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10.11.2008 · IWW-Abrufnummer 083403

Amtsgericht Geldern: Urteil vom 30.09.2008 – 3 C 287/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Geldern

3 C 287/07

Urteil

Tenor:

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Z

auf die mündliche Verhandlung vom 26.08.2008 durch den Richter am Amtsgericht A für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Beklagte, ein Verein mit der Zielsetzung, die Erweiterung des Flughafens B zu verhindern, wurde am 06.09.1996 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Z eingetragen. Am 19.10.2006 fand eine Mitgliederversammlung des Beklagten statt, in welcher ein Vorstand gewählt wurde. Die Parteien streiten nunmehr über die Wirksamkeit dieser Vorstandswahl. In der Folgezeit wurde in der Jahreshauptversammlung des Beklagten vom 22.11.2007 ein neuer Vorstand gewählt. Dem alten Vorstand wurde vollumfänglich Entlastung erteilt und die Wahl des Vorstandes aus dem Jahr 2006 wurde bestätigt. Auch hinsichtlich dieser Vorstandswahl am 22.11.2007 ist zwischen den Parteien ein Rechtsstreit beim Amtsgericht Z zum Aktenzeichen 17 C 8/08 anhängig. Dieses Verfahren wurde jedoch auf Antrag der Parteien bis zur Beendigung des hiesigen Verfahrens ausgesetzt.

Der Kläger trägt vor,

die Wahl des Vorstandes des Beklagten in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2006 sei nichtig gewesen, weil dieser Wahl ein gravierender Verfahrensfehler vorausgegangen sei. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung sei nämlich nur ein Teil der Mitglieder eingeladen worden. Auch zahlende Mitglieder des Beklagten seien nicht eingeladen worden. Hiervon habe der Kläger erst durch ein Schreiben vom 02.07.2007 Kenntnis erlangt. Die Bestellung des am 19.10.2006 gewählten Vorstandes sei aus den genannten Gründen nichtig, sodass der Beklagte verpflichtet sei, ordnungsgemäß eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um rechtswirksam einen Vorstand zu bestimmen. Hierzu bedürfe es der Einsetzung eines Notvorstandes, welchen das Gericht einsetzen solle. Unerheblich sei, dass auf der Jahreshauptversammlung am 22.11.2007 ein neuer Vorstand gewählt worden sei. Denn auch diese Wahl sei nichtig, da die Jahreshauptversammlung durch einen unwirksam bestellten Vorstand einberufen worden sei. Zudem seien auch zu dieser Jahreshauptversammlung nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Bestellung des derzeit amtierenden Vorstandes in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2006 nichtig ist;

2. zum Notvorstand nachfolgend benannte Personen zu bestellen:
a. 1. Vorsitzender C,
b. stellvertretende Vorsitzende D,
c. Geschäftsführer Herr E,
d. Schatzmeister Herr F,
e. Schriftführer Herr G

ersatzweise Frau H.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt der Beklagte,

die in der Jahreshauptversammlung des Beklagten vom 22.11.2007 gewählten Vorstandsmitglieder zum Notvorstand zu bestellen, als da sind:
- XX (Vorsitzende)
- YY (stellvertr. Vorsitzender)
- ZZ (Schatzmeister und Schriftführer)
- QQ (Geschäftsführer).

Der Kläger beantragt,

den Hilfsantrag des Beklagten abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,

die Vorstandswahl am 19.10.2006 sei ordnungsgemäß erfolgt. Es werde bestritten, dass nicht alle Mitglieder des Beklagten eingeladen worden seien. Zudem fehle der Klage aber auch wegen der Wahl eines neuen Vorstandes auf der Jahreshauptversammlung vom 22.11.2007 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Auch diese Vorstandswahl sei ordnungsgemäß gewesen.

Es bedürfe daher nicht der Bestellung eines Notvorstandes. Allenfalls seien jedoch die vom Beklagten vorgeschlagenen Personen als Notvorstand zu bestimmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Bestellung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2006, da inzwischen in der Jahreshauptversammlung des Beklagten am 22.11.2007 ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Bei dem am 19.10.2006 gewählten Vorstand handelt es sich folglich nicht mehr um den derzeit amtierenden Vorstand. Vielmehr ist diese Vorstandswahl durch die nachfolgende Wahl eines neuen Vorstandes auf der Jahreshauptversammlung am 22.11.2007 überholt. Dabei kann der Kläger nicht mit seinem Einwand durchdringen, auch die Wahl des neuen Vorstandes auf der Jahreshauptversammlung am 22.11.2007 sei unwirksam, da diese Jahreshauptversammlung durch einen nicht ordnungsgemäß bestimmten Vorstand, nämlich den in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2006 unwirksam gewählten Vorstand, einberufen worden sei, dieser Fehler also gleichsam bei der Bestellung der derzeit amtierenden Vorstandes fortwirke. Denn auch wenn die Bestellung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2006 wegen Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der zur Bestellung erforderlichen Willenserklärungen nichtig gewesen wäre, könnte die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Bestellungsaktes nach Aufnahme der Organtätigkeit mit Wissen und Willen der Mitglieder des Bestellungsorgans grundsätzlich nur noch (durch Widerruf) für die Zukunft geltend gemacht werden. Für die Vergangenheit ist dagegen so zu urteilen, als sei die Bestellung fehlerfrei erfolgt (vgl. MünchKomm/Reuter, § 27 BGB Rn. 47; Staudinger/Weick, § 27 BGB Rn. 21).

Insoweit wird in Anlehnung an das Gesellschaftsrecht auch für fehlerhaft bestellte Vereinsorgane inzwischen überwiegend die Ansicht vertreten, dass nach Beginn der Organtätigkeit Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe hinsichtlich der Bestellung nur für die Zukunft wirken, das Organhandeln also nicht rückwirkend unwirksam machen. Da aber inzwischen der in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2006 eingesetzte Vorstand durch den auf der Jahreshauptversammlung vom 22.11.2007 neu gewählten Vorstand ersetzt wurde, besteht für den Kläger hinsichtlich des in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2006 eingesetzten Vorstandes auch kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Feststellung der Nichtigkeit der Einsetzung des Vorstandes für die Zukunft. Insoweit ist die vom Kläger angegriffene Bestellung des Vorstandes durch den am 22.11.2007 neu gewählten Vorstand überholt, sodass sich der Kläger allenfalls noch gegen diese am 22.11.2007 erfolgte neue Vorstandswahl wenden kann. Somit ist das hiesige Verfahren nicht vorgreiflich zum weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Z zum Aktenzeichen 17 C 8/08, welches sich mit der Vorstandswahl auf der Jahreshauptversammlung am 22.11.2007 befasst. Da somit der Kläger im Ergebnis die Vorstandswahl vom 19.10.2006 nicht mehr erfolgreich angreifen kann, besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Bestellung eines Notvorstandes zum Zwecke der Ersetzung des am 19.10.2006 eingesetzten Vorstandes. Somit kommt es auch nicht streitentscheidend auf die Frage an, ob und aus welchen Gründen ggfls. die Vorstandswahl am 19.10.2006 fehlerhaft war und ob insbesondere die Einladungen zur dortigen Mitgliederversammlung ordnungsgemäß erfolgt sind.

Vielmehr musste die Klage insgesamt der Abweisung unterliegen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 2000,00 Euro.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 27 BGB

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