch ein betrieblicher Zusammenhang bestehe insoweit nicht. Mit der bloßen Aussage allein, dass ohne pünktliche Ankunft des Klägers im Betrieb ein ordnungsgemäßer Geschäftsablauf nicht gewährleistet gewesen sei, könne nicht auf eine rein betriebliche Veranlassung geschlossen werden. Im Streitfall ergebe sich, dass das Durchtrennen des Stromkabels der Lichtzeichenanlage durchaus auf eine private Mitveranlassung von nicht ganz untergeordneter Bedeutung zurückzuführen sei, so dass vorliegend der Abzug als Betriebsausgabe ausscheide. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Berufsausübung und Ausgabe bestehe insoweit nicht, da beim Hinwegdenken der beruflichen Tätigkeit der Schaden nicht entfalle. Der Kläger trage insoweit die Beweislast und müsse nachweisen, dass seine Handlung ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen sei (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 1989, X R 17/85, BStBl II 1989, 879).

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Aktenausfertigung der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2007 (Bl. 89 ff. der EigZul-Akten) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Hierzu trägt der Kläger vor: Er betreibe einen Yachtcharterbetrieb. Der direkte Weg von der Wohnung zur Betriebsstätte führe durch die ... Landstraße, die die einzige direkte Verbindung darstelle. Dort sei eine Baustelle gewesen, wobei der Straßenverkehr hier durch eine Lichtzeichenanlage geregelt worden sei. Die Anlage sei jedoch defekt gewesen und habe nicht auf grün gewechselt. Deshalb habe er, der Kläger, die Lichtzeichenanlage außer Betrieb gesetzt und das Stromkabel durchtrennt. Am Tattag, einem Freitag, habe um 10.00 Uhr eine Bootsrückgabe erfolgen sollen, so dass seine pünktliche Ankunft im Betrieb unerlässlich gewesen sei, weil der Kläger keine Mitarbeiter beschäftige, die ihn hätten vertreten können. Noch am selben Tag um 14.00 Uhr habe das Boot wiederum startbereit sein müssen, so dass in der Zwischenzeit eine Grundreinigung des Bootes und eine technische Überprüfung der Maschine hätten erfolgen müssen. Betriebsausgaben lägen nach § 4 Abs. 4 EStG dann vor, wenn die Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst seien. Hierzu gehörten auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die damit verbundenen Kosten. Auch die Schadensersatzleistungen führten zu betrieblichem Aufwand, wenn die schädigende Handlung durch den Betrieb veranlasst sei. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb sei erklärbar, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Anwesenheit des Betriebsinhabers zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen eines Kundentermins erforderlich sei und dieser durch äußere Umstände am pünktlichen Erscheinen gehindert werde. Damit bestehe für den Schadensersatzaufwand auch ein notwendiger betrieblicher Zusammenhang, da die dem Kläger zugrunde gelegte Tat ausschließlich aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides über die Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2004 vom 27. Februar 2006 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2007 zu verpflichten, die Eigenheimzulage ab 2004 unter Berücksichtigung eines um 4.943,-- € niedrigeren Gesamtbetrags der Einkünfte im Jahr 2004 in Höhe von jeweils 1.250,-- € festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus: Vorliegend sei die maßgebliche Einkunftsgrenze überschritten, da für das Jahr 2004 geltend gemachte Betriebsausgaben in Höhe von 4.942,-- € nicht anzuerkennen gewesen seien. Zunächst sei der Sachverhalt vom Kläger so dargestellt worden, als ob es sich um einen Unfall gehandelt habe. Erst aus dem vorgelegten Strafurteil sei ersichtlich geworden, dass der Kläger hierfür wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung verurteilt worden sei, da er die Lichtzeichenanlage vorsätzlich beschädigt habe. Zusätzlich zu der Geldstrafe habe der Kläger die Kosten der Firma S in Höhe von 689,30 € (Baustellenabsicherung), der Firma Sch in Höhe von 3.950,-- € (Sicherheitsdienst) und des Rechtsanwalts in Höhe von 302,90 € zu zahlen gehabt. Bei einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung im Sinne des § 304 Abs. 1 StGB handele es sich um eine rechtswidrige vorsätzliche Straftat. Voraussetzung dafür, dass Schadensersatzleistungen aufgrund eines Strafverfahrens als Betriebsausgaben anzusetzen sei, dass das Strafverfahren in ursächlichem Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang stehe (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. Juni 1986, VIII R 93/85, a.a.O.). Damit liege vorliegend eine ausschließlich berufliche bzw. betriebliche Veranlassung für die Durchtrennung der Stromkabel hier nicht vor.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unbegründet.

1. Der Beklagte hat zu Recht den Bescheid über die Gewährung von Eigenheimzulage ab 2004 aufgehoben, weil ihm nachträglich bekannt wurde, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers in den nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahren die nach § 5 Satz 1 EigZulG zulässige Einkunftsgrenze von 70.000,-- € überschritten hat (§ 11 Abs. 4 EigZulG).

