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04.02.2009 · IWW-Abrufnummer 090023

Landgericht Krefeld: Urteil vom 12.12.2008 – 1 S 77/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Krefeld

1 S 77/08

Urteil

Vorinstanz: Amtsgericht Nettetal, 4 C 252/06

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom 24.04.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin zur Rückzahlung einer Versicherungsleistung der Beklagten verpflichtet ist.

Die Klägerin war Eigentümerin eines Klein-LKWs Hyundai H 1, welcher ursprünglich bei der X-Versicherung AG kaskoversichert war; Das Fahrzeug wurde im März 2005 auf der Beifahrerseite beschädigt. Die Klägerin ließ daraufhin einen Kostenvoranschlag der FaX (Inhaberin: Frau X) erstellen, die u.a. für die Neulackierung der kompletten Seite und Instandsetzung der Seitentür rechts einen Auftragswert von € 3.056,60 brutto errechnete. Der Schaden wurde von der X-Versicherung AG nicht reguliert, da aufgrund Prämienverzugs kein Versicherungsschutz bestand.

Seit dem 01.05.2005 war das Fahrzeug bei der X Allgemeine Versicherung kaskoversichert, die im Oktober 2006 mit anderen Gesellschaften zur X Versicherung AG, der Beklagten, fusioniert ist. Am 23.12.2005 überließ die Klägerin der Zeugin X das Fahrzeug. Als die Zeugin X in der Hofeinfahrt der Klägerin rangierte, fuhr sie mit dem Fahrzeug wiederholt gegen einen Torpfosten. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte im Rahmen der Vollkaskovereinbarung wegen Schäden ebenfalls an der rechten Seite in Anspruch. Als Vorschaden gab sie eine "leichte Quetschung Unterboden" an (vgl. Schadensanzeige vom 30.12.2005). Nach Erstellung eines Gutachtens durch die Fa. X KG regulierte die Beklagte den Schaden, indem sie an die Klägerin den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (€ 7.500,00) abzüglich des verbleibenden Restwertes (€ 2.780,00) und der vereinbarten Selbstbeteiligung (€ 300,00) und an die Fa. Eis-KG weitere € 407,16 zahlte. Auf Aufforderung der Beklagten erstellte die Klägerin am 26.01.2006 eine weitere Schadensanzeige. Im Januar 2005 gab die Beklagte ein Gutachten bei der X zur Feststellung der Schadenskompatibilität und der Plausibilität des Unfallgeschehens in Auftrag. Mit Schreiben vom 31.03.2006 forderte die Beklagte die Klägerin zur Rückzahlung der geleisteten Zahlung wegen "bewusst unwahrer und unvollständiger Angaben" in der Schadensanzeige auf. Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben, die die Parteien nach Erhebung der auf Rückzahlung gerichteten Widerklage der Beklagten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Wegen der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Nettetal Bezug genommen.

Das Amtsgericht Nettetal hat der auf Rückzahlung der Kaskoentschädigung gerichteten Widerklage am 24.04.2008 stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Der Beklagten steht der im Wege der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der von ihr zur Regulierung des Schadens vom 23.12.2005 geleisteten Versicherungsentschädigung aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Klägerin zu. Die Klägerin hat den gezahlten Betrag von € 4.420,99 ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Beklagte ist gemäß §§ 7 AKB, 6 WG a.F. von ihrer Leistung frei geworden und daher zur Regulierung des Fahrzeugsschadens nicht aufgrund des geschlossenen Versicherungsvertrages verpflichtet, weil die Klägerin vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gegen die sie treffende Aufklärungsobliegenheit verstoßen und damit die Entschädigung zu Unrecht erhalten hat.

