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08.10.2008 · IWW-Abrufnummer 082997

Sozialgericht Koblenz: Urteil vom 11.09.2007 – S 10 R 337/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Aktenzeichen: S 10 R 337/05

SOZIALGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 11.09.2007 durch XXX
für Recht erkannt:

Verkündet am: 11.09.2007

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Streitwert wird auf 3.552,27 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger übernahm ein Einzelhandelsgeschäft, -Markt, mit Wirkung zum 01.01.2002 von seiner Mutter.

Anlässlich einer Betriebsprüfung (Zeitraum 01.01.1099 bis 31.12.2000) stellte die Beklagte fest, dass im angegebenen Zeitraum untertariflich Löhne gezahlt worden waren und forderte aufgrund der tatsächlich nach dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag zu zahlenden Löhne Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.552,27 Euro vom Kläger nach (Bescheid vom 16.12.2003).

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, den Betrieb erst am 01.01.2002 übernommen zu haben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005, abgesandt am 29.03.2005, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 26.04.2005 beim dem Sozialgericht eingegangenen Klage.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er für die Beitragsschulden nicht hafte, da diese noch entstanden seien, als seine Mutter den Betrieb geführt habe. § 613a BGB sei auf die Sozialversicherungsbeiträge nicht anwendbar, wodurch auch die Haftung nach § 25 HGB ausgeschlossen werde.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 nach Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Verwaltungsentscheidung weiterhin für rechtmäßig. Die Haftung des Klägers ergebe sich hier aus § 25 HGB.

Das Gericht hat einen Handelsregisterauszug beigezogen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beklagte hat den Kläger zu Recht hinsichtlich der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides die rechtlichen Grundlagen der Beitragsforderung zutreffend und umfassend dargestellt und auch die Höhe der Beitragsforderung richtig berechnet, diesbezüglich sind Bedenken nicht geäußert worden und Fehler nicht erkennbar, so dass das Gericht zunächst nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides Bezug nimmt.

Der Kläger ist auch Schuldner der Beitragsforderung. Seine Einstandspflicht folgt aus § 25 HGB.

Der Kläger hat als eingetragener Kaufmann ein Handelsgeschäft, hier den - Markt, unter Lebenden von seiner Mutter erworben, wobei unerheblich ist, ob es sich um einen entgeltlichen Erwerb gehandelt hat (Haupt, Handelsrecht, 31. Auflage, § 25 Randzeichen 4) und dieses Geschäft auch fortgeführt.

Die Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB sind damit erfüllt.

Rechtsfolge der Geschäfts- und Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein so genannter gesetzlicher Schuldbeitritt. Der Erwerber haftet damit für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten, einerlei aus welchem Rechtsgrund, ob Vertrag, Delikt oder sonst aus Gesetz, auch Steuerschulden (§ 75 Abgabenordnung).

Nach Ansicht des Gerichts umfasst diese generelle Haftungsregelung auch die Haftung für die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e SGB IV), da § 25 HGB diesbezüglich keine Einschränkung enthält. Die Haftung wird auch nicht durch die spezielle Regelung des § 613a BGB ausgeschlossen, der sich speziell auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bezieht, während die Verpflichtung zur Beitragsabführung des Arbeitgebers eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers ist und nicht allein ein Annex zur Lohnzahlung. Da eine Haftungsbegrenzung nach § 25 Abs. 2 HGB nicht vorliegt, haftet der Kläger für die von der Beklagten zutreffend festgestellten Sozialversicherungsbeiträge.

Die Klage ist nach alledem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung im vorliegenden kostenpflichtigen Verfahren folgt aus § 197a SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe der Beitragsforderung.

Rechtsmittelbelehrung XXX

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