2. Denn der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die streitigen Aufwendungen des Klägers aufgrund der Beschädigung der Lichtzeichenanlage als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.

a) Der Begriff der betrieblichen Veranlassung erfordert, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb besteht (BFH-Urteile vom 1. Juni 1978 IV R 36/73, BStBl II 178, 49, und vom 17. April 1980 IV R 207/75, BStBl II 1980, 639 f.; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2000 I 397/98, Haufe-Index 774992). Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen entstehen nicht nur bei Rechtsgeschäften, die im Rahmen des Betriebs (Berufs) anfallen, sondern auch bei Einbußen, die ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit seinem Betrieb (Beruf) erleidet (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1980 IV R 207/75, a.a.O.).

b) Diese Maßstäbe angewendet, ergibt sich für die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen Folgendes:

Eine betriebliche Veranlassung setzt voraus, dass objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und dass subjektiv die Aufwendungen in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit konkreter Gewinnerzielungsabsicht zur Förderung des Betriebs angefallen sind und eine ggf. private Mitveranlassung unbedeutend ist (Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Aufl., 2008, § 4 Rz 480 ff.; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, § 4 Rdnr. E 55 ff.), wobei das subjektive Element kein notwendiges Merkmal des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenbegriffs ist, weil z.B. auch unfreiwillige Ausgaben und Zwangsaufwendungen nach dem objektiven Nettoprinzip Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind (Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4 Rdnr. E 80). Die Aufwendungen müssen zu einer Einkunftsart in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ob ein solcher besteht, richtet sich nach der – wertenden – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und der Zuweisung dieses Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre (BFH-Urteil vom 09. Dezember 2003 VI R 35/96, BStBl II 2004, 641).

c) Betriebsausgaben (Werbungskosten) müssen von den Kosten der Lebenshaltung, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig sind, abgegrenzt werden. Schadensersatzleistungen aufgrund einer strafbaren Handlung sind Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, a.a.O.; Lang in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 9 Rn. 296). In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH- ist anerkannt, dass Schadensersatzleistungen – im Unterschied zur Strafe selbst (§ 12 Nr. 4 EStG) – auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer Verurteilung ausnahmsweise Erwerbsaufwendungen sein können und damit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das betriebliche oder berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst gewesen ist (vgl. zur Parallele bei Strafverteidigungskosten, die dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein betriebliches oder berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist: z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BStBl II 1982, 467; vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223 mit Anmerkung von Bergkemper, jurisPR-SteuerR 4/2008 Anm. 3, und von Bode, Steuerlicher Abzug von Kosten der Strafverteidigung, Neue Wirtschaftsbriefe –NWB- 2008, 835 ff.; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639). Dies ist dann der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen/unternehmerischen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BStBl II 1995, a.a.O.) und die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat damit ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).

d) Die „Einheit der Rechtsordnung“ (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 21. November 1983 GrS 2/82, BStBl II 1984, 160) rechtfertigt es nicht, derartige Aufwendungen auch in diesen Fällen vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug auszuschließen. Abgesehen davon, dass das Steuerrecht grundsätzlich wertneutral ist, haben Schadensersatzleistungen keinen Strafcharakter; sie sollen den Steuerpflichtigen nicht unabdingbar treffen, und sie werden ihm auch nicht von einem staatlichen Organ auferlegt (BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BStBl II 1982, 467). Dem Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es nicht zu den Aufgaben eines Unternehmers oder Arbeitnehmers gehöre, strafbare Handlungen zu begehen. Eine solche Auffassung verkennt die Bedeutung des Veranlassungsprinzips. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 28. November 1977 (GrS 2 bis 3/77, BStBl II 1978, 105 zu Unfallkosten bei einem bewussten und leichtfertigen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften) können auch schuldhaft verursachte Aufwendungen als Erwerbsaufwendungen zu berücksichtigen sein. In diesen Fällen ist nicht stets die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betroffen. Nach Ansicht des Großen Senats des BFH sind – für die Einordnung von Aufwendungen diesseits oder jenseits der Grenze des § 12 Nr. 1 EStG – auf das Verschulden, die Strafbarkeit oder das moralische Verhalten des Steuerpflichtigen abzielende Wertungen ungeeignet, weil die Besteuerung sich grundsätzlich wertungsindifferent nur nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet. Dieses Ergebnis folgt nicht nur aus dem objektiven Nettoprinzip, sondern ergibt sich auch aus § 40 der Abgabenordnung –AO- (BFH-Urteile vom 09. Dezember 2003 VI R 35/96, a.a.O., und vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, a.a.O.). Danach ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Gesetzwidriges Handeln stellt danach weder die Besteuerung noch die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen in Frage; ein schuldhafter Verstoß gegen Rechtsvorschriften macht damit eine Handlung und die damit zusammenhängenden Aufwendungen auch nicht zu einer privaten Handlung. Für Unwertüberlegungen ist in diesem Zusammenhang kein Raum. Die strafrechtliche Missbilligung eines Verhaltens allein schließt damit den erforderlichen Veranlassungszusammenhang auch nicht aus.

e) Dementsprechend können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen, wenn die schuldhaften Handlungen im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen. Die Annahme von Erwerbsaufwendungen setzt in diesen Fällen allerdings voraus, dass die – die Aufwendungen auslösenden – schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. So greifen nach der Rechtsprechung private Gründe dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 09. Dezember 2003 VI R 35/96, a.a.O.).

