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17.12.2008 · IWW-Abrufnummer 083999

Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 13.03.2008 – 19 S 34/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


13.03.2008
Landgericht Düsseldorf 19. Zivilkammer

Urteil

19 S 34/07

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.10.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 53 C 1599/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Weiterer entscheidungserheblicher. ergänzender Vortrag tatsächlicher oder rechtlicher Art ist nicht erfolgt.

Mit der Berufung greifen die Beklagten das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang an und begehren Klageabweisung.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr.3 ZPO zulässig.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen im Hinblick auf die von den Beklagten in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen eine andere Entscheidung.

1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten aufgrund der durchgeführten Wiederinstandsetzung ihres Fahrzeugs in Höhe von 952,45 € zu. Es wird insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Berufungsbegründung gibt der Kammer lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass entsprechend der Rechtsprechung des BGH Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangt werden kann, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Vorliegend steht aufgrund des eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin das Fahrzeug sach- und fachgerecht hat reparieren lassen und dass dabei im Grundsatz auch Reparaturen im Umfang des vorgerichtlichen Gutachtens erfolgt sind. Zwar hat der außergerichtlich tätige Sachverständige in seinem Gutachten ausgewiesen, dass eine Reparatur der Wasserpumpe, des Keilriemens, der Radhausspitze und des Deckblechs des Rahmenlängsträgers erforderlich ist. Dies war aber letztlich offensichtlich doch nicht notwendig. Es mag zwar sein, dass der Gutachter W diese Maßnahmen im Rahmen seiner Begutachtung für erforderlich erachtet hat. Der Sachverständige Stiegen hat aber in seinem gerichtlich beauftragten Gutachten festgestellt, dass das Fahrzeug insgesamt sach- und fachgerecht repariert worden ist. Daraus ergibt sich eben gerade, dass die Reparatur der genannten Teile offenbar nicht notwendig war. Selbst der Sachverständige XXX hat am 30.03.2007 bestätigt, dass das Fahrzeug fachgerecht instandgesetzt worden ist.

Es darf nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, wenn zunächst für erforderlich gehaltene Reparaturmaßnahmen sich im Laufe der tatsächlichen Reparatur letztlich als nicht notwendig erweisen.

Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit ausschließen soll, dass der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lässt, obwohl dies nach einer ersten Kostenschätzung wirtschaftlich unvernünftig erscheint. Denn der Geschädigte nimmt die Reparatur auf eigenes Risiko vor und muss damit rechnen, dass sich die Kosten nicht in der 130%-Grenze halten und er somit keinen Ersatz verlangen kann. Solange er sein Fahrzeug aber vollständig und fachgerecht reparieren lässt, muss ihm die Möglichkeit eröffnet sein, trotz eines zuvor höheren Kostenvoranschlags die tatsächlich entstandenen und sich innerhalb der 130%-Grenze befindlichen Reparaturkosten ersetzt zu verlangen. Es kann ihm nicht zugemutet werden, sich an einem ersten Sachverständigengutachten festhalten zu lassen. Denn es muss zumindest die Möglichkeit in Betracht gezogen werden können, dass das erste Gutachten nicht vollständig richtig ist und sich bei einer - möglicherweise gerichtlichen Überprüfung herausstellt, dass die sach- und fachgerechte Reparatur tatsächlich geringere Kosten verursacht. Genau dies entspricht auch den Vorgaben des BGH, der danach verlangt, dass die Frage nach dem ersatzfähigen Schaden nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei und es deshalb auf den unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand ankomme (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 258/06). Der vorliegende Fall orientiert sich damit an den Vorgaben des BGH in seinem Urteil vom 10.07.2007. Den dortigen Gründen (Seite 6 unten) ist daher unter anderem zu entnehmen, dass der BGH die Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten in Betracht zieht, die innerhalb der 130%-Grenze liegen, obgleich die vorherige Schadensschätzung weit höher lag.

Die Zulassung der Revision wegen einer vom BGH noch nicht entschiedenen Frage kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.

2.
Der Klägerin steht ferner die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung gegen die Beklagten unter Heranziehung eines Tagessatzes von 38,- € zu. Auch insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die aus diesen Gründen zum Ausdruck kommende Schätzung, dass hinsichtlich der klägerischen Fahrzeugs eine Herabstufung in der Nutzungsausfalltabelle von Küppersbusch, Seifert und Kuhn von zwei Stufen angemessen ist, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung, dass bei einem mehr als zehn Jahre alten Fahrzeug in durchschnittlichem Erhaltungszustand - so wie hier - im Regelfall die zwei Stufen niedrigere Gruppe der Tabelle zugrunde zu legen ist (vgl. LG Mainz, VersR 2000, 111).

3.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen stehen der Klägerin auch die vom Amtsgericht zugesprochenen Rechtsanwaltskosten zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.560,89 €

RechtsgebietWerkstattrecht

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