Zwar kommen dem Versicherer bei der Rückforderung gezahlter Leistungen keine Beweiserleichterungen wie im Deckungsprozess zu Gute. Der Versicherer als Bereicherungsgläubiger muss die Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung des Versicherungsnehmers vielmehr umfassend darlegen und gegebenenfalls beweisen. Wenn er sich - wie vorliegend - auf seine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung beruft, hat er nicht nur die Darlegungs- und Beweislast für die objektiven Voraussetzungen der Obliegenheitsverletzung, sondern auch für das Verschulden des Versicherungsnehmers (vgl. Römer/Langheid, WR, 2. Aufl. 2003, § 6 Rn. 127 f.; BGH, Urteil v. 14.12.1994, IV ZR 304/93, NJW 1995,662). Die in § 6 Abs. 3 S. 1 WG aufgestellte Vermutung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit gilt im Rückforderungsprozess nicht (vgl. etwa OLG Köln, Urteil v. 18.02.1997,9 U 103/96, r + S 1997, 140 f.; Römer/Langheid, WR, 2. Aufl. 2003, § 6 Rn. 127 f.). Im Streitfall steht jedoch auch nach Ansicht der Kammer fest, dass die Klägerin ihre O~liegenheit nach § 6 WG a.F. vorsätzlich oder jedenfalls grob fahrlässig verletzt hat.

Der Versicherungsnehmer ist nach § 7 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Wird diese Obliegenheit in der Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 WG (§ 7 V Abs. 4 AKB). Zu den Umständen, über die der Versicherer aufgeklärt werden muss, gehören in der Kfz-Versicherung unter anderen die Angabe von Vorschäden am Fahrzeug (vgl. etwa Römer/Langheid, WR, 2. Auf!. 2003, § 6 Rn. 58). Dieser Obliegenheit ist die Klägerin nicht hinreichend nachgekommen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin in der zweiten Schadensanzeige vom 26.01.2006 die Frage, ob zum Unfallzeitpunkt noch Schäden am Fahrzeug vorhanden waren, verneint hat, ist schon in der ersten Schadenanzeige vom 30.12.2005 der Vorschaden am Fahrzeug von ihr nicht zutreffend angegeben worden. Zwar hat die Klägerin in der Schadenanzeige vom 30.12.2005 als zum Zeitpunkt des Schadens unreparierte Vorschäden eine "leichte Quetschung Unterboden" angegeben. Aufgrund des von der Klägerin im März 2005 eingeholten Kostenvoranschlags sowie dem vom Amtsgericht Nettetal eingeholten Gutachten des Sachverständigen X steht jedoch - wie auch das Amtsgericht Nettetal ohne Rechtsfehler festgestellt hat - fest, dass das Fahrzeug im Dezember 2005 nicht nur den von der Klägerin angegebenen leichten Vorschaden im Unterbodenbereich aufwies.

Aus dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen X ergibt sich - ohne dass dies erstinstanzlich von der Klägerin substantiiert angegriffen worden ist -, dass ein Teil der jetzt geltend gemachten Schäden nicht mit dem Unfallhergang in Einklang zu bringen waren. Im Einzelnen hat der Sachverständige insoweit die unregelmäßigen Oberflächenkratzer an der rechten Seitenwand und im Bereich des vorderen rechten Kotflügels, Schürfspuren an der rechten Ecke der vorderen Stoßfängerverkleidung sowie das eingedrückte Blech im vorderen Bereich des vorderen rechten Kotflügels sowie das beschädigte vordere rechte Blinkerglas aufgeführt. Dem ist die Klägerin in erster Instanz nicht konkret entgegengetreten. Ungeachtet der vom Gutachter aufgeworfen Fragen, inwieweit die Oberflächenkratzer, die sich zwischen der Seitenfensterunterkante und den Türgriffen von vorne nach hinten erstrecken, und die Beschädigung an der rechten Stoßfängerecke als Gebrauchsspuren eingestuft werden können und inwieweit die Delle im oberen Bereich des vorderen rechten Kotflügels an dem allgemein wenig sorgsam gehaltenen Fahrzeug für einen Laien erkennbar war - insoweit konnte der Sachverständige J mangels Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs keine konkreten Aussagen treffen -, hat die Klägerin den bereits vorhandenen Vorschaden am Fahrzeug nicht ausreichend angegeben, wie sich aus dem hinsichtlich des Schadensereignisses im März 2005 eingeholten Kostenvoranschlag der Fa. E & F Car Expert ergibt.