3. Nach diesen Grundsätzen scheidet vorliegend ein Betriebsausgabenabzug der Schadensersatzleistungen aus.

a) Denn der Kläger hat die Straftat der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nicht im Rahmen des von ihm betriebenen Yachtcharterbetriebes begangen, sondern (auch) privat veranlasst, nämlich als allgemeiner Teilnehmer im Straßenverkehr, der insoweit mit Millionen anderer Verkehrsteilnehmer das Schicksal anderer Berufspendler teilte, nämlich den tagtäglichen Stau auf dem Weg zur Arbeit.
Denn ein ausreichender betrieblicher/ beruflicher Zusammenhang wird nicht bereits dadurch begründet, dass der Betrieb/ die Berufsausübung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Ausgabe entfiele (BFH-Urteil vom 18. September 1987 VI R 121/84, a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr, dass die Straftat des Klägers nicht ausschließlich und unmittelbar aus seiner unternehmerischen Tätigkeit heraus erklärbar ist.

b) Vorliegend ist ein betrieblicher Zusammenhang zwischen der Sachbeschädigung und dem Gewerbebetrieb des Klägers schon deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger im Falle einer derartigen Funktionsstörung der Lichtzeichenanlage– allerdings unter Beachtung äußerster Vorsicht - berechtigt gewesen wäre, die Lichtzeichenanlage zu passieren (vgl. Oberlandesgericht –OLG- Hamm, Beschluss vom 10. Juni 1999 2 Ss OWi 486/99, Neue Zeitschrift für Strafrecht –NStZ- 1999, 518; Bayerisches Oberstes Landesgericht –BayObLG-, Beschluss vom 31. August 1995 1 ObOWi 362/95, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht –NZV- 1996, 81; OLG Köln, Beschluss vom 29. April 1980 1 Ss 1037 B 7/79, Verkehrsrechtssammlung –VRS- 59, 454; Jagow/Burman/Heß, Straßenverkehrsrecht, § 37 Straßenverkehrsordnung –StVO- Rz 17b), um so seine Fahrt zum Betrieb fortsetzen zu können. Denn in einem solchen Falle ist das von der roten Lichtzeichenanlage ausgehende Gebot nicht verbindlich gewesen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. April 1980 1 Ss 1037 B 7/79, a.a.O.; Jagow/Burman/Heß, Straßenverkehrsrecht, § 37 StVO a.a.O.), da in einem solchen Fall die durch das angezeigte Lichtzeichen gegebene Allgemeinverfügung offensichtlich nicht mehr auf dem vom menschlichen Willen getragenen Schaltplan bzw. der Programmierung der Lichtzeichenanlage, der die eigentliche Allgemeinverfügung darstellt, beruht, sondern allein auf einem technischen Fehler (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. April 1980 1 Ss 1037 B 7/79, aaO). Fehlte es mithin an der objektiven Erforderlichkeit für die vom Kläger in dieser Situation ergriffene Maßnahme im Hinblick auf das von ihm erklärte Ziel, war diese Exzesshandlung auch nicht ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen/unternehmerischen Tätigkeit heraus erklärbar.

4. Im Übrigen war für die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides unerheblich, ob die darin angegebene Änderungsvorschrift (§ 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG) auch zutraf. Hierbei handelte es sich lediglich um eine rechtliche Begründung, die jederzeit durch eine andere rechtliche Begründung ausgetauscht werden konnte (BFH-Urteile vom 6. August 1965 III 43/63 S, BStBl III 1965, 626; vom 12. Januar 1966 I 269/63, BStBl III 1966, 230; vom 24. März 1981 VIII R 85/80, BStBl 1981, 778 und vom 9. September 1988 III R 59/85, dokumentiert in Juris). Entscheidend war allein, ob die Voraussetzungen irgendeiner Änderungsvorschrift erfüllt waren oder nicht (BFH-Urteil vom 19. Mai 1981 VIII R 144/75, dokumentiert in Juris). Dies war mit § 11 Abs. 4 EigZulG auch hier der Fall, wonach die Aufhebung der ursprünglichen Festsetzung der Eigenheimzulage mit Wirkung ex tunc erfolgen konnte, nachdem dem Beklagten nachträglich bekannt geworden war, dass die Prognose über die Höhe des für die Einkunftsgrenze nach § 5 EigzulG maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte unzutreffend war (hierzu Wacker, EigZulG, § 11 Rz 81 f.).

II. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Art nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung XXX

RechtsgebietEigZulGVorschriften§ 5 Satz 1 EigZulG, § 11 Abs. 4 EigZulG

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