Die Kostenberechnung der Fa. X weist Reparaturkosten in Höhe von insgesamt € 3.056,60 brutto - mithin nicht wesentlich weniger als der der Klägerin im Hinblick auf das spätere Schadensereignis ausgezahlte Betrag von € 4.420,00 - auf und bezieht sich im Einzelnen auf die Reparaturkosten für den Holm rechts; die Seitentüre rechts sowie die Kosten für die komplette Neulackierung der Seite einschließlich des Holms. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin mit ihrer Angabe in der Schadensanzeige vom 30.12.2005 nicht ansatzweise ihrer Obliegenheit zur umfassenden Mitteilung relevanter Vorschäden gerecht geworden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich auch nichts anderes aus den von ihr mit Schriftsatz vom 30.03.2007 vorgelegten Lichtbildern (BI. 203 ff. d. Akte), die sie ihrer vorherigen Versicherung, der X-Versicherung AG, seinerzeit hinsichtlich des Schadens übersandt hatte. Aus den Fotos wird zwar ersichtlich, dass das Fahrzeug im Bereich des rechten Türschwellers deutlich verformt war. Nicht zu erkennen ist jedoch, inwieweit das Fahrzeug darüber hinaus an der rechten Seite weitere Schäden aufwies, die u.a. eine Neulackierung der kompletten rechten Seite einschließlich des Holms erforderlich machten, zumal mit Blick auf die auf den Lichtbildern erkennbare deutliche Verformung der Türschweller die Angabe "leichte Quetschung Unterboden" ohnehin nicht ausreichend gewesen wäre, so dass auch die von der Klägerin im Schriftsatz vom 30.03.2007 benannten Zeugen Xt und X nicht zu dem Zustand des Fahrzeugs vor Übergabe an die Zeugin X vernommen werden mussten. Die Klägerin hat demnach durch ihre Angabe einer nur leichten Quetschung im Bereich des Unterbodens den Vorschaden und dessen Ausmaß nicht ansatzweise zutreffend wiedergegeben und damit ihre Aufklärungsobliegenheit gemäß §§ 7 AKB, 6 WG a.F. verletzt.

Gegen ihre Obliegenheit zur Anzeige von Vorschäden hat die Klägerin auch vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verstoßen. Sie hat die Vorschäden aus dem Unfallereignis aus März 2005 nicht umfassend in ihrer Schadensanzeige vom 30.12.2005 angegeben, obwohl der Vorschaden aus März 2005 weder zum damaligen Zeitpunkt von der X-Versicherung AG reguliert noch von der Klägerin auf ihre Kosten repariert worden ist, wovon der Klägervertreter bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2008 auf Nachfrage des Gerichts ausgegangen ist, ohne dies jedoch sicher angeben zu können, und die Klägerin im Schriftsatz vom 21.11.2008 sodann bestätigt hat. Daher wusste die Klägerin auch bereits zum Zeitpunkt ihrer ersten Schadensanzeige, dass das Fahrzeug nicht nur - wie angegeben - "leichte Quetschungen" im Bereich des Unterbodens aufwies. Aufgrund der unzutreffenden Angabe in der Schadensanzeige vom 30.12.2005 hat die Klägerin vorsätzlich oder jedenfalls grob fahrlässig gegen die sie treffende Aufklärungsobliegenheit verstoßen und damit die Entschädigung zu Unrecht erhalten. Die Berufung der Klägerin hat demnach keinen Erfolg.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert: bis € 5.000,